Zum Inhalt springen
Wissensportal · alle Inhalte mit amtlichen Quellen belegtAktuelle Änderungen1So prüfen wirÜber uns
Kostenlose Beratung
GesetzPflegereform 2027

Pfle­ge­re­form 2027: Was sich bei Pflegegrad und Leistungen ändern soll

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung im Überblick: neue Budgets, strengere Schwellen für neue Anträge und Bestandsschutz für alle, die schon einen Pflegegrad haben.

Stand 19.10.20267 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Ab 1. Januar 2027 sollen Pflegegeld und Sachleistung steigen und in Budgets aufgehen. Neue Anträge brauchen mehr Punkte für Pflegegrad 1 bis 3. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn. Bundestag und Bundesrat beraten noch.

1.1.2027
geplanter Start der meisten Änderungen
4 Budgets
bündeln die Leistungen für die Pflege zu Hause
15 Punkte
statt 12,5 für Pflegegrad 1 bei neuen Anträgen
630 €
Pflegegeld in Pflegegrad 3, heute 599 €

Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Pflegereform

automatisch erkannt · Bundesgesundheitsministerium
Pflegegeld Pflegegrad 3599 €630 € Entlastungsbudget (Entwurf)
Schwelle Pflegegrad 112,5 Punkte15 Punkte (Entwurf)

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Worum geht es?

Die Pflegeversicherung gibt mehr aus, als sie einnimmt. Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, will die Bundesregierung die Finanzen stabilisieren und die Leistungen für die Pflege zu Hause neu ordnen. Den Referentenentwurf hat das Bundesgesundheitsministerium am 5. Juni 2026 vorgelegt, das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen.

Entschieden ist damit noch nichts. Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf und können ihn ändern. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Vier Budgets statt vieler Einzelleistungen

Für die Pflege zu Hause soll es vier Budgets geben: das Sachleistungsbudget für den Pflegedienst, das Entlastungsbudget als Pflegegeld, das Sozialraumbudget für Angebote zur Unterstützung im Alltag und das Überbrückungsbudget für Akutsituationen und Kurzzeitpflege.

Die Verhinderungspflege ist nach dem Entwurf keine eigene Leistung mehr. Ersatzpflege wird dann aus dem Sachleistungs- oder dem Entlastungsbudget bezahlt, in Akutsituationen auch aus dem Überbrückungsbudget. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, heute bis zu 42 Euro im Monat, werden Teil des Pflegegeldes. Das Sozialraumbudget ersetzt den Entlastungsbetrag. Es ist höher, kann aber nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt und nicht mehr angespart werden.

Strengere Schwellen für neue Anträge

Bei der Begutachtung vergibt der Medizinische Dienst Punkte. Nach dem Entwurf beginnt Pflegegrad 1 künftig bei 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 bei 30 statt 27 und Pflegegrad 3 bei 50 statt 47,5 Punkten. Für Pflegegrad 4 und 5 bleiben die Schwellen bei 70 und 90 Punkten. Außerdem soll die Punktevergabe in einzelnen Modulen strenger werden.

Maßgeblich ist das Recht am Tag der Antragstellung. Bei einer Wiederholungsbegutachtung zählt der Tag der Begutachtung.

Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade

Ein Pflegegrad, der nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht festgestellt wurde, bleibt nach dem Entwurf bestehen. Er kann nicht allein wegen der neuen Schwellen oder der geänderten Punktevergabe sinken, auch nicht bei einer späteren Neubegutachtung.

Was sich bei Pflegegrad 1 ändern soll

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat soll in Pflegegrad 1 entfallen. Stattdessen sieht der Entwurf eine Pflegebegleitung vor, die ab 2029 aufgebaut wird. Bis dahin gibt es zusätzliche Beratungsbesuche. Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zur Anpassung der Wohnung und digitale Pflegeanwendungen bleiben.

Beiträge

Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben. Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll um 0,3 Prozentpunkte steigen.

Leistungen zu Hause: heute und nach dem Entwurf

WasHeuteAb 1. Januar 2027laut Kabinettsentwurf
Pflegegeld Pflegegrad 2künftig Entlastungsbudget347 €380 €mehr
Pflegegeld Pflegegrad 3599 €630 €mehr
Pflegegeld Pflegegrad 4800 €890 €mehr
Pflegegeld Pflegegrad 5990 €1.080 €mehr
Sachleistung Pflegegrad 3künftig Sachleistungsbudget1.497 €1.590 €mehr
Entlastungsbetrag Pflegegrad 2 bis 5künftig Sozialraumbudget, enger zweckgebunden131 €175 €mehr
Entlastungsbetrag Pflegegrad 1131 €entfällt
VerhinderungspflegeErsatzpflege künftig aus den Budgetseigene Leistungentfällt
Verhinderungs- und Kurzzeitpflegeneu: Überbrückungsbudget für Akutsituationen und Kurzzeitpflege3.539 € im Jahr2.285 € im Jahrgeändert
Schwelle Pflegegrad 1gilt für neue Anträge12,5 Punkte15 Punktestrenger

Monatsbeträge, wenn nicht anders angegeben. Heute: SGB XI, Beträge seit 1. Januar 2025. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026.

1234
Die vier Budgets für die Pflege zu Hause (Gesetzentwurf)So sieht der Gesetzentwurf vom 30.09.2026 die Leistungen für die Pflege zu Hause vor. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.
  1. Sachleistungsbudget Für einen zugelassenen Pflegedienst oder Betreuungsdienst. Löst die Pflegesachleistung ab.
  2. Entlastungsbudget Das Pflegegeld für alle, die die Pflege selbst organisieren, meist mit Angehörigen.
  3. Sozialraumbudget Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Alltagshelfer. Löst den Entlastungsbetrag ab.
  4. Überbrückungsbudget Für Akutsituationen und Kurzzeitpflege, etwa wenn die Pflegeperson plötzlich ausfällt.

Zeitplan

Aktueller Stand: KabinettsentwurfStand: 30.09.2026

  1. Erledigt
    Referentenentwurf des Gesundheitsministeriums
    Quelle zu „Referentenentwurf des Gesundheitsministeriums“ (öffnet in neuem Tab)
  2. Erledigt
    Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf
    Quelle zu „Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf“ (öffnet in neuem Tab)
  3. Erledigt
    Gesetzentwurf geht an den Bundesrat, Drucksache 587/26
    Quelle zu „Gesetzentwurf geht an den Bundesrat, Drucksache 587/26“ (öffnet in neuem Tab)
  4. Als Nächstes
    Termin bestätigt
    Erste Lesung im Bundestag, danach Beratung im Gesundheitsausschuss
    Quelle zu „Erste Lesung im Bundestag, danach Beratung im Gesundheitsausschuss“ (öffnet in neuem Tab)
  5. Noch nicht bestätigt
    Bundesrat nimmt Stellung (1. Durchgang)

    Frist laut Drucksache. Die Tagesordnung ist noch nicht veröffentlicht.

    Quelle zu „Bundesrat nimmt Stellung (1. Durchgang)“ (öffnet in neuem Tab)
  6. Termin offen
    Anhörung im Gesundheitsausschuss
  7. Noch nicht bestätigt
    Zweite und dritte Lesung im Bundestag

    Termin aus Fachkreisen, vom Bundestag noch nicht bestätigt.

  8. Noch nicht bestätigt
    Bundesrat entscheidet abschließend (2. Durchgang)

    Letzte Plenarsitzung des Jahres laut bundesrat.de, Tagesordnung noch offen.

    Quelle zu „Bundesrat entscheidet abschließend (2. Durchgang)“ (öffnet in neuem Tab)
  9. Noch nicht bestätigt
    Geplantes Inkrafttreten der meisten Regeln

    Einzelne Teile 2028 und 2029.

    Quelle zu „Geplantes Inkrafttreten der meisten Regeln“ (öffnet in neuem Tab)

Bundestag und Bundesrat können Termine verschieben. Den aktuellen Stand pflegen wir laufend.

Häufige Fragen

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Nein. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Jetzt beraten Bundestag und Bundesrat. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Verliere ich durch die Reform meinen Pflegegrad?

Nach dem Entwurf nicht. Ein bestehender Pflegegrad bleibt erhalten und kann nicht allein wegen der neuen Schwellen oder der geänderten Punktevergabe sinken.

Welche Regeln gelten für einen Antrag Ende 2026?

Nach dem Entwurf gilt das Recht am Tag der Antragstellung. Ein Antrag, der bis zum 31. Dezember 2026 gestellt wird, würde nach den heutigen Schwellen begutachtet. Ob ein Antrag für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrer Situation ab. Eine Pflegeberatung hilft bei der Einschätzung.

Steigt das Pflegegeld 2027?

Nach dem Entwurf ja: in Pflegegrad 2 auf 380 Euro, in Pflegegrad 3 auf 630 Euro, in Pflegegrad 4 auf 890 Euro und in Pflegegrad 5 auf 1.080 Euro im Monat.

Was wird aus der Verhinderungspflege?

Sie soll keine eigene Leistung mehr sein. Ersatzpflege wird nach dem Entwurf aus dem Sachleistungs- oder dem Entlastungsbudget bezahlt, in Akutsituationen auch aus dem neuen Überbrückungsbudget.

Was ändert sich bei Pflegegrad 1?

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro soll entfallen. Dafür ist eine Pflegebegleitung vorgesehen. Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnungsanpassung bleiben.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.