Das Wichtigste in Kürze
- Nach dem Gesetzentwurf wird die Pflegebedürftigkeit nach dem Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt. Anträge bis einschließlich 31. Dezember 2026 werden nach den heutigen Schwellen und der heutigen Punktevergabe beurteilt, auch wenn der Begutachtungstermin erst 2027 liegt.
- Ab 2027 sollen für neue Anträge höhere Schwellen gelten: Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 Punkten, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten.
- Sicher ist nur ein Antrag, dessen Eingang bei der Pflegekasse Sie belegen können. Ein Poststempel oder ein Anruf ohne Notiz genügt nicht als Nachweis.
- Die Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen soll vom 1. Januar bis 30. April 2027 ausgesetzt werden, außer bei besonders dringlichem Bedarf. Ein Bescheid kann dann länger dauern.
- Beantragen Sie nur, wenn Sie wirklich Hilfe brauchen. Ein Pflegegrad hängt nicht vom Datum ab, sondern vom Ergebnis der Begutachtung.
Warum der 31. Dezember 2026 wichtig sein soll
Der Entwurf erhöht zum 1. Januar 2027 die Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 und ändert die Punktevergabe in den Modulen 1, 4 und 6. Damit das nicht rückwirkend greift, regelt § 142b Absatz 1 SGB XI-E: Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts. Wer bis einschließlich 31. Dezember 2026 beantragt, wird nach altem Recht beurteilt. Wer ab 1. Januar 2027 beantragt, nach neuem.
Antrag 2026 und Antrag 2027
Wie die Punkte entstehen, erklärt Neue Schwellenwerte 2027. Wichtig ist die Trennung: Der Stichtag betrifft die Feststellung des Pflegegrades. Welche Leistungen Sie ab dem 1. Januar 2027 in Euro bekommen, richtet sich nach dem neuen Leistungsrecht, also nach den Budgets: Entlastungsbudget statt Pflegegeld, Sachleistungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget. Eine eigene Übergangsregel für die Leistungshöhe von Altfällen haben wir im Entwurf nicht gefunden.
- Antrag A, Eingang 14.12.2026: 37,5 Punkte, Schwelle 2737,5 ≥ 27
- Pflegegrad 2
- Antrag A: Pflegegeld für Dezember 2026 (Leistungen ab Beginn des Antragsmonats)
- 347 €
- Antrag A: Entlastungsbudget 2027, Höchstbetrag12 × 380 €
- 4.560 €
- Antrag A: Sozialraumbudget 2027, Höchstbetrag12 × 175 €
- 2.100 €
- Antrag A: beide Budgets 20274.560 € + 2.100 €
- 6.660 €
- Antrag B, Eingang 4.1.2027: 27,5 Punkte, Schwelle 3027,5 < 30
- Pflegegrad 1
- Antrag B: Entlastungsbudget und Sozialraumbudget gibt es bei Pflegegrad 1 nicht
- 0 €
- Unterschied bei diesen beiden Budgets im Jahr 20276.660 € − 0 €
- bis zu 6.660 €
Der Unterschied beträgt in diesem Beispiel bis zu 6.660 € im Jahr, nur für die beiden Budgets. Weitere Leistungen ab Pflegegrad 2, etwa Tagespflege oder Pflegesachleistung, kommen hinzu. Ob Frau K. die Höchstbeträge ausschöpft, hängt vom Einzelfall ab.
Was bedeutet „Antragstellung“?
Das Gesetz schreibt für den Antrag auf Pflegeleistungen keine bestimmte Form vor. Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden (§ 9 SGB X), Leistungen der Pflegeversicherung gibt es „auf Antrag“ (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Sie können also anrufen, schreiben, ein Formular ausfüllen oder, wenn Ihre Kasse es anbietet, online beantragen. Wie das Verfahren im Allgemeinen abläuft, steht unter Pflegegrad beantragen.
Eingang bei der Pflegekasse zählt
Der Entwurf sagt nur „Zeitpunkt der Antragstellung“. Die Begründung zu § 142b Abs. 3 spricht vom Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse, und auch die heutige Frist von 25 Arbeitstagen läuft ab Eingang (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Rechnen Sie deshalb damit, dass der Eingang bei der Kasse der entscheidende Zeitpunkt ist, nicht der Tag, an dem Sie den Brief schreiben. Die Pflegekasse sitzt bei Ihrer Krankenkasse. Privatversicherte stellen den Antrag bei ihrem Versicherungsunternehmen.
Antrag bei der falschen Stelle
Wer den Antrag bei einem anderen Sozialleistungsträger oder bei der Gemeinde abgibt, ist nicht verloren. Solche Anträge sind unverzüglich an den zuständigen Träger weiterzuleiten und gelten als zu dem Zeitpunkt gestellt, zu dem sie dort eingegangen sind (§ 16 Abs. 2 SGB I). Ob das beim Stichtag nach § 142b gleichermaßen gilt, sagt der Entwurf nicht ausdrücklich. Wenn Sie es vermeiden können, geben Sie den Antrag direkt bei der Pflegekasse ab.
Wenn jemand für Sie beantragt
Sie können sich bei einem Antrag vertreten lassen. Eine Vollmacht ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen, und die Behörde kann den schriftlichen Nachweis verlangen (§ 13 SGB X). Bei einer Vorsorgevollmacht oder einer rechtlichen Betreuung legen Sie die Vollmacht oder den Betreuerausweis gleich bei.
Eingangsnachweis: So sichern Sie das Datum
Das Datum entscheidet nach dem Entwurf über das Recht, nach dem Ihr Pflegegrad bewertet wird, und nach geltendem Recht über den Leistungsbeginn: Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, bei späterem Antrag vom Beginn des Monats der Antragstellung an (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Beweisen müssen Sie den Eingang im Zweifel selbst.
Wege zum Antrag und ihr Nachweis
| Weg | So sichern Sie den Eingang | Schwäche |
|---|---|---|
| Persönlich in der Geschäftsstelle | Kopie des Antrags mit Eingangsstempel, Datum und Unterschrift der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters | Öffnungszeiten, Wartezeit |
| Online-Formular oder E-Mail der Kasse | Eingangsbestätigung speichern, sonst Bildschirmfoto mit Datum und Uhrzeit | nicht jede Kasse bestätigt automatisch |
| Brief | Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein, Kopie des Antrags behalten | Zustellung dauert, vor Feiertagen länger |
| Fax | Sendebericht aufbewahren | nur ein Indiz, kein sicherer Beweis |
| Telefon | Datum, Uhrzeit und Name notieren, den Eingang schriftlich bestätigen lassen | ohne Bestätigung schwer zu beweisen |
Antrag stellen: Schritt für Schritt
Pflegegrad noch 2026 beantragen
- Prüfen, ob der Hilfebedarf bestehtEin Antrag lohnt, wenn Sie bei Alltagsdingen dauerhaft Hilfe brauchen, voraussichtlich mindestens sechs Monate. Ein Pflegetagebuch und der Pflegegradrechner geben eine erste Orientierung.
- Versicherung klärenEin Anspruch besteht, wenn Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert waren (§ 33 Abs. 2 SGB XI). Bei Kindern genügt es, wenn ein Elternteil die Zeit erfüllt.
- Antrag bei der Pflegekasse stellenRufen Sie an oder schreiben Sie kurz, dass Sie Leistungen der Pflegeversicherung beantragen, und bitten Sie um Zusendung der Unterlagen. Das Wort „Antrag“ sollte deutlich vorkommen.
- Eingang belegenNutzen Sie einen der Wege aus der Tabelle und heben Sie den Nachweis auf. Notieren Sie auch den Namen des Ansprechpartners.
- Unterlagen nachreichenDie Kasse schickt Formulare. Füllen Sie sie aus, geben Sie Arztberichte und Medikamentenliste an. Die Kasse ist verpflichtet, auf vollständige Anträge hinzuwirken (§ 16 Abs. 3 SGB I).
- Begutachtung vorbereitenDer Medizinische Dienst oder ein beauftragter Gutachter kommt nach Hause. Bitten Sie eine vertraute Person dazu. Tipps stehen unter Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
- Bescheid prüfenPrüfen Sie Pflegegrad und Gutachten. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Mehr unter Widerspruch einlegen.
Fristen: Was ändert sich 2027?
Heute muss die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Bei Fristüberschreitung gibt es nach § 18c Abs. 5 für jede begonnene Woche 70 €, es sei denn, die Kasse hat die Verzögerung nicht zu vertreten oder Sie leben bereits in einer vollstationären Einrichtung mit mindestens Pflegegrad 2. Kürzere Fristen gelten im Krankenhaus oder in der Reha (spätestens am 5. Arbeitstag begutachten) und bei angekündigter Pflegezeit (10 Arbeitstage).
Nach dem Entwurf soll die 25-Tage-Frist vom 1. Januar bis 30. April 2027 unbeachtlich sein (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E). Die Begründung erwartet „Vorzieheffekte“, also viele Anträge vor und zu Jahresbeginn, und ein erhöhtes Begutachtungsaufkommen. Ausnahme: Bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf bleibt es bei 25 Arbeitstagen. Als Beispiele nennt die Begründung Erstanträge mit Antrag auf ambulante Sachleistungen, einen sich schnell verschlechternden Krankheitsverlauf, nicht sichergestellte Pflege und die Begutachtung von Kindern. Die Kriterien soll der Spitzenverband Bund der Pflegekassen entwickeln. Veröffentlicht sind sie noch nicht.
Was für Anträge im Dezember offen bleibt
Wer Mitte Dezember beantragt, dessen 25-Tage-Frist würde nach heutigem Recht erst im neuen Jahr enden, über Weihnachten und Neujahr eher später. Der Wortlaut des Entwurfs nennt nur den Zeitraum der Aussetzung. Die Begründung spricht von Antragstellern, die „ab dem 1. Januar 2027“ einen Antrag stellen. Ob die Aussetzung auch für Dezember-Anträge gilt, ist deshalb nicht eindeutig. Ebenso regelt der Entwurf nicht ausdrücklich, was mit der Verzugspauschale von 70 € in der Zeit der Aussetzung geschieht.
Checkliste: Antrag 2026
- Der Hilfebedarf besteht dauerhaft, voraussichtlich mindestens sechs Monate.
- Die Pflegekasse und die Versichertennummer sind bekannt (Karte der Krankenkasse).
- Der Antrag ist formuliert und eindeutig als Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung erkennbar.
- Der Eingang bei der Pflegekasse ist belegt, mit Datum und Namen.
- Eine Vollmacht oder ein Betreuerausweis liegt bei, wenn jemand anderes beantragt.
- Arztberichte, Entlassbriefe und die Medikamentenliste sind griffbereit.
- Ein Pflegetagebuch ist begonnen.
- Ein Gutachtertermin ist vorgemerkt. Eine vertraute Person soll dabei sein.
- Bescheid und Gutachten werden aufbewahrt, der Widerspruch ist als Frist von einem Monat im Kalender notiert.
- Eine kostenlose Pflegeberatung wurde angefragt.
Sonderfälle
Es gibt schon einen Pflegegrad
Wer schon einen Pflegegrad hat, muss nichts tun. Der Pflegegrad bleibt nach dem Entwurf bis zur Neubegutachtung bestehen und kann danach nicht allein wegen der Reform sinken (Bestandsschutz Pflegegrad). Wer einen höheren Pflegegrad braucht, stellt einen Höherstufungsantrag. Für solche Anträge nach dem 31. Dezember 2026 fehlt eine ausdrückliche Regel. Ein Antrag bis zum 31. Dezember würde nach altem Recht beurteilt. Das Verfahren steht unter Höherstufung beantragen. Offene Ansprüche aus 2026 behandelt Verhinderungspflege ab 2027. Was bei Pflegegrad 1 gelten soll, steht unter Pflegegrad 1 ab 2027, die geplante Pflegebegleitung beginnt nach dem Entwurf erst 2029.
Krankenhaus, Reha, Hospiz
Für diese Fälle bleiben die verkürzten Begutachtungsfristen unberührt. Sagen Sie dem Sozialdienst der Klinik, dass ein Antrag gestellt werden soll, und lassen Sie den Eingang schriftlich bestätigen.
Kinder
Bei Kindern bis 18 Monate gelten eigene Schwellen. Sie steigen nach dem Entwurf ebenfalls. Pflegebedürftigkeit bei Kindern gehört zu den Beispielen für dringlichen Entscheidungsbedarf.
Demenz
Wenn die Pflege bei Demenz im Frühstadium beginnt, ist der Antrag oft schwer zu stellen, weil die Betroffenen selbst keinen Bedarf sehen. Angehörige mit Vollmacht können ihn stellen. Mehr unter Pflegegrad bei Demenz.
Häufige Fehler
- Zu spät beantragen, weil man „erst einmal abwartet“. Leistungen gibt es erst ab Beginn des Antragsmonats, und nach dem Entwurf entscheidet das Antragsdatum über die Schwellen.
- Nur anrufen und nichts notieren. Ohne Notiz und Bestätigung ist der Eingang im Streitfall schwer zu beweisen.
- Den Antrag am letzten Tag abschicken. Ein Poststempel ist nicht der Eingang bei der Kasse.
- Nur auf den Stichtag achten. Ein Pflegegrad hängt davon ab, was bei der Begutachtung festgestellt wird. Ein Antrag ohne Pflegebedarf bringt keinen Pflegegrad.
- Den Entwurf für beschlossen halten. Bundestag und Bundesrat können den Stichtag oder die Schwellen noch ändern.
- Die Begutachtung schlecht vorbereiten. Wer den schlechtesten Alltag schildert und eine vertraute Person mitnimmt, vermeidet Fehleinschätzungen.
Häufige Fragen
Gilt für meinen Antrag noch das alte Recht, wenn ich ihn 2026 stelle?
Nach dem Gesetzentwurf ja. Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Anträge bis einschließlich 31. Dezember 2026 werden nach den heutigen Schwellen und der heutigen Punktevergabe beurteilt, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Beschlossen ist das noch nicht.
Was zählt als Antragstellung?
Das Gesetz schreibt keine Form vor. Sicher ist der Eingang des Antrags bei der Pflegekasse, den Sie nachweisen können. Die Begründung des Entwurfs spricht vom Eingang bei der zuständigen Pflegekasse. Ein Poststempel oder ein Anruf ohne Notiz ist kein sicherer Beleg.
Wie weise ich den Eingang meines Antrags nach?
Per Eingangsstempel auf einer Kopie, Eingangsbestätigung der Kasse, Einwurf-Einschreiben, Rückschein, Sendebericht beim Fax oder schriftliche Bestätigung nach einem Telefonat. Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Namen.
Reicht ein Anruf bei der Pflegekasse?
Rechtlich ist keine bestimmte Form vorgeschrieben (§ 9 SGB X). Beweisen können Sie einen Anruf aber nur schwer. Lassen Sie sich den Eingang schriftlich bestätigen oder schicken Sie zusätzlich einen kurzen Brief.
Was passiert, wenn der Antrag bei der falschen Stelle eingeht?
Anträge bei einem unzuständigen Sozialleistungsträger oder bei der Gemeinde sind unverzüglich weiterzuleiten und gelten zum Eingangszeitpunkt dort als gestellt (§ 16 Abs. 2 SGB I). Für den Stichtag im Entwurf ist das nicht ausdrücklich geregelt, deshalb besser direkt an die Pflegekasse.
Muss ich noch 2026 beantragen?
Nur wenn Sie pflegebedürftig sind und Hilfe brauchen. Nach dem Entwurf gelten für spätere Anträge höhere Schwellen. Ein Antrag ohne Pflegebedarf führt aber nicht zu einem Pflegegrad. Eine Pflegeberatung hilft bei der Einschätzung.
Wie lange dauert der Bescheid, wenn ich im Dezember beantrage?
Heute muss die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang entscheiden. Nach dem Entwurf soll diese Frist vom 1. Januar bis 30. April 2027 ausgesetzt sein, außer bei besonders dringlichem Bedarf. Ob das auch für Dezember-Anträge gilt, ist nicht eindeutig.
Verliere ich Geld, wenn der Bescheid später kommt?
Nein. Die Leistungen beginnen nach geltendem Recht mit dem Antragsmonat, wenn die Voraussetzungen vorlagen. Verzögert sich der Bescheid, wird nachgezahlt.
Bekomme ich mit einem Antrag 2026 auch 2027 die alten Leistungsbeträge?
Nicht ausdrücklich geregelt. Der Stichtag betrifft die Feststellung des Pflegegrades. Die Höhe der Leistungen richtet sich ab 1. Januar 2027 nach dem neuen Recht, also nach dem Entlastungsbudget statt Pflegegeld. Eine Übergangsregel für die Leistungshöhe haben wir nicht gefunden.
Muss ich einen Pflegegrad beantragen, nur weil sich 2027 etwas ändert?
Nein. Ein Pflegegrad setzt Pflegebedürftigkeit voraus, die bei der Begutachtung festgestellt wird. Wer keinen Hilfebedarf hat, bekommt keinen Pflegegrad, egal wann er beantragt. Wer unsicher ist, lässt sich vorab von einer Pflegeberatung einschätzen.
Gilt der Stichtag auch für Höherstufungsanträge?
Der Entwurf nennt Höherstufungsanträge nicht ausdrücklich. Ein Höherstufungsantrag bis 31. Dezember 2026 würde nach altem Recht beurteilt. Für Anträge danach ist die Rechtslage offen. Der bestehende Pflegegrad bleibt jedenfalls geschützt.