Das Wichtigste in Kürze
- Das Sachleistungsbudget ist der geplante Rahmen für die häusliche Pflegehilfe durch Pflegedienste und zugelassene Betreuungsdienste. Es soll die heutige Pflegesachleistung ablösen.
- Die Beträge im Monat: 890 Euro in Pflegegrad 2, 1.590 Euro in Pflegegrad 3, 2.090 Euro in Pflegegrad 4 und 2.530 Euro in Pflegegrad 5. Heute sind es 796, 1.497, 1.859 und 2.299 Euro.
- Den Anspruch gibt es nur in Pflegegrad 2 bis 5, in Pflegegrad 1 wie heute nicht.
- Die Begründung nennt die Erhöhung „ausgabenneutral“. Aus dem Budget soll auch Ersatzpflege bezahlt werden, die heute über die Verhinderungspflege läuft.
- Der Umwandlungsanspruch soll entfallen. Kombinationsleistung und Tagespflege bleiben möglich.
- Alles ist ein Gesetzentwurf. Bis zu einem Beschluss gilt die heutige Pflegesachleistung.
Was ist das Sachleistungsbudget?
Heute heißt die Leistung Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI). Die Pflegekasse zahlt dabei nicht Ihnen Geld, sondern bezahlt einen Pflegedienst bis zu einem Höchstbetrag im Monat. Mehr dazu unter Pflegesachleistung.
Nach dem Entwurf haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflege „Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) im Umfang eines Sachleistungsbudgets“ (§ 36 Abs. 1 SGB XI-E). Neu ist vor allem der Name und der größere Rahmen. Der Betrag gilt als Budget, das Sie flexibel für Leistungen zugelassener Anbieter einsetzen können.
Wer die Leistungen erbringen soll
Die häusliche Pflegehilfe wird nach dem Entwurf durch Pflegekräfte erbracht, die bei der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflege- oder Betreuungseinrichtungen mit Versorgungsvertrag angestellt sind. Dazu zählen auch professionelle Alltagsangebote, die als ambulante Betreuungseinrichtung nach § 72 SGB XI zugelassen sind. Sie rechnen über das Sachleistungsbudget ab, nicht über das Sozialraumbudget. Mehr unter ambulanter Pflegedienst und Betreuungsdienst.
Wer Angehörige selbst pflegen lässt, nutzt nicht dieses Budget, sondern das Entlastungsbudget, also das künftige Pflegegeld.
Höhe je Pflegegrad: heute und nach dem Entwurf
Pflegesachleistung heute und Sachleistungsbudget nach dem Entwurf
Das Plus gegenüber heute beträgt 94 Euro in Pflegegrad 2, 93 Euro in Pflegegrad 3 und je 231 Euro in Pflegegrad 4 und 5 im Monat. Die Begründung sagt, die Beträge würden „ausgabenneutral“ erhöht, weil das Budget zusätzliche Aufgaben übernimmt. Mehr Pflege bezahlt die Pflegekasse also nicht automatisch, Sie haben nur mehr Spielraum im Monat.
- Höchstbetrag heute§ 36 SGB XI
- 1.497 €
- Eigenanteil heute1.700 € minus 1.497 €
- 203 €
- Höchstbetrag nach dem EntwurfSachleistungsbudget
- 1.590 €
- Eigenanteil nach dem Entwurf1.700 € minus 1.590 €
- 110 €
- Weniger Eigenanteil im Jahr(203 € minus 110 €) mal 12
- 1.116 €
Bei gleicher Rechnung zahlt Herr B. nach dem Entwurf 93 Euro im Monat weniger selbst, im Jahr 1.116 Euro. Das gilt nur, solange die Preise des Dienstes gleich bleiben.
Was im Sachleistungsbudget aufgehen soll
Ersatzpflege statt Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) soll als eigene Leistung entfallen. Die Begründung sagt, aus dem Sachleistungsbudget könnten Pflegebedürftige „häusliche Pflegehilfe in größerem Umfang als bisher“ in Anspruch nehmen, zum Beispiel wenn die Pflegeperson geplant abwesend ist. Eine aufwendige Beantragung zusätzlicher Mittel im Verhinderungsfall sei nicht mehr nötig. Für Akutsituationen und die Kurzzeitpflege soll das Überbrückungsbudget gelten. Mehr unter Verhinderungspflege ab 2027 und heutige Verhinderungspflege.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Auch die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel (heute bis zu 42 Euro im Monat) sollen nach der Begründung ausgabenneutral in das Sachleistungs- und das Entlastungsbudget einfließen. Wie das im Alltag funktioniert und was für Pflegegrad 1 gilt, ist im Entwurf nicht eindeutig geregelt. Mehr unter Pflegehilfsmittel.
Der Umwandlungsanspruch entfällt
Heute können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent ihrer Pflegesachleistung für anerkannte Alltagsangebote einsetzen (§ 45a Abs. 4 SGB XI). In Pflegegrad 3 wären das bis zu 598,80 Euro im Monat. Der Entwurf streicht diesen Umwandlungsanspruch. Nach der Begründung soll das Sachleistungsbudget ausschließlich von professionellen Dienstleistern abgerufen werden, das Sozialraumbudget ausschließlich für niedrigschwellige Angebote.
Welches Budget für welche Hilfe?
Die Tabelle ordnet nach dem Entwurf, welche Hilfe aus welchem Budget bezahlt werden soll.
Hilfe und Budget nach dem Gesetzentwurf
| Hilfe | Budget | Hinweis |
|---|---|---|
| Pflegedienst (Körperpflege, Haushalt) | Sachleistungsbudget | § 36 SGB XI-E |
| Zugelassener Betreuungsdienst | Sachleistungsbudget | Zulassung nach § 72 schließt Anerkennung als Alltagsangebot aus |
| Pflege durch Angehörige | Entlastungsbudget | künftiges Pflegegeld, § 37 SGB XI-E |
| Anerkannte Alltagshilfe, Nachbarschaftshilfe | Sozialraumbudget | § 45b SGB XI-E |
| Notdienst in Akutsituation, Kurzzeitpflege | Überbrückungsbudget | §§ 39, 39a, 42 SGB XI-E |
| Tagespflege | eigene Leistung (§ 41) | zusätzlich, ohne Anrechnung auf die Budgets |
Kombinationsleistung und Tagespflege
Die Kombinationsleistung soll nach der Begründung weiterhin möglich bleiben. Der Entwurf ändert in § 38 SGB XI nur den vierten Satz. Es gilt also weiter: Nutzen Sie das Sachleistungsbudget nur zum Teil, erhalten Sie daneben anteiliges Pflegegeld, gemindert um den Prozentsatz der genutzten Sachleistung. Die Aufteilung bindet heute für sechs Monate.
Die Tagespflege können Sie nach dem Entwurf zusätzlich zu Sachleistungsbudget, Pflegegeld, Kombinationsleistung und Überbrückungsbudget nutzen, ohne dass etwas angerechnet wird (§ 41 Abs. 3 SGB XI-E).
- Genutzter Anteil795 € von 1.590 €
- 50 %
- Pflegegeld-Anteil100 % minus 50 %
- 50 %
- Anteiliges Entlastungsbudget50 % von 630 €
- 315 €
- Pflegedienst plus Pflegegeld795 € plus 315 €
- 1.110 €
- Zum Vergleich heute748,50 € plus 299,50 €
- 1.048 €
- Unterschied im Monat1.110 € minus 1.048 €
- 62 €
Mit der gleichen Aufteilung stünden Frau S. nach dem Entwurf 62 Euro im Monat mehr zur Verfügung. Heute entsprechen 50 Prozent 748,50 Euro Sachleistung und 299,50 Euro Pflegegeld.
Antrag und Abrechnung
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es auf Antrag, frühestens ab Antragstellung (§ 33 SGB XI). Wer noch keinen Pflegegrad hat, beginnt mit dem Antrag, mehr unter Pflegegrad beantragen. Danach läuft es in der Praxis so:
So nutzen Sie die häusliche Pflegehilfe
- Pflegegrad 2 bis 5 feststellen lassenOhne Pflegegrad gibt es keine Sachleistung, in Pflegegrad 1 auch nach dem Entwurf nicht.
- Pflegedienst auswählenPrüfen Sie, ob der Dienst einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen hat. Fragen Sie nach den Leistungen und Preisen schriftlich.
- Pflegevertrag abschließenDer Vertrag legt fest, welche Leistungen zu welchen Zeiten erbracht werden.
- Abrechnung beobachtenDer Dienst rechnet in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab. Was über dem Höchstbetrag liegt, zahlen Sie selbst. Lassen Sie sich den Monatsverbrauch zeigen.
Übergang und offene Punkte
- Pflegegrad: Ein bestehender Pflegegrad bleibt nach dem Entwurf bis zu einer Neubegutachtung erhalten (§ 142b SGB XI-E). Mehr unter Bestandsschutz Pflegegrad.
- Höhe der Leistung: Eine ausdrückliche Übergangsregel, die die heutige Höhe über 2026 hinaus schützt, haben wir nicht gefunden. Das neue Budget würde danach ab dem 1. Januar 2027 gelten.
- Neu beantragen: Ob Bezieher von Pflegesachleistungen das Budget neu beantragen müssen, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.
- Unverbrauchte Mittel: Eine Regel für Reste aus 2026 oder offene Erstattungsanträge zur Verhinderungspflege haben wir im Entwurf nicht gefunden.
- Dynamisierung: Die für den 1. Januar 2028 vorgesehene Erhöhung entfällt, ab 2029 sollen die Beträge jährlich steigen.
- Änderungen möglich: Bundestag und Bundesrat können den Entwurf noch ändern.
Häufige Fragen
Was ist das Sachleistungsbudget?
Nach dem Gesetzentwurf der Rahmen für die häusliche Pflegehilfe durch Pflegedienste und zugelassene Betreuungsdienste. Er löst die heutige Pflegesachleistung ab und soll ab dem 1. Januar 2027 gelten. Beschlossen ist er noch nicht.
Wie hoch ist das Sachleistungsbudget?
Nach dem Entwurf 890 Euro in Pflegegrad 2, 1.590 Euro in Pflegegrad 3, 2.090 Euro in Pflegegrad 4 und 2.530 Euro in Pflegegrad 5 im Monat.
Ist das Sachleistungsbudget dasselbe wie die Pflegesachleistung?
Es ist ihr Nachfolger mit höheren Beträgen und größerem Aufgabenbereich. Heute sind es 796 bis 2.299 Euro im Monat, nach dem Entwurf 890 bis 2.530 Euro.
Gibt es das Sachleistungsbudget schon 2026?
Nein. Heute gilt die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI. Das Sachleistungsbudget ist ein Begriff aus dem Gesetzentwurf und soll frühestens am 1. Januar 2027 gelten.
Bekommt Pflegegrad 1 ein Sachleistungsbudget?
Nein. Wie heute haben nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf häusliche Pflegehilfe als Sachleistung.
Wer darf Leistungen aus dem Sachleistungsbudget erbringen?
Nach dem Entwurf Pflegekräfte der Pflegekasse sowie von ambulanten Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit Versorgungsvertrag. Pflege durch Angehörige läuft über das Entlastungsbudget.
Kann ich Sachleistungsbudget und Pflegegeld kombinieren?
Ja, die Kombinationsleistung soll nach der Begründung möglich bleiben. Das Pflegegeld, im Entwurf das Entlastungsbudget, wird dann um den genutzten Anteil des Sachleistungsbudgets gemindert.
Was passiert mit der Verhinderungspflege?
Sie soll als eigene Leistung entfallen. Ersatzpflege soll aus Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget bezahlt werden, Akutsituationen und Kurzzeitpflege aus dem Überbrückungsbudget.
Bleibt der Umwandlungsanspruch von 40 Prozent?
Nach dem Entwurf nicht. Alltagsangebote mit Anerkennung sollen über das Sozialraumbudget bezahlt werden, zugelassene Betreuungsdienste über das Sachleistungsbudget.
Wann ist das Sachleistungsbudget beschlossen?
Das ist offen. Bundestag und Bundesrat müssen entscheiden. Den aktuellen Stand zeigt der Zeitplan unter Pflegereform 2027. Bis dahin gilt das heutige Recht.