Das Wichtigste in Kürze
- Das Überbrückungsbudget ist ein neuer Jahresbetrag für Notfälle und Übergangszeiten in der häuslichen Pflege. Er soll bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr betragen, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5.
- Bezahlt werden sollen Pflegesachleistungen eines Notdienstes in Akutsituationen und die Kurzzeitpflege im Pflegeheim.
- Es ersetzt den Gemeinsamen Jahresbetrag von heute 3.539 Euro. Die Verhinderungspflege soll als eigene Leistung entfallen.
- Der Notdienst und die Akut-Kurzzeitpflege sollen erst ab 1. Januar 2028 gelten. Im Jahr 2027 sollen übergangsweise zugelassene Pflegedienste einspringen können.
- Pflegegrad 1 hat wie bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege heute keinen Anspruch.
- Alles ist ein Gesetzentwurf. Bis zu einem Beschluss gelten die heutigen Leistungen.
Was ist das Überbrückungsbudget?
Nach dem Entwurf haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, „in pflegerischen Akutsituationen sowie in sonstigen Überbrückungssituationen Anspruch auf ein Überbrückungsbudget“ (§ 39 Abs. 1 SGB XI-E). Der Betrag ist zweckgebunden für die pflegerische Überbrückungsversorgung.
Eine pflegerische Akutsituation liegt vor, wenn ein unvorhersehbares Ereignis einen nicht aufschiebbaren Unterstützungsbedarf auslöst, oder in sonstigen Krisensituationen, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist oder eine Pflegeperson akut überfordert ist. Der Entwurf nennt als Beispiel den ungeplanten Ausfall der Pflegeperson, bei dem ein gesundheitlicher Schaden oder eine Krankenhauseinweisung zu befürchten ist.
Sonstige Überbrückungssituationen sind nach der Begründung geplante Zeiten, etwa der Urlaub der Hauptpflegeperson, in denen die pflegebedürftige Person in Kurzzeitpflege versorgt wird.
Höhe: heute und nach dem Entwurf
Gemeinsamer Jahresbetrag heute und Überbrückungsbudget nach dem Entwurf
Der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 hatte noch 1.855 Euro für Pflegegrad 2 und 3 und 2.285 Euro für Pflegegrad 4 und 5 vorgesehen. Im Kabinettsentwurf gilt einheitlich 2.285 Euro.
Der Unterschied von 1.254 Euro zu den heutigen 3.539 Euro ist nicht einfach ein Verlust. Die Begründung sagt, die bisherigen Ausgaben würden ausgabenneutral auf die neuen Budgets übertragen: Ersatzpflege zu Hause über Sachleistungs-, Entlastungs- und Sozialraumbudget, Kurzzeitpflege und Teile der bisherigen Verhinderungspflege über das Überbrückungsbudget. Für einzelne Haushalte kann die Rechnung trotzdem anders ausgehen.
Was das Überbrückungsbudget bezahlen soll
Notdienst in Akutsituationen (ab 1.1.2028)
Nach § 39a SGB XI-E sollen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ab dem 1. Januar 2028 Pflegesachleistungen eines Notdienstes in der ambulanten Pflege erhalten. Das umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuung. Der Anspruch ist in der Regel auf die Dauer der Akutsituation beschränkt. Dauert er länger als drei Kalendertage, muss der Notdienst eine Einschätzung der Pflegebegleitung einholen. Im Jahr 2028 soll stattdessen die Zustimmung der Pflegekasse nötig sein. Die Pflegekasse zahlt höchstens bis zur Höhe des Überbrückungsbudgets.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege bleibt auf acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt. Die Pflegekasse übernimmt pflegebedingte Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege bis zur Höhe des Überbrückungsbudgets (§ 42 Abs. 2 SGB XI-E). Anlässe sind die Übergangszeit nach einer stationären Behandlung sowie Akutsituationen und sonstige Überbrückungssituationen. Zusätzlich soll es ab dem 1. Januar 2028 eine Akut-Kurzzeitpflege in zugelassenen vollstationären Einrichtungen geben, solange das Budget nicht ausgeschöpft ist und eine stationäre Versorgung fachlich erforderlich ist.
Übergang im Jahr 2027
Weil der Notdienst erst 2028 starten soll, dürfen 2027 zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste das Überbrückungsbudget in Akutsituationen nutzen. Dauert der Einsatz länger als drei Kalendertage, ist die Zustimmung der Pflegekasse einzuholen (§ 39 Abs. 6 SGB XI-E).
Zeitplan der Leistungen im Überbrückungsbudget
| Leistung | Start nach dem Entwurf | Besonderheit |
|---|---|---|
| Kurzzeitpflege aus dem Überbrückungsbudget | 1.1.2027 | 8 Wochen je Kalenderjahr |
| Ambulante Dienste in Akutsituationen | 1.1.2027 bis 31.12.2027 | ab dem 4. Kalendertag Zustimmung der Pflegekasse |
| Notdienst in Akutsituationen | 1.1.2028 | Einschätzung der Pflegebegleitung, 2028 Zustimmung der Kasse |
| Akut-Kurzzeitpflege im Heim | 1.1.2028 | nur solange das Budget nicht ausgeschöpft ist |
Rechenbeispiel: sechs Wochen Kurzzeitpflege
- Pflegekasse zahlt heutebis 3.539 €, hier 3.000 €
- 3.000 €
- Rest des Jahresbetrags heute3.539 € minus 3.000 €
- 539 €
- Pflegekasse zahlt nach dem Entwurfhöchstens 2.285 €
- 2.285 €
- Rest des Budgets nach dem Entwurf2.285 € minus 2.285 €
- 0 €
- Pflegebedingte Kosten, die Herr W. selbst trägt3.000 € minus 2.285 €
- 715 €
In diesem Fall zahlt Herr W. nach dem Entwurf 715 Euro der pflegebedingten Kosten selbst, heute nichts. Dazu kommt: Das Budget wäre für weitere Akutsituationen im Jahr aufgebraucht, heute blieben 539 Euro übrig. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen trägt in beiden Fällen die pflegebedürftige Person.
Verhinderungspflege und Urlaub: heute und künftig
Wie die Situation heute und nach dem Entwurf bezahlt wird
| Situation | Heute | Nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| Urlaub, Vertretung zu Hause | Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag | Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget |
| Urlaub, Kurzzeitpflege im Heim | Kurzzeitpflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag | Kurzzeitpflege aus dem Überbrückungsbudget |
| Ungeplanter Ausfall der Pflegeperson | Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege | Notdienst und Akut-Kurzzeitpflege ab 2028, 2027 zugelassene Dienste |
| Nach einem Krankenhausaufenthalt | Kurzzeitpflege | Kurzzeitpflege aus dem Überbrückungsbudget |
Wie die Verhinderungspflege heute funktioniert, steht unter Verhinderungspflege, die Pläne zusammengefasst unter Verhinderungspflege ab 2027. Der heutige Betrag ist unter Gemeinsamer Jahresbetrag erklärt.
Verbrauch im Blick: Übersicht und Abrechnung
Weil das Budget für ein ganzes Kalenderjahr reicht, soll der Verbrauch sichtbar sein. Pflegeeinrichtungen müssen Pflegebedürftigen nach der Leistung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die angefallenen Aufwendungen geben, auf der erkennbar ist, welcher Betrag über das Überbrückungsbudget abgerechnet werden soll (§ 39 Abs. 4 SGB XI-E). Rechnet eine Einrichtung nicht bis zum Ende des Folgemonats ab, muss sie der Pflegekasse die Leistung anzeigen.
Der GKV-Spitzenverband soll im Internet barrierefrei über regional verfügbare Leistungen der Überbrückungsversorgung informieren, besonders über freie Plätze der Akut-Kurzzeitpflege. Das Budget kann „innerhalb des Kalenderjahres“ genutzt werden. Eine Regel zur Übertragung ins nächste Jahr enthält der Entwurf nicht.
Übergang und offene Punkte
- Reste aus 2026: Keine Regel für unverbrauchte Beträge und offene Erstattungsanträge zur Ersatzpflege gefunden.
- Lücke 2027: Notdienst und Akut-Kurzzeitpflege starten erst 2028. Ob 2027 genug Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung stehen, regelt der Entwurf nicht.
- Pflegegeld: Die Hälfte des Pflegegeldes soll bei Kurzzeitpflege und Pflegesachleistungen in Akutsituationen bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt werden.
- Pflegegrad: Ein bestehender Pflegegrad bleibt bis zu einer Neubegutachtung erhalten, mehr unter Bestandsschutz Pflegegrad.
- Änderungen möglich: Bundestag und Bundesrat können den Entwurf noch ändern.
Häufige Fragen
Was ist das Überbrückungsbudget?
Nach dem Gesetzentwurf ein Jahresbetrag von bis zu 2.285 Euro für Notdienste in Akutsituationen und Kurzzeitpflege. Er gilt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Pflege. Beschlossen ist er noch nicht.
Wie hoch ist das Überbrückungsbudget?
Bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5. Der Referentenentwurf hatte für Pflegegrad 2 und 3 noch 1.855 Euro vorgesehen.
Ersetzt das Überbrückungsbudget die Verhinderungspflege?
Teilweise. Die Verhinderungspflege soll als eigene Leistung entfallen. Ersatzpflege zu Hause soll aus Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget bezahlt werden, Kurzzeitpflege und Notdienste aus dem Überbrückungsbudget.
Was passiert mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro?
Nach dem Entwurf entfällt er. Die Ausgaben sollen ausgabenneutral auf die neuen Budgets übertragen werden. Das Überbrückungsbudget ist mit 2.285 Euro niedriger.
Gilt das Überbrückungsbudget schon 2026?
Nein. 2026 gilt der Gemeinsame Jahresbetrag. Das Überbrückungsbudget soll nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2027 gelten, der Notdienst ab 2028. Den Stand zeigt der Zeitplan unter Pflegereform 2027.
Was ist eine pflegerische Akutsituation?
Ein unvorhersehbares Ereignis mit nicht aufschiebbarem Unterstützungsbedarf, etwa der ungeplante Ausfall der Pflegeperson, oder eine Krise, in der häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Bekommt Pflegegrad 1 das Überbrückungsbudget?
Nein. Der Anspruch besteht nach dem Entwurf nur für Pflegegrad 2 bis 5, wie heute bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Wie lange kann ich Kurzzeitpflege nutzen?
Wie heute bis zu acht Wochen je Kalenderjahr, solange das Überbrückungsbudget reicht.
Wird während der Kurzzeitpflege Pflegegeld weitergezahlt?
Nach dem Entwurf wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt, auch bei Pflegesachleistungen in Akutsituationen.
Kann ich nicht verbrauchtes Überbrückungsbudget ins nächste Jahr mitnehmen?
Der Entwurf enthält keine Übertragungsregel. Das Budget kann innerhalb des Kalenderjahres genutzt werden.