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LexikonPflegereform 2027

Ent­las­tungs­bud­get: das künftige Pflegegeld ab 2027

Was das Entlastungsbudget im Gesetzentwurf bedeutet, welche Beträge gelten sollen und warum es nicht der Entlastungsbetrag ist.

Aktualisiert 30.10.20268 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Das Entlastungsbudget ist ein Begriff aus dem Gesetzentwurf zur Pflegereform 2027. Gemeint ist das künftige Pflegegeld mit 380 Euro in Pflegegrad 2 bis 1.080 Euro in Pflegegrad 5 im Monat. Es ist nicht der Entlastungsbetrag von 131 Euro, der zum Sozialraumbudget werden soll. Beschlossen ist noch nichts, bis dahin gilt das heutige Pflegegeld.

380 bis 1.080 €
Entlastungsbudget im Monat in Pflegegrad 2 bis 5, nach dem Gesetzentwurf
1.1.2027
geplanter Start der meisten Änderungen, noch nicht beschlossen
131 €
heutiger Entlastungsbetrag, den das Entlastungsbudget nicht ersetzt
4 Budgets
Sachleistung, Entlastung, Sozialraum und Überbrückung im Entwurf

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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Entlastungsbudget ist der Name des künftigen Pflegegeldes im Gesetzentwurf. Der Entwurf spricht von „Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“.
  • Die Beträge im Monat: 380 Euro in Pflegegrad 2, 630 Euro in Pflegegrad 3, 890 Euro in Pflegegrad 4 und 1.080 Euro in Pflegegrad 5. Heute sind es 347, 599, 800 und 990 Euro.
  • Es gibt das Entlastungsbudget nur in Pflegegrad 2 bis 5 und nur, wenn die Pflege zu Hause selbst sichergestellt wird, zum Beispiel durch Angehörige.
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (heute bis zu 42 Euro) und Ersatzpflege sollen aus diesem Budget bezahlt werden.
  • Die Halbierung des Budgets in den ersten drei Monaten aus dem Referentenentwurf steht im Kabinettsentwurf nicht mehr.
  • Alles ist ein Gesetzentwurf. Bis zu einem Beschluss gilt das heutige Pflegegeld.

Entlastungsbudget oder Entlastungsbetrag?

Die Wörter klingen fast gleich, die Leistungen sind es nicht. Die Tabelle ordnet die Begriffe.

Die vier Begriffe im Überblick

BegriffWas es istBetrag im MonatStatus
PflegegeldGeldleistung für selbst organisierte Pflege (§ 37 SGB XI)347 bis 990 €gilt heute
EntlastungsbetragErstattung für Tagespflege, Pflegedienst, anerkannte Alltagshilfen (§ 45b SGB XI)131 €gilt heute
Entlastungsbudgetkünftiger Umfang des Pflegegeldes (§ 37 SGB XI-E)380 bis 1.080 €Entwurf
Sozialraumbudgetkünftiger Ersatz für den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI-E)bis zu 175 €, unter 25 Jahren bis zu 300 €Entwurf

Quellen: §§ 37 und 45b SGB XI (Stand 29. Oktober 2026); Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026.

Was ist das Entlastungsbudget?

Nach dem Entwurf können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 „anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets beantragen“ (§ 37 Abs. 1 SGB XI-E). Der Anspruch setzt voraus, dass sie damit die nötigen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellen.

Eine Zweckbindung wie beim Sozialraumbudget enthält der Entwurfstext für das Entlastungsbudget nicht. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch, so wie es heute in Pflegegrad 1 auch kein Pflegegeld gibt. Die Kombinationsleistung soll möglich bleiben. Heute können Sie kein Entlastungsbudget beantragen, sondern Pflegegeld. Ob Bezieher das Budget ab 2027 neu beantragen müssen, haben wir im Entwurf nicht ausdrücklich geregelt gefunden.

Beträge je Pflegegrad: heute und nach dem Entwurf

Pflegegeld heute und Entlastungsbudget nach dem Entwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Pflegegrad 2347 €380 €mehr
Pflegegrad 3599 €630 €mehr
Pflegegrad 4800 €890 €mehr
Pflegegrad 5990 €1.080 €mehr
Pflegegrad 1kein Pflegegeldkein Entlastungsbudget
Pflegehilfsmittel zum VerbrauchEigene Leistung entfälltbis zu 42 € extraim Budget enthaltengeändert
VerhinderungspflegeAkutsituationen und Kurzzeitpflege über das Überbrückungsbudgeteigene LeistungErsatzpflege aus den Budgetsgeändert

Monatsbeträge. Heute: SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Das Plus gegenüber dem Pflegegeld beträgt 33 Euro in Pflegegrad 2, 31 Euro in Pflegegrad 3 und je 90 Euro in Pflegegrad 4 und 5. Die Begründung nennt die höheren Beträge „ausgabenneutral“, weil das Budget zusätzliche Aufgaben übernimmt. Die Rechnung zeigt, was das heißt.

RechenbeispielRechenbeispiel: Pflegegrad 3 im JahrHerr T. hat Pflegegrad 3 und nutzt die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch heute voll mit 42 Euro im Monat aus.
Pflegegeld heute12 mal 599 €
7.188 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch heute12 mal 42 €
504 €
Zusammen heute7.188 € plus 504 €
7.692 €
Entlastungsbudget nach dem Entwurf12 mal 630 €
7.560 €
Unterschied im Jahr7.560 € minus 7.692 €
minus 132 €

Wer die 42 Euro heute voll nutzt, hätte nach dem Entwurf im Jahr 132 Euro weniger. Wer keine Verbrauchshilfsmittel bezieht, hat 372 Euro mehr (7.560 € minus 7.188 €). Dafür soll das Budget auch Ersatzpflege abdecken.

Berechnung nach § 37 und § 40 SGB XI (heute) und § 37 SGB XI-E (Entwurf). Verhinderungspflege ist nicht eingerechnet.

Was im Entlastungsbudget aufgehen soll

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Heute gibt es zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Der Entwurf streicht diesen Absatz. Die Begründung nennt Desinfektionsmittel und Mund-Nasen-Schutz als Beispiele, die künftig im Umfang des Entlastungsbudgets über das Pflegegeld bezogen werden sollen. Die bisherigen Ausgaben fließen ausgabenneutral in das Sachleistungs- und das Entlastungsbudget. Mehr unter Pflegehilfsmittel.

Ersatzpflege

Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) soll als eigene Leistung entfallen, ebenso der Gemeinsame Jahresbetrag (§ 42a). Die Begründung sagt, der höhere Umfang des Entlastungsbudgets könne insbesondere bei geplanter Abwesenheit einer Pflegeperson eingesetzt werden, in der bisher Ersatzpflege bezahlt wurde. Für Akutsituationen und Kurzzeitpflege soll das Überbrückungsbudget mit bis zu 2.285 Euro im Kalenderjahr gelten. Mehr unter Verhinderungspflege ab 2027.

Halbierung im Referentenentwurf: im Kabinettsentwurf gestrichen

Der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 sah vor, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 in den ersten drei Monaten nach dem ersten Pflegegrad nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. Im Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 steht dieser Satz nicht mehr. Stattdessen können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 in den ersten drei Monaten bis zu zwei zusätzliche Beratungen in Anspruch nehmen.

Referentenentwurf und Kabinettsentwurf im Vergleich

MerkmalReferentenentwurf (5. Juni 2026)Kabinettsentwurf (30. September 2026)
Pflegegrad 2386 €380 €
Pflegegrad 3638 €630 €
Pflegegrad 4889 €890 €
Pflegegrad 51.079 €1.080 €
Halbierung in den ersten drei Monaten, Pflegegrad 2 und 3janein
Zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monatennicht genanntbis zu zwei, Pflegegrad 2 und 3

Quellen: Referentenentwurf des BMG vom 5.6.2026 und Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundesrats-Drucksache 587/26 neu).

Zahlen wie 386 oder 638 Euro stammen aus dem überholten Referentenentwurf. Auch die Zahlen des Kabinettsentwurfs bleiben vorläufig, weil der Bundestag ihn ändern kann.

Was für Pflegegeld-Bezieher sonst gilt

  • Beratung: Der Beratungseinsatz bleibt Pflicht. Pflegegrad 2 und 3 rufen ihn halbjährlich ab, Pflegegrad 4 und 5 können ihn vierteljährlich nutzen. Mehr unter Beratungseinsatz.
  • Weiterzahlung: Bei Kurzzeitpflege und Akutsituationen läuft die Hälfte des Pflegegeldes bis zu acht Wochen im Jahr weiter.
  • Pflegegrad: Ein Pflegegrad nach altem Recht bleibt bis zu einer Neubegutachtung bestehen und kann nicht allein wegen neuer Schwellen sinken (§ 142b SGB XI-E). Mehr im Eintrag Bestandsschutz Pflegegrad.
  • Höhe der Leistung: Eine ausdrückliche Übergangsregel, die die heutige Höhe über 2026 hinaus schützt, haben wir nicht gefunden.
  • Dynamisierung: Die für 1. Januar 2028 vorgesehene Erhöhung entfällt. Ab 2029 sollen die Beträge jährlich steigen.

Die vier Budgets im Überblick

Das Entlastungsbudget ist eines von vier Budgets für die Pflege zu Hause. Den Gesamtüberblick finden Sie unter Pflegereform 2027. Zu den einzelnen Budgets gibt es eigene Einträge: Sachleistungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget.

Vier Budgets nach dem Gesetzentwurf

BudgetWofürHöhe nach dem Entwurf
SachleistungsbudgetPflegedienst und zugelassene Betreuungsdienste890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € im Monat (Pflegegrad 2 bis 5)
EntlastungsbudgetPflegegeld für selbst organisierte Pflege380 / 630 / 890 / 1.080 € im Monat
Sozialraumbudgetanerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltagbis zu 175 € im Monat, unter 25 Jahren bis zu 300 €
ÜberbrückungsbudgetAkutsituationen und Kurzzeitpflegebis zu 2.285 € im Kalenderjahr

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, §§ 36, 37, 39, 45b SGB XI-E. Nicht beschlossen.

Stand des Verfahrens

Der Weg des Gesetzes

  1. 5. Juni 2026: ReferentenentwurfDas Gesundheitsministerium legt den ersten Entwurf vor.
  2. 30. September 2026: KabinettDie Bundesregierung beschließt den Gesetzentwurf mit Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf.
  3. 9. Oktober 2026: BundesratDer Entwurf geht als besonders eilbedürftige Vorlage an den Bundesrat.
  4. Beratung in Bundestag und BundesratBundestag und Bundesrat beraten den Entwurf. Den aktuellen Stand zeigt der Zeitplan der Reform.
  5. 1. Januar 2027: geplanter StartDie meisten Regeln sollen dann gelten, wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Termine nach Bundesregierung und Bundestag. Bundestag und Bundesrat können den Entwurf ändern.

Medienberichten zufolge hat die SPD-Fraktion Änderungen im Bundestag angekündigt, ohne konkrete Punkte zu nennen. Termine für einen Beschluss sind amtlich nicht bestätigt.

Entlastungsbudget 2025 und 2026: Was ältere Treffer meinen

Wer nach „Entlastungsbudget 2025“ oder „Entlastungsbudget 2026“ sucht, stößt oft auf Seiten zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Im Gesetz heißt diese Leistung Gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI). Er beträgt seit dem 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr für Pflegegrad 2 bis 5. Seit diesem Tag ist keine sechsmonatige Vorpflegezeit mehr nötig. Mehr unter Gemeinsamer Jahresbetrag und Verhinderungspflege.

Nach dem Entwurf soll der Gemeinsame Jahresbetrag entfallen. An seine Stelle träte das Überbrückungsbudget mit 2.285 Euro, dazu käme die Ersatzpflege aus den anderen Budgets. Am Betrag erkennen Sie den Unterschied: 3.539 Euro im Jahr sind der heutige Jahresbetrag, 380 bis 1.080 Euro im Monat das geplante Entlastungsbudget.

Häufige Fragen

Was ist das Entlastungsbudget?

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist es der Umfang des künftigen Pflegegeldes: 380 Euro in Pflegegrad 2 bis 1.080 Euro in Pflegegrad 5 im Monat. Beschlossen ist es noch nicht.

Ist das Entlastungsbudget dasselbe wie der Entlastungsbetrag?

Nein. Das Entlastungsbudget ersetzt nach dem Entwurf das Pflegegeld. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro wird zum Sozialraumbudget mit bis zu 175 Euro.

Wie hoch ist das Entlastungsbudget 2027?

Nach dem Entwurf 380 Euro in Pflegegrad 2, 630 Euro in Pflegegrad 3, 890 Euro in Pflegegrad 4 und 1.080 Euro in Pflegegrad 5 im Monat.

Gibt es das Entlastungsbudget schon 2025 oder 2026?

Nein. Es gilt nur nach dem Entwurf ab 2027. Was unter diesem Wort für 2025 oder 2026 auftaucht, meint meist den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Wer bekommt das Entlastungsbudget?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Pflege, die ihre Pflege mit dem Geld selbst sicherstellen, etwa mit Angehörigen. Pflegegrad 1 ist ausgeschlossen.

Kann ich das Entlastungsbudget beantragen?

Heute nicht. Sie können Pflegegeld bei der Pflegekasse beantragen. Der Entwurf formuliert, dass Pflegebedürftige ein Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets beantragen können.

Ersetzt das Entlastungsbudget das Pflegegeld?

Es löst den Namen Pflegegeld ab. Inhaltlich bleibt es die Geldleistung für selbst organisierte Pflege, mit höheren Beträgen. Dafür sollen Verbrauchshilfsmittel und Ersatzpflege darin aufgehen.

Was ist mit der Halbierung in den ersten drei Monaten?

Der Referentenentwurf sah für Pflegegrad 2 und 3 die Hälfte in den ersten drei Monaten vor. Im Kabinettsentwurf steht das nicht mehr. Möglich sind stattdessen bis zu zwei zusätzliche Beratungen.

Fallen die 42 Euro für Pflegehilfsmittel weg?

Nach dem Entwurf ja, als eigene Leistung. Verbrauchshilfsmittel sollen aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Wer die 42 Euro heute voll nutzt, hat in Pflegegrad 2 und 3 nach dem Entwurf 9 beziehungsweise 11 Euro im Monat weniger, in Pflegegrad 4 und 5 je 48 Euro mehr.

Was passiert mit der Verhinderungspflege?

Sie soll als eigene Leistung entfallen. Ersatzpflege soll aus den Budgets bezahlt werden, bei Akutsituationen und Kurzzeitpflege aus dem Überbrückungsbudget (bis zu 2.285 Euro im Jahr).

Verliere ich meinen Pflegegrad durch die Reform?

Nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Schwellen. Ein bestehender Pflegegrad bleibt bis zu einer Neubegutachtung erhalten.

Wann ist das Entlastungsbudget beschlossen?

Das ist offen. Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf, den aktuellen Stand zeigt der Zeitplan der Reform. Geplant ist ein Start am 1. Januar 2027. Bis dahin gilt das heutige Recht.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

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