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LexikonPflegereform 2027

So­zi­al­raum­bud­get: der geplante Ersatz für 131 Euro

Was das Sozialraumbudget im Gesetzentwurf bedeutet, wer es bekommen soll, wofür es gilt und was sich gegenüber dem Entlastungsbetrag ändert.

Aktualisiert 30.10.20268 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Das Sozialraumbudget soll nach dem Gesetzentwurf zur Pflegereform 2027 den Entlastungsbetrag ablösen. Es beträgt bis zu 175 Euro im Monat, bis zum 25. Geburtstag bis zu 300 Euro, und gilt nur ab Pflegegrad 2. Es darf nur für anerkannte Alltagsangebote eingesetzt werden. Beschlossen ist noch nichts, bis dahin gelten 131 Euro Entlastungsbetrag.

175 €
Sozialraumbudget im Monat ab dem 25. Lebensjahr, nach dem Gesetzentwurf
300 €
Sozialraumbudget im Monat, wenn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist
131 €
heutiger Entlastungsbetrag im Monat, den das Sozialraumbudget ersetzen soll
ab Pflegegrad 2
Pflegegrad 1 soll nach dem Entwurf keinen Anspruch mehr haben

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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Sozialraumbudget ist der Name des künftigen Entlastungsbetrags im Gesetzentwurf. Es soll den heutigen Betrag von 131 Euro ersetzen.
  • Die Höhe: bis zu 175 Euro im Monat, bis zu 300 Euro im Monat, solange das 25. Lebensjahr nicht vollendet ist.
  • Anspruch haben nur Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5. Pflegegrad 1 soll leer ausgehen.
  • Das Geld ist zweckgebunden für Angebote zur Unterstützung im Alltag mit Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen.
  • Wie heute entsteht der Anspruch ohne Antrag, bezahlt wird gegen Belege. Angespart werden kann das Budget nach der Begründung nicht.
  • Alles ist ein Gesetzentwurf. Bis zu einem Beschluss gilt der Entlastungsbetrag.

Was ist das Sozialraumbudget?

Heute können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat nutzen (§ 45b SGB XI). Er ist breit einsetzbar, etwa für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und anerkannte Alltagsangebote.

Nach dem Entwurf ersetzt das Sozialraumbudget diesen Betrag. Die Begründung sagt, damit würden „die Angebote zur Unterstützung im Alltag aufgewertet und ihr Ausbau wird unterstützt“. Das Budget soll Pflegende regelmäßig entlasten und die Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen im Alltag fördern. Der Betrag steigt, dafür wird der Einsatzbereich enger. Die Begründung nennt die Erhöhung deshalb „ausgabenneutral“.

Höhe und Anspruch: heute und nach dem Entwurf

Entlastungsbetrag heute und Sozialraumbudget nach dem Entwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Höhe ab 25 Jahrenbis zu 131 €bis zu 175 €mehr
Höhe unter 25 Jahrenbis zu 131 €bis zu 300 €mehr
Pflegegrad 1Besitzstand für Pflegegrad 1 nicht gefunden131 € im Monatkein Anspruchentfällt
EinsatzbereichPflegedienst, Tagespflege, Kurzzeitpflege, Alltagsangebotenur anerkannte Alltagsangebotestrenger
AntragAnspruch ohne Antrag, Erstattung gegen Belegegleich
AnsparenBegründung: Ansparen nicht erforderlichÜbertrag ins folgende Kalenderhalbjahrkeine Übertragungsregelstrenger
Umwandlungsanspruchbis 40 % der Sachleistungentfälltentfällt

Monatsbeträge. Heute: § 45b SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Die Erhöhung auf 300 Euro für Pflegebedürftige unter 25 Jahren begründet der Entwurf damit, dass diese Gruppe typischerweise von ihren Eltern gepflegt wird, die besonders stark belastet sind. Gemeint sind vor allem Familien mit pflegebedürftigen Kindern. Maßgeblich ist, ob das 25. Lebensjahr vollendet wurde.

Wofür das Sozialraumbudget gelten soll

Das Budget ist „zweckgebunden einzusetzen für Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a“ (§ 45b Abs. 1 SGB XI-E). Solche Angebote brauchen eine Anerkennung nach Landesrecht oder, bei Nachbarschaftshilfe, durch die Pflegekassen.

Welche Angebote infrage kommen

  • Betreuungsgruppen, zum Beispiel für Menschen mit Demenz
  • Helferkreise, die Pflegende stundenweise zu Hause entlasten
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfende
  • Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Nachbarschaftshilfe durch Einzelhelfende, die künftig die Pflegekassen anerkennen sollen

Mehr zu den Angeboten finden Sie unter Alltagshilfe und Nachbarschaftshilfe. Die Pflegekassen sollen die Anerkennung der Nachbarschaftshilfe in Richtlinien regeln, die bis zum 1. Januar 2028 vorliegen sollen. Bis dahin erkennt weiter die Landesbehörde an.

Was nicht mehr gehen soll

Professionelle Anbieter mit Zulassung nach § 72 SGB XI rechnen über das Sachleistungsbudget ab, nicht über das Sozialraumbudget. Das entspricht der heutigen Pflegesachleistung. Die Begründung stellt außerdem fest, dass der heutige Entlastungsbetrag „flexibel für eine größere Bandbreite von Leistungserbringern“ einsetzbar war, zum Beispiel für ambulante Pflegedienste oder Tages- und Nachtpflege. Das Sozialraumbudget gelte dagegen ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Einsatz heute und nach dem Entwurf

VerwendungEntlastungsbetrag heuteSozialraumbudget (Entwurf)
Anerkannte Alltagsangebotejaja
Nachbarschaftshilfe mit Anerkennungjaja, Anerkennung durch die Pflegekasse
Ambulanter Pflegedienstja, ab Pflegegrad 2 nicht für Selbstversorgungnein, Sachleistungsbudget
Tagespflege, Eigenanteilejanein nach Wortlaut und Begründung
Kurzzeitpflege, Eigenanteilejanein nach Wortlaut und Begründung

Quellen: § 45b SGB XI (Stand 29. Oktober 2026); § 45a und § 45b SGB XI-E, Begründung S. 205. Die Auslegung für Tages- und Kurzzeitpflege ist unsere Lesart des Wortlauts.

Rechenbeispiele

RechenbeispielRechenbeispiel: Alltagshilfe in Pflegegrad 2Frau M. hat Pflegegrad 2 und ist 82 Jahre alt. Eine anerkannte Alltagshilfe stellt ihr im Monat 210 Euro in Rechnung. Der Betrag ist angenommen.
Erstattung heutebis 131 €
131 €
Eigenanteil heute210 € minus 131 €
79 €
Erstattung nach dem Entwurfbis 175 €
175 €
Eigenanteil nach dem Entwurf210 € minus 175 €
35 €
Mehr Erstattung im Jahr44 € mal 12
528 €

Frau M. zahlt nach dem Entwurf 35 statt 79 Euro im Monat selbst, im Jahr 528 Euro weniger.

RechenbeispielRechenbeispiel: Tagespflege-Eigenanteil bisher aus dem EntlastungsbetragHerr K. nutzt Tagespflege. Den Eigenanteil von angenommen 150 Euro im Monat bezahlt er heute aus dem Entlastungsbetrag.
Erstattung heutebis 131 €
131 €
Eigenanteil heute150 € minus 131 €
19 €
Erstattung nach dem Entwurfkein Einsatz für Tagespflege
0 €
Eigenanteil nach dem Entwurf150 € minus 0 €
150 €
Mehr Eigenanteil im Jahr131 € mal 12
1.572 €

Wer den Entlastungsbetrag bisher für Tagespflege einsetzt, müsste nach dieser Lesart 131 Euro im Monat zusätzlich selbst tragen, im Jahr 1.572 Euro. Die Tagespflege selbst bleibt als eigene Leistung bestehen.

Eigene Berechnung nach Wortlaut und Begründung des Entwurfs. Beträge angenommen.

Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren steigt der Betrag von 131 auf 300 Euro. Das sind 169 Euro mehr im Monat und 2.028 Euro mehr im Jahr, wenn Angebote in dieser Höhe genutzt werden.

Antrag, Belege und Abrechnung

Der Anspruch entsteht nach dem Entwurf, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ohne vorherigen Antrag (§ 45b Abs. 2 SGB XI-E). Wie heute erhalten Sie die Kosten von der Pflegekasse, dem privaten Versicherungsunternehmen oder anteilig von der Beihilfestelle erstattet, wenn Sie Belege über Ihre Eigenbelastungen vorlegen.

So kommen Sie an das Geld

  1. Anerkanntes Angebot wählenFragen Sie den Anbieter nach seiner Anerkennung nach Landesrecht oder, bei Nachbarschaftshilfe, nach der Anerkennung durch die Pflegekasse.
  2. Leistung nutzen und Rechnung aufbewahrenAuf der Rechnung sollten Leistung, Datum und Betrag erkennbar sein.
  3. Belege bei der Pflegekasse einreichenDie Kasse erstattet bis zur Höhe des Sozialraumbudgets.
  4. Direkte Abrechnung nur mit AnzeigeTreten Sie Ihren Anspruch an den Anbieter ab, wird das nach § 35b SGB XI-E erst wirksam, wenn Sie es der Pflegekasse anzeigen, schriftlich oder elektronisch.
Ob die Pflegekasse zusätzliche Formulare verlangt, regelt der Entwurf nicht.

Grenzen, Preise und Sozialhilfe

Preisgrenze: Die Vergütung für Leistungen aus dem Sozialraumbudget darf nach dem Entwurf die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Die Länder und der GKV-Spitzenverband können Näheres bestimmen.

Kein Ansparen: Die Begründung hält eine Ansparmöglichkeit „nicht weiter“ für erforderlich, weil das Budget regelmäßige Entlastung finanzieren soll. Im Gesetzestext steht keine Übertragungsregel. Wir leiten daraus ab, dass ein nicht genutzter Monatsbetrag verfallen kann. Das sagt der Entwurf nicht ausdrücklich.

Sozialhilfe: Das Sozialraumbudget soll bei Fürsorgeleistungen zur Pflege grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen sind für bestimmte Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 64i und 66 SGB XII vorgesehen, soweit deren Inhalt dem Sozialraumbudget entspricht. Was das im Einzelfall heißt, klärt das Sozialamt. Mehr unter Hilfe zur Pflege.

Übergang und offene Punkte

  • Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag soll entfallen. Eine Besitzstandsregel für ambulante Fälle haben wir im Entwurf nicht gefunden. An seine Stelle soll ab 2029 die Pflegebegleitung treten, bis dahin Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI-E.
  • Angesparte Beträge: Eine Übergangsregel für nicht verbrauchte Entlastungsbeträge aus 2026 haben wir nicht gefunden.
  • Pflegegrad: Ein bestehender Pflegegrad bleibt bis zu einer Neubegutachtung erhalten, mehr unter Bestandsschutz Pflegegrad.
  • Anerkennungen: Die Richtlinien sollen auch regeln, wie bestehende Anerkennungen übergangsweise fortgelten.
  • Weitere Budgets: Die heutige Verhinderungspflege soll entfallen, Akutsituationen und Kurzzeitpflege laufen über das Überbrückungsbudget, Pflege durch Dienste über das Sachleistungsbudget.

Häufige Fragen

Was ist das Sozialraumbudget?

Nach dem Gesetzentwurf der Nachfolger des Entlastungsbetrags: bis zu 175 Euro im Monat für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Beschlossen ist es noch nicht.

Wie hoch ist das Sozialraumbudget?

Bis zu 175 Euro im Monat. Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll bis zu 300 Euro im Monat bekommen. Heute beträgt der Entlastungsbetrag 131 Euro.

Ist das Sozialraumbudget dasselbe wie das Entlastungsbudget?

Nein. Das Entlastungsbudget ist das künftige Pflegegeld mit 380 bis 1.080 Euro im Monat. Das Sozialraumbudget ersetzt den Entlastungsbetrag.

Gibt es das Sozialraumbudget schon 2026?

Nein. 2026 gilt der Entlastungsbetrag von 131 Euro. Das Sozialraumbudget soll nach dem Entwurf frühestens ab dem 1. Januar 2027 gelten. Den Stand zeigt der Zeitplan unter Pflegereform 2027.

Bekommt Pflegegrad 1 das Sozialraumbudget?

Nein. Nach dem Entwurf haben nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 Anspruch. Der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 soll entfallen, ab 2029 soll es die Pflegebegleitung geben.

Warum 300 Euro für unter 25-Jährige?

Die Begründung nennt Eltern, die ihre pflegebedürftigen Kinder pflegen und besonders belastet sind. Maßgeblich ist, dass das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

Wofür darf ich das Sozialraumbudget nutzen?

Für Angebote zur Unterstützung im Alltag mit Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen, zum Beispiel Betreuungsgruppen, Helferkreise oder Nachbarschaftshilfe. Pflegedienste rechnen über das Sachleistungsbudget ab.

Kann ich mit dem Sozialraumbudget die Tagespflege bezahlen?

Nach Wortlaut und Begründung des Entwurfs eher nicht. Die Tagespflege bleibt eine eigene Leistung, der bisher mögliche Einsatz des Entlastungsbetrags für Eigenanteile ist im Entwurf nicht vorgesehen.

Muss ich das Sozialraumbudget beantragen?

Der Anspruch entsteht ohne vorherigen Antrag. Die Kosten werden gegen Vorlage von Belegen erstattet, wie beim heutigen Entlastungsbetrag.

Kann ich das Sozialraumbudget ansparen?

Der Entwurf enthält keine Übertragungsregel, die Begründung hält eine Ansparmöglichkeit nicht für erforderlich. Heute lassen sich nicht verbrauchte Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

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