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LexikonPflege zu Hause

Pfle­ge­be­ra­tung: Anspruch, Kosten und Ablauf

Wer Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung hat, wie der Termin binnen zwei Wochen funktioniert, was der Beratungseinsatz bei Pflegegeld ist und was der Gesetzentwurf ändern soll.

Aktualisiert 30.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Pflegeberatung ist die kostenlose, individuelle Beratung durch einen Pflegeberater (§ 7a SGB XI). Nach dem Antrag muss die Pflegekasse binnen zwei Wochen einen Termin oder Gutschein anbieten. Davon zu trennen ist der Beratungseinsatz, den Pflegegeld-Bezieher halbjährlich abrufen müssen. Nach dem Gesetzentwurf soll ab 2029 die Pflegebegleitung kommen.

2 Wochen
so lange hat die Pflegekasse nach dem Antrag Zeit, einen Beratungstermin anzubieten oder einen Gutschein auszustellen
0 €
Kosten für Sie: Die Pflegeberatung nach § 7a ist unentgeltlich
halbjährlich
Beratungseinsatz bei Pflegegeld ab Pflegegrad 2, sonst droht die Kürzung des Pflegegeldes
1.1.2029
geplanter Beginn der Pflegebegleitung nach dem Gesetzentwurf, nicht beschlossen

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Pflegeberatung in Kürze

  • Was ist das? Eine individuelle Beratung durch einen Pflegeberater, der Ihre Lage erfasst, Leistungen erklärt und mit Ihnen einen Versorgungsplan erstellt (§ 7a SGB XI).
  • Was kostet sie? Nichts. Das Gesetz spricht von der „unentgeltlichen Pflegeberatung“ (§ 7 Abs. 2 SGB XI).
  • Wer hat Anspruch? Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält oder beantragt hat und erkennbar Beratungsbedarf hat.
  • Wie schnell? Nach dem ersten Antrag muss die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen einen Termin oder einen Beratungsgutschein anbieten (§ 7b SGB XI).
  • Nicht verwechseln: Der Beratungseinsatz bei Pflegegeld ist eine eigene, verpflichtende Beratung. Wer ihn versäumt, riskiert die Kürzung des Pflegegeldes.
  • Reform: Nach dem Gesetzentwurf bleibt die Beratung bis Ende 2028 wie heute. Ab 1. Januar 2029 soll die Pflegebegleitung folgen. Beschlossen ist das nicht.

Was ist Pflegeberatung? Einfach erklärt

Pflegeberatung ist die persönliche Beratung zu allen Fragen rund um die Pflege. Das Gesetz beschreibt sie als „individuelle Beratung und Hilfestellung“ bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Hilfsangeboten für Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf (§ 7a Abs. 1 SGB XI). Es geht also nicht nur um die Pflegeversicherung, sondern auch um Hilfen der Krankenkasse, des Sozialamtes und Angebote vor Ort.

Den Anspruch erfüllt die Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse für die Pflegeversicherung zuständig ist. Dort arbeiten die Pflegeberater: Pflegefachpersonen, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit Zusatzqualifikation (§ 7a Abs. 3 SGB XI). Die Kasse darf die Beratung auch an Beratungsstellen übertragen. Sie müssen dieselben Anforderungen einhalten (§ 7b Abs. 2 SGB XI).

Aufgaben des Pflegeberaters

  • Er erfasst Ihren Hilfebedarf, auch anhand des Gutachtens des Medizinischen Dienstes.
  • Er erstellt einen Versorgungsplan mit den Leistungen und Hilfen, die in Ihrem Fall nötig sind.
  • Er wirkt darauf hin, dass Maßnahmen genehmigt und umgesetzt werden, und passt den Plan an, wenn sich der Bedarf ändert.
  • Er informiert über Leistungen, die die Pflegepersonen entlasten (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB XI).

Der Versorgungsplan

Der Versorgungsplan hält schriftlich fest: Bedarf, Ziele, vereinbarte Maßnahmen, Zuständigkeiten und die Überprüfung. Nach den Pflegeberatungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes wird er grundsätzlich erstellt, sofern Sie nicht widersprechen. An Dritte wie Ärzte geht er nur mit Ihrer Einwilligung. Die Beratung selbst ist freiwillig.

Wer hat Anspruch auf Pflegeberatung?

Anspruch haben Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Er besteht nach § 7a Abs. 1 Satz 8 SGB XI auch dann, wenn ein Antrag gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Sie müssen also nicht auf den Pflegegrad warten. Gesetzlich und privat Versicherte haben denselben Anspruch (zu Privatversicherten siehe den Abschnitt zu compass).

Angehörige und andere Personen

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt die Beratung auch gegenüber Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung (§ 7a Abs. 2 SGB XI). Das Bundesgesundheitsministerium nennt für pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende einen eigenen Anspruch, aber nur mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person. Wer als pflegender Angehöriger Rat sucht, sollte diese Zustimmung einholen und der Kasse mitteilen.

Niemand muss die Beratung annehmen. Kosten entstehen Ihnen nicht, wenn Sie sie bei der Kasse oder bei den Stellen nutzen, die die Kasse benennt oder mit denen sie einen Vertrag hat.

Pflegeberatung oder Beratungseinsatz? Der Unterschied

Wer ein „Beratungsgespräch Pflege“ sucht, meint oft zwei verschiedene Dinge, die beide im Alltag „Beratung“ heißen.

Pflegeberatung und Beratungseinsatz im Vergleich

MerkmalPflegeberatung (§ 7a)Beratungseinsatz (§ 37 Abs. 3)
ZweckLeistungen finden, Versorgungsplan erstellen, Hilfen organisierenQualität der häuslichen Pflege sichern, praktische Hilfe für die Pflegenden
Pflicht?Nein, freiwilligJa bei Pflegegeld ab Pflegegrad 2, sonst freiwillig
Wie oftNach dem Antrag, so oft Sie sie brauchenHalbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 zusätzlich vierteljährlich möglich
Wer berätPflegeberater der Kasse, benannte Beratungsstellen, PflegestützpunktPflegedienst, anerkannte Beratungsstelle, beauftragte Pflegefachperson, Pflegeberater, kommunale Beratungsperson
WoZu Hause, in der Einrichtung, am Telefon, per Video, im BüroIn der eigenen Häuslichkeit, jeder zweite Termin bis 31. März 2027 auch per Video
Kosten für SieKeineKeine, die Pflegekasse zahlt
Folgen bei VersäumnisKeine, Sie verlieren nur die HilfePflegegeld wird gekürzt, im Wiederholungsfall entzogen

Quellen: §§ 7a, 7b, 37 Abs. 3 und 6 SGB XI; Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zum Leistungsrecht (Stand 2. April 2026).

Die Pflegeberatung hilft Ihnen, den Weg durch die Leistungen zu finden. Der Beratungseinsatz prüft und stützt die laufende Pflege zu Hause. Beim Beratungseinsatz soll der Berater auf Pflegeberatung, Pflegestützpunkt und Pflegekurse hinweisen (§ 37 Abs. 3a SGB XI).

Termin binnen zwei Wochen: Gutschein und Anspruch nach § 7b

Sie müssen die Beratung nicht selbst suchen. Nach § 7b Abs. 1 SGB XI muss die Pflegekasse unmittelbar nach dem Eingang Ihres erstmaligen Antrags auf Leistungen oder des erklärten Bedarfs einer Begutachtung eines von zwei Angeboten machen:

  1. einen konkreten Beratungstermin mit Kontaktperson, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang stattfindet, oder
  2. einen Beratungsgutschein, der benannte Beratungsstellen nennt und zulasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann.

Dasselbe gilt bei weiteren Anträgen auf bestimmte Leistungen, zum Beispiel auf Pflegesachleistung, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zur Wohnung, Tagespflege und Pflegekurse (§ 7b Abs. 1 Satz 1 SGB XI), und bei der erstmaligen Beantragung von Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag (Satz 5).

RechenbeispielBeratungstermin: Wie die Zwei-Wochen-Frist läuftFrau K. schickt ihren Antrag auf Pflegegeld per Post. Er geht am Montag, 2. November 2026, bei der Pflegekasse ein.
Eingang des Antrags bei der Pflegekasse
2. November 2026
Frist nach § 7b SGB XI2 Wochen = 14 Tage
+ 14 Tage
Spätestens bis dahin muss die Beratung stattfinden2. November + 14 Tage
16. November 2026

Die Kasse muss bis zum 16. November 2026 einen Termin angeboten haben, der in dieser Frist stattfindet, oder einen Gutschein ausgestellt haben, der in dieser Frist einlösbar ist. Auf Wunsch kann die Beratung auch später stattfinden.

Die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei der Pflegekasse, nicht mit dem Datum auf dem Brief.

Auf Wunsch findet die Beratung bei Ihnen zu Hause statt und darf auch nach den zwei Wochen stattfinden. Darüber muss die Kasse Sie aufklären. Sie muss außerdem auf den Versorgungsplan und dessen Nutzen hinweisen. Unabhängig davon muss die Kasse Sie nach einem Antrag unverzüglich über den Anspruch auf unentgeltliche Pflegeberatung, den nächsten Pflegestützpunkt und die Leistungs- und Preisvergleichsliste informieren (§ 7 Abs. 2 und 3 SGB XI).

Wo gibt es Pflegeberatung? Pflegestützpunkt und weitere Anlaufstellen

Pflegestützpunkte beraten wohnortnah und unabhängig und koordinieren Hilfsangebote (§ 7c Abs. 2 SGB XI). Träger sind die beteiligten Kranken- und Pflegekassen, oft gemeinsam mit Kommunen. Kassen richten sie aber nur ein, sofern die oberste Landesbehörde das bestimmt (§ 7c Abs. 1 SGB XI). Ob es in Ihrer Nähe einen gibt, hängt deshalb vom Bundesland ab. Die Pflegekasse muss Ihnen den nächstgelegenen nennen. Dort muss auch Pflegeberatung nach § 7a möglich sein.

Wer berät wobei?

StelleWofürKosten für Sie
PflegekassePflegeberatung, Anträge, Termin oder GutscheinKeine
PflegestützpunktWohnortnahe Beratung, Koordination der Hilfen, PflegeberatungKeine
Stelle mit BeratungsgutscheinPflegeberatung, wenn die Kasse sie nicht selbst durchführtKeine, die Kasse trägt sie
Kommune, Wohlfahrtsverband, freie TrägerBeratung zu Pflege, Alltagshilfen, Entlastung für AngehörigeJe nach Träger, vorab erfragen
Pflegedienst oder anerkannte BeratungsstelleBeratungseinsatz bei PflegegeldKeine, die Pflegekasse zahlt
compass private pflegeberatungPflegeberatung für Privatversicherte, Telefonberatung für alleKeine
SozialamtHilfe zur Pflege, wenn das Geld nicht reichtKeine

Quellen: §§ 7, 7a, 7b, 7c, 37 SGB XI; Bundesgesundheitsministerium; gesund.bund.de; compass. Zu den Kosten kommunaler und freier Träger machen die Quellen keine einheitlichen Angaben.

Das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegeversicherung erreichen Sie unter 030 340 60 66-02. Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums berät pflegende Angehörige unter 030 20 17 91 31. Beratungsstellen in der Nähe nennt die Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege, auf die auch gesund.bund.de hinweist.

Beratungsgespräch Pflege: So läuft eine Pflegeberatung ab

Ablauf einer Pflegeberatung

  1. Termin vereinbarenNehmen Sie das Angebot der Kasse an oder lösen Sie den Gutschein ein. Sagen Sie, ob die Beratung zu Hause, im Büro, am Telefon oder per Video stattfinden soll und wer teilnimmt.
  2. Bedarf erfassenDer Berater wertet das Gutachten und vorhandene Unterlagen aus und spricht mit Ihnen über Gesundheit, Alltag, Wohnung und die Lage der Pflegenden.
  3. Beraten und Plan erstellenEr erklärt passende Leistungen und hält Ziele und Maßnahmen im Versorgungsplan fest. Sie können der Erstellung widersprechen.
  4. Umsetzung anstoßenEr vermittelt Kontakte, etwa zu Pflegediensten oder Entlastungsangeboten, und leitet Leistungsanträge an die zuständige Kasse weiter.
  5. Nachfassen und anpassenAuf Wunsch prüft er, ob die Maßnahmen umgesetzt wurden. Die Beratung endet, wenn die Ziele erreicht sind oder Sie nicht mehr wollen. Sie können erneut Beratung beanspruchen.
Einen Leistungsantrag können Sie auch gegenüber dem Pflegeberater stellen. Er muss ihn unverzüglich an die zuständige Kasse weiterleiten (§ 7a Abs. 2 SGB XI).

Was Sie mitbringen können

  • Bescheid über den Pflegegrad und Gutachten des Medizinischen Dienstes, falls vorhanden
  • Rechnungen und Verträge, zum Beispiel von Pflegedienst, Hausnotruf oder Haushaltshilfe
  • ein Pflegetagebuch oder Notizen, was im Alltag schwerfällt
  • Ihre Fragen, auf einem Zettel gesammelt

Auf Wunsch erfolgt die Beratung zu Hause oder in der Einrichtung, in der Sie leben. Digitale Angebote können sie ergänzen (§ 7a Abs. 2 SGB XI).

Beratungseinsatz bei Pflegegeld: Pflicht, Rhythmus und Folgen

Wer Pflegegeld bezieht, pflegt meist mit Angehörigen, ohne dass regelmäßig ein Pflegedienst kommt. Damit die Pflege gut und sicher bleibt, schreibt § 37 Abs. 3 SGB XI einen regelmäßigen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit vor, den Beratungseinsatz. Er sichert die Qualität der häuslichen Pflege und unterstützt die Pflegenden praktisch (§ 37 Abs. 3a SGB XI). Mehr dazu unter Beratungseinsatz.

Beratungseinsatz je Pflegegrad

WerRhythmusPflicht?
Pflegegrad 2 und 3 mit PflegegeldHalbjährlich einmalJa
Pflegegrad 4 und 5 mit PflegegeldHalbjährlich einmal, zusätzlich vierteljährlich möglichJa, halbjährlich
Pflegegrad 1Halbjährlich einmalNein, freiwillig
Pflegegrad 2 bis 5 mit PflegesachleistungHalbjährlich einmalNein, freiwillig

Quellen: § 37 Abs. 3 SGB XI; Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zum Leistungsrecht (Stand 2. April 2026). Wer nur anteiliges Pflegegeld bei Kombinationsleistung bezieht, muss laut Rundschreiben keinen Nachweis führen.

Die erste Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Auf Wunsch kann jede zweite bis einschließlich 31. März 2027 per Videokonferenz erfolgen.

Wer führt ihn durch und wer zahlt?

Möglich sind ein zugelassener Pflegedienst, eine anerkannte Beratungsstelle mit pflegefachlicher Kompetenz, eine von der Kasse beauftragte Pflegefachperson, wenn vor Ort beides nicht geht, sowie Pflegeberater nach § 7a und kommunale Beratungspersonen (§ 37 Abs. 3b und 8 SGB XI). Betreuungsdienste dürfen ihn nicht durchführen (Abs. 9). Die Vergütung zahlt die Pflegekasse, bei Privatversicherten das Versicherungsunternehmen (Abs. 3c). Wählen Sie möglichst immer denselben Dienst, das Gesetz sieht diese Kontinuität vor (Abs. 4). Wie Sie einen Dienst auswählen, steht im Ratgeber Ambulanter Pflegedienst.

Wann muss der Nachweis vorliegen?

Das Gesetz sagt „halbjährlich einmal“. Nach dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes gilt aus verwaltungspraktischen Gründen das Kalenderhalbjahr: 1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember. Es ist eine starre Frist, und ein verspäteter Nachweis löst keine neue aus. Beispiel aus dem Rundschreiben: Bei Bewilligung mit Bescheid vom 15. März läuft die erste Frist vom 1. Juli bis 31. Dezember. Darauf weist die Kasse im Bescheid hin.

Folgen bei Versäumnis

Rufen Sie die Beratung nicht ab, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Das Rundschreiben nennt 50 Prozent als angemessen. Die Kürzung beginnt am Ersten des Monats nach der Mitteilung der Kasse. Fehlt der Nachweis auch im nächsten Halbjahr, wird die Zahlung eingestellt. Holen Sie den Beratungseinsatz nach, wird ab dem Tag des Einsatzes wieder voll gezahlt.

RechenbeispielPflegegeld gekürzt: Was ein versäumter Beratungseinsatz kostetHerr B. hat Pflegegrad 3 und bekommt 599 € Pflegegeld im Monat. Im Halbjahr vom 1. Januar bis 30. Juni 2026 weist er keinen Beratungseinsatz nach. Die Kasse kürzt das Pflegegeld nach dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes um die Hälfte.
Pflegegeld Pflegegrad 3
599,00 €
Kürzung um 50 Prozent599 € × 50 ÷ 100
299,50 €
Pflegegeld nach der Kürzung599,00 € − 299,50 €
299,50 €
Weniger Geld bei drei Monaten Kürzung, bis der Einsatz nachgeholt ist299,50 € × 3 Monate
898,50 €

Jeder Monat ohne Nachweis kostet hier 299,50 €. Ein einziger Termin hätte die Kürzung vermieden. Fehlt der Nachweis auch im nächsten Halbjahr, kann die Kasse das Pflegegeld ganz entziehen.

Die Kürzung um 50 Prozent nennt das Rundschreiben als angemessen; das Gesetz sagt nur „angemessen kürzen“ (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Die drei Monate sind ein angenommenes Beispiel. Rechenbeispiel nach heutigem Recht.

Die Beratungsperson meldet Erkenntnisse nur mit Ihrer Einwilligung an die Kasse (§ 37 Abs. 4 SGB XI). Hält sie eine weitergehende Beratung für nötig und Sie willigen nicht ein, teilt sie das der Kasse mit, die Ihnen dann eine Pflegeberatung anbieten muss. Bei akuter Gefahr für Leib oder Leben darf die Information auch ohne Einwilligung weitergegeben werden (Rundschreiben).

Pflegekurse für Angehörige

Die Pflegekassen müssen für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende unentgeltlich Schulungskurse durchführen. Sie vermitteln Fertigkeiten für die eigenständige Pflege, auf Wunsch auch zu Hause, und die Kassen sollen digitale Kurse anbieten (§ 45 Abs. 1 SGB XI). Mehr unter Pflegekurs. Nach dem Gesetzentwurf bleiben Gruppen- und Online-Kurse bestehen, die Schulung zu Hause soll ab 2029 in der Pflegebegleitung aufgehen.

Privat Versicherte: Beratung über compass

Privat Pflegeversicherte haben denselben Anspruch (§ 7b Abs. 4 SGB XI). Die privaten Versicherer dürfen dafür Pflegeberater der Pflegekassen nutzen oder untereinander Beratung organisieren (§ 7a Abs. 5 SGB XI). In der Praxis übernimmt das die compass private pflegeberatung, die den Anspruch nach eigenen Angaben im Auftrag aller privaten Pflegeversicherer erfüllt.

Die Telefonberatung ist kostenfrei und offen für alle, auch für gesetzlich Versicherte. Hausbesuche und Videogespräche gibt es nur für privat Pflegeversicherte. Die kostenfreie Nummer lautet 0800 101 88 00 (Montag bis Freitag 8 bis 19 Uhr, Samstag 10 bis 16 Uhr). Der Beratungseinsatz bei Pflegegeld gilt für Privatversicherte genauso, bei Nichtabruf kürzt das Versicherungsunternehmen das Pflegegeld (§ 37 Abs. 6 SGB XI).

Wie unabhängig ist die Pflegeberatung?

Die Pflegeberater der Kasse sind bei ihr beschäftigt oder beauftragt. Die Pflegeberatungs-Richtlinien verlangen aber, dass die Beratung neutral und unabhängig ist und Berater keine eigenen Interessen verfolgen. Für Pflegestützpunkte schreibt das Gesetz die Unabhängigkeit ausdrücklich vor (§ 7a Abs. 1 Satz 9 SGB XI). Wer zusätzlich eine Beratung außerhalb der Kasse möchte, kann sich an Pflegestützpunkt, Kommune oder freie Träger wenden. Beauftragen Sie eine selbstständige Beratungsperson ohne Vertrag mit Ihrer Kasse, klären Sie vorab schriftlich, wer zahlt.

Pflegeberatung 2027 bis 2029: Was der Gesetzentwurf ändern soll

Der Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 30. September 2026 behandelt auch die Beratung. Beschlossen ist nichts, alles Folgende ist Planung. Die bisherigen Regeln zur Pflegeberatung (§§ 7a und 7b) sollen bis einschließlich 31. Dezember 2028 weiter gelten (§ 144 Abs. 4 SGB XI-E). Ab 1. Januar 2029 soll ein Anspruch auf Pflegebegleitung bestehen (§ 7c SGB XI-E): eine präventionsorientierte fachliche Begleitung für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre pflegenden An- und Zugehörigen. Die Kasse soll unmittelbar nach dem ersten Pflegegrad einen Termin zu Hause anbieten.

Beratung heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Pflegeberatung nach § 7a, Termin oder Gutschein nach § 7b§ 144 Abs. 4 SGB XI-EAnspruch, Termin oder Gutschein binnen zwei Wochen nach Antraggilt weiter bis 31. Dezember 2028
Pflegebegleitung§ 7c SGB XI-E, für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre An- und Zugehörigengibt es nichtAnspruch ab 1. Januar 2029, erster Termin zu Hause unmittelbar nach dem ersten Pflegegradneu
Beratungseinsatz bei Pflegegeld, Pflegegrad 2 bis 5Kürzung oder Entzug bei Nichtabruf bleibt vorgesehenPflicht, halbjährlichbis 31. Dezember 2028 unverändert, danach einmal jährlich Pflegebegleitunggeändert
Zusätzliche Beratungen nach dem ersten PflegegradPflegegrad 1; Pflegegrad 2 und 3 mit Pflegegeld bzw. Entlastungsbudgetkeinebis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monatenmehr
Beratung per Videogilt für den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3jede zweite Beratung auf Wunsch, bis 31. März 2027jede zweite Beratung auf Wunsch, bis 31. Dezember 2028mehr
Pflege-Cockpit§ 7a SGB XI-Egibt es nichtdigitaler Zugang der Pflegekasse, erste Funktionen spätestens bis 1. Juli 2028neu
Pflegestützpunktenach Bestimmung des Landesbleiben, künftig in § 7e
Pflegekurse für Angehörigelaut Begründung, ab 2029unentgeltlich, auch zu HauseGruppen- und Online-Kurse bleiben; Schulung zu Hause geht in der Pflegebegleitung aufgeändert

Heute: SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (BR-Drs. 587/26 (neu)), nicht beschlossen.

Wer Pflegegeld bezieht, soll ab 2029 einmal jährlich eine Pflegebegleitung abrufen, sonst soll das Pflegegeld gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen werden. Bis dahin gilt der halbjährliche Beratungseinsatz, in den ersten drei Monaten nach dem ersten Pflegegrad mit bis zu zwei zusätzlichen Beratungen. Für Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen, als Ausgleich nennt die Begründung die Pflegebegleitung. Planen Sie bis dahin nach heutigem Recht. Mehr unter Pflegebegleitung. Das Pflege-Cockpit soll einen digitalen Zugang zu Informationen, Anträgen und dem Stand der Leistungen bieten, erste Funktionen spätestens bis 1. Juli 2028.

Häufige Fehler bei der Pflegeberatung

  • Beratungseinsatz vergessen. Er ist bei Pflegegeld Pflicht. Notieren Sie beide Halbjahre im Kalender.
  • Beide Beratungen verwechseln. Die Pflegeberatung ersetzt den Nachweis nur, wenn ein Pflegeberater nach § 7a sie in der Häuslichkeit durchgeführt hat.
  • Auf den Pflegegrad warten. Beratung gibt es schon nach dem Antrag.
  • Das Angebot der Kasse übersehen. Termin oder Gutschein stehen oft in einem Anschreiben nach dem Antrag.
  • Berater ohne Kassenvertrag beauftragen und Kostenübernahme annehmen. Klären Sie vorher, wer zahlt.
  • Empfehlungen liegen lassen. Ein Versorgungsplan hilft nur, wenn die Anträge tatsächlich gestellt werden.

Häufige Fragen

Was ist Pflegeberatung?

Pflegeberatung ist die individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Hilfsangeboten (§ 7a SGB XI), mit Bedarfserfassung und Versorgungsplan.

Was kostet Pflegeberatung?

Nichts. Die Pflegeberatung nach § 7a ist unentgeltlich, bei der Kasse und bei den Stellen, die die Kasse mit einem Gutschein benennt. Auch die Beratungseinsätze bei Pflegegeld zahlt die Pflegekasse.

Wer hat Anspruch auf Pflegeberatung?

Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält oder beantragt hat und erkennbar Hilfe und Beratung braucht, auch wer eine Begutachtung beantragt hat. Privat Pflegeversicherte haben denselben Anspruch.

Haben auch Angehörige Anspruch auf Beratung?

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person werden Angehörige einbezogen (§ 7a Abs. 2 SGB XI). Das Bundesgesundheitsministerium nennt dafür deren Zustimmung als Voraussetzung.

Muss ich die Pflegeberatung annehmen?

Nein, sie ist freiwillig. Verpflichtend ist nur der Beratungseinsatz bei Pflegegeld ab Pflegegrad 2.

Wie schnell bekomme ich einen Termin?

Nach dem erstmaligen Antrag muss die Pflegekasse einen Termin binnen zwei Wochen nach Antragseingang anbieten oder einen in dieser Zeit einlösbaren Gutschein ausstellen (§ 7b SGB XI).

Kommt der Pflegeberater nach Hause?

Auf Wunsch ja, zu Hause oder in der Einrichtung, in der Sie leben (§ 7a Abs. 2 SGB XI). Telefon und Video sind ebenfalls möglich.

Gibt es Pflegeberatung ohne Pflegegrad?

Der Anspruch nach § 7a besteht, sobald Sie Leistungen beantragt haben und Beratungsbedarf erkennbar ist. Allgemeine Auskunft gibt es vorher bei der Pflegekasse und im Pflegestützpunkt.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegeberatung und Beratungseinsatz?

Die Pflegeberatung ist freiwillig und hilft bei Auswahl und Organisation von Leistungen. Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 ist bei Pflegegeld ab Pflegegrad 2 Pflicht und sichert die Qualität der Pflege zu Hause.

Wie oft muss ich den Beratungseinsatz machen?

Bei Pflegegeld in den Pflegegraden 2 bis 5 halbjährlich einmal. Die Pflegegrade 4 und 5 können zusätzlich vierteljährlich einen Termin nutzen. Pflegegrad 1 und Bezieher von Sachleistungen können freiwillig halbjährlich abrufen.

Was passiert, wenn ich den Beratungseinsatz nicht mache?

Die Kasse muss das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes nennt 50 Prozent als angemessen.

Wo finde ich eine Beratungsstelle für pflegende Angehörige?

Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach dem nächsten Pflegestützpunkt, wenden Sie sich an Kommune oder Wohlfahrtsverbände oder nutzen Sie die Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege.

Wie werden Privatversicherte beraten?

Über die compass private pflegeberatung. Hausbesuch und Video sind nur für privat Pflegeversicherte vorgesehen, die Telefonberatung ist kostenfrei und für alle offen.

Was ändert sich durch die Pflegereform?

Nach dem Gesetzentwurf gelten Pflegeberatung und Beratungseinsatz bis Ende 2028 weiter. Ab 1. Januar 2029 soll die Pflegebegleitung kommen, mit jährlicher Pflicht bei Pflegegeld. Beschlossen ist das nicht.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.