Das Wichtigste in Kürze
- Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Die bevollmächtigte Person handelt dann in Ihrem Namen, ohne dass ein Gericht sie einsetzt.
- Reicht die Vollmacht aus, bestellt das Gericht keinen Betreuer (§ 1814 Abs. 3 BGB).
- Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Beglaubigung oder Notar brauchen Sie vor allem für Grundstücke, Handelsregister und Darlehen.
- Für Eingriffe mit Lebensgefahr, Unterbringung, Bettgitter und Zwangsbehandlung muss die Vollmacht diese Fälle ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 BGB). „In allen Angelegenheiten“ genügt nicht.
- Das Bundesjustizministerium stellt ein kostenloses Formular bereit.
- Der Ehegatte darf nur sechs Monate lang und nur in Gesundheitsfragen einspringen (§ 1358 BGB).
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vollmacht erlaubt einer Person, für eine andere rechtlich zu handeln: Verträge schließen, Anträge stellen, Erklärungen abgeben. Bei der Vorsorgevollmacht erteilen Sie diese Erlaubnis vorsorglich. Die Vertrauensperson soll einspringen, wenn Sie wegen Krankheit, Unfall oder nachlassender geistiger Kräfte Ihre Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln können.
Das ist wichtig, weil Erwachsene nicht automatisch von Angehörigen vertreten werden. Ohne Vollmacht dürfen Angehörige nur als gerichtlich bestellter Betreuer oder im engen Notvertretungsrecht der Ehegatten handeln. Sonst bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Nötig ist das nicht, soweit ein Bevollmächtigter Ihre Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann (§ 1814 Abs. 3 BGB).
Begriffe, die Ihnen begegnen
- Betreuungsvollmacht, Betreuervollmacht: keine Gesetzesbegriffe. Gemeint ist fast immer die Vorsorgevollmacht. Nicht zu verwechseln mit der Betreuungsverfügung.
- Außenverhältnis: was die Vollmacht Dritten gegenüber erlaubt. Innenverhältnis: was Sie mit der Vertrauensperson abgesprochen haben, meist ein Auftrag.
- Vorsorgefall: der Zeitpunkt, ab dem Sie selbst nicht mehr handeln können.
Ab wann gilt die Vollmacht?
Im Rechtsverkehr gilt sie ab der Ausstellung, nicht erst im Vorsorgefall. Intern vereinbaren Sie deshalb schriftlich, dass die Vertrauensperson sie erst nutzen darf, wenn Sie nicht mehr handlungsfähig sind. Eine Bedingung in der Vollmacht selbst („gilt nur, wenn ...“) ist riskant, denn Dritte können nicht erkennen, ob sie eingetreten ist. Erteilen können sie nur volljährige, geschäftsfähige Personen.
Aufgabenbereiche: Was die Vollmacht regeln kann
Sie bestimmen den Umfang frei. Was Sie nicht nennen, ist nicht abgedeckt. Dann muss im Zweifel doch ein Betreuer die Lücke füllen.
Typische Aufgabenbereiche
| Bereich | Was die Vertrauensperson tun darf | Worauf Sie achten sollten |
|---|---|---|
| Gesundheit und Pflege | Behandlungen zustimmen oder ablehnen, Krankenakten einsehen, Ärzte von der Schweigepflicht entbinden | Lebensgefahr, Unterbringung, Bettgitter und Zwang nur bei ausdrücklicher Nennung |
| Aufenthalt und Wohnen | Aufenthalt bestimmen, Mietvertrag kündigen, Haushalt auflösen, Heimvertrag (Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) schließen | Wünsche zum Heim gehören in die Absprache, nicht in die Vollmacht |
| Behörden | Pflegekasse, Krankenkasse, Rentenversicherung, Sozialamt und Versicherungen vertreten | Behörden dürfen einen schriftlichen Nachweis verlangen (§ 13 SGB X) |
| Vermögen | Konten verwalten, Zahlungen annehmen, Verbindlichkeiten eingehen, über Vermögen verfügen | Für die Bank eigenen Vordruck nutzen, für Grundstücke und Darlehen besondere Form |
| Post und Gericht | Post und E-Mail öffnen, Verträge kündigen, Sie vor Gericht vertreten, auf Wunsch Untervollmacht erteilen | Passwörter sicher dokumentieren |
Gesundheit: Was ausdrücklich in der Vollmacht stehen muss
Für drei Gruppen von Entscheidungen verlangt das Gesetz, dass die Vollmacht schriftlich ist und die Maßnahme ausdrücklich nennt (§ 1820 Abs. 2 BGB):
- Ärztliche Eingriffe mit Lebensgefahr: Einwilligung, Nichteinwilligung oder Widerruf, wenn die begründete Gefahr besteht, dass Sie sterben oder einen schweren, länger dauernden Gesundheitsschaden erleiden (§ 1829 BGB). Der Text muss erkennen lassen, dass solche Entscheidungen gemeint sind.
- Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen: geschlossene Unterbringung, aber auch Bettgitter, Gurte oder dauerhaft ruhigstellende Medikamente im Heim oder Krankenhaus (§ 1831 BGB).
- Ärztliche Zwangsmaßnahmen: Behandlung gegen den natürlichen Willen und die Verbringung ins Krankenhaus dafür (§ 1832 BGB).
Nicht regelbar: Eheschließung und Testament kann niemand für Sie erledigen. Auch in eine Organspende kann die Person laut BMJ nicht an Ihrer Stelle einwilligen.
Form: schriftlich, beglaubigt oder notariell?
Das Gesetz verlangt für die Vorsorgevollmacht keine Form. Die Vollmacht braucht nicht die Form des Geschäfts, für das sie gilt (§ 167 Abs. 2 BGB). Wegen der Beweiskraft empfehlen BMJ und Landesjustiz trotzdem Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, Ort und Datum. Am Computer geschrieben genügt, handgeschrieben ist schwerer zu fälschen.
Vier Wege im Vergleich
| Weg | Was bestätigt wird | Kosten | Passt vor allem für |
|---|---|---|---|
| Nur schriftlich, selbst unterschrieben | keine Bestätigung | keine | Gesundheit, Behörden, Alltag in der Familie |
| Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde | Die Unterschrift stammt von Ihnen. Die Wirkung endet mit Ihrem Tod | 10 € (Länder dürfen abweichen) | Fälle, in denen Dritte eine bestätigte Unterschrift wollen |
| Beglaubigung beim Notar | Die Unterschrift stammt von Ihnen, der Inhalt wird nicht geprüft | 0,2 Gebühr, mindestens 20 €, höchstens 70 €, plus Umsatzsteuer | Beglaubigung, die auch nach dem Tod trägt |
| Notarielle Beurkundung | Beratung, Prüfung der Geschäftsfähigkeit, rechtssicherer Text | 60 bis 1.735 € je nach Vermögen, plus Umsatzsteuer | großes Vermögen, Immobilien, Unternehmen, Darlehen, Streit in der Familie |
Wann Beglaubigung oder Notar nötig sind
- Grundstücke und Wohnungen: Das Grundbuchamt verlangt öffentlich beglaubigte Nachweise (§ 29 GBO). Eine unwiderrufliche Vollmacht zum Kauf oder Verkauf einer Immobilie muss notariell beurkundet werden.
- Handelsregister: Für Anmeldungen zum Handelsregister braucht die Person eine öffentlich beglaubigte Vollmacht (§ 12 HGB).
- Erbausschlagung: ebenfalls öffentlich beglaubigt (§ 1945 Abs. 3 BGB).
- Verbraucherdarlehen: Soll die Person Darlehen aufnehmen dürfen, ist nach dem BMJ die notarielle Beurkundung erforderlich, weil die Schriftform Angaben zum konkreten Vertrag verlangt (§ 492 Abs. 4 BGB).
- Vermögen
- 200.000 €
- Höchster Geschäftswert200.000 € × 1/2
- 100.000 €
- Beurkundung nach Tabelle B (KV 21200)1,0 × 273,00 €
- 273,00 €
- Zum Vergleich: nur Unterschrift beim Notar beglaubigen0,2 × 273,00 €
- 54,60 €
Die Beurkundung kostet hier höchstens 273 €, die Beglaubigung beim Notar 54,60 €, bei der Betreuungsbehörde 10 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen.
Das amtliche Formular und eine eigene Checkliste
Das Bundesjustizministerium stellt ein Formular zur Vorsorgevollmacht kostenlos als PDF bereit (Stand Januar 2023). Die Ausfüllhinweise stehen in der Broschüre Betreuungsrecht. Heften Sie die ausgedruckten Seiten fest zusammen. Fertige Muster passen selten ohne Anpassung, das Zentrale Vorsorgeregister rät deshalb zur Beratung.
Wie das Formular aufgebaut ist
- Kopf: Angaben zu Ihnen und der bevollmächtigten Person, dazu der Satz, dass die Vollmacht bei späterer Geschäftsunfähigkeit bleibt und nur mit dem Original gilt.
- Zehn Blöcke zum Ankreuzen: Gesundheit und Pflege, Aufenthalt und Wohnung, Behörden, Vermögen, Post, Gericht, Untervollmacht, Betreuungsverfügung (die Person soll Betreuer werden, falls doch einer nötig wird), Geltung über den Tod hinaus, Weiteres.
- Schluss: ein Feld für ausgeschlossene Geschäfte, Ort, Datum und Unterschriften beider Seiten.
Vorsorgevollmacht erstellen: Ihre Checkliste
- Vertrauensperson wählen und besprechenSprechen Sie mit ihr, bevor Sie schreiben. Klären Sie auch eine Ersatzperson.
- Bereiche festlegenJeden Bereich einzeln durchgehen.
- Gesundheitsfälle ausdrücklich ankreuzenLebensgefahr, Unterbringung, Bettgitter, Zwang: nur wirksam, wenn genannt.
- Besondere Geschäfte prüfenImmobilie, Darlehen, Unternehmen? Dann Beglaubigung oder Notar.
- Bank-Vordruck zusätzlich unterschreibenAm besten gemeinsam in der Bank.
- Absprache zum Gebrauch festhaltenWann genutzt wird, Rechenschaft, Wünsche zu Heim oder Geschenken: in einen Brief, nicht in die Vollmacht.
- Unterschreiben, Original sichernDas Original muss im Ernstfall greifbar sein.
- Registrieren und informierenVorsorgeregister, Familie und Hausarzt; nach einigen Jahren neu prüfen.
Vollmacht für die Bank
Für Konto und Depot rät das BMJ, zusätzlich den Bank-Vordruck „Konto-/Depotvollmacht“ zu nutzen, den die Broschüre als Muster abdruckt. Er ist mit der Deutschen Kreditwirtschaft abgestimmt und schließt Termingeschäfte aus. Unterschreiben Sie ihn in der Bank. Die Bank identifiziert die bevollmächtigte Person mit Ausweis und prüft nach dem Muster nicht, ob der Vorsorgefall eingetreten ist.
Vertrauensperson, mehrere Bevollmächtigte und Schutz vor Missbrauch
Die Vollmacht wird gerade dann genutzt, wenn Sie nicht mehr kontrollieren können, was in Ihrem Namen geschieht. Das Gericht beaufsichtigt Bevollmächtigte anders als Betreuer grundsätzlich nicht. Bevollmächtigen Sie nur Menschen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen (so das BMJ). Wer unsicher ist, regelt besser eine Betreuungsverfügung.
Mehrere Personen bevollmächtigen
Legen Sie fest, ob jede Person allein handeln darf (Einzelvertretung) oder nur alle gemeinsam (Gesamtvertretung). Für Einzelvertretung stellen Sie jeder Person eine eigene Vollmacht aus. Auch eine Ersatzperson erhält eine unbedingte Vollmacht. Dass sie nur ersatzweise handelt, sprechen Sie intern ab.
So senken Sie die Missbrauchsgefahr
- Aufgaben aufteilen, etwa Gesundheit an die Tochter, Vermögen an den Sohn.
- Wichtige Geschäfte nur gemeinsam erlauben, etwa über Immobilie oder Depot.
- Die Befreiung von § 181 BGB nur nach Beratung erlauben. Sonst darf die Person Verträge mit sich selbst zu Ihren Lasten schließen.
Kontrollbetreuer bei Verdacht
Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn Sie Ihre Rechte nicht mehr selbst ausüben können und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Person nicht Ihrem Willen gemäß handelt (§ 1820 Abs. 3 BGB). Jeder kann das formlos anregen. Bei dringender Gefahr kann das Gericht untersagen, die Vollmacht auszuüben (§ 1820 Abs. 4 BGB).
Widerruf, Änderung und Tod
Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind, gegenüber der bevollmächtigten Person oder Dritten (§§ 168, 167 BGB). Fordern Sie alle Urkunden zurück: Solange eine nicht zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist, bleibt die Vertretungsmacht bestehen, außer der Dritte weiß vom Erlöschen (§§ 172, 173 BGB). Die Bank informieren Sie schriftlich, gegenüber einer Behörde wirkt der Widerruf erst mit Zugang (§ 13 SGB X). Tragen Sie ihn auch im Vorsorgeregister ein, das ist gebührenfrei.
Ob die Vollmacht mit Ihrem Tod endet, ist durch Auslegung zu klären. Das BMJ empfiehlt, ausdrücklich zu regeln, dass sie über den Tod hinaus gilt. Dann kann die Person Bestattung und Wohnungsauflösung regeln, bevor die Erben handeln können. Die Erben dürfen Rechenschaft verlangen und widerrufen. Eine Beglaubigung der Betreuungsbehörde verliert mit dem Tod ihre Wirkung, Grundstücksgeschäfte sind dann nicht mehr möglich. Für die Bestattung können Sie Wünsche aufnehmen, die Totensorge übertragen oder einen Bestattungsvorsorgevertrag schließen.
Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a BNotO). Betreuungsgerichte und Ärzte können dort jederzeit abfragen, ob eine Vollmacht existiert und wer die Vertrauensperson ist. Die Registrierung ist freiwillig und nur ein Hinweis. Sie ersetzt keine wirksame Vollmacht, das Original wird dort nicht aufbewahrt. Seit dem 1. Oktober 2026 können Notare, Rechtsanwälte und Betreuungsbehörden auf Wunsch zusätzlich eine elektronische Abschrift hinterlegen, ohne weitere Gebühr.
Gebühren der Registrierung (einmalig)
| Zahlung | Online | Per Post |
|---|---|---|
| Lastschrift | 24,00 € | 27,00 € |
| Überweisung | 26,50 € | 29,50 € |
| Je weitere Vertrauensperson | 3,50 € | 4,00 € |
- Registrierung mit einer Vertrauensperson
- 24,00 €
- Zweite Vertrauensperson1 × 3,50 €
- 3,50 €
- Eine Registrierung24,00 € + 3,50 €
- 27,50 €
- Beide Ehegatten2 × 27,50 €
- 55,00 €
Das Paar zahlt einmalig 55,00 €.
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Generalvollmacht
Die vier Begriffe werden oft verwechselt. Sie ergänzen sich.
Die Dokumente im Vergleich
| Merkmal | Vorsorgevollmacht | Betreuungsverfügung | Patientenverfügung | Generalvollmacht |
|---|---|---|---|---|
| Was es ist | Vollmacht für den Vorsorgefall | Wünsche, wer Betreuer wird und wie er handelt | Festlegung zu ärztlichen Behandlungen | Vollmacht für alle Angelegenheiten, kein Gesetzesbegriff |
| Wer handelt | bevollmächtigte Person | vom Gericht bestellter Betreuer | Ärzte, Bevollmächtigter oder Betreuer setzen sie um | bevollmächtigte Person |
| Gericht beteiligt | nein, nur bei Verdacht | ja | nein | nein |
| Form | formfrei, schriftlich empfohlen | formfrei, schriftlich empfohlen | schriftlich (§ 1827 Abs. 1 BGB) | formfrei, Ausnahmen wie bei der Vorsorgevollmacht |
| Hohe Gesundheitsrisiken | nur bei ausdrücklicher Nennung | nur Wünsche | verbindlich, wenn sie zur Lage passt | nicht automatisch umfasst |
| Mehr dazu | diese Seite | Betreuungsverfügung | Patientenverfügung | Generalvollmacht |
Ehegattennotvertretung nach § 1358 BGB: kein Ersatz
Seit dem 1. Januar 2023 darf ein Ehegatte bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit des anderen in Gesundheitsfragen einspringen: in Behandlungen einwilligen, Behandlungs- und Krankenhausverträge schließen, über freiheitsentziehende Maßnahmen bis zu sechs Wochen entscheiden. Das Recht gilt höchstens sechs Monate ab der schriftlichen Bestätigung durch den Arzt. Es entfällt bei Getrenntleben, Widerspruch, einer Vollmacht für die Gesundheitssorge oder einem Betreuer dafür. Für Vermögen, Behörden und Bank gilt es nicht.
Vorsorgevollmacht und Pflege
- Pflegegrad beantragen: Die bevollmächtigte Person kann den Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Die Kasse darf den schriftlichen Nachweis verlangen (§ 13 SGB X). Mehr unter Pflegegrad beantragen und Pflegegrad.
- Begutachtung: Der Medizinische Dienst empfiehlt, dass Vertraute dabei sind, die bei der Pflege helfen. Gegen den Bescheid gilt die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 84 Abs. 1 SGG), siehe Widerspruch gegen den Pflegegrad.
- Alltag: Pflegeberatung, Pflegedienst, Hausarzt und das Konto für das Pflegegeld brauchen jemanden, der für Sie sprechen darf, vor allem für pflegende Angehörige.
- Heim: Die Vertrauensperson darf einen Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz abschließen und kündigen, wenn dies angekreuzt ist (siehe Heimvertrag und Pflegeheim finden). Bettgitter oder Gurte brauchen ausdrückliche Nennung und gerichtliche Genehmigung.
- Nicht aus dem Heim: Steht die Person in einem Abhängigkeitsverhältnis oder enger Beziehung zum Heim oder Pflegedienst, der Sie versorgt, kann trotzdem eine Betreuung nötig werden (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 mit § 1816 Abs. 6 BGB). Wählen Sie eine Person außerhalb.
Häufige Fehler
- Nur „in allen Angelegenheiten“: Ohne die Gesundheitsklauseln fehlen Lebensgefahr, Unterbringung und Zwang.
- Zu spät handeln: Mit nachlassender Geschäftsfähigkeit wird die Vollmacht angreifbar.
- Alte Vordrucke und Bedingungen: Muster von vor 2023 spiegeln oft das alte Betreuungsrecht. Bedingungen in der Vollmacht können Dritte nicht prüfen.
- Anweisungen in die Vollmacht schreiben: Wünsche zu Heim oder Geschenken gehören in die Absprache.
- Original nicht auffindbar: Ohne Original kann die Person im Ernstfall nicht handeln. Auf der Gesundheitskarte lässt sich ein Hinweis auf den Aufbewahrungsort speichern.
- Nur eine Registrierung für ein Ehepaar: Jeder Ehegatte braucht seine eigene.
Häufige Fragen
Was ist eine Vorsorgevollmacht einfach erklärt?
Sie ist eine Vollmacht für den Fall, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, etwa nach einem Unfall oder bei Demenz. Die Vertrauensperson darf dann bei Ärzten, Banken, Ämtern und Pflegekasse für Sie handeln. Ein Betreuer ist nicht nötig, soweit die Vollmacht reicht (§ 1814 Abs. 3 BGB).
Brauche ich als Ehepaar eine Vorsorgevollmacht?
Ja, das ist ratsam. Der Ehegatte darf nach § 1358 BGB nur in Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate einspringen, nicht bei Konto, Verträgen oder Behörden. Kinder und andere Angehörige haben ohne Vollmacht kein Vertretungsrecht für Erwachsene.
Muss eine Vorsorgevollmacht notariell sein?
Nein. Das Gesetz schreibt keine Form vor, üblich ist Schriftform mit Unterschrift. Beglaubigung oder Beurkundung sind nur in bestimmten Fällen nötig: bei Grundstücksgeschäften, Handelsregister, Erbausschlagung und Verbraucherdarlehen.
Was kostet eine Vorsorgevollmacht?
Selbst erstellt nichts. Die Betreuungsbehörde beglaubigt die Unterschrift für 10 €, ein Notar für 20 bis 70 €. Die Beurkundung kostet je nach Vermögen 60 bis 1.735 €, Notarkosten jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die Registrierung im Vorsorgeregister beginnt bei 24 € (einmalig, online).
Wo finde ich eine Vorlage, ein Muster oder einen Vordruck als PDF?
Das Bundesjustizministerium bietet ein kostenloses Formular als PDF, die Links stehen im Abschnitt zum Formular. Für Konto und Depot gibt es einen Bank-Vordruck. Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden helfen bei der Formulierung. Passen Sie jedes Muster an Ihre Lage an.
Ab wann gilt die Vorsorgevollmacht?
Sofort ab der Ausstellung, nicht erst im Vorsorgefall. Vereinbaren Sie deshalb schriftlich, dass die Vertrauensperson sie erst nutzt, wenn Sie nicht mehr handeln können. Die Bank prüft laut BMJ-Muster nicht, ob dieser Fall eingetreten ist.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Die Vorsorgevollmacht gibt einer Person Vertretungsmacht, ohne dass ein Gericht beteiligt ist. Die Betreuungsverfügung gibt keine Vertretungsmacht. Sie hält nur Wünsche fest, wer als Betreuer bestellt werden soll und wie er handeln soll, falls das Gericht doch einen einsetzt.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht?
Generalvollmacht ist kein Gesetzesbegriff und meint eine Vollmacht für alle Angelegenheiten. Die Vorsorgevollmacht ist für den Fall gedacht, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können, und nennt zusätzlich die Gesundheitsfälle ausdrücklich. Eine bloße Generalvollmacht deckt Lebensgefahr, Unterbringung und Fixierung nicht ab. Mehr unter Generalvollmacht.
Was ist eine Betreuungsvollmacht oder Betreuervollmacht?
Beide Wörter stehen nicht im Gesetz. Meist ist die Vorsorgevollmacht gemeint, weil sie eine Betreuung vermeiden soll. Ein rechtlicher Betreuer handelt nicht aufgrund einer Vollmacht, sondern aufgrund der gerichtlichen Bestellung.
Welche Vollmachten sind wichtig?
Wichtig sind die Vorsorgevollmacht für Gesundheit, Wohnen, Behörden und Vermögen, der Bank-Vordruck für Konto und Depot und eine Patientenverfügung. Wer niemandem so vertraut, regelt eine Betreuungsverfügung. Bei Immobilien oder Unternehmen braucht es oft eine beglaubigte Vollmacht.
Akzeptiert die Bank meine Vorsorgevollmacht?
Nicht immer. Das BMJ rät, zusätzlich den Bank-Vordruck zu nutzen und ihn in der Bank im Beisein eines Mitarbeitenden zu unterschreiben. Die Bank muss die bevollmächtigte Person ohnehin mit Ausweis identifizieren. Gehen Sie deshalb gemeinsam hin.
Kann ich die Vorsorgevollmacht widerrufen?
Ja, jederzeit, solange Sie geschäftsfähig sind (§ 168 BGB). Fordern Sie alle Urkunden zurück, informieren Sie die Bank schriftlich und tragen Sie den Widerruf im Vorsorgeregister ein. Ohne Rückgabe der Urkunde kann die Person gegenüber Dritten, die vom Widerruf nichts wissen, weiter auftreten (§§ 172, 173 BGB).
Muss ich die Vorsorgevollmacht registrieren lassen?
Nein, sie ist freiwillig und ersetzt die Vollmacht nicht. Betreuungsgerichte und Ärzte erfahren so von der Vollmacht. Online kostet sie einmalig 24 € (Lastschrift) oder 26,50 € (Überweisung), jede weitere Vertrauensperson 3,50 €.
Gilt die Vorsorgevollmacht nach dem Tod, auch für die Bestattung?
Nur wenn Sie es ausdrücklich regeln. Das BMJ empfiehlt den Zusatz „über den Tod hinaus“. Dann kann die Person Beerdigung und Wohnungsauflösung regeln, bevor die Erben handeln können. Die Erben dürfen die Vollmacht widerrufen.
Darf die bevollmächtigte Person den Pflegegrad beantragen und den Heimvertrag schließen?
Ja, wenn die Vollmacht diese Bereiche umfasst. Den Antrag auf Pflegegrad darf sie stellvertretend stellen und muss die Vollmacht auf Verlangen schriftlich nachweisen. Den Heimvertrag darf sie schließen, wenn das angekreuzt ist. Freiheitsentziehende Maßnahmen im Heim brauchen zusätzlich ausdrückliche Nennung und Gerichtsgenehmigung.