Das Wichtigste in Kürze
- Eine rechtliche Betreuung richtet das Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichts) ein, wenn ein Erwachsener wegen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann (§ 1814 BGB). „Gesetzlicher Betreuer“ und „rechtlicher Betreuer“ meinen dasselbe.
- Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn es erforderlich ist. Eine wirksame Vorsorgevollmacht geht vor. Gegen den freien Willen der Person gibt es keine Betreuung.
- Der Betreuer handelt nur in den Aufgabenbereichen, die das Gericht einzeln anordnet. Maßstab sind die Wünsche der betreuten Person (§ 1821 BGB).
- Geeignete Angehörige haben als ehrenamtliche Betreuer Vorrang. Sie können eine Aufwandspauschale von 450 € im Jahr verlangen.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen in Heim oder Klinik, etwa ein Bettgitter, brauchen oft die Genehmigung des Gerichts.
Was ist eine rechtliche Betreuung?
Die rechtliche Betreuung ist eine staatliche Hilfe für Erwachsene. Sie hat die frühere Entmündigung abgelöst, die es nicht mehr gibt. Der Betreuer unterstützt die Person und vertritt sie nur, soweit das nötig ist (§ 1821 Abs. 1 BGB). „Rechtlich“ heißt: Es geht um Verträge, Behörden, Geld und Entscheidungen. Waschen, Kochen oder Einkaufen übernimmt der Betreuer nicht, das leisten Pflegepersonen und Pflegedienste.
Die betreute Person wird nicht automatisch geschäftsunfähig. Ob sie wirksam Verträge schließt, hängt davon ab, ob sie Bedeutung und Tragweite einsehen kann. Heiraten, Testament und Wahlrecht bleiben, wenn sie dazu fähig ist (Bundesjustizministerium). Nur bei einem Einwilligungsvorbehalt braucht sie für bestimmte Geschäfte die Einwilligung des Betreuers.
Voraussetzungen: Wann wird ein Betreuer bestellt?
Nach § 1814 BGB müssen drei Dinge zusammenkommen:
- Die Person ist volljährig.
- Sie hat eine Krankheit oder Behinderung, körperlich, geistig oder seelisch, zum Beispiel eine Demenz.
- Deshalb kann sie ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen.
Erforderlichkeit: Vollmacht und andere Hilfen gehen vor
Ein Betreuer ist nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann oder andere Hilfen ausreichen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird (§ 1814 Abs. 3 BGB). Die Betreuungsbehörde soll bei Anhaltspunkten für Betreuungsbedarf Beratung und Unterstützung anbieten, um die Betreuung zu vermeiden (§ 8 BtOG).
Wer rechtzeitig vorsorgt, vermeidet das Verfahren: mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Generalvollmacht. Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen das Gericht berücksichtigen soll, falls doch ein Betreuer nötig wird.
Und der Ehepartner?
Nach § 1358 BGB dürfen Ehegatten sich bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit in der Gesundheitssorge vertreten, höchstens sechs Monate lang. Das gilt nicht bei Getrenntleben, bei entgegenstehender Vollmacht oder wenn ein Betreuer mit diesem Aufgabenbereich bestellt ist. Für Geld, Konten und Verträge gibt es dieses Recht nicht.
Betreuung beantragen: Ablauf beim Betreuungsgericht
Zuständig ist das Betreuungsgericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person (§ 272 FamFG). Die betroffene Person kann die Betreuung selbst beantragen. Angehörige, Nachbarn, Ärzte oder Heime können sie beim Gericht anregen. Das Gericht prüft dann von Amts wegen.
So läuft das Verfahren ab
- Antrag oder AnregungDie Person selbst oder Dritte wenden sich an das Betreuungsgericht.
- Bericht der BetreuungsbehördeDie Behörde berichtet über die Lebenssituation, die Erforderlichkeit und andere Hilfen und schlägt einen Betreuer vor (§ 11 und § 12 BtOG).
- Ärztliches GutachtenEin Sachverständiger, meist Psychiater, untersucht oder befragt die Person (§ 280 FamFG). Bei eigenem Antrag mit Verzicht genügt ein ärztliches Zeugnis (§ 281). Ein vorhandenes Pflegegutachten darf das Gericht nur mit Einwilligung der Person nutzen (§ 282).
- Persönliche AnhörungDas Gericht hört die Person persönlich an, auf Verlangen in ihrer üblichen Umgebung (§ 278 FamFG). Andere Beteiligte und die Behörde werden ebenfalls angehört (§ 279). Ein Verfahrenspfleger wird in der Regel bestellt, wenn die Betreuung gegen den erklärten Willen erfolgen soll (§ 276).
- Beschluss und VerpflichtungDer Beschluss nennt die Aufgabenbereiche einzeln und den Zeitpunkt der Überprüfung (§ 286 FamFG). Ehrenamtliche Betreuer werden mündlich verpflichtet und über Beratungsangebote informiert (§ 1861 BGB).
Wer wird Betreuer? Angehörige, Berufsbetreuer, Vereine
Das Gericht folgt zuerst den Wünschen der betroffenen Person. Wünscht sie eine bestimmte Person, wird diese bestellt, wenn sie geeignet ist. Auch die Ablehnung einer Person und früher geäußerte Wünsche sind zu beachten (§ 1816 Abs. 2 BGB). Fehlt ein Wunsch, zählen familiäre Beziehungen, persönliche Bindungen und die Gefahr von Interessenkonflikten (Abs. 3).
Gesetzlicher Betreuer werden: Voraussetzungen für Angehörige
- Vorrang des Ehrenamts: Ein Berufsbetreuer soll nur bestellt werden, wenn keine geeignete Person ehrenamtlich zur Verfügung steht (§ 1816 Abs. 5).
- Eignung: Sie müssen geeignet und zuverlässig sein und persönlichen Kontakt halten können. Erstmalig Bestellte legen der Behörde ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vor (§ 21 BtOG).
- Bereitschaft: Bestellt werden darf nur, wer sich bereit erklärt hat. Wer ausgewählt wird, muss übernehmen, wenn es zumutbar ist (§ 1819 BGB).
- Begleitung: Wer weder verwandt noch persönlich verbunden ist, soll nur mit einer Begleitungsvereinbarung mit Verein oder Behörde bestellt werden (§ 1816 Abs. 4). Angehörige können sie freiwillig abschließen (§ 22 BtOG).
- Kennenlernen: Auf Wunsch vermittelt die Behörde ein persönliches Kennenlernen mit dem vorgesehenen Betreuer (§ 12 Abs. 2 BtOG).
Nicht bestellt werden darf, wer zu einem Heim oder Dienst, der die Person versorgt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder anderer enger Beziehung steht, es sei denn, im Einzelfall droht kein Interessenkonflikt (§ 1816 Abs. 6).
Berufsbetreuer müssen bei der Betreuungsbehörde registriert sein, mit Sachkunde und Berufshaftpflicht (Bundesjustizministerium). Einen Betreuungsverein bestellt das Gericht, wenn die Person das wünscht oder natürliche Personen nicht ausreichen. Die Behörde selbst kommt zuletzt in Betracht (§ 1818).
Aufgabenbereiche, Vertretung und Einwilligungsvorbehalt
Das Gericht ordnet die Aufgabenbereiche einzeln an, nur so weit, wie ein Betreuer erforderlich ist (§ 1815 Abs. 1 BGB). Beispiele sind Wohnung, Vermögens- oder Gesundheitssorge. Nur dort vertritt der Betreuer die Person gerichtlich und außergerichtlich (§ 1823). Braucht sie in einem anderen Bereich Hilfe, teilt er das dem Gericht mit (§ 1864 Abs. 2).
Nur mit ausdrücklicher Anordnung des Gerichts (§ 1815 Abs. 2 BGB)
| Entscheidung | Hinweis |
|---|---|
| Freiheitsentziehende Unterbringung | zusätzlich Genehmigung nötig (§ 1831 Abs. 2) |
| Freiheitsentziehende Maßnahmen | überall, auch zu Hause, zusätzlich Genehmigung (§ 1831 Abs. 4) |
| Aufenthalt im Ausland | Bestimmung durch den Betreuer |
| Umgang der betreuten Person | nur auf Wunsch oder bei konkreter Gefährdung (§ 1834) |
| Telekommunikation, Post | Entgegennahme, Öffnen und Anhalten von Post nur mit Anordnung |
Bei erheblicher Gefahr für Person oder Vermögen kann das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen (§ 1825 BGB). Die Person braucht dann für bestimmte Willenserklärungen die Einwilligung des Betreuers. Gegen den freien Willen geht das nicht, und nie bei Eheschließung und Testament. Rechtlich nur vorteilhafte und geringfügige Alltagsgeschäfte bleiben frei.
Pflichten des Betreuers und Wünsche der betreuten Person
- Er stellt die Wünsche fest, setzt sie um und unterstützt die Person, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen (§ 1821 BGB).
- Er hält Vermögen getrennt vom eigenen (§ 1836) und erstellt bei Vermögenssorge ein Vermögensverzeichnis (§ 1835).
- Er berichtet dem Gericht mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse (§ 1863 Abs. 3) und legt bei Vermögensverwaltung jährlich Rechnung (§ 1865).
Den Wünschen muss der Betreuer entsprechen. Ausnahmen gelten, wenn die Person oder ihr Vermögen dadurch erheblich gefährdet würde und sie die Gefahr krankheitsbedingt nicht erkennt, oder wenn die Erfüllung unzumutbar ist (§ 1821 Abs. 3). Lassen sich Wünsche nicht feststellen, zählt der mutmaßliche Wille. Nahestehende Angehörige erhalten auf Verlangen Auskunft, wenn das dem Willen der Person entspricht (§ 1822).
Ehrenamtliche Betreuer, die verwandt oder persönlich verbunden sind, schreiben keinen Anfangsbericht, das Gericht führt ein Anfangsgespräch (§ 1863 Abs. 2). Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten sind „befreite Betreuer“: Sie reichen statt der Rechnungslegung jährlich eine Vermögensübersicht ein (§ 1859).
Genehmigungen des Betreuungsgerichts
In wichtigen Fällen darf der Betreuer nur mit Genehmigung des Gerichts handeln. Der Umzug ins Heim ist für sich nicht genehmigungspflichtig (Bundesjustizministerium), wohl aber die Aufgabe der Wohnung und Zwangsmaßnahmen.
Auswahl genehmigungspflichtiger Entscheidungen
| Maßnahme | Regel | Norm |
|---|---|---|
| Kündigung der selbst genutzten Mietwohnung | Genehmigung | § 1833 Abs. 3 |
| Geplante Aufgabe des selbst genutzten Wohnraums | Anzeige beim Gericht | § 1833 Abs. 2 |
| Freiheitsentziehende Unterbringung | Genehmigung, im Eilfall nachholen | § 1831 Abs. 2 |
| Freiheitsentziehende Maßnahme, etwa Bettgitter | Genehmigung | § 1831 Abs. 4 |
| Ärztliche Zwangsmaßnahme | Genehmigung | § 1832 Abs. 2 |
| Behandlung mit Lebensgefahr | Genehmigung, außer bei Einigkeit von Betreuer und Arzt | § 1829 |
| Grundstück verkaufen | Genehmigung | § 1850 |
| Erbschaft ausschlagen | Genehmigung | § 1851 |
Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege
Freiheitsentziehend ist, was einer Person in Krankenhaus, Heim oder Einrichtung über längere Zeit oder regelmäßig durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise die Freiheit entzieht (§ 1831 Abs. 4 BGB). Beispiele sind Bettgitter, Gurte, abgeschlossene Zimmer und ruhigstellende Medikamente. Keine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die Person sich ohnehin nicht fortbewegen könnte oder die Maßnahme sie nicht hindert, etwa ein Gurt, den sie selbst öffnen kann. Wer einwilligungsfähig und einverstanden ist, braucht keine gerichtliche Genehmigung.
Der Betreuer braucht dafür einen ausdrücklich angeordneten Aufgabenbereich (§ 1815 Abs. 2 Nr. 2) und die gerichtliche Genehmigung (§ 1831 Abs. 2 und 4). Ein Bevollmächtigter darf nur entscheiden, wenn die Vollmacht schriftlich ist und solche Maßnahmen ausdrücklich nennt (§ 1820 Abs. 2), und braucht ebenfalls die Genehmigung (§ 1831 Abs. 5). Ehegatten können nach § 1358 Abs. 1 Nr. 3 über Maßnahmen bis zu sechs Wochen Dauer entscheiden. Bei Gefahr im Verzug ist die Genehmigung unverzüglich nachzuholen. Sie gilt höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Bedürftigkeit zwei Jahre (§ 329 FamFG).
Rechtliche Betreuung und Pflege: Pflegegrad, Heim und Arzt
Betreuer und Pflegeperson sind verschiedene Rollen. Für Pflegebedürftige sind diese Punkte wichtig:
- Pflegegrad: Klären Sie, ob der Betreuer, je nach Aufgabenbereich, oder ein Bevollmächtigter den Antrag bei der Pflegekasse stellt, siehe Pflegegrad beantragen. Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes darf das Betreuungsgericht nur mit Einwilligung der Person nutzen (§ 282 FamFG).
- Heimvertrag: Zieht die Person ins Heim, schließt der Betreuer den Heimvertrag ab, soweit sein Aufgabenbereich dazu passt. Die Wünsche der Person gelten auch bei der Heimwahl, siehe Pflegeheim finden.
- Kosten: Reicht das Geld nicht, kommt Hilfe zur Pflege in Betracht, mit dem Schonvermögen.
- Behandlung: Der Betreuer prüft, ob eine Patientenverfügung auf die Lage zutrifft, und verschafft ihr Geltung (§ 1827 BGB).
- Nachweis: Das Gericht stellt dem Betreuer eine Urkunde aus. Heim, Bank und Pflegekasse genügt in der Regel eine Kopie mit Personalausweis.
Kosten der rechtlichen Betreuung
Gerichtskosten für die betreute Person
Das Gericht erhebt für eine Dauerbetreuung eine Jahresgebühr nur, wenn die Person nicht mittellos ist (§ 1880 Abs. 2 BGB). Sie beträgt 11,50 € je angefangene 5.000 € Vermögen über 10.000 €, mindestens 230 € im Jahr (Nr. 11101 Kostenverzeichnis GNotKG). Das angemessene selbst genutzte Hausgrundstück zählt nicht mit. Betrifft die Betreuung das Vermögen nicht, gilt eine Gebühr von 300 €, höchstens der Betrag nach Nr. 11101 (Nr. 11102).
- Vermögen über der Grenze150.000 € − 10.000 €
- 140.000 €
- Angefangene Schritte zu 5.000 €140.000 € ÷ 5.000 €
- 28
- Jahresgebühr28 × 11,50 €
- 322,00 €
Bei 60.000 € Vermögen ergäben sich 10 Schritte × 11,50 € = 115 €. Dann gilt die Mindestgebühr von 230 €.
Ehrenamtliche Betreuer: Aufwandspauschale
Ehrenamtliche Betreuer erhalten keine Vergütung (§ 1876 BGB). Sie können jährlich eine Aufwandspauschale verlangen, das 18-Fache der höchsten Zeugen-Stundenentschädigung (§ 1878 BGB). Bei 25 € je Stunde (§ 22 JVEG) sind das 450 €. Die Pauschale ist erstmals ein Jahr nach der Bestellung fällig, wird nur auf Antrag gezahlt und erlischt, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres geltend gemacht wird (§ 1878 Abs. 4). Alternativ gibt es Ersatz belegter Auslagen, etwa 0,42 € je Kilometer mit dem eigenen Auto (§ 1877 BGB, § 5 JVEG).
- Volle Pauschale im Jahr18 × 25 €
- 450,00 €
- Anteil für 7 von 12 Monaten450 € × 7 ÷ 12
- 262,50 €
Ein angefangener Monat gilt als voller Monat (§ 1878 Abs. 3 BGB).
Steuerlich ist die Pauschale nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei, soweit sie mit anderen Einnahmen nach Nr. 26 den Freibetrag von 3.300 € im Jahr nicht übersteigt.
Berufsbetreuer: Vergütung
Berufsbetreuer erhalten eine monatliche Fallpauschale. Sie hängt von Qualifikation (Stufe 1, Stufe 2 mit Hochschulabschluss), Dauer, Wohnform und Vermögensstatus ab (§ 8 und § 9 VBVG). Bei Mittellosigkeit zahlt die Staatskasse, sonst die betreute Person.
Monatliche Fallpauschalen (Anlage zu § 8 VBVG, Fassung vom 7. April 2025)
| Wohnform und Vermögen | Stufe 1, Monat 1 bis 12 | Stufe 1, ab Monat 13 | Stufe 2, Monat 1 bis 12 | Stufe 2, ab Monat 13 |
|---|---|---|---|---|
| Heim, nicht mittellos | 233 € | 115 € | 305 € | 155 € |
| Andere Wohnform, nicht mittellos | 325 € | 192 € | 427 € | 250 € |
| Heim, mittellos | 208 € | 98 € | 275 € | 130 € |
| Andere Wohnform, mittellos | 247 € | 144 € | 324 € | 190 € |
Kontrolle, Wechsel und Ende der Betreuung
Das Betreuungsgericht beaufsichtigt den Betreuer und prüft die Einhaltung der Wünsche der Person (§ 1862 BGB). Bei Pflichtverletzungen kann es Gebote und Verbote aussprechen und Zwangsgeld festsetzen. Kümmert sich der Betreuer nicht? Schildern Sie dem Gericht schriftlich konkrete Vorfälle. Es entlässt den Betreuer, wenn die Eignung nicht gewährleistet ist oder ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1868).
Das Gericht entscheidet spätestens nach sieben Jahren über Aufhebung oder Verlängerung, bei Betreuung gegen den erklärten Willen erstmals nach zwei Jahren (§ 294 und § 295 FamFG). Fallen die Voraussetzungen weg, wird die Betreuung aufgehoben oder eingeschränkt. Wer sie selbst beantragt hat, kann die Aufhebung beantragen (§ 1871 BGB). Mit dem Tod endet die Betreuung (§ 1870). Der Betreuer besorgt nur noch Unaufschiebbares, bis die Erben übernehmen (§ 1874 Abs. 2).
Beratung und Hilfe: Betreuungsbehörde und Betreuungsverein
Die örtliche Betreuungsbehörde berät über Betreuungsrecht, Vorsorgevollmachten und andere Hilfen und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte (§ 5 BtOG). Anerkannte Betreuungsvereine führen ehrenamtliche Betreuer ein, bilden sie fort und beraten sie, schließen auf Wunsch eine Begleitungsvereinbarung und übernehmen die Betreuung bei Verhinderung (§ 15 BtOG). Das Betreuungsgericht berät ebenfalls (§ 1861 BGB). Ergänzend hilft die Pflegeberatung, einen Überblick bietet pflegende Angehörige. Wer eine Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen will, geht zur Betreuungsbehörde. Beurkunden darf nur der Notar.
Ausblick: ärztliche Zwangsmaßnahmen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. November 2024 (1 BvL 1/24) entschieden, dass die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Krankenhaus durchzuführen (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB), in Einzelfällen mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Der Gesetzgeber muss bis 31. Dezember 2026 neu regeln, bis dahin gilt das bisherige Recht. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/7561 vom 12. August 2026) will enge Ausnahmen außerhalb des Krankenhauses zulassen. Beschlossen ist er nicht.
Häufige Fragen
Was ist ein gesetzlicher Betreuer?
Eine Person, die das Betreuungsgericht für einen Erwachsenen bestellt, der seine Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung rechtlich nicht besorgen kann. Sie vertritt nur in den vom Gericht genannten Aufgabenbereichen und beachtet die Wünsche der betreuten Person.
Wann bekommt man einen Betreuer?
Wenn kein Bevollmächtigter und keine andere Hilfe ausreicht (§ 1814 BGB). Gegen den freien Willen wird kein Betreuer bestellt, bei rein körperlicher Behinderung nur auf eigenen Antrag.
Wie beantrage ich eine rechtliche Betreuung?
Die betroffene Person beantragt sie beim Betreuungsgericht selbst. Angehörige, Ärzte oder Heime können sie dort anregen. Das Gericht holt dann Berichte und Gutachten ein und hört die Person an.
Kann ich als Angehöriger gesetzlicher Betreuer werden?
Ja, wenn Sie geeignet und bereit sind und das Gericht Sie auswählt. Ehrenamtliche Betreuer haben Vorrang vor Berufsbetreuern.
Muss ich eine Betreuung übernehmen, wenn das Gericht mich auswählt?
Ja, wenn es zumutbar ist (§ 1819 BGB). Bestellt werden darf aber nur, wer sich zur Übernahme bereit erklärt hat.
Was darf ein Betreuer nicht entscheiden?
Er handelt nur in seinen Aufgabenbereichen. Freiheitsentziehende Maßnahmen, Umgang und Post brauchen eine ausdrückliche Anordnung, Wohnungskündigung oder Grundstücksverkauf die Genehmigung des Gerichts. Über Heirat und Testament bestimmt er nicht.
Verliere ich durch die Betreuung meine Rechte?
Nein. Eine Betreuung macht nicht geschäftsunfähig. Heiraten, Testament und Wahlrecht bleiben, wenn Sie dazu fähig sind. Nur ein Einwilligungsvorbehalt schränkt bestimmte Geschäfte ein.
Wie lange dauert eine Betreuung?
Das Gericht überprüft spätestens nach sieben Jahren, bei Betreuung gegen den erklärten Willen nach zwei Jahren. Sie endet mit Aufhebung oder Tod (§ 1870 BGB).
Was kostet eine Betreuung die betreute Person?
Gerichtskosten fallen nur bei nicht mittellosen Personen an: 11,50 € je angefangene 5.000 € Vermögen über 10.000 €, mindestens 230 € im Jahr. Dazu kommen Aufwandspauschale oder Berufsbetreuer-Vergütung.
Bekommt ein ehrenamtlicher Betreuer Geld?
Keine Vergütung, aber eine Aufwandspauschale von derzeit 450 € im Jahr oder Ersatz belegter Auslagen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Jahresende geltend gemacht wird.
Wer bezahlt einen Berufsbetreuer?
Die betreute Person, wenn sie nicht mittellos ist, sonst die Staatskasse. Die Höhe richtet sich nach monatlichen Fallpauschalen (§ 8 und § 9 VBVG).
Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege?
Maßnahmen, die im Heim oder Krankenhaus über längere Zeit oder regelmäßig die Freiheit nehmen, etwa Bettgitter, Gurte, abgeschlossene Türen oder ruhigstellende Medikamente. Ohne wirksame Einwilligung brauchen sie die gerichtliche Genehmigung.
Der gesetzliche Betreuer kümmert sich nicht. Was kann ich tun?
Wenden Sie sich mit konkreten Hinweisen an das Betreuungsgericht. Es beaufsichtigt den Betreuer und kann ihn bei fehlender Eignung entlassen (§ 1862 und § 1868 BGB).
Kann ich die Betreuung wieder aufheben lassen?
Ja, wenn die Voraussetzungen wegfallen. Wer sie selbst beantragt hat, kann die Aufhebung beantragen, außer sie bleibt auch unter Beachtung des freien Willens erforderlich (§ 1871 BGB).
Darf mein Ehepartner für mich entscheiden, wenn ich nichts vorbereitet habe?
Nur eingeschränkt: bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit in Gesundheitsfragen bis zu sechs Monate (§ 1358 BGB), nicht bei Geld. Danach braucht es eine Vollmacht oder einen Betreuer.