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LexikonPflegende Angehörige

Pfle­ge­per­son: Definition, Pflichten und Absicherung

Wer als Pflegeperson gilt, welche 10-Stunden-Regel für die Absicherung gilt und was sich durch die Pflegereform ändern soll.

Aktualisiert 30.10.20268 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Pflegeperson ist, wer nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen zu Hause pflegt (§ 19 SGB XI). Verwandtschaft ist nicht nötig. Rente, Unfall- und Arbeitslosenversicherung zahlt die Pflegekasse nur, wenn die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat und Sie wenigstens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegen.

10 Stunden
pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, für die soziale Absicherung
ab Pflegegrad 2
muss die gepflegte Person haben, damit die Pflegekasse Beiträge zahlt
30 Stunden
darf die Erwerbstätigkeit pro Woche für die Rentenbeiträge höchstens betragen
3 Versicherungen
Rente, Unfall und Arbeitslosenversicherung sichern Pflegepersonen ab

Was steht Ihnen zu?

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Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Pflegeperson in Kürze

  • Wer: Menschen, die einen Pflegebedürftigen zu Hause nicht erwerbsmäßig pflegen. Verwandtschaft ist nicht nötig.
  • Soziale Absicherung: Nur wer mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegt und die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2, wird über die Pflegekasse in Rente, Unfall- und Arbeitslosenversicherung abgesichert.
  • Arbeit daneben: Für die Rentenbeiträge dürfen Sie regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
  • Eintrag: Ein Register „eingetragene Pflegeperson“ kennt das Gesetz nicht. Die Pflegekasse erfasst Sie über Antrag und Fragebogen.

Was ist eine Pflegeperson? Die Definition in § 19 SGB XI

Das Gesetz sagt es in einem Satz: Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen (§ 19 Satz 1 SGB XI). „Pflegebedürftig“ ist, wer wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauerhaft, voraussichtlich mindestens sechs Monate, die Hilfe anderer braucht (§ 14 SGB XI). Wie schwer die Pflegebedürftigkeit ist, drückt der Pflegegrad aus.

Drei Merkmale gehören zur Definition:

  • Nicht erwerbsmäßig: Sie pflegen nicht als Beruf. Auch wer für die Pflege ein Entgelt erhält, das nicht höher ist als das passende Pflegegeld, gilt als nicht erwerbsmäßig tätig (§ 3 Satz 2 SGB VI).
  • Häusliche Umgebung: Gemeint ist die Pflege zu Hause, nicht im Pflegeheim. Das ist die Wohnung der pflegebedürftigen Person, es kann aber auch Ihre eigene Wohnung sein.
  • Pflegebedürftiger: Die gepflegte Person muss pflegebedürftig im Sinne des § 14 sein. Eine bestimmte Mindeststundenzahl verlangt die Definition nicht.

Damit ist auch die Nachbarin, die jede Woche beim Duschen hilft, eine Pflegeperson. Rechte auf Absicherung folgen daraus noch nicht, dafür gelten weitere Bedingungen. Im Alltag sagt man „pflegender Angehöriger“, das Gesetz sagt „Pflegeperson“.

Wer kann Pflegeperson sein?

Pflegeperson kann jeder Mensch sein, der die Pflege übernimmt: Ehepartner, Kinder, Enkel, Nachbarn, Freunde. Eine Verwandtschaft verlangt das Gesetz nicht. Anders ist es bei den Freistellungen vom Beruf: Das Pflegezeitgesetz kennt nur „nahe Angehörige“, mehr dazu unter Pflegezeitgesetz.

Mehrere Pflegepersonen und mehrere Pflegebedürftige

Pflegen mehrere Menschen gemeinsam eine Person, spricht das Gesetz von Mehrfachpflege. Jede Pflegeperson wird einzeln betrachtet. Die Pflegekasse ermittelt den Umfang der jeweiligen Pflege im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Wer mehrere Pflegebedürftige betreut, darf die Zeiten zusammenzählen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).

Pflege im Heim

Wer eine Angehörige im Pflegeheim besucht und unterstützt, ist keine Pflegeperson, weil § 19 die häusliche Umgebung verlangt. Zieht die gepflegte Person ins Heim, enden deshalb die Rentenbeiträge der Pflegekasse. Melden Sie das der Pflegekasse (§ 60 SGB I). Mehr zum Heim unter Pflegeheim finden.

Die 10-Stunden-Regel: Wann Sie sozial abgesichert sind

Der zweite Satz des § 19 SGB XI macht aus der Definition einen Anspruch: Leistungen zur sozialen Sicherung erhält eine Pflegeperson nur, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Zusätzlich muss die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 haben. Bei Pflegegrad 1 gibt es diese Absicherung nicht.

Voraussetzungen der Absicherung als Pflegeperson

AbsicherungPflegegradPflegeumfangWeitere BedingungGrundlage
Rentenversicherungmindestens 210 Stunden pro Woche, mindestens 2 Tagedaneben regelmäßig höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche§ 44 SGB XI, § 3 SGB VI
Unfallversicherungmindestens 210 Stunden pro Woche, mindestens 2 TagePflege und Hilfen im Haushalt, Wege dorthin§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII
Arbeitslosenversicherungmindestens 210 Stunden pro Woche, mindestens 2 Tageunmittelbar vorher versicherungspflichtig oder laufende Entgeltersatzleistung§ 26 Abs. 2b SGB III

Stand 29.10.2026. Die gepflegte Person muss Leistungen der Pflegeversicherung oder vergleichbare Leistungen beziehen oder darauf Anspruch haben. Bei der Rentenversicherung zählt der Anspruch, nicht der tatsächliche Bezug.

Wer unter den 10 Stunden bleibt, ist trotzdem Pflegeperson, bekommt aber keine Beiträge der Pflegekasse. Den Umfang ermittelt im Einzelfall der Medizinische Dienst oder ein anderer unabhängiger Gutachter (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Ein Pflegetagebuch hilft beim Belegen.

RechenbeispielSo rechnen Sie die 10 Stunden nachHerr Braun pflegt seine Mutter mit Pflegegrad 2 und seinen Schwiegervater mit Pflegegrad 3. Er arbeitet 24 Stunden pro Woche. Er pflegt an allen sieben Tagen.
Mutter6 Stunden pro Woche
6 Stunden
Schwiegervater5 Stunden pro Woche
5 Stunden
Pflegezeit zusammen6 + 5
11 Stunden
Erwerbstätigkeit24 Stunden, Grenze 30
im Rahmen
Ergebnis11 Stunden an mindestens 2 Tagen, beide mit Pflegegrad 2 oder höher
Voraussetzungen erfüllt

Weil die Zeiten mehrerer Pflegebedürftiger zusammengezählt werden, erreicht Herr Braun die 10 Stunden. Einzeln wären es zu wenige.

Beispiel zur Veranschaulichung. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet im Einzelfall die Pflegekasse.

Soziale Absicherung der Pflegeperson im Überblick

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sichern Sie drei Versicherungen ab. Die Pflegekasse der gepflegten Person trägt die Kosten, Sie selbst zahlen nichts.

  • Rente: Die Pflegekasse zahlt Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung (§ 44 Abs. 1 SGB XI, § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Die Höhe hängt vom Pflegegrad und von der Leistungsart ab. Tabellen, Rentenpunkte und Beispiele finden Sie unter Rente für pflegende Angehörige.
  • Unfall: Während der Pflege sind Sie gesetzlich unfallversichert (§ 44 Abs. 2a SGB XI, § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). Welche Tätigkeiten und Wege dazugehören, erklärt Unfallversicherung für Pflegepersonen.
  • Arbeitslosenversicherung: Sie sind pflichtversichert, wenn Sie unmittelbar vor der Pflege versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung wie Arbeitslosengeld bezogen haben. Die Pflegekasse zahlt Beiträge nach 50 Prozent der Bezugsgröße (§ 44 Abs. 2b SGB XI, § 26 Abs. 2b und § 345 Nr. 8 SGB III).

Was nicht dazugehört: Kranken- und Pflegeversicherung

§ 44 SGB XI regelt Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, nicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ihre eigene Krankenversicherung läuft über Beschäftigung, Familienversicherung oder freiwillige Versicherung weiter. Nur bei vollständiger Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gibt es auf Antrag einen Zuschuss der Pflegekasse (§ 44a Abs. 1 SGB XI). Mehr unter Pflege und Beruf.

Eingetragene Pflegeperson: Eintragen, ändern und Pflichten

Viele suchen nach „eingetragene Pflegeperson“. Einen Eintrag in ein öffentliches Register sieht das Gesetz nicht vor. Gemeint ist in der Praxis, dass die Pflegekasse Sie als Pflegeperson erfasst. Das geschieht so:

Als Pflegeperson bei der Pflegekasse erfasst werden

  1. Pflegegrad beantragenDie pflegebedürftige Person stellt den Antrag auf einen Pflegegrad. Wie das geht, steht unter Pflegegrad beantragen.
  2. Pflegepersonen nennenBei der Begutachtung und im Antrag werden die Pflegepersonen erfragt. Nennen Sie sich und alle anderen, die mitpflegen.
  3. Fragebogen ausfüllenDie Pflegekasse schickt Ihnen einen Fragebogen für Pflegepersonen. Er liefert Pflegezeit, Erwerbstätigkeit und Sozialversicherungsdaten. Dazu sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet (§ 60 SGB I).
  4. Meldung prüfenDie Pflegekasse meldet Sie der Rentenversicherung und teilt Ihnen den Inhalt der Meldung schriftlich mit (§ 44 Abs. 3 und 4 SGB XI). Prüfen Sie Zeitraum und Pflegegrad.
  5. Änderungen mitteilenWechselt die Pflege, etwa weil sich Geschwister abwechseln, oder zieht die gepflegte Person ins Heim, melden Sie das schriftlich.
Beantworten Sie den Fragebogen auch bei Unsicherheit über die 10 Stunden. Das entscheidet die Pflegekasse.

Welche Pflichten hat eine Pflegeperson?

Das Gesetz verpflichtet niemanden zu pflegen. Pflichten bestehen gegenüber der Pflegekasse: den Fragebogen ausfüllen, Änderungen melden und die Beratungseinsätze der gepflegten Person unterstützen. Ob Kinder für Eltern aufkommen müssen, ist eine Unterhaltsfrage, siehe Elternunterhalt.

Pflegegeld ohne Pflegeperson: Geht das?

Ja. Das Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2, wenn sie damit die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellt (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Wer pflegt, bestimmt sie selbst. Viele geben das Geld als Anerkennung weiter, siehe Pflegegeld für Angehörige.

Pflegeperson oder Pflegekraft: Der Unterschied

„Pflegeperson“ ist ein Rechtsbegriff aus dem SGB XI. „Pflegekraft“ ist kein Gesetzesbegriff, sondern meint im Alltag Menschen, die beruflich pflegen. Geschützt ist nur die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ (§ 1 Pflegeberufegesetz).

Pflegeperson und Pflegekraft im Vergleich

MerkmalPflegepersonPflegekraft
Tätigkeitnicht erwerbsmäßig, privatberufliche Tätigkeit
Soziale SicherungBeiträge der Pflegekasse bei 10 Stunden und Pflegegrad 2über das Arbeitsverhältnis
Bezahlungkein Lohn, Pflegegeld nur als Weitergabe der gepflegten PersonEntgelt vom Arbeitgeber oder Auftraggeber
Gesetz§ 19 SGB XIkein einheitlicher Gesetzesbegriff

Stand 29.10.2026.

Zur beruflichen Pflege zu Hause siehe 24-Stunden-Pflege und Ambulanter Pflegedienst.

Welche Rechte hat eine Pflegeperson außerdem?

Weitere Rechte, die zum Teil auch unter 10 Stunden gelten:

  • Pflegekurs: Die Pflegekassen führen unentgeltlich Schulungskurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende durch (§ 45 SGB XI). Mehr unter Pflegekurs.
  • Auszeit: Ist die Pflegeperson verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Ersatzpflege, siehe Verhinderungspflege und Auszeit von der Pflege.
  • Reha und Vorsorge: Pflegepersonen haben einen eigenen Anspruch auf stationäre Rehabilitation, auch wenn eine ambulante Leistung ausreichen würde (§ 40 Abs. 2 SGB V), und sie können Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung erhalten (§ 23 Abs. 4 SGB V).
  • Akute Notlage im Job: Bis zu zehn Arbeitstage Auszeit mit Pflegeunterstützungsgeld, längere Freistellungen im Pflegezeitgesetz.
  • Austausch: Selbsthilfegruppen bieten Unterstützung durch Menschen in gleicher Lage, siehe Selbsthilfegruppen in der Pflege.

Häufige Fehler und Missverständnisse

  • Pflegegeld und Rentenbeiträge verwechseln: Das Pflegegeld bekommt die gepflegte Person, die Rentenbeiträge zahlt die Pflegekasse an die Rentenversicherung.
  • Mehr als 30 Stunden arbeiten: Dann entfällt die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson.
  • Pflegegrad 1 übersehen: Hier gibt es keine Absicherung. Prüfen Sie eine Höherstufung.
  • Fragebogen liegen lassen: Ohne Ihre Angaben kann die Pflegekasse nicht melden.

Pflegereform 2027: Was sich für Pflegepersonen ändern soll

Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Er ist kein Gesetz, Bundestag und Bundesrat können ihn ändern. Für Pflegepersonen sieht der Entwurf (Bundesrat-Drucksache 587/26 neu) zwei Punkte vor.

Pflegeperson heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Beitragszuschlag für mitversicherte Ehegatten in der PflegeversicherungGeplant ab 1. Januar 2028Der Ehegatte ist über die Familienversicherung in der Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert (§ 25 SGB XI).Das Mitglied soll einen Zuschlag von 0,52 Beitragssatzpunkten zahlen (§ 55c SGB XI-E). Ausnahme unter anderem, wenn der mitversicherte Ehegatte nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegt oder Pflegezeit nach § 3 PflegeZG nimmt.neu
Rentenbeiträge bei AltersrenteGeplant ab 1. Januar 2027, Einzelheiten unter Rente für pflegende AngehörigeDie Versicherungspflicht als Pflegeperson kann auch neben einer Altersrente bestehen.Beiträge sollen bei Bezug einer Altersrente nur bis zum Ablauf des Monats gezahlt werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (§ 44 Abs. 1 SGB XI-E).strenger
PflegebegleitungGeplant ab 1. Januar 2029Pflegeberatung nach §§ 7a und 7b SGB XI.Anspruch auf Pflegebegleitung in der Häuslichkeit auch für pflegende An- und Zugehörige (§ 7c SGB XI-E).neu

Heute: SGB XI, Stand 29.10.2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, BR-Drs. 587/26 (neu). Nicht beschlossen.

Eine ähnliche Regel für die gesetzliche Krankenversicherung ist anders als der Pflegeentwurf bereits beschlossen: Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze (BGBl. 2026 I Nr. 228) führt ab 1. Januar 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten für beitragsfrei familienversicherte Ehegatten ein, mit entsprechenden Ausnahmen (§ 242b SGB V). Ob die Ausnahme bei Pflege im Einzelfall greift, sollten Sie später bei Ihrer Krankenkasse klären.

Mehr zu den geplanten Änderungen finden Sie unter Pflegereform 2027. Zur Pflegebegleitung gibt es die Seite Pflegebegleitung.

Häufige Fragen

Wer gilt als Pflegeperson?

Wer nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen zu Hause pflegt (§ 19 Satz 1 SGB XI). Verwandtschaft ist nicht nötig. Für die Absicherung kommen Pflegegrad 2 und 10 Stunden Pflege pro Woche hinzu.

Wie viele Stunden muss ich pflegen, um Pflegeperson zu sein?

Für die Definition gibt es keine Mindeststunden. Für Leistungen zur sozialen Sicherung wie Rentenbeiträge verlangt das Gesetz mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage (§ 19 Satz 2 SGB XI).

Was ist eine eingetragene Pflegeperson und wie lasse ich mich eintragen?

Ein Register kennt das Gesetz nicht. Gemeint ist, dass die Pflegekasse Sie als Pflegeperson führt. Nennen Sie sich dafür im Pflegeantrag oder bei der Begutachtung und füllen Sie den Fragebogen aus.

Kann ich die eingetragene Pflegeperson ändern?

Ja. Teilen Sie der Pflegekasse schriftlich mit, wer künftig pflegt und ab wann (§ 60 SGB I).

Welche Pflichten hat eine Pflegeperson?

Eine Pflicht zu pflegen gibt es nicht. Pflichten bestehen gegenüber der Pflegekasse: Fragebogen beantworten und Änderungen melden.

Gibt es Pflegegeld ohne Pflegeperson?

Ja. Das Pflegegeld bekommt die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2, wenn sie die Pflege selbst sicherstellt (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Eine eingetragene Pflegeperson ist keine Voraussetzung. Ein Gehalt zahlt die Pflegekasse der Pflegeperson nicht, nur Beiträge zur Absicherung.

Darf eine Pflegeperson arbeiten?

Ja. Für die Rentenbeiträge der Pflegekasse darf die Erwerbstätigkeit regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche betragen (§ 3 Satz 2 SGB VI).

Ab welchem Pflegegrad ist man abgesichert?

Die Pflegekasse sichert Pflegepersonen ab, wenn die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat (§ 44 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Rentenbeiträge der Pflegekasse.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegeperson und Pflegekraft?

Pflegeperson ist ein Rechtsbegriff für nicht erwerbsmäßig Pflegende. Pflegekraft meint im Alltag Menschen, die beruflich pflegen und über ihr Arbeitsverhältnis abgesichert sind.

Was soll sich durch die Pflegereform für Pflegepersonen ändern?

Nach dem Gesetzentwurf soll ab 1. Januar 2028 für beitragsfrei mitversicherte Ehegatten ein Zuschlag in der Pflegeversicherung gelten. Pflegende Ehegatten sollen davon unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen sein. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

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