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RatgeberPflegende Angehörige

Rente für pflegende Angehörige: Ren­ten­punk­te 2026

Wie viele Rentenpunkte und wie viel Rente Sie durch Pflege erwerben, je Pflegegrad. Mit Beitragstabelle, Rechenbeispielen, Antrag und Reform.

Aktualisiert 29.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Pflegen Sie eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden pro Woche an 2 Tagen und arbeiten höchstens 30 Stunden, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie. Ein Pflegejahr bringt 2026 je nach Pflegegrad und Leistungsart 0,17 bis 0,91 Rentenpunkte, das sind 7,34 € bis 38,85 € Rente im Monat. Einen Antrag brauchen Sie nicht.

10 Stunden
pro Woche an mindestens 2 Tagen müssen Sie pflegen, damit die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt
30 Stunden
pro Woche dürfen Sie daneben höchstens erwerbstätig sein
0,17 bis 0,91 Punkte
Rentenpunkte pro Pflegejahr, je nach Pflegegrad und Leistungsart (Rechenstand 2026)
7,34 € bis 38,85 €
Monatsrente pro Pflegejahr bei einem Rentenwert von 42,52 €

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Rente für pflegende Angehörige in Kürze

  • Wer: Pflegepersonen, die eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause nicht erwerbsmäßig pflegen, mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen, und daneben höchstens 30 Stunden arbeiten.
  • Was: Zur sozialen Sicherung der Pflegeperson zahlt die Pflegekasse der gepflegten Person Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung. Sie zahlen nichts.
  • Wie viel: 2026 sind das 139,04 € bis 735,63 € im Monat, je nach Pflegegrad und Leistungsart.
  • Was es bringt: Ein Pflegejahr ergibt 0,1727 bis 0,9137 Rentenpunkte, das sind 7,34 € bis 38,85 € Rente im Monat, lebenslang.
  • Antrag: Keiner. Die Pflicht entsteht kraft Gesetzes. Sie füllen nur den Fragebogen der Pflegekasse aus.

Wer bekommt Rentenbeiträge? Die Voraussetzungen

Die Rentenversicherungspflicht steht in § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI, die Beitragspflicht der Pflegekasse in § 44 SGB XI. Sie entsteht kraft Gesetzes, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Auslegung dient das gemeinsame Rundschreiben der Rentenversicherung und der Pflegekassen vom 3. Juni 2026 (kurz: Rundschreiben). Verwandtschaft ist nicht nötig, entscheidend ist, dass Sie als Pflegeperson nicht erwerbsmäßig pflegen.

Voraussetzungen für Rentenbeiträge der Pflegekasse

VoraussetzungWas giltGrundlage
PflegegradMindestens Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Beiträge.§ 3 SGB VI, § 44 SGB XI
LeistungsanspruchDie gepflegte Person hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Es zählt der Anspruch, nicht der tatsächliche Bezug.§ 3 SGB VI
PflegeumfangMindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen. Mehrere Pflegebedürftige werden zusammengerechnet.§ 44 Abs. 1 SGB XI
Nicht erwerbsmäßigUnentgeltlich oder höchstens gegen das passende Pflegegeld.§ 3 Satz 2 SGB VI
ErwerbstätigkeitDaneben regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche Arbeit.§ 3 Satz 3 SGB VI
Wohnort und AlterPflege in der häuslichen Umgebung, gepflegte Person in Deutschland, im EWR oder in der Schweiz, Pflegeperson ab 15 Jahren.Rundschreiben, DRV

Stand 29.10.2026. Ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, prüft die Pflegekasse mit dem Fragebogen für Pflegepersonen.

Wie werden die 10 Stunden festgestellt?

Der Medizinische Dienst oder ein anderer Gutachter der Pflegekasse ermittelt im Einzelfall, wie viel Sie pflegen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Bei der Begutachtung wird nach den Pflegepersonen gefragt, zusätzlich liefert der Fragebogen Ihre Angaben. Ein Pflegetagebuch belegt den Aufwand, falls er angezweifelt wird.

Wann der Schutz bei Pausen bestehen bleibt

Versichert sind Sie nur in der Zeit, in der Sie tatsächlich pflegen. Nach dem Rundschreiben gilt:

  • Urlaub von der Pflege: Bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr bleibt der Schutz bestehen.
  • Krankenhaus oder Reha der gepflegten Person: In den ersten acht Wochen bleibt der Schutz bestehen, seit 1. Januar 2026.
  • Ihre eigene Krankheit: Können Sie nicht pflegen, endet die Pflicht für diese Zeit. Für den ersten und letzten Tag einer Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege bleibt sie bestehen.

Dauerhaft endet die Pflicht, wenn die gepflegte Person ins Pflegeheim zieht, unter Pflegegrad 2 fällt, der Pflegeumfang unter 10 Stunden sinkt oder Sie regelmäßig mehr als 30 Stunden arbeiten. Änderungen melden Sie der Pflegekasse (§ 60 SGB I).

Wie hoch sind die Rentenbeiträge? Die Tabelle für 2026

Die Pflegekasse zahlt keinen frei gewählten Betrag. Das Gesetz legt für jeden Pflegegrad und jede Leistungsart einen Prozentsatz der Bezugsgröße als fiktives Einkommen fest (§ 166 Abs. 2 SGB VI). Daraus werden 18,6 Prozent Rentenbeitrag berechnet. Am höchsten ist der Beitrag, wenn die gepflegte Person nur Pflegegeld bezieht. Bei reiner Pflegesachleistung ist er am niedrigsten, die Kombinationsleistung liegt dazwischen.

Rentenbeitrag, den die Pflegekasse für Sie zahlt (je Monat, 2026)

PflegegradNur PflegegeldKombinationsleistungNur Pflegesachleistung
Pflegegrad 2198,62 € (27 %)168,83 € (22,95 %)139,04 € (18,9 %)
Pflegegrad 3316,32 € (43 %)268,87 € (36,55 %)221,43 € (30,1 %)
Pflegegrad 4514,94 € (70 %)437,70 € (59,5 %)360,46 € (49 %)
Pflegegrad 5735,63 € (100 %)625,29 € (85 %)514,94 € (70 %)

In Klammern der Prozentsatz der Bezugsgröße (3.955 € im Monat). Beitrag = Prozentsatz mal Bezugsgröße mal 18,6 %, auf Cent gerundet. Übereinstimmend mit dem Bundesgesundheitsministerium (Stand 14.09.2026).

Wie viele Rentenpunkte gibt es bei Pflegegrad 2, 3, 4 und 5?

Rentenpunkte heißen in der Fachsprache Entgeltpunkte. Sie entstehen, indem die beitragspflichtige Einnahme eines Jahres durch das Durchschnittsentgelt dieses Jahres geteilt wird (§ 70 Abs. 1 SGB VI). Für 2026 liegt das vorläufige Durchschnittsentgelt bei 51.944 €. Ein Rentenpunkt entspricht einem Jahr mit Durchschnittsverdienst. Die Pflegegrade 4 und 5 liegen deutlich über den niedrigen Graden.

Rentenpunkte und Monatsrente für ein volles Jahr Pflege (Rechenstand 2026)

PflegegradNur PflegegeldKombinationsleistungNur Pflegesachleistung
Pflegegrad 20,2467 Punkte, 10,49 €0,2097 Punkte, 8,92 €0,1727 Punkte, 7,34 €
Pflegegrad 30,3929 Punkte, 16,71 €0,3339 Punkte, 14,20 €0,2750 Punkte, 11,69 €
Pflegegrad 40,6396 Punkte, 27,20 €0,5436 Punkte, 23,11 €0,4477 Punkte, 19,04 €
Pflegegrad 50,9137 Punkte, 38,85 €0,7766 Punkte, 33,02 €0,6396 Punkte, 27,20 €

Rentenpunkte = Einnahme mal 12, geteilt durch 51.944 € (vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026). Monatsrente = Punkte mal Rentenwert 42,52 € (seit 1. Juli 2026).

RechenbeispielEin Jahr Pflege bei Pflegegrad 3 mit Pflegegeld (2026)Frau Weber pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3 an fünf Tagen in der Woche, zusammen etwa 20 Stunden. Er bezieht nur Pflegegeld. Frau Weber arbeitet 20 Stunden pro Woche.
Bezugsgröße 2026Monatswert laut Deutscher Rentenversicherung
3.955,00 €
Beitragspflichtige Einnahme Pflegegrad 3 mit Pflegegeld3.955,00 € mal 43 %
1.700,65 €
Monatsbeitrag der Pflegekasse1.700,65 € mal 18,6 %
316,32 €
Jahresbeitrag316,32 € mal 12
3.795,84 €
Rentenpunkte für ein Jahr1.700,65 € mal 12, geteilt durch 51.944 €
0,3929 Punkte
Monatsrente aus einem Pflegejahr0,3929 mal 42,52 €
16,71 €

Ein Jahr Pflege bringt Frau Weber etwa 16,71 € mehr Rente im Monat. Die Pflegekasse zahlt dafür 3.795,84 € Beitrag. Frau Weber muss nichts dazuzahlen.

Rechenstand 2026. Bezugsgröße, Durchschnittsentgelt und Rentenwert ändern sich jedes Jahr. Der Betrag ist deshalb ein Richtwert und keine Rentenauskunft.

Wie viel Rente ergibt das im Alter?

Die Rentenpunkte aller Jahre werden addiert und mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert (§ 64 SGB VI). Er beträgt seit dem 1. Juli 2026 42,52 € und steigt in der Regel jedes Jahr zum 1. Juli.

RechenbeispielSieben Jahre Pflege bei Pflegegrad 3 mit PflegegeldHerr Kaya pflegt seine Frau sieben Jahre lang mit Pflegegrad 3 und Pflegegeld. Zur Vereinfachung gelten die Werte von 2026 für alle sieben Jahre.
Rentenpunkte pro Jahrsiehe Beispiel oben
0,3929 Punkte
Rentenpunkte in sieben Jahren0,3929 mal 7
2,7503 Punkte
Monatsrente aus diesen Punkten2,7503 mal 42,52 €
116,94 €
Jahresrente116,94 € mal 12
1.403,28 €

Sieben Pflegejahre ergeben rund 2,75 Rentenpunkte und nach den Werten von 2026 etwa 116,94 € Rente im Monat. Wie viel davon bei Rentenbeginn ankommt, hängt vom Rentenwert dann ab.

Rechenstand 2026. Bei Rentenbeginn gilt der dann aktuelle Rentenwert, der bis dahin meist gestiegen sein wird.

Zum Vergleich: Zwölf Jahre bei Pflegegrad 2 mit reiner Sachleistung ergeben etwa 88,12 € Monatsrente, zwölf Jahre bei Pflegegrad 5 mit Pflegegeld etwa 466,21 €. Bei einer Verschlechterung lohnt deshalb eine Höherstufung.

Mehrere Pflegepersonen: So werden Beiträge aufgeteilt

Pflegen mehrere Angehörige gemeinsam eine Person (Mehrfachpflege), wird die beitragspflichtige Einnahme nach dem Anteil am Gesamtpflegeaufwand aufgeteilt (§ 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Fehlen die Angaben der Beteiligten oder widersprechen sie sich, teilt die Pflegekasse zu gleichen Teilen auf (§ 44 Abs. 1 Satz 5 SGB XI). Sprechen Sie sich deshalb in der Familie ab, bevor Sie die Fragebogen ausfüllen.

RechenbeispielMehrere Pflegepersonen: Aufteilung bei Pflegegrad 3 mit PflegegeldZwei Geschwister pflegen gemeinsam ihre Mutter mit Pflegegrad 3 und Pflegegeld. Die Tochter übernimmt 60 Prozent des Pflegeaufwands, der Sohn 40 Prozent. Beide erfüllen alle Voraussetzungen.
Beitragspflichtige Einnahme gesamt43 % von 3.955,00 €
1.700,65 €
Tochter, beitragspflichtige Einnahme1.700,65 € mal 60 %
1.020,39 €
Tochter, Monatsbeitrag und Rentenpunkte pro Jahrmal 18,6 %; mal 12 geteilt durch 51.944 €
189,79 €, 0,2357 Punkte
Sohn, beitragspflichtige Einnahme1.700,65 € mal 40 %
680,26 €
Sohn, Monatsbeitrag und Rentenpunkte pro Jahrmal 18,6 %; mal 12 geteilt durch 51.944 €
126,53 €, 0,1572 Punkte
Monatsrente aus einem PflegejahrPunkte mal 42,52 €
Tochter 10,02 €, Sohn 6,68 €

Zusammen entstehen 316,32 € Beitrag im Monat, genau so viel wie bei einer einzigen Pflegeperson. Die Rentenpunkte werden aufgeteilt, nicht verdoppelt.

Rechenstand 2026. Werden keine oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, teilt die Pflegekasse zu gleichen Teilen auf.

Auch Pflegezeiten von Personen, die selbst unter 10 Stunden bleiben, zählen im Gesamtaufwand mit. Pflegt eine Tochter 18 Stunden und ihr Bruder 8 Stunden, hat sie 18 von 26 Stunden, also 69,23 Prozent. Ihre Einnahme sinkt auf 1.177,37 €, der Beitrag auf 218,99 € im Monat. Der Anteil des Bruders bleibt ohne Beitrag.

Pflegen Sie mehrere Personen, werden die Zeiten zusammengerechnet, und jede Pflege wird nach Pflegegrad und Leistungsart bewertet (§ 166 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Beiträge aus Beruf und Pflege zählen zusammen, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 8.450 € im Monat).

Pflege neben der Rente: Was gilt für Rentner?

Auch wer selbst Rente bezieht, kann Pflegeperson sein. Ob die Pflegekasse dann zahlt, hängt von der Rentenart ab. Die Regelaltersgrenze liegt für Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren (§ 35 SGB VI), für ältere steigt sie stufenweise von 65 auf 67 (§ 235 SGB VI).

  • Altersrente vor der Regelaltersgrenze: Die Versicherungspflicht bleibt, die Pflegekasse zahlt Beiträge.
  • Vollrente nach der Regelaltersgrenze: Sie sind versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI), es gibt keine Beiträge. Darauf verzichten können Pflegepersonen nicht.
  • Teilrente nach der Regelaltersgrenze: Wer bis zu 99,99 Prozent der Vollrente bezieht (§ 42 SGB VI), bleibt nach dem Rundschreiben versicherungspflichtig. Hier setzt die geplante Reform an.
  • Erwerbsminderungsrente: Sie steht der Rentenversicherungspflicht nicht entgegen.

Früher in Rente wegen Pflege: Geht das?

Die Pflege selbst berechtigt nicht zu einer früheren Rente, aber die Pflegejahre helfen bei den Wartezeiten. Die Altersrente für langjährig Versicherte verlangt 35 Jahre und ist ab 63 vorzeitig möglich (§ 36 SGB VI), mit 0,3 Prozent Abschlag je Monat (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte verlangt 45 Jahre (§ 38 SGB VI), dabei zählen Pflichtbeiträge mit (§ 51 Abs. 3a, § 55 Abs. 2 SGB VI). Ob es bei Ihnen reicht, zeigt die Rentenauskunft.

Antrag, Fragebogen und Rückwirkung

Einen Antrag auf Rentenbeiträge gibt es nicht. Die Pflegekasse meldet Sie bei der Rentenversicherung an (§ 44 Abs. 3 SGB XI), braucht dafür aber Ihre Angaben. Der Fragebogen für Pflegepersonen begründet die Pflicht nicht, er liefert nur die Daten. Zur Mitwirkung sind Sie verpflichtet (§ 60 SGB I).

So kommen Sie zu Ihren Rentenpunkten

  1. Pflegegrad beantragenOhne mindestens Pflegegrad 2 gibt es keine Beiträge. Wie der Antrag läuft, steht unter Pflegegrad beantragen.
  2. Fragebogen ausfüllenTragen Sie Pflegestunden, Pflegetage, Ihre Arbeitszeit und weitere Pflegepersonen ein. Fehlt der Fragebogen, fordern Sie ihn bei der Pflegekasse an.
  3. Meldung prüfenDie Pflegekasse teilt Ihnen mit, was sie gemeldet hat, einschließlich der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 44 Abs. 4 SGB XI). Vergleichen Sie mit der Tabelle oben.
  4. Versicherungsverlauf ansehenPrüfen Sie im Kundenportal der Rentenversicherung, ob die Pflegezeiten als Pflichtbeiträge eingetragen sind.
  5. Änderungen meldenMelden Sie neuen Pflegegrad, anderen Pflegeumfang, andere Leistungsart oder neue Arbeitszeit.
Die Pflegekasse zahlt die Beiträge direkt an die Rentenversicherung. Bei privater Pflegeversicherung übernimmt das Versicherungsunternehmen, bei Beihilfeberechtigten teilen sich Pflegekasse und Beihilfestelle die Kosten.

Rentenpunkte für Pflege rückwirkend: Geht das?

Weil die Pflicht kraft Gesetzes entsteht, kann sie auch nachträglich festgestellt werden. Die Pflegekasse zahlt dann nach. Beitragsansprüche verjähren aber vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Beiträge, die 2022 fällig wurden, verjähren so mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Auf die Verjährung beruft sich die Pflegekasse, für verjährte Zeiten gibt es weder Beiträge noch Meldungen.

Unfall- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen

Unfallversicherung: Während der Pflege sind Sie bei Pflegegrad 2 oder höher gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII), auch bei Hilfen im Haushalt. Mehr unter Unfallversicherung für Pflegepersonen.

Arbeitslosenversicherung: Sie sind pflichtversichert, wenn Sie die gleichen Pflegevoraussetzungen erfüllen und unmittelbar davor versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung wie Arbeitslosengeld hatten (§ 26 Abs. 2b SGB III). Die Pflegekasse zahlt die Beiträge nach 50 Prozent der Bezugsgröße (§ 345 Nr. 8 SGB III). Eine Aufteilung bei Mehrfachpflege gibt es hier nicht.

Häufige Fehler bei der Rente für Pflegepersonen

  • Fragebogen nicht zurückgeschickt: Ohne Angaben kann die Pflegekasse die Pflicht nicht feststellen.
  • Mehr als 30 Stunden arbeiten: Dann entfällt die Versicherungspflicht als Pflegeperson. Wie sich Beruf und Pflege verbinden lassen, steht unter Pflege und Beruf.
  • Pausen nicht melden: Eigene Krankheit oder Heimeinzug beenden die Pflicht.
  • Pflegegeld und Rente verwechseln: Das Pflegegeld bekommt die gepflegte Person, die Rentenpunkte die Pflegeperson.

Pflegereform 2027: Was sich nach dem Gesetzentwurf ändern soll

Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Er ist noch kein Gesetz, Bundestag und Bundesrat können ihn ändern. Für die Rente der Pflegepersonen sieht er eine Änderung vor (Bundesrat-Drucksache 587/26 neu, Artikel 1 Nr. 40 und Artikel 6).

Nach dem Gesetzentwurf sollen Beiträge für Pflegepersonen, die eine Rente wegen Alters beziehen, nur noch bis zum Ablauf des Monats gezahlt werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Danach wären sie nicht mehr nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig. Betroffen wären vor allem Pflegepersonen mit Teilrente. Die Begründung nennt gut 39.000 Rentner mit Teilrente im Jahr 2024. Geplant ist das ab 1. Januar 2027.

Rente für Pflegepersonen heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Altersrente vor der RegelaltersgrenzeGeplant ab 1. Januar 2027Die Versicherungspflicht als Pflegeperson besteht weiter, die Pflegekasse zahlt Beiträge.Beiträge bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Vollrente nach der RegelaltersgrenzeVersicherungsfrei, keine Beiträge (§ 5 Abs. 4 SGB VI).Keine Beiträge.
Teilrente nach der Regelaltersgrenze, auch 99,99 Prozent der VollrenteDie Begründung nennt die sogenannte Wunschteilrente als unbeabsichtigte Gestaltungsmöglichkeit.Die Versicherungspflicht kann bestehen bleiben, die Pflegekasse zahlt weiter Beiträge.Nach dem Monat der Regelaltersgrenze keine Beiträge mehr.entfällt
Bereits erworbene RentenpunkteAuslegung des Wortlauts, keine ausdrückliche Aussage des Entwurfs.Bleiben bestehen.Der Entwurf regelt nur künftige Beiträge, eine Kürzung ist darin nicht vorgesehen.
Prozentsätze der Bezugsgröße (§ 166 Abs. 2 SGB VI)27 bis 100 Prozent je nach Pflegegrad und Leistungsart.Im Entwurf nicht geändert, nur ein redaktioneller Verweis.
Pflegegrad 2 ab GesamtpunktenGilt für Anträge ab 1. Januar 2027. Ein bestehender Pflegegrad bleibt nach dem Entwurf erhalten.27 Punkte30 Punktestrenger

Heute: SGB VI und SGB XI, Stand 29.10.2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (Bundesrat-Drucksache 587/26 neu), noch nicht beschlossen.

Der Entwurf regelt nur künftige Beiträge. Dass bereits erworbene Rentenpunkte gekürzt werden, steht dort nicht, eine ausdrückliche Zusicherung aber auch nicht. Eine Übergangsregel für heutige Teilrentner haben wir im Entwurf nicht gefunden. Den Stand finden Sie unter Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Wie viele Rentenpunkte bekomme ich bei Pflegegrad 3?

2026 sind es pro Jahr 0,3929 Punkte mit Pflegegeld, 0,3339 bei Kombinationsleistung und 0,2750 bei reiner Sachleistung. Das sind 16,71 €, 14,20 € oder 11,69 € Monatsrente pro Pflegejahr.

Wie viele Rentenpunkte bekomme ich bei Pflegegrad 2?

2026 sind es pro Jahr 0,2467 Punkte mit Pflegegeld, 0,2097 mit Kombinationsleistung und 0,1727 mit reiner Sachleistung. Das sind 10,49 €, 8,92 € oder 7,34 € Monatsrente pro Pflegejahr.

Wie viel Rente bekomme ich bei Pflegegrad 3?

Als Pflegeperson erwerben Sie bei Pflegegrad 3 mit Pflegegeld etwa 16,71 € Monatsrente pro Pflegejahr. Der gepflegten Person selbst bringt der Pflegegrad keine Rente. Sie erhält 599 € Pflegegeld, das ist aber keine Rente.

Wie viel Rente bekomme ich bei Pflegestufe 2?

Pflegestufen gibt es seit 2017 nicht mehr. Pflegestufe II wurde in Pflegegrad 3 übergeleitet, mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 4. Als Pflegeperson erwerben Sie heute bei Pflegegrad 3 mit Pflegegeld 16,71 €, bei Pflegegrad 4 27,20 € Monatsrente pro Pflegejahr.

Muss ich die Rentenbeiträge beantragen?

Nein. Die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes. Sie müssen aber den Fragebogen der Pflegekasse ausfüllen, damit sie die Beiträge zahlen kann.

Wer zahlt die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige?

Die Pflegekasse der gepflegten Person zahlt sie an die Rentenversicherung, bei privater Pflegeversicherung das Versicherungsunternehmen. Von Ihrem Einkommen wird nichts abgezogen.

Gibt es Rentenpunkte für Pflege rückwirkend?

Unter Umständen ja. Die Pflicht kann nachträglich festgestellt werden, die Pflegekasse zahlt dann nach. Beitragsansprüche verjähren aber vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres. Fragen Sie deshalb früh nach.

Gibt es Rentenbeiträge bei Pflegegrad 1?

Nein, die Pflegekasse zahlt nur bei mindestens Pflegegrad 2 (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Das ändert sich nach dem Gesetzentwurf nicht.

Bekomme ich Rentenbeiträge, wenn die gepflegte Person im Pflegeheim lebt?

Nein. Die Pflicht gilt nur bei Pflege in der häuslichen Umgebung und endet mit der Aufnahme in ein Pflegeheim. Bei einem Krankenhausaufenthalt bleibt der Schutz acht Wochen bestehen.

Zahlt die Pflegekasse Beiträge, wenn ich schon Rente beziehe?

Bei Altersrente vor der Regelaltersgrenze, bei Teilrente und bei Erwerbsminderungsrente ja. Mit einer Vollrente nach der Regelaltersgrenze nicht. Nach dem Gesetzentwurf sollen ab 2027 auch Teilrentner nach der Regelaltersgrenze keine Beiträge mehr bekommen.

Zählen Pflegejahre für eine frühere Rente?

Die Pflegejahre zählen als Pflichtbeiträge für die Wartezeiten von 35 und 45 Jahren. Dadurch kann eine frühere Rente möglich werden, bei 35 Jahren ab 63 mit Abschlägen. Das klärt die Rentenauskunft.

Was ändert sich 2027 bei der Rente für pflegende Angehörige?

Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026 sollen Pflegepersonen mit Altersrente nur noch bis zum Ablauf des Monats Beiträge bekommen, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Das ist nicht beschlossen und geplant ab 1. Januar 2027.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.