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RatgeberPflegende Angehörige

Pflegegeld für Angehörige: Wer es bekommt und wie viel

Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu und wird meist an die Pflegenden weitergegeben. Beträge je Pflegegrad, Steuer, Anrechnung und Rentenpunkte für Pflegepersonen.

Aktualisiert 29.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu, nicht dem Angehörigen. Es gibt es ab Pflegegrad 2 (347 bis 990 € im Monat), die meisten geben es als Anerkennung an die Pflegenden weiter. Das ist steuerfrei. Zusätzlich zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Pflegepersonen. In Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.

347 bis 990 €
Pflegegeld im Monat in Pflegegrad 2 bis 5, steht der pflegebedürftigen Person zu
198,62 bis 735,63 €
Rentenbeitrag, den die Pflegekasse 2026 im Monat für eine Pflegeperson zahlt (Pflegegeld, Pflegegrad 2 bis 5)
10 Std. an 2 Tagen
Mindestens so viel müssen Sie pro Woche pflegen, damit Rentenbeiträge fließen
bis Pflegegeld
Weitergegebenes Pflegegeld ist für Angehörige bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Pflegegeld für Angehörige in Kürze

  • Das Pflegegeld bekommt die pflegebedürftige Person, nicht der pflegende Angehörige. Die Pflegekasse überweist es ihr, und sie darf frei darüber verfügen.
  • Die meisten geben es als Anerkennung an die Pflegenden weiter. Eine feste Höhe schreibt das Gesetz nicht vor.
  • Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2: 347, 599, 800 oder 990 € im Monat. In Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.
  • Weitergegebenes Pflegegeld ist für Angehörige bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).
  • Die Pflegekasse zahlt für Pflegepersonen Rentenbeiträge, wenn sie mindestens 10 Stunden pro Woche an 2 Tagen pflegen. Sie sind außerdem unfallversichert.
  • Nach dem Gesetzentwurf soll das Pflegegeld ab 2027 als Entlastungsbudget steigen. Beschlossen ist das nicht.

Wer bekommt das Pflegegeld: Pflegebedürftiger oder Pflegender?

Anspruch auf Pflegegeld hat die pflegebedürftige Person. In § 37 SGB XI steht: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können Pflegegeld beantragen, wenn sie die Pflege zu Hause in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt es so: Die Pflegekasse überweist das Geld der pflegebedürftigen Person. Sie kann frei darüber verfügen und gibt es in der Regel als Anerkennung an die Menschen weiter, die sie versorgen.

Pflegende Angehörige haben deshalb keinen eigenen Anspruch auf Pflegegeld. Direkt zugute kommt ihnen vor allem die Absicherung in der Rentenversicherung.

Wer zählt als Angehöriger oder Pflegeperson?

Das Gesetz kennt den Begriff Pflegeperson: eine Person, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegt (§ 19 SGB XI). Ob Sie verwandt sind, spielt keine Rolle. Pflegegeld für Ehepartner oder Geschwister gilt deshalb nach denselben Regeln wie für Kinder. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht nötig.

Voraussetzungen für das Pflegegeld

  • Pflegegrad 2 bis 5, festgestellt vom Medizinischen Dienst oder einem anderen Gutachter (Pflegegrad).
  • Die nötige Pflege ist selbst sichergestellt, zum Beispiel durch Angehörige.
  • Antrag bei der Pflegekasse, Leistungen ab dem Monat der Antragstellung (§ 33 SGB XI), siehe Pflegegrad beantragen.

Pflegestufe 1 und Pflegegrad 1: Gibt es Geld für Angehörige?

Pflegestufen gibt es seit 2017 nicht mehr. Wer „Pflegestufe 1 Geld Angehörige“ sucht, meint heute meistens Pflegegrad 2. Wer Ende 2016 eine Pflegestufe hatte, wurde ohne neuen Antrag in einen Pflegegrad übergeleitet (§ 140 SGB XI).

So wurden Pflegestufen in Pflegegrade übergeleitet

FrüherSeit 2017Pflegegeld heute
Pflegestufe IPflegegrad 2347 €
Pflegestufe IIPflegegrad 3599 €
Pflegestufe IIIPflegegrad 4, bei Härtefall Pflegegrad 5800 € oder 990 €
Mit eingeschränkter Alltagskompetenzjeweils ein Pflegegrad höher (I zu 3, II zu 4, III zu 5)599 €, 800 € oder 990 €

Quelle: § 140 Abs. 2 SGB XI. Wer seitdem neu begutachtet wurde, hat den dabei festgestellten Pflegegrad.

In Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Möglich sind der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat gegen Beleg, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnungsanpassung. Ob dazu auch Nachbarschaftshilfe zählt, regeln die Länder. Nach dem Gesetzentwurf soll der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 ab 2027 entfallen.

Wie viel Pflegegeld gibt es 2026?

Pflegegeld nach Pflegegrad

PflegegradPflegegeld im MonatPflegegeld im JahrPflegesachleistung zum Vergleich
Pflegegrad 1kein Pflegegeld0 €keine
Pflegegrad 2347 €4.164 €bis 796 €
Pflegegrad 3599 €7.188 €bis 1.497 €
Pflegegrad 4800 €9.600 €bis 1.859 €
Pflegegrad 5990 €11.880 €bis 2.299 €

Stand 29. Oktober 2026, § 36 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 SGB XI. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025.

Besteht der Anspruch nicht für den vollen Monat, wird das Pflegegeld anteilig gezahlt, der Monat zählt mit 30 Tagen. Nach dem Tod zahlt die Pflegekasse es bis zum Ende des Sterbemonats (§ 37 SGB XI). Nutzt die pflegebedürftige Person zusätzlich einen Pflegedienst, gibt es den nicht genutzten Teil der Sachleistung anteilig als Pflegegeld (Kombinationsleistung).

Pflegegeld an Angehörige weitergeben: So funktioniert es

Das Gesetz schreibt weder die Weitergabe noch eine Höhe vor. Die pflegebedürftige Person entscheidet selbst. Üblich ist, den größten Teil oder den ganzen Betrag weiterzugeben. Klären Sie diese Punkte:

  • Konto und Vollmacht: Kann die pflegebedürftige Person ihre Bankgeschäfte nicht mehr selbst erledigen, braucht die pflegende Person eine Kontovollmacht, am besten im Rahmen einer Vorsorgevollmacht.
  • Betrag und Zeitpunkt: Legen Sie fest, wie viel wann überwiesen wird, zum Beispiel per Dauerauftrag mit dem Verwendungszweck „Pflegegeld“.
  • Mehrere Pflegende: Teilen Sie das Geld nach dem Aufwand auf.

Steuern: Ist das Pflegegeld für Angehörige steuerfrei?

Das Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG). Für die Pflegeperson gilt § 3 Nr. 36 EStG: Einnahmen für Pflege, Betreuung oder Hilfen im Haushalt sind bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags. Voraussetzung ist, dass Angehörige oder andere Personen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen, die Leistungen erbringen.

Zahlt die pflegebedürftige Person mehr als das Pflegegeld, deckt die Befreiung den übersteigenden Teil nicht ab. Fragen Sie dann eine Steuerberatung oder das Finanzamt.

Anrechnung: Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Rente und Unterhalt

Ob das Pflegegeld andere Leistungen mindert, hängt davon ab, wer sie bezieht.

  • Pflegebedürftige Person: Leistungen der Pflegeversicherung bleiben bei Sozialleistungen, die vom Einkommen abhängen, als Einkommen unberücksichtigt (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Die Pflegeversicherung geht der Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe vor (§ 13 Abs. 3 SGB XI).
  • Pflegeperson mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld): Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Grundsicherungsgeld-Verordnung zählen nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht als Einkommen. Nach der Weisung der Bundesagentur für Arbeit gehört dazu Pflegegeld, das die häusliche Pflege sicherstellt.
  • Pflegeperson mit Sozialhilfe, Wohngeld oder anderen Leistungen: Klären Sie das vor der ersten Zahlung mit dem Amt.
  • Erwerbsminderungsrente der Pflegeperson: Entgelt von der pflegebedürftigen Person zählt nicht als Hinzuverdienst, solange es das Pflegegeld nicht übersteigt (§ 96a Abs. 2 SGB VI). Bei Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen.
  • Unterhalt: Weitergeleitetes Pflegegeld bleibt bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und -pflichten der Pflegeperson unberücksichtigt, mit Ausnahmen (§ 13 Abs. 6 SGB XI).

Rentenpunkte und Absicherung für Pflegepersonen

Die Beiträge zahlt die Pflegekasse, Sie zahlen nichts (§ 44 SGB XI). Pflegepersonen sind in der Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI), wenn diese Voraussetzungen zusammen vorliegen:

  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Sie pflegen nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person.
  • Sie pflegen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage. Bei mehreren Pflegebedürftigen rechnet die Kasse die Zeiten zusammen.
  • Sie sind regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.
  • Sie beziehen nach der Regelaltersgrenze keine Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs. 4 SGB VI).

Die Höhe hängt vom Pflegegrad und von der bezogenen Leistung ab. Mit reinem Pflegegeld ist sie am höchsten. Mehr zur Rente: Rente für pflegende Angehörige.

Rentenbeitrag der Pflegekasse im Monat 2026

PflegegradNur PflegegeldKombinationsleistungNur Pflegedienst
Pflegegrad 2198,62 € (27 %)168,83 € (22,95 %)139,04 € (18,9 %)
Pflegegrad 3316,32 € (43 %)268,87 € (36,55 %)221,43 € (30,1 %)
Pflegegrad 4514,94 € (70 %)437,70 € (59,5 %)360,46 € (49 %)
Pflegegrad 5735,63 € (100 %)625,29 € (85 %)514,94 € (70 %)

Stand 2026: Bezugsgröße 3.955 € im Monat, Beitragssatz 18,6 %. Die Prozentzahl in Klammern ist der Anteil der Bezugsgröße (§ 166 Abs. 2 SGB VI).

RechenbeispielBeispiel Pflegegrad 2: Tochter pflegt die MutterDie Mutter hat Pflegegrad 2 und nur Pflegegeld. Die Tochter arbeitet 25 Stunden pro Woche und pflegt an vier Tagen 12 Stunden.
Pflegegeld im Jahr12 × 347 €
4.164 €
Beitragspflichtige Einnahme im Monat27 % × 3.955 €
1.067,85 €
Rentenbeitrag der Pflegekasse im Monat1.067,85 € × 18,6 %
198,62 €
Rentenbeitrag der Pflegekasse im Jahr12 × 198,62 €
2.383,44 €
Entgeltpunkte für ein Jahr Pflege12 × 1.067,85 € ÷ 51.944 €
0,2467
Monatsrente daraus, brutto0,2467 × 42,52 €
10,49 €

Zusätzlich zu 4.164 € Pflegegeld im Jahr zahlt die Pflegekasse 2.383,44 € in die Rentenkasse der Tochter. Ihre spätere Monatsrente steigt um rund 10,49 € brutto.

Rechnung der Redaktion mit Werten 2026: Bezugsgröße 3.955 €, Beitragssatz 18,6 %, vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 €, aktueller Rentenwert 42,52 € (seit 1. Juli 2026).

RechenbeispielBeispiel Pflegegrad 3: Pflegegeld und Pflegedienst kombiniertDer Vater hat Pflegegrad 3. Ein Pflegedienst nutzt 40 % der Pflegesachleistung, der Sohn pflegt weiter an fünf Tagen in der Woche.
Genutzte Sachleistung40 % × 1.497 €
598,80 €
Anteiliges Pflegegeld60 % × 599 €
359,40 €
Beitragspflichtige Einnahme im Monat36,55 % × 3.955 €
1.445,55 €
Rentenbeitrag der Pflegekasse im Monat1.445,55 € × 18,6 %
268,87 €

Bei reinem Pflegegeld wären es 316,32 € gewesen, also 47,45 € mehr. Dafür kommt Entlastung ins Haus.

Die Kombinationsleistung verwendet den festen Satz von 36,55 % (§ 166 Abs. 2 SGB VI), unabhängig vom genauen Verhältnis.

RechenbeispielBeispiel Pflegegrad 4: Was fünf Jahre Pflege für die Rente bringenDie Ehefrau hat Pflegegrad 4 und nur Pflegegeld. Der Ehemann pflegt fünf Jahre lang, ohne erwerbstätig zu sein. Angenommen, die Werte von 2026 bleiben gleich.
Beitragspflichtige Einnahme im Jahr70 % × 3.955 € × 12
33.222 €
Entgeltpunkte pro Jahr33.222 € ÷ 51.944 €
0,6396
Entgeltpunkte in fünf Jahren5 × 0,6396
3,198
Monatsrente daraus, brutto3,198 × 42,52 €
135,98 €

Fünf Jahre Pflege ergeben rund 136 € Monatsrente brutto.

Vereinfachte Rechnung. Das Durchschnittsentgelt und der Rentenwert ändern sich jedes Jahr.

RechenbeispielBeispiel Pflegegrad 5: Zwei Töchter teilen sich die PflegeDer Vater hat Pflegegrad 5 und nur Pflegegeld. Die Töchter geben der Pflegekasse einen Pflegeanteil von 60 % und 40 % an.
Anteil Tochter A (60 %)60 % × 3.955 €
2.373 €
Rentenbeitrag Tochter A im Monat2.373 € × 18,6 %
441,38 €
Anteil Tochter B (40 %)40 % × 3.955 €
1.582 €
Rentenbeitrag Tochter B im Monat1.582 € × 18,6 %
294,25 €
Summe im Monat441,38 € + 294,25 €
735,63 €

Die Gesamtsumme bleibt bei 735,63 €. Machen die Töchter keine übereinstimmenden Angaben, teilt die Pflegekasse zu gleichen Teilen.

Aufteilung nach § 44 Abs. 1 SGB XI und § 166 Abs. 2 SGB VI.

Unfall- und Arbeitslosenversicherung

Unfallversicherung: Pflegepersonen sind bei der Pflege einer Person mit mindestens Pflegegrad 2 gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII, § 44 Abs. 2a SGB XI). Mehr unter Unfallversicherung für Pflegepersonen.

Arbeitslosenversicherung: Die Pflegekasse zahlt auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Pflege versicherungspflichtig waren oder eine Entgeltersatzleistung bezogen haben (§ 26 Abs. 2b SGB III, § 44 Abs. 2b SGB XI).

Pflegeperson eintragen lassen: Schritt für Schritt

So melden Sie sich als Pflegeperson

  1. Pflegegrad sichernDie pflegebedürftige Person braucht mindestens Pflegegrad 2.
  2. Pflegekasse informierenSagen Sie der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, dass Sie pflegen, und fragen Sie nach den benötigten Angaben. Die Kasse meldet Sie an die Rentenversicherung (§ 44 Abs. 3 SGB XI).
  3. Pflegeumfang angebenNennen Sie Versicherungsnummer, Pflegetage, Stunden pro Woche und Ihre Erwerbstätigkeit. Pflegen mehrere Personen gemeinsam, geben alle ihren Anteil an. Der Medizinische Dienst oder ein anderer Gutachter ermittelt den Umfang.
  4. Rentenkonto prüfenDie Kasse informiert Sie schriftlich (§ 44 Abs. 4 SGB XI). Prüfen Sie später in Ihrem Konto bei der Deutschen Rentenversicherung, ob die Pflegezeiten ankommen.
  5. Änderungen meldenTeilen Sie der Kasse Änderungen sofort mit: neuer Pflegegrad, Krankenhaus, Heimaufnahme, Wechsel der Pflegeperson, mehr als 30 Stunden Arbeit.
Rechtsstand heutiges Recht, 29. Oktober 2026.

Beratungseinsatz: Die Pflicht beim Pflegegeld

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). In Pflegegrad 2 und 3 ist das einmal pro Halbjahr Pflicht, in Pflegegrad 4 und 5 können Sie sie vierteljährlich nutzen. Die Pflegekasse trägt die Kosten. Jede zweite Beratung kann derzeit bis einschließlich 31. März 2027 per Video stattfinden.

Ruft die pflegebedürftige Person die Beratung nicht ab, muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Mehr unter Beratungseinsatz.

Pflegegeld bei Krankenhaus, Reha und Urlaub

  • Krankenhaus und Reha: Das Pflegegeld wird in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder eines Vorsorge- oder Reha-Aufenthalts weitergezahlt, danach ruht es (§ 34 Abs. 2 SGB XI).
  • Absicherung der Pflegeperson: Sie ruht in den ersten acht Wochen eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalts nicht, ebenso wenig bei einem Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu acht Wochen im Jahr (§ 34 Abs. 3 SGB XI).
  • Ersatzpflege: Während der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zahlt die Kasse die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter, je bis zu acht Wochen im Jahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
  • Reha der Pflegeperson: Wird die pflegebedürftige Person in derselben Einrichtung mitversorgt (§ 42b SGB XI), ruht das Pflegegeld in dieser Zeit.

Weitere Hilfen neben dem Pflegegeld sind der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und die Tagespflege, die zusätzlich zum Pflegegeld möglich ist (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Einen Überblick über alle Rechte finden Sie unter Pflegende Angehörige.

Häufige Fehler beim Pflegegeld für Angehörige

  • Die Pflegeperson nicht melden. Ohne Angaben an die Pflegekasse fließen keine Rentenbeiträge.
  • Den Beratungseinsatz verpassen. Die Kasse muss das Pflegegeld kürzen.

Pflegereform 2027: Entlastungsbudget und Rentenbeiträge

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 soll das Pflegegeld ab dem 1. Januar 2027 in Höhe eines Entlastungsbudgets gezahlt werden: 380 € in Pflegegrad 2, 630 € in Pflegegrad 3, 890 € in Pflegegrad 4 und 1.080 € in Pflegegrad 5. Beschlossen ist das nicht, im parlamentarischen Verfahren kann sich noch etwas ändern. Bis dahin gelten die heutigen Beträge.

Pflegegeld und Absicherung der Pflegeperson: heute und ab 2027

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Pflegegeld Pflegegrad 2 bis 5künftig Entlastungsbudget347, 599, 800, 990 €380, 630, 890, 1.080 €mehr
Pflegehilfsmittel zum Verbrauchlaut Begründung ausgabenneutralbis 42 € zusätzlich im Monatim Entlastungsbudget enthaltengeändert
VerhinderungspflegeErsatzpflege aus den Budgetseigene Leistungentfällt als eigene Leistungentfällt
Rentenbeiträge bei Altersrentenach der Regelaltersgrenze nicht bei Vollrente, mit Teilrente möglichnur bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wirdstrenger
Pflegegeld im Krankenhausneu auch bei Aufenthalt im Kinder- und Jugendhospizerste acht Wochenerste acht Wochen

Pflegegeld je Monat. Heute: SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Die höheren Beträge sind laut Entwurf „ausgabenneutral“. Sie sollen auch Ersatzpflege und Verbrauchs-Pflegehilfsmittel abdecken, die es heute als eigene Leistungen gibt. Wer beides nutzt, hat daher nicht automatisch mehr. Eine ausdrückliche Übergangsregel für laufende Fälle haben wir im Entwurf nicht gefunden.

Für Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, sollen Rentenbeiträge nur noch bis zum Ablauf des Monats gezahlt werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Die Begründung nennt als Ziel, dass Pflegepersonen mit einer Teilrente von 99,99 Prozent nicht länger volle Beiträge erhalten. Ab 2029 sollen Beratungseinsatz und Pflegeberatung in der neuen Pflegebegleitung aufgehen. Alles zum Verfahren steht auf Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Wer bekommt das Pflegegeld, der Pflegebedürftige oder der Pflegende?

Die pflegebedürftige Person. Die Pflegekasse überweist es ihr, sie darf frei darüber verfügen. Die meisten geben es als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weiter. Pflegende haben keinen eigenen Anspruch auf Pflegegeld.

Muss ich das Pflegegeld an meinen pflegenden Angehörigen weitergeben?

Nein. Das Gesetz verpflichtet nicht dazu und nennt keine Höhe. Üblich ist die Weitergabe des größten Teils oder des ganzen Betrags. Halten Sie sie am besten schriftlich fest.

Wie viel Pflegegeld gibt es in Pflegegrad 2, 3, 4 und 5?

Heute 347 €, 599 €, 800 € und 990 € im Monat. Nach dem Gesetzentwurf sollen es ab 2027 380, 630, 890 und 1.080 € sein. Beschlossen ist das nicht.

Gibt es in Pflegegrad 1 Geld für pflegende Angehörige?

Nein, in Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Möglich sind der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat gegen Beleg, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnungsanpassung. Nach dem Entwurf soll der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 ab 2027 entfallen.

Was ist aus der Pflegestufe 1 geworden und wie viel Geld gibt es dafür?

Pflegestufe I wurde 2017 in Pflegegrad 2 übergeleitet, mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 3. Das Pflegegeld beträgt heute 347 € beziehungsweise 599 € im Monat.

Wie beantrage ich Pflegegeld für meinen Angehörigen?

Die pflegebedürftige Person oder eine bevollmächtigte Person stellt bei der Pflegekasse den Antrag und wählt das Pflegegeld. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung.

Muss ich weitergegebenes Pflegegeld versteuern?

In der Regel nicht. Einnahmen von Angehörigen für Pflege und Haushaltshilfe sind nach § 3 Nr. 36 EStG bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei. Für darüber hinausgehende Beträge fragen Sie eine Steuerberatung.

Wird das Pflegegeld auf Grundsicherungsgeld, Bürgergeld oder Sozialhilfe angerechnet?

Bei der pflegebedürftigen Person bleiben Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen unberücksichtigt (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Bei der Pflegeperson zählen nicht steuerpflichtige Einnahmen für Pflege beim Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld, nicht als Einkommen. Bei anderen Leistungen fragen Sie das Amt.

Zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für pflegende Angehörige?

Ja, wenn die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat, Sie nicht erwerbsmäßig mindestens 10 Stunden pro Woche an 2 Tagen pflegen und regelmäßig höchstens 30 Stunden erwerbstätig sind.

Wie viele Rentenpunkte bringt ein Jahr Pflege?

Bei reinem Pflegegeld rund 0,25 Entgeltpunkte in Pflegegrad 2, 0,39 in Pflegegrad 3, 0,64 in Pflegegrad 4 und 0,91 in Pflegegrad 5 (Werte 2026). Ein Entgeltpunkt entspricht derzeit 42,52 € Monatsrente.

Gibt es Pflegegeld auch für Ehepartner, Geschwister oder Freunde?

Ja. Das Pflegegeld bekommt immer die pflegebedürftige Person und kann an jede Pflegeperson weitergegeben werden. Die Regeln für Steuer und Rentenbeiträge sind für Ehepartner, Geschwister und andere Pflegepersonen gleich.

Wird das Pflegegeld im Krankenhaus weitergezahlt?

Ja, in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder eines Reha-Aufenthalts. Danach ruht der Anspruch. Die Absicherung der Pflegeperson ruht in den ersten acht Wochen ebenfalls nicht.

Ich beziehe schon Altersrente. Zahlt die Pflegekasse weiter Rentenbeiträge?

Heute nicht bei einer Vollrente nach der Regelaltersgrenze, bei einer Teilrente aber schon. Nach dem Gesetzentwurf sollen Beiträge nur noch bis zur Regelaltersgrenze gezahlt werden, geplant ab 1. Januar 2027.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

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Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.