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LexikonPflegende Angehörige

Pfle­ge­pausch­be­trag: Höhe, Vor­aus­set­zun­gen, Antrag

Wie hoch der Pflege-Pauschbetrag ist, wer ihn bekommt, was bei Pflegegeld und mehreren Pflegenden gilt und wie viel Steuer er spart.

Aktualisiert 29.10.20268 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen: 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3, 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5. Voraussetzung ist, dass Sie unentgeltlich und persönlich pflegen. Für Pflegegrad 1 gibt es ihn nicht. Sie beantragen ihn in der Steuererklärung.

600 €
Pflege-Pauschbetrag bei Pflegegrad 2
1.100 €
Pflege-Pauschbetrag bei Pflegegrad 3
1.800 €
Pflege-Pauschbetrag bei Pflegegrad 4 oder 5 und bei Hilflosigkeit
ab Pflegegrad 2
Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflege-Pauschbetrag

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Der Pflegepauschbetrag in Kürze

  • Der Pflege-Pauschbetrag steht in § 33b Abs. 6 EStG. Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5.
  • Er steht Ihnen zu, wenn Sie eine pflegebedürftige Person unentgeltlich und persönlich pflegen. Bei Pflegegrad 1 gibt es ihn nicht.
  • Haben Sie für die Pflege Einnahmen, auch weitergeleitetes Pflegegeld, entfällt der Betrag grundsätzlich.
  • Pflegen mehrere Personen, wird er geteilt. Sie tragen ihn in der Steuererklärung ein.

Was ist der Pflege-Pauschbetrag und wie hoch ist er?

Der Pflege-Pauschbetrag heißt auch Pflegepauschbetrag, Pflegefreibetrag oder Pflegepauschale. Als pflegende Person ziehen Sie einen festen Betrag ohne Einzelnachweis von Ihrem Einkommen ab. Das Gesetz stellt ihn „anstelle“ der Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Er mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer direkt. Der Behinderten-Pauschbetrag ist etwas anderes: Er steht der behinderten Person selbst zu.

Pflege-Pauschbetrag je Pflegegrad (Veranlagungszeitraum 2026)

Pflegegrad der gepflegten PersonPauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 1kein Pauschbetrag
Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 oder 51.800 €

Quelle: § 33b Abs. 6 EStG. Die Fassung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 (§ 52 Abs. 33c EStG), also auch für 2023, 2024 und 2025.

Pflegepauschbetrag 2023, 2024, 2025 und Pflegestufe

Die Beträge für 2023, 2024 und 2025 waren dieselben wie heute. Pflegestufen gibt es seit 1. Januar 2017 nicht mehr. Maßgeblich ist der Pflegegrad. Pflegestufe I wurde zu Pflegegrad 2, Pflegestufe II zu Pflegegrad 3. Bei zusätzlich eingeschränkter Alltagskompetenz, etwa bei Demenz, wurde Pflegestufe I zu Pflegegrad 3 und Pflegestufe II zu Pflegegrad 4 (§ 140 Abs. 2 SGB XI).

Voraussetzungen: Wer bekommt den Pflegepauschbetrag?

  • Pflegegrad 2 bis 5 oder Hilflosigkeit der gepflegten Person (Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis).
  • Keine Einnahmen für die Pflege im Kalenderjahr.
  • Persönliche Pflege in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person. Die Wohnung muss in der EU oder im EWR liegen.
  • Die Identifikationsnummer der gepflegten Person steht in Ihrer Steuererklärung.

Eine Verwandtschaft nennt das Gesetz nicht als Bedingung. Wie viel persönliche Pflege genügt, steht dort ebenfalls nicht. Im Zweifel fragen Sie das Finanzamt. Mehr zur Rolle der Pflegeperson steht unter Pflegeperson.

Pflegegeld und Pflegepauschbetrag: Was ist erlaubt?

Die Bedingung „keine Einnahmen“ ist oft die Hürde. Das Pflegegeld zahlt die Pflegekasse an die pflegebedürftige Person. Entscheidend ist, was damit geschieht:

Pflegegeld und Pflege-Pauschbetrag

SituationPauschbetrag?Begründung
Die pflegebedürftige Person behält das PflegegeldJaDie Pflegeperson hat keine Einnahmen
Die pflegebedürftige Person gibt es als Dank oder Vergütung an die Pflegeperson weiterIn der Regel neinJede Einnahme für die Pflege schadet, auch steuerfreie und unabhängig von der Höhe
Die Pflegeperson verwaltet es nur treuhänderisch und gibt es nachweislich für die pflegebedürftige Person ausJaDer Nachweis liegt bei Ihnen
Eltern pflegen ihr behindertes Kind und erhalten dessen PflegegeldJaDas Gesetz zählt dieses Pflegegeld nicht zu den Einnahmen (§ 33b Abs. 6 Satz 2)

Quellen: § 33b Abs. 6 EStG; BFH, Urteil vom 21.03.2002, III R 42/00. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG ändert daran nichts.

Mehrere Pflegende, Zeitanteil und Pflegegradwechsel

Mehrere Pflegepersonen: Wird eine Person von mehreren Steuerpflichtigen gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, bei denen die Voraussetzungen vorliegen (§ 33b Abs. 6 Satz 9). Geschwister sollten sich daher absprechen.

Zeitanteilig? Das Gesetz kennt keine Berechnung nach Monaten. Ändert sich der Pflegegrad im Jahr oder fällt er weg, gilt der höchste Grad, der im Kalenderjahr festgestellt war (Satz 5). Steigt der Pflegegrad im März von 2 auf 4, gilt für das ganze Jahr 1.800 Euro, geteilt durch die Zahl der Pflegenden.

RechenbeispielZwei Geschwister pflegen die Mutter (Beispiel)Die Mutter hat Pflegegrad 4. Tochter und Sohn pflegen unentgeltlich und persönlich. Der Grenzsteuersatz ist angenommen: Tochter 30 Prozent, Sohn 42 Prozent.
Pauschbetrag Pflegegrad 4
1.800 €
Anteil je Pflegeperson1.800 € : 2
900 €
Steuerersparnis Tochter900 € x 30 %
270 €
Steuerersparnis Sohn900 € x 42 %
378 €
Steuerersparnis zusammen270 € + 378 €
648 €

Der Pauschbetrag wirkt bei jeder Person mit ihrem eigenen Steuersatz. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht berücksichtigt.

Eigene Rechnung mit angenommenen Sätzen. Der Steuersatz auf den letzten Euro (Grenzsteuersatz) liegt nach § 32a Abs. 1 EStG zwischen 14 und 45 Prozent.

Wie viel Steuer spart der Pflegepauschbetrag?

Wie viel Steuer der Pauschbetrag spart, hängt vom Grenzsteuersatz ab, also vom Steuersatz auf den letzten verdienten Euro. Die Tabelle rechnet mit drei angenommenen Sätzen. Ihren Satz zeigt Ihr Steuerprogramm.

Steuerersparnis bei angenommenem Grenzsteuersatz

PflegegradPauschbetragbei 20 %bei 30 %bei 42 %
Pflegegrad 2600 €120 €180 €252 €
Pflegegrad 31.100 €220 €330 €462 €
Pflegegrad 4 oder 51.800 €360 €540 €756 €

Eigene Rechnung: Pauschbetrag mal Grenzsteuersatz. Soli und Kirchensteuer sind nicht berücksichtigt. Haben Sie kein zu versteuerndes Einkommen, spart der Betrag nichts.

Pflegepauschbetrag beantragen und rückwirkend nachholen

So bekommen Sie den Pflegepauschbetrag

  1. Nachweise bereithaltenDer Bescheid über den Pflegegrad der gepflegten Person dient als Nachweis. Bei Hilflosigkeit: Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H.
  2. Identifikationsnummer notierenOhne die Identifikationsnummer der gepflegten Person erhalten Sie den Betrag nicht (§ 33b Abs. 6 Satz 8).
  3. In der Steuererklärung eintragenTragen Sie den Pflege-Pauschbetrag im Bereich außergewöhnliche Belastungen ein, über ELSTER oder auf Papier.
  4. Frist beachtenPflichtveranlagte geben die Erklärung grundsätzlich bis 31. Juli des Folgejahres ab (§ 149 Abs. 2 AO), für 2026 also bis 31. Juli 2027.
  5. Bescheid prüfenFehlt der Betrag, legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch ein (§ 355 AO).
Belege über Ihre Pflegekosten brauchen Sie für den Pauschbetrag nicht.

Rückwirkend beantragen

Haben Sie den Pauschbetrag früher vergessen, können Sie die Erklärung nachreichen. Bei freiwilliger Abgabe gilt grundsätzlich eine Frist von vier Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Steuer entstand (§ 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 AO). Für 2022 endet sie am 31. Dezember 2026, für 2023 am 31. Dezember 2027. Bei Abgabepflicht beginnt sie später (§ 170 Abs. 2 AO). Liegt schon ein bestandskräftiger Bescheid vor, fragen Sie das Finanzamt.

Alternativen: außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Leistungen

Der Pauschbetrag gilt „anstelle“ des Einzelnachweises nach § 33 EStG. Haben Sie hohe eigene Kosten, kann der Einzelnachweis günstiger sein.

Drei steuerliche Wege im Vergleich

MerkmalPflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6)Außergewöhnliche Belastungen (§ 33)Haushaltsnahe Leistungen (§ 35a)
WerPflegende Person, unentgeltlichWer die Kosten zwangsläufig trägtWer Pflege- und Betreuungsleistungen bezahlt
WirkungMindert das zu versteuernde EinkommenNur der Teil über der zumutbaren Belastung (1 bis 7 % der Einkünfte)20 % der Kosten, höchstens 4.000 € im Jahr, direkt von der Steuer

Quellen: § 33b Abs. 6, § 33 Abs. 3, § 35a Abs. 2 EStG. Die zumutbare Belastung hängt von Einkünften, Familienstand und Kinderzahl ab.

Auch Heimkosten können unter § 35a fallen, soweit sie Dienstleistungen enthalten, die einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (Abs. 2 Satz 2), mehr unter Pflegeheimkosten. Diese Seite ist keine Steuerberatung. Fragen Sie eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

Sonderfälle und häufige Fehler

  • Pflegegrad 1: Es gibt keinen Pauschbetrag. Bei hohen eigenen Kosten bleibt der Einzelnachweis nach § 33.
  • Heimunterbringung: Das Gesetz verlangt Pflege in Ihrer Wohnung oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person. Ob ein Heimzimmer als Wohnung zählt, konnten wir nicht aus einer verlässlichen Quelle klären. Fragen Sie das Finanzamt.
  • Hilflosigkeit: Bei Merkzeichen H gelten 1.800 Euro, auch bei niedrigerem Pflegegrad (Satz 4).
  • Häufiger Fehler Pflegegeld: Prüfen Sie vor der Weitergabe, ob Sie den Pauschbetrag behalten wollen.
  • Häufiger Fehler Identifikationsnummer: Ohne sie entfällt der Betrag.
  • Häufiger Fehler Absprache: Tragen mehrere Pflegende den ganzen Betrag ein, teilt das Finanzamt ihn.

Ausblick: Pflegereform und Pflegepauschbetrag

Pflegepauschbetrag heute und nach dem Entwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Pflege-Pauschbetrag § 33b Abs. 6 EStG600 / 1.100 / 1.800 € je PflegegradEntwurf ändert das Einkommensteuergesetz nicht
PflegegeldWie das Steuerrecht das neue Budget behandelt, regelt der Entwurf nicht347 / 599 / 800 / 990 € im MonatEntlastungsbudget 380 / 630 / 890 / 1.080 € im Monatmehr

Heute: EStG und SGB XI, Stand 29.10.2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Der Pauschbetrag hängt am festgestellten Pflegegrad. Nach dem Gesetzentwurf soll ein bestehender Pflegegrad grundsätzlich erhalten bleiben, siehe Bestandsschutz Pflegegrad. Weitere Absicherung: pflegende Angehörige.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?

600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Hilflosigkeit (§ 33b Abs. 6 EStG). Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen.

Hat sich der Pflegepauschbetrag 2023, 2024 oder 2026 geändert?

Nein. Die Beträge gelten seit dem Veranlagungszeitraum 2021 (§ 52 Abs. 33c EStG). Das Gesetz sieht eine Evaluierung ab Ende 2026 vor (§ 33b Abs. 8). Eine Änderung haben wir bis zum 29. Oktober 2026 nicht gefunden.

Bekomme ich den Pflegepauschbetrag trotz Pflegegeld?

Nicht, wenn Sie das Pflegegeld als Einnahme für die Pflege erhalten. Verwalten Sie es nur treuhänderisch und weisen die Verwendung nach, ist es unschädlich. Eltern behinderter Kinder sind ausgenommen.

Gilt der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 1?

Nein. § 33b Abs. 6 nennt nur Pflegegrad 2 bis 5 und Hilflosigkeit. Bei Pflegegrad 1 kommt der Einzelnachweis nach § 33 EStG in Frage.

Was bekomme ich bei Pflegegrad 3?

1.100 Euro Pauschbetrag. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent sparen Sie 330 Euro Steuern.

Wird der Pflegepauschbetrag zeitanteilig gekürzt?

Das Gesetz sieht keine Kürzung nach Monaten vor. Maßgeblich ist der höchste Pflegegrad, der im Kalenderjahr festgestellt war (§ 33b Abs. 6 Satz 5).

Wie wird der Pauschbetrag bei mehreren Pflegenden aufgeteilt?

Er wird nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, bei denen die Voraussetzungen vorliegen (Satz 9). Bei Pflegegrad 4 und zwei Pflegenden bekommt jeder 900 Euro.

Was gilt für Pflegestufe 2 in der Steuererklärung?

Pflegestufen gibt es seit 2017 nicht mehr. Pflegestufe II wurde in Pflegegrad 3 übergeleitet, mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 4 (§ 140 Abs. 2 SGB XI). Entscheidend ist der Pflegegrad.

Kann ich den Pflegepauschbetrag rückwirkend beantragen?

Ja, über die Steuererklärung. Bei freiwilliger Abgabe grundsätzlich bis vier Jahre nach Ablauf des Jahres der Steuerentstehung, für 2022 also bis 31. Dezember 2026. Bei bestehendem Bescheid fragen Sie das Finanzamt.

Gibt es den Pflegepauschbetrag bei Heimunterbringung?

Das Gesetz verlangt Pflege in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person. Bei einem Heimzimmer ist das nicht eindeutig. Fragen Sie das Finanzamt.

Brauche ich Belege für den Pflegepauschbetrag?

Für die Höhe nicht. Sie brauchen den Pflegegradbescheid und die Identifikationsnummer der gepflegten Person. Kostenbelege sind nur beim Einzelnachweis nach § 33 EStG nötig.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

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