Alltagshilfe in Kürze
Alltagshilfe ist ein Wort aus dem Alltag, kein Begriff des Gesetzes. Das Sozialgesetzbuch XI spricht von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (§ 45a). Gemeint sind Hilfen, die Pflegebedürftige im Alltag unterstützen und ihre Angehörigen entlasten: Einkaufen, Begleitung, Betreuung, Hilfe im Haushalt.
- Was: Betreuung, Begleitung, leichte Hilfe im Haushalt und Entlastung pflegender Angehöriger. Körperpflege gehört nicht dazu.
- Wer bezahlt: Die Pflegekasse erstattet die Kosten aus dem Entlastungsbetrag, bis zu 131 € im Monat, schon ab Pflegegrad 1.
- Mehr Geld: Ab Pflegegrad 2 kommt der Umwandlungsanspruch dazu, bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung.
- Voraussetzung: Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. Die Regeln setzen die Bundesländer.
- Geplant: Ab 2027 soll ein Sozialraumbudget den Entlastungsbetrag ersetzen. Beschlossen ist das nicht.
Was ist Alltagshilfe? Der Begriff einfach erklärt
Das Gesetz beschreibt drei Arten von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Sie sollen Pflegepersonen entlasten und Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange zu Hause zu bleiben, soziale Kontakte zu halten und den Alltag selbständig zu bewältigen (§ 45a Abs. 1 SGB XI).
- Betreuungsangebote: Vor allem ehrenamtliche Helferinnen und Helfer übernehmen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung, in Gruppen oder zu Hause.
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden: gezielte Entlastung und Beratung für pflegende Angehörige.
- Angebote zur Entlastung im Alltag: Hilfe bei den Anforderungen des Alltags und im Haushalt, besonders bei der Haushaltsführung, oder beim Organisieren benötigter Hilfen.
Ein Angebot kann mehrere Bereiche abdecken. Als Beispiele nennt das Gesetz Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, Helferkreise für stundenweise Entlastung, Einzelbetreuung durch anerkannte Helfende, Vermittlungsagenturen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Im Netz und im Alltag fallen noch andere Wörter. Die Tabelle ordnet sie ein.
Begriffe im Überblick
| Begriff | Bedeutung | Wer bezahlt heute |
|---|---|---|
| Alltagshilfe | Umgangssprache für Angebote zur Unterstützung im Alltag | Entlastungsbetrag, ab Pflegegrad 2 auch Umwandlung, sonst privat |
| Alltagsbegleiter | Helfende, die betreuen, begleiten oder im Haushalt unterstützen. Das Gesetz nennt sie als Beispiel für ein Angebot. | wie Alltagshilfe, wenn anerkannt |
| Alltagshelfer, Seniorenbegleiter | andere Namen für dieselbe Tätigkeit, keine geschützten Berufsbezeichnungen im SGB XI | wie Alltagshilfe, wenn anerkannt |
| Nachbarschaftshilfe | einzelne Person hilft stundenweise gegen Aufwandsentschädigung | Entlastungsbetrag, Regeln je Bundesland |
| Betreuungsdienst | ambulante Betreuungseinrichtung mit Versorgungsvertrag (§ 71 Abs. 1a SGB XI) | Pflegesachleistung ab Pflegegrad 2 |
| Haushaltshilfe | Hilfe beim Putzen, Kochen, Wäschewaschen | je nach Weg: Pflegekasse, Krankenkasse oder privat |
Was machen Alltagsbegleiter? Aufgaben und Grenzen
Das Gesetz beschreibt den Inhalt der Angebote so: Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine Alltagsbegleitung, die vorhandene Fähigkeiten stärkt oder stabilisiert, Unterstützung für pflegende Angehörige, Dienstleistungen und organisatorische Hilfen (§ 45a Abs. 2 SGB XI).
Typische Aufgaben
- Einkaufshilfe: gemeinsam einkaufen gehen oder den Einkauf übernehmen.
- Begleitung: zu Arzt, Behörde, Kirche oder Friedhof, auf Spaziergängen, bei Ausflügen.
- Gesellschaft und Beschäftigung: Gespräche, Vorlesen, Spielen, Erinnern, gemeinsames Kochen.
- Haushalt: leichte Reinigung, Wäsche, einfache Mahlzeiten, sofern das Angebot hauswirtschaftliche Hilfe umfasst.
- Betreuung und Beaufsichtigung: stundenweise, damit pflegende Angehörige Zeit für sich haben.
- Organisation: Hilfe bei Post, Terminen und Anträgen.
Was nicht dazugehört
Hilfe bei der Körperpflege, etwa beim Waschen oder beim Toilettengang, ist Sache eines ambulanten Pflegedienstes. In Nordrhein-Westfalen sind körperbezogene Pflege- und Behandlungspflegemaßnahmen ausdrücklich kein Leistungsinhalt anerkannter Angebote (§ 7 Abs. 5 AnFöVO NRW). Auch reine Handwerker- und Instandhaltungsarbeiten zählen dort nicht zur hauswirtschaftlichen Unterstützung (§ 4 Abs. 4).
Bei Gartenarbeit oder Winterdienst entscheiden Länder und Kassen unterschiedlich. Fragen Sie vorher nach. Mehr dazu im Eintrag Entlastungsbetrag.
Alltagsbegleiter werden: Qualifikation und Anerkennung
Das SGB XI schreibt keine bundesweit einheitliche Ausbildung zum Alltagsbegleiter vor. Es verlangt vom Angebot ein Konzept. Darin stehen unter anderem die Qualifikation der Helfenden, das Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen, Schulung und Fortbildung sowie die fachliche Begleitung, besonders von Ehrenamtlichen (§ 45a Abs. 2). Das Nähere regeln die Länder durch Rechtsverordnung (§ 45a Abs. 3).
Beispiel Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen brauchen Helfende ohne Fachkraftstatus mindestens eine Basisqualifizierung mit 40 Unterrichtsstunden, bei rein hauswirtschaftlicher Unterstützung genügen 30 Stunden. Sie soll spätestens drei Monate nach Tätigkeitsbeginn abgeschlossen sein. Dazu kommen laufende Fortbildung, fachliche Begleitung, Versicherungsschutz und ein behördliches Führungszeugnis der Leitung (§§ 7 und 8 AnFöVO NRW). Andere Länder regeln das anders. Fragen Sie bei der Anerkennungsbehörde Ihres Landes nach.
Betreuungskraft im Pflegeheim
Wer als Betreuungskraft in einem Pflegeheim arbeiten will, folgt einem anderen Rahmen. Heimbewohner haben Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (§ 43b SGB XI). Der GKV-Spitzenverband beschließt Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben dieser Betreuungskräfte (§ 53b SGB XI).
Wer bezahlt Alltagshilfe? Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch
Der Entlastungsbetrag: bis zu 131 Euro im Monat
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat (§ 45b SGB XI). Er gilt in allen Pflegegraden. Der Betrag ist zweckgebunden. Er erstattet Aufwendungen für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Alltagshilfe wird also nur erstattet, wenn der Anbieter anerkannt ist.
Sie müssen den Betrag nicht vorab beantragen. Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Sie zahlen die Rechnung und reichen den Beleg bei der Pflegekasse ein. Auf dem Beleg muss erkennbar sein, zu welcher Leistungsart die Kosten gehören (§ 45b Abs. 2). Privat Versicherte bekommen die Erstattung von ihrem Versicherungsunternehmen, Beihilfeberechtigte anteilig von der Beihilfestelle. Nicht verbrauchte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Der Anbieter darf nicht mehr verlangen, als vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen kosten. Die Länder können die Preisgrenze näher regeln (§ 45b Abs. 4).
Der Umwandlungsanspruch: bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung
Ab Pflegegrad 2 können Sie zusätzlich bis zu 40 Prozent des Höchstbetrags der Pflegesachleistung für anerkannte Angebote einsetzen, soweit Sie die Sachleistung im Monat nicht für einen Pflegedienst verbraucht haben (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Ein Vorabantrag ist nicht nötig. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander.
Wer Pflegegeld bezieht, zahlt dafür einen Preis. Die Erstattung gilt bei der Kombinationsleistung als genutzte Sachleistung, das Pflegegeld sinkt entsprechend (§ 38 SGB XI). Die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 bleiben Pflicht.
Höchstens für anerkannte Alltagshilfe, Beträge im Monat
| Pflegegrad | Entlastungsbetrag | Umwandlung bis 40 % | Zusammen höchstens |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 € | kein Anspruch | 131 € |
| Pflegegrad 2 | 131 € | 318,40 € | 449,40 € |
| Pflegegrad 3 | 131 € | 598,80 € | 729,80 € |
| Pflegegrad 4 | 131 € | 743,60 € | 874,60 € |
| Pflegegrad 5 | 131 € | 919,60 € | 1.050,60 € |
- Entlastungsbetrag
- 131,00 €
- Umwandlung40 % von 1.497 €
- 598,80 €
- Für anerkannte Angebote zusammen131 € + 598,80 €
- 729,80 €
- Pflegegeld nach Umwandlung60 % von 599 €
- 359,40 €
- Pflegegeld sinkt um599 € minus 359,40 €
- 239,60 €
- Mehr Geld insgesamt598,80 € minus 239,60 €
- 359,20 €
Ohne Umwandlung hat Herr K. 599 € Pflegegeld plus 131 € Entlastungsbetrag, zusammen 730 €. Mit Umwandlung sind es 359,40 € plus 729,80 €, zusammen 1.089,20 €. Das sind 359,20 € mehr, die er aber für anerkannte Angebote ausgeben muss.
Anerkennung nach Landesrecht: So erkennen Sie anerkannte Angebote
Welche Angebote anerkannt sind, entscheidet nicht der Bund. Die Landesregierungen regeln per Verordnung die Anerkennung, die Qualitätssicherung, die Eignung der Helfenden und die zulässigen Preise (§ 45a Abs. 3 SGB XI). Zuständigkeit und Anforderungen unterscheiden sich deshalb von Land zu Land.
Wer erkennt an?
In Nordrhein-Westfalen sind es die Kreise und kreisfreien Städte, maßgeblich ist der Sitz des Anbieters (§ 16 AnFöVO NRW). Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt und kann vorläufig, befristet oder mit Auflagen erfolgen (§ 12). Andere Länder haben andere Stellen. Welche für Sie zuständig ist, sagt Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatung.
Was muss ein anerkanntes Angebot vorweisen?
- ein Konzept mit Angaben zur Qualitätssicherung, zu den angebotenen Leistungen und zu den Preisen (§ 45a Abs. 2)
- geeignete Qualifikation, Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie fachliche Begleitung
- in NRW zusätzlich: ausreichender Versicherungsschutz, Führungszeugnis der Leitung und Preise, die die Preise vergleichbarer zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 7 AnFöVO NRW)
Alltagshilfe, Nachbarschaftshilfe, Haushaltshilfe und Betreuungsdienst im Vergleich
Die Wörter werden oft vermischt. Für die Bezahlung ist wichtig, wer die Hilfe erbringt und ob er anerkannt oder zugelassen ist.
Wer leistet was, und wer bezahlt?
| Form | Wer erbringt sie | Bezahlung heute |
|---|---|---|
| Anerkanntes Angebot (Alltagshilfe) | Organisation, Dienst oder Verein mit Landesanerkennung | Entlastungsbetrag, ab Pflegegrad 2 auch Umwandlung |
| Nachbarschaftshilfe | einzelne Person, oft ehrenamtlich, mit Aufwandsentschädigung | Entlastungsbetrag, Regeln je Bundesland |
| Betreuungsdienst | ambulante Betreuungseinrichtung mit Versorgungsvertrag | Pflegesachleistung ab Pflegegrad 2 |
| Ambulanter Pflegedienst | Pflegefachpersonen mit Versorgungsvertrag | Pflegesachleistung; Entlastungsbetrag nur für Leistungen außerhalb der Selbstversorgung |
| Private Haushaltshilfe | selbst beschäftigte Person | meist privat, Erstattung nur bei Anerkennung nach Landesregeln |
| Haushaltshilfe der Krankenkasse | von der Kasse gestellt oder erstattet | Krankenkasse nach § 38 SGB V, zeitlich begrenzt |
Nachbarschaftshilfe
Hilfe durch eine einzelne Person ist in vielen Ländern als Nachbarschaftshilfe möglich. Die Helfenden dürfen meist nicht nah verwandt sein und erhalten nur eine Aufwandsentschädigung. Alle Regeln stehen im Ratgeber Nachbarschaftshilfe.
Betreuungsdienst
Betreuungsdienste sind ambulante Betreuungseinrichtungen, die dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen. Für sie gelten die Vorschriften für Pflegedienste entsprechend (§ 71 Abs. 1a SGB XI). Anders als anerkannte Angebote haben sie einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen (§ 72). Die Pflegesachleistung umfasst pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 36 Abs. 1). Mehr unter Betreuungsdienst.
Haushaltshilfe
Haushaltshilfe kann über drei Wege laufen: Pflegekasse, Krankenkasse oder Sozialamt. Wann welcher Weg gilt und wie Steuer und Minijob funktionieren, steht im Ratgeber Haushaltshilfe.
Alltagshilfe ohne Pflegegrad oder im Pflegeheim
Der Entlastungsbetrag steht „Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege“ zu (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Ohne Pflegegrad gibt es ihn nicht. Wer Alltagshilfe braucht, aber noch keinen Pflegegrad hat, zahlt sie selbst. Eine Haushaltshilfe der Krankenkasse kommt nur in bestimmten Lagen in Betracht, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt. Prüfen Sie außerdem, ob ein Pflegegrad beantragt werden sollte. Leistungen gibt es ab Beginn des Antragsmonats (§ 33 SGB XI).
Wer im Pflegeheim lebt, bekommt keinen Entlastungsbetrag für die Heimversorgung. Dort gilt der Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI.
Alltagshilfe finden und abrechnen: Schritt für Schritt
So gehen Sie vor
- Bedarf klärenNotieren Sie, wobei Hilfe fehlt und wie oft. Einkaufen, Begleitung, Betreuung oder Haushalt? Eine Pflegeberatung hilft bei der Auswahl und kennt die Angebote vor Ort.
- Anerkannte Anbieter suchenFragen Sie Pflegekasse, Pflegeberatung oder Ihre Stadt. Nutzen Sie Verzeichnisse des Landes, sofern es welche gibt.
- Anerkennung prüfenLassen Sie sich den Anerkennungsbescheid zeigen. Ohne Anerkennung erstattet die Kasse in der Regel nichts.
- Vertrag klärenHalten Sie Leistungen, Stunden, Stundenpreis, Fahrtkosten, Leistungsnachweis und Kündigungsfrist fest. Die Verbraucherzentrale NRW rät zu mindestens zwei bis vier Wochen Kündigungsfrist.
- Beleg einreichenReichen Sie die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Auf ihr muss die Leistungsart erkennbar sein (§ 45b Abs. 2).
- Betrag im Blick behaltenBis zu 131 € gelten pro Monat. Nicht verbrauchte Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Was ändert sich 2027? Sozialraumbudget und Anerkennung (Gesetzentwurf)
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 (BR-Drs. 587/26 (neu)) sollen die Angebote zur Unterstützung im Alltag neu geordnet werden. Beschlossen ist nichts. Die Tabelle trennt heutiges Recht und Entwurf.
Alltagshilfe: heute und nach dem Gesetzentwurf
Der Entwurf soll das Geld enger an anerkannte Alltagshilfe binden, dafür aber anheben. Wer den Entlastungsbetrag bisher für Pflegedienst, Tages- oder Kurzzeitpflege genutzt hat, könnte ihn dafür nach dem Entwurf nicht mehr einsetzen. Für diese Leistungen sehen andere Budgets des Entwurfs Beträge vor, mehr dazu unter Pflegereform 2027. Die Einzelheiten zum neuen Budget stehen im Eintrag Sozialraumbudget.
Der Begriff Pflegebegleiter soll im Gesetz zu „ehrenamtlich Pflegebegleitende“ werden. Damit will der Entwurf sie von der neuen professionellen Pflegebegleitung abgrenzen, die ab 1. Januar 2029 geplant ist.
Offen ist, was mit nicht verbrauchten Beträgen aus 2026 geschieht. Eine Übergangsregel dafür haben wir im Entwurf nicht gefunden. Wer noch Guthaben hat, sollte die Halbjahresfrist im Blick behalten.
Häufige Fehler bei der Alltagshilfe
- Nicht anerkannte Hilfe beauftragen. Ohne Landesanerkennung erstattet die Kasse in der Regel nichts. Fragen Sie vor dem ersten Einsatz.
- Belege ohne Leistungsart einreichen. Auf der Rechnung muss erkennbar sein, wofür sie ausgestellt wurde (§ 45b Abs. 2).
- Angehörige als Nachbarschaftshilfe abrechnen. In NRW und Berlin dürfen Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Haushaltsmitglieder nicht als Nachbarschaftshilfe tätig sein.
- Die Umwandlung ohne Blick auf das Pflegegeld nutzen. Sie senkt bei Pflegegeld-Beziehern das Pflegegeld.
- Den Übertrag übersehen. Nicht verbrauchte Beträge gehen nur in das folgende Kalenderhalbjahr. Danach können Sie sie nicht mehr abrufen.
- Keinen Vertrag schließen. Ohne klare Stunden, Preise und Kündigungsfrist drohen Streit und Kosten.
Häufige Fragen
Was ist Alltagshilfe in der Pflege?
Alltagshilfe ist die umgangssprachliche Bezeichnung für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Dazu zählen Betreuung, Begleitung, Einkaufshilfe, Hilfe im Haushalt und Entlastung pflegender Angehöriger. Die Pflegekasse erstattet sie aus dem Entlastungsbetrag, wenn der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist.
Was ist ein Alltagsbegleiter und was darf er?
Ein Alltagsbegleiter betreut, begleitet und unterstützt im Alltag, zum Beispiel beim Einkaufen, auf Spaziergängen oder im Haushalt. Das Gesetz nennt Alltagsbegleiter als Beispiel für ein Angebot zur Unterstützung im Alltag. Körperpflege und medizinische Maßnahmen gehören nicht dazu, sie sind Aufgabe eines Pflegedienstes.
Wer bezahlt einen Alltagsbegleiter?
Die Pflegekasse erstattet die Kosten gegen Beleg aus dem Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat, wenn der Anbieter anerkannt ist. Ab Pflegegrad 2 kommt der Umwandlungsanspruch mit bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung dazu. Alles darüber hinaus zahlen Sie selbst.
Bekomme ich Alltagshilfe schon bei Pflegegrad 1?
Ja. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € steht auch Pflegegrad 1 zu (§ 45b SGB XI). Den Umwandlungsanspruch gibt es erst ab Pflegegrad 2. Nach dem Gesetzentwurf soll der Anspruch für Pflegegrad 1 ab 2027 entfallen.
Gibt es Alltagshilfe ohne Pflegegrad?
Eine Erstattung durch die Pflegekasse gibt es nicht, denn der Entlastungsbetrag setzt Pflegebedürftigkeit voraus. Sie können Alltagshilfe privat bezahlen. In bestimmten Lagen zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Prüfen Sie, ob ein Pflegegrad beantragt werden sollte.
Wie viel kostet eine Stunde Alltagshilfe?
Das hängt vom Land und vom Anbieter ab. Die Verbraucherzentrale NRW nennt für Nordrhein-Westfalen, Stand 1. Januar 2025, Höchstpreise von bis zu 38 € je Leistungsstunde für Unterstützungsleistungen im Alltag und 5 bis 10 € je Stunde Aufwandsentschädigung bei Nachbarschaftshilfe. Der Preis darf die Preise vergleichbarer zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 45b Abs. 4).
Wie werde ich Alltagsbegleiter?
Eine bundesweit einheitliche Ausbildung gibt es nicht. Die Länder legen fest, welche Schulung Helfende nachweisen müssen. In Nordrhein-Westfalen sind es mindestens 40 Unterrichtsstunden, bei reiner Hauswirtschaft 30. Meist arbeiten Sie für ein anerkanntes Angebot, das die Schulung organisiert. Fragen Sie die Anerkennungsbehörde Ihres Landes.
Darf mein Sohn oder meine Nachbarin als Alltagsbegleiter bezahlt werden?
Das hängt vom Land ab. In Nordrhein-Westfalen und Berlin dürfen Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Personen im selben Haushalt nicht als Nachbarschaftshilfe tätig sein. Eine Nachbarin kann bei Anerkennung bezahlt werden. Alle Regeln stehen im Ratgeber Nachbarschaftshilfe. Für die Pflege durch Angehörige gibt es das Pflegegeld.
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein. Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ohne vorherigen Antrag (§ 45b Abs. 2). Sie reichen Rechnungen oder Belege bei der Pflegekasse ein und bekommen die Kosten erstattet.
Was ist der Unterschied zwischen Alltagshilfe und Haushaltshilfe?
Alltagshilfe ist der Oberbegriff für anerkannte Angebote und umfasst auch Betreuung und Begleitung. Haushaltshilfe meint nur Hilfe im Haushalt. Sie kann Teil eines anerkannten Angebots sein, von der Krankenkasse nach § 38 SGB V kommen oder privat bezahlt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Alltagsbegleiter und Betreuungsdienst?
Ein Alltagsbegleiter arbeitet in einem nach Landesrecht anerkannten Angebot. Ein Betreuungsdienst ist eine ambulante Betreuungseinrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Er kann über die Pflegesachleistung abrechnen, die Pflegegrad 2 bis 5 voraussetzt.
Wird die Alltagshilfe auf das Pflegegeld angerechnet?
Der Entlastungsbetrag nicht, § 45b sieht keine Anrechnung vor. Die Umwandlung nach § 45a Abs. 4 schon: Sie gilt bei der Kombinationsleistung als genutzte Sachleistung und mindert das Pflegegeld anteilig. Bei Pflegegrad 3 sinkt das Pflegegeld bei voller Umwandlung von 599 € auf 359,40 €.
Zahlt die Pflegekasse eine Einkaufshilfe?
Ja, wenn die Einkaufshilfe von einem nach Landesrecht anerkannten Angebot oder einer anerkannten Nachbarschaftshilfe erbracht wird. Das Gesetz nennt die Haushaltsführung ausdrücklich als Bereich der Angebote zur Entlastung im Alltag (§ 45a Abs. 1).
Was ändert sich 2027 bei der Alltagshilfe?
Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026 soll ab 1. Januar 2027 ein Sozialraumbudget von bis zu 175 € im Monat (unter 25 Jahren 300 €) den Entlastungsbetrag ersetzen, nur ab Pflegegrad 2. Der Umwandlungsanspruch soll entfallen und die Nachbarschaftshilfe von den Pflegekassen anerkannt werden. Beschlossen ist das nicht.