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RatgeberPflege zu Hause

Ambulanter Pfle­ge­dienst: Leistungen, Kosten, Auswahl

Was ein Pflegedienst zu Hause leistet, wer zahlt (Pflegekasse und Krankenkasse), wie Abrechnung und Kündigung funktionieren und was der Gesetzentwurf für 2027 plant.

Aktualisiert 30.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Ein ambulanter Pflegedienst pflegt Sie zu Hause: Grundpflege, Betreuung, Haushalt und auf ärztliche Verordnung Behandlungspflege. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 bis zu 796 bis 2.299 € im Monat (2026), die Krankenkasse die Behandlungspflege. Den Rest zahlen Sie selbst. Sie können jederzeit ohne Frist kündigen. Nach dem Gesetzentwurf soll das Budget 2027 steigen, beschlossen ist das nicht.

796 bis 2.299 €
Pflegesachleistung für den Pflegedienst im Monat in Pflegegrad 2 bis 5
ohne Frist
Sie können den Pflegevertrag jederzeit kündigen
10 € + 10 %
Zuzahlung je Verordnung bei häuslicher Krankenpflege ab 18 Jahren, für die ersten 28 Tage im Jahr. Ab 1.1.2027: 15 € + 10 % (beschlossen)
890 bis 2.530 €
geplantes Sachleistungsbudget ab 2027 nach dem Gesetzentwurf, nicht beschlossen

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein ambulanter Pflegedienst pflegt Sie zu Hause. Er bietet Grundpflege, Betreuung, Hilfe im Haushalt und, auf ärztliche Verordnung, Behandlungspflege wie Medikamentengabe oder Wundversorgung.
  • Zwei Kassen, zwei Töpfe: Die Pflegekasse zahlt Grundpflege, Betreuung und Hauswirtschaft ab Pflegegrad 2 bis zum Höchstbetrag, 2026 sind das 796 bis 2.299 € im Monat. Die Krankenkasse zahlt Behandlungspflege.
  • Was über dem Höchstbetrag liegt, ist Ihr Eigenanteil. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € kann helfen, in Pflegegrad 2 bis 5 aber nicht für Körperpflege.
  • Der Dienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Vor Vertragsschluss muss er Sie in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren.
  • Sie können den Pflegevertrag jederzeit ohne Frist kündigen.
  • Nach dem Gesetzentwurf soll die Sachleistung ab 2027 Sachleistungsbudget heißen, mit 890 bis 2.530 € im Monat. Ein Notdienst für Akutsituationen ist ab 2028 geplant. Beschlossen ist das nicht.

Was ist ein ambulanter Pflegedienst?

Ein ambulanter Pflegedienst ist ein Unternehmen, dessen Pflegekräfte zu Ihnen nach Hause kommen. Er heißt auch häuslicher oder mobiler Pflegedienst. Ambulant bedeutet: Die Pflege findet bei Ihnen statt und nicht im Heim.

Damit die Pflegekasse die Leistungen bezahlt, braucht der Dienst einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen (§ 72 SGB XI). Seine Pflegekräfte müssen geeignet und bei ihm angestellt sein (§ 36 Abs. 4). Ob der Träger gemeinnützig, kommunal oder gewerblich („privater Pflegedienst“) ist, ändert daran nichts. Wer ganz ohne Kasse zahlt, ist Selbstzahler und vereinbart Preise frei mit dem Dienst.

Eine Sonderform ist der Betreuungsdienst, der vor allem Betreuung im Alltag anbietet. Für Kinder gibt es Dienste mit Kinderkrankenpflegekräften, auch hier zahlen Pflegekasse und Krankenkasse.

Welche Leistungen bietet ein Pflegedienst?

Ein Dienst kann vier Gruppen von Hilfe anbieten. Welche davon bei Ihnen bezahlt werden, hängt von Pflegegrad und ärztlicher Verordnung ab.

Leistungen eines Pflegedienstes und wer sie zahlt

LeistungsartBeispieleWer zahltVoraussetzung
Körperbezogene Pflege (Grundpflege)Waschen, Duschen, Anziehen, Hilfe beim Essen und Trinken, Aufstehen und GehenPflegekassePflegegrad 2 bis 5
Pflegerische BetreuungOrientierung, Tagesstruktur, Gespräche, BeschäftigungPflegekassePflegegrad 2 bis 5
Hilfen bei der HaushaltsführungEinkaufen, Kochen, Wohnung reinigenPflegekassePflegegrad 2 bis 5, soweit der Dienst es anbietet
BehandlungspflegeMedikamentengabe, Blutzuckermessung, Wundversorgung, Verbände, Kompressionsstrümpfe, KatheterKrankenkasseärztliche Verordnung und Genehmigung

Stand 29.10.2026. Quellen: § 36 SGB XI, § 37 SGB V, G-BA. Beispiele zur Pflegekasse sind redaktionelle Veranschaulichung.

Grundpflege, Betreuung und Haushalt

Das Gesetz nennt drei Arten von Hilfe: körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 36 SGB XI). Je nach Bundesland und Dienst bündeln Leistungskomplexe mehrere Handgriffe, zum Beispiel eine „kleine“ oder „große“ Körperpflege. Der Kostenvoranschlag nennt den Inhalt.

Behandlungspflege

Behandlungspflege ist medizinische Pflege auf Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes, etwa Wundversorgung, Blutzuckermessen oder das Verabreichen verordneter Medikamente. Sie zählt zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V und wird von der Krankenkasse bezahlt, nicht von der Pflegekasse. Sie kann neben der Pflege nach SGB XI laufen.

Wer zahlt was? Pflegekasse und Krankenkasse

Die Pflegekasse zahlt die Pflegesachleistung

Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse die Leistungen des Dienstes als Pflegesachleistung bis zu einem Höchstbetrag je Kalendermonat. Der Dienst rechnet direkt mit ihr ab (§ 120 Abs. 4 SGB XI). In Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistung.

Was die Pflegekasse für die Pflege zu Hause zahlt (2026, je Monat)

PflegegradPflegesachleistung (Dienst)Pflegegeld (Selbstorganisation)Entlastungsbetrag
Pflegegrad 1kein Anspruchkein Anspruchbis 131 €
Pflegegrad 2bis 796 €347 €bis 131 €
Pflegegrad 3bis 1.497 €599 €bis 131 €
Pflegegrad 4bis 1.859 €800 €bis 131 €
Pflegegrad 5bis 2.299 €990 €bis 131 €

Stand 29.10.2026. Quellen: §§ 36, 37, 45b SGB XI, BMG-Übersicht Leistungsbeträge 2026. Sachleistung und Pflegegeld lassen sich als Kombinationsleistung mischen.

Die Krankenkasse zahlt die Behandlungspflege

Voraussetzung für die häusliche Krankenpflege ist eine ärztliche Verordnung, die die Krankenkasse genehmigt. Es darf außerdem keine Person im Haushalt geben, die die Maßnahme übernehmen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V). Die Erstverordnung gilt in der Regel bis zu 14 Tage. Legen Sie die Verordnung spätestens am vierten Werktag bei der Kasse vor, übernimmt sie die Kosten bis zur Entscheidung. Nach dem Krankenhaus dürfen Klinikärzte im Entlassmanagement für bis zu sieben Tage verordnen (G-BA).

Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Verordnung heute 10 € plus 10 Prozent der Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Tage im Kalenderjahr, bis die Belastungsgrenze erreicht ist. Ab 1. Januar 2027 sind es 15 € plus 10 Prozent (bereits beschlossen). Für Kinder und Jugendliche fällt die Zuzahlung nicht an.

RechenbeispielBeispiel: Zuzahlung bei 14 Tagen WundversorgungVerordnung über 14 Tage, ein Besuch täglich. Der Preis je Besuch ist angenommen.
Kosten der Behandlungspflege14 × 18 €
252 €
10 Prozent der Kosten252 € × 10 %
25,20 €
Zuzahlung je Verordnung
10 €
Ihre Zuzahlung25,20 € + 10 €
35,20 €

Den Rest zahlt die Krankenkasse. Bei Erreichen der Belastungsgrenze entfällt die Zuzahlung. Ab 1. Januar 2027 wären es 40,20 € (25,20 € plus 15 € je Verordnung).

Angenommener Preis. Die Pflegekasse ist hieran nicht beteiligt.

Auch ohne Pflegegrad 2 bis 5 kann die Krankenkasse bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, zeitlich begrenzt Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zahlen (§ 37 Abs. 1a SGB V).

Entlastungsbetrag und Sozialamt

Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 € im Monat. Er kann auch für ambulante Pflegedienste genutzt werden, in Pflegegrad 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen der Selbstversorgung wie Körperpflege (§ 45b SGB XI). Sie bekommen ihn gegen Belege erstattet. Reicht das Geld dennoch nicht, kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege leisten. Privat Pflegeversicherte und Beihilfeberechtigte klären Erstattung und Einzelheiten mit ihrem Versicherungsunternehmen.

Was kostet ein Pflegedienst?

Eine bundesweite Preisliste gibt es nicht. Die Preise vereinbart jeder Dienst mit den Pflegekassen (§ 89 SGB XI). Sie gelten für alle Pflegebedürftigen des Dienstes gleich, eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig. Verlässliche bundesweite Marktzahlen aus amtlichen Quellen gibt es nicht, deshalb nennen wir keine Preise. Echte Zahlen stehen in der Preisvergleichsliste Ihrer Pflegekasse (§ 7 Abs. 3 SGB XI) und im Kostenvoranschlag.

Die Pflegekasse zahlt höchstens den Höchstbetrag Ihres Pflegegrades. Rechnet der Dienst mehr ab, darf er für die zusätzlichen Leistungen höchstens die vereinbarte Vergütung verlangen (§ 120 Abs. 4).

Abrechnung: Leistungskomplex oder Zeitvergütung

  • Leistungskomplex: Mehrere Handgriffe werden zu einem festen Preis gebündelt, zum Beispiel die Morgenpflege. Die Dauer spielt keine Rolle.
  • Zeitvergütung: Abgerechnet wird der erforderliche Zeitaufwand. Das kann nach Zeit oder, unabhängig von der Zeit, nach Inhalt der Leistung erfolgen.
  • Pauschalen gibt es für Hauswirtschaft, Behördengänge oder Fahrkosten. Längere Wegezeiten im ländlichen Raum werden berücksichtigt (§ 89 Abs. 3).
  • Einzelleistungen sind die Ausnahme.

Pflegedienst pro Stunde und einmal täglich

Viele Dienste rechnen nicht pro Stunde, sondern nach Leistungskomplexen. Einen allgemeinen Stundensatz gibt es deshalb nicht. Für „einmal täglich“ gilt: Teilen Sie den Höchstbetrag durch 30. Das ist der Preis je Einsatz, bis zu dem die Pflegekasse bei täglichem Besuch alles zahlt.

Wie viel darf ein täglicher Einsatz höchstens kosten, damit der Höchstbetrag reicht?

PflegegradHöchstbetrag im MonatJe Einsatz bei 30 Einsätzen
Pflegegrad 2796 €26,53 €
Pflegegrad 31.497 €49,90 €
Pflegegrad 41.859 €61,97 €
Pflegegrad 52.299 €76,63 €

Eigene Berechnung (Höchstbetrag : 30), 2026. Vereinfachung: ein Monat mit 30 Einsätzen. Alle Leistungen des Dienstes im Monat zählen zusammen.

RechenbeispielBeispiel: Monatsrechnung in Pflegegrad 3Pflegegrad 3, Höchstbetrag 1.497 €. Morgens und abends kommt der Dienst. Die Preise sind angenommen.
Morgenpflege30 Einsätze × 38 €
1.140 €
Abendbesuch30 Einsätze × 14 €
420 €
Rechnung des Dienstes1.140 € + 420 €
1.560 €
Zahlung der PflegekasseHöchstbetrag
1.497 €
Eigenanteil1.560 € − 1.497 €
63 €

Die 63 € zahlen Sie selbst. Nach dem Gesetzentwurf wären es 2027 bei gleichen Preisen 0 €, weil das Sachleistungsbudget 1.590 € betragen soll.

Angenommene Preise, die Reform ist nicht beschlossen.

Der Kostenvoranschlag

Der Dienst muss Sie vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Änderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 120 Abs. 3). Er sollte jede Leistung einzeln mit Preis, den Betrag der Pflegekasse und Ihren Eigenanteil nennen.

Pflegedienst finden und auswählen

So gehen Sie vor

  1. Pflegegrad beantragenOhne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse keine Sachleistung. Leistungen gibt es ab dem Beginn des Monats der Antragstellung (§ 33 SGB XI). Mehr unter Pflegegrad beantragen.
  2. Bedarf festhaltenNotieren Sie, welche Hilfe wann nötig ist. Ein Pflegetagebuch hilft dabei.
  3. Preisvergleichsliste anfordernDie Pflegekasse übermittelt Ihnen die Liste auf Anforderung unverzüglich. Sie enthält zugelassene Dienste und ihre Vergütungsvereinbarungen und wird vierteljährlich aktualisiert (§ 7 Abs. 3 SGB XI).
  4. Beratung nutzenPflegestützpunkt, Pflegeberatung und Sozialdienst im Krankenhaus kennen die Dienste vor Ort.
  5. Kostenvoranschläge einholenFragen Sie mehrere Dienste und vergleichen Sie Leistungen, Zeiten und Eigenanteil.
  6. Dienst kennenlernen und Vertrag schließenEin persönliches Gespräch zeigt, ob die Chemie stimmt. Lesen Sie den Vertrag in Ruhe.
Verlangen Sie den Kostenvoranschlag vor dem ersten Einsatz.

Checkliste: Woran Sie einen guten Dienst erkennen

  • Zulassung: Hat der Dienst einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen?
  • Zeiten: Kann er feste Uhrzeiten zusagen? Wie meldet er Verspätungen?
  • Personal: Welche Aufgaben übernehmen Fachkräfte, welche Hilfskräfte?
  • Erreichbarkeit: Wer ist bei Fragen und im Notfall erreichbar, auch am Wochenende?
  • Transparenz: Nennt der Dienst Preise und Eigenanteil vorab schriftlich?
  • Absprachen: Wie läuft die Zusammenarbeit mit Ärzten und Angehörigen?
  • Ersatz: Was passiert bei Krankheit der Pflegekraft?

Qualitätsprüfung: seit dem 1. Juli 2026 ein neues System

Seit dem 1. Juli 2026 gilt bundesweit ein neues Qualitätssystem für die ambulante Pflege (BMG). Die Medizinischen Dienste und der PKV-Prüfdienst prüfen. Im Mittelpunkt steht, was bei den versorgten Menschen ankommt. Das Prüfteam besucht ausgewählte Versorgte zu Hause und führt Fachgespräche mit Mitarbeitenden. Jeder Qualitätsaspekt wird in die Kategorien A bis D eingeordnet, für die Verbraucherinformation zählen nach Angaben des MD Bund nur Defizite der Kategorien C und D. Die Pflegenoten sollen einer inhaltlichen Darstellung weichen.

Wo die Ergebnisse veröffentlicht werden, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse. Die Preisvergleichsliste soll sie berücksichtigen. Ein Prüfergebnis ersetzt nicht das Gespräch mit dem Dienst.

Pflegevertrag, Leistungsnachweis und Kündigung

Der Pflegedienst verpflichtet sich Ihnen gegenüber spätestens mit dem ersten Einsatz zur Pflege (§ 120 Abs. 1 SGB XI). Der Pflegevertrag muss Art, Inhalt und Umfang der Leistungen und ihre Vergütung beschreiben (§ 120 Abs. 3). Lassen Sie sich den Vertrag schriftlich mit allen Anlagen geben.

  • Leistungen einzeln benennen. Allgemeine Begriffe wie „nach Bedarf“ reichen nicht. Legen Sie Wochentage und ungefähre Uhrzeiten fest.
  • Leistungsnachweis prüfen. Er listet bei jedem Einsatz die erbrachten Leistungen und ist Grundlage der Abrechnung. Unterschreiben Sie nur, was stimmt.
  • Rechnungen kontrollieren. Vergleichen Sie Rechnung, Leistungsnachweis und Kostenvoranschlag. Stimmt etwas nicht, verlangen Sie eine Korrektur und informieren Sie die Pflegekasse.
  • Keine Vorauszahlung. Abgerechnet wird nachträglich.

Die Verbraucherzentrale rät, eine lange Kündigungsfrist des Dienstes und eine kostenfreie Absage von Einsätzen zu vereinbaren.

Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3

Wer Pflegegeld bezieht, muss in Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einen Beratungseinsatz in der eigenen Wohnung abrufen. In Pflegegrad 4 und 5 ist ein Termin vierteljährlich möglich, in Pflegegrad 1 halbjährlich. Wer nur Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes bezieht, kann halbjährlich eine Beratung in Anspruch nehmen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Wer die Beratung nicht abruft, dem kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld und entzieht es im Wiederholungsfall (§ 37 Abs. 6).

Durchführen dürfen den Einsatz zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen und weitere qualifizierte Beratungspersonen. Die Pflegekasse zahlt die Vergütung. Die erste Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden, auf Wunsch kann jede zweite per Videokonferenz erfolgen, zurzeit bis zum 31. März 2027. Mehr: Beratungseinsatz.

Besondere Situationen

Pflegegrad 1 oder noch kein Pflegegrad

In Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistung. Der Entlastungsbetrag darf dort auch für Körperpflege durch den Dienst genutzt werden (§ 45b SGB XI). Ohne Pflegegrad tragen Sie die Kosten selbst, bis der Pflegegrad feststeht. Klären Sie vorher, was gilt, wenn der Pflegegrad niedriger ausfällt als erwartet. Mehr: Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2.

Schnell Hilfe nach dem Krankenhaus

Bei akutem Bedarf hilft oft zuerst die Krankenkasse mit häuslicher Krankenpflege. Gleichzeitig sollten Sie den Pflegegrad beantragen. Es gibt verkürzte Fristen für die Begutachtung, zum Beispiel bis zum fünften Arbeitstag bei Entlassung aus dem Krankenhaus mit weiteren Voraussetzungen (§ 18a SGB XI).

Pflegedienst plus Angehörige, Tagespflege und Alltagshilfe

Pflegedienst und Angehörige lassen sich als Kombinationsleistung verbinden. Tagespflege kommt zusätzlich, ohne Anrechnung (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Für Hilfen im Alltag gibt es Alltagshilfen und die Haushaltshilfe. Für Hilfe rund um die Uhr siehe 24-Stunden-Pflege.

Steuer

Für Pflege- und Betreuungsleistungen, die Sie selbst bezahlen, kann sich die Steuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen verringern, höchstens um 4.000 € im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Voraussetzung sind unter anderem eine Rechnung und unbare Zahlung. Es zählt nur der Teil, den Sie selbst tragen. Lassen Sie sich steuerlich beraten.

Ambulanter Pflegedienst 2027 und 2028: Was der Gesetzentwurf plant

Alles hier steht im Gesetzentwurf vom 30. September 2026. Es ist geplant und nicht beschlossen.

Pflegedienst heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Pflegesachleistung Pflegegrad 2796 €890 € (Sachleistungsbudget)mehr
Pflegesachleistung Pflegegrad 31.497 €1.590 €mehr
Pflegesachleistung Pflegegrad 41.859 €2.090 €mehr
Pflegesachleistung Pflegegrad 52.299 €2.530 €mehr
Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1keine Nutzung für Pflegedienste mehr131 €entfälltentfällt
Entlastungsbetrag Pflegegrad 2 bis 5Betreuungsdienste mit Zulassung rechnen über das Sachleistungsbudget ab131 €, auch für PflegediensteSozialraumbudget bis 175 € für anerkannte Alltagsangebotegeändert
Verhinderungspflege und KurzzeitpflegeErsatzpflege aus Sachleistungs- und EntlastungsbudgetGemeinsamer Jahresbetrag 3.539 €Überbrückungsbudget 2.285 € für Kurzzeitpflege und Akutsituationengeändert
Notdienst für Akutsituationen2027 dürfen zugelassene Pflegedienste einspringennicht vorgesehenab 1.1.2028neu
Beratungseinsatz per Videojede zweite Beratung bis 31.3.2027bis 31.12.2028geändert

Heute: SGB XI, Stand 29.10.2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (BR-Drs. 587/26 neu), nicht beschlossen.

Das Sachleistungsbudget soll ausgabenneutral sein und auch Ersatzpflege abdecken. Das Überbrückungsbudget soll in Pflegegrad 2 bis 5 bis zu 2.285 € je Kalenderjahr betragen, für Kurzzeitpflege und einen Notdienst in pflegerischen Akutsituationen. Der Notdienst soll ab 1. Januar 2028 bestehen. Im Jahr 2027 dürfen in Akutsituationen auch zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste bezahlt werden, ab dem vierten Kalendertag mit Zustimmung der Pflegekasse.

Vom 1. Januar bis 30. April 2027 soll die 25-Arbeitstage-Frist der Pflegekassen für die Entscheidung über Anträge nicht gelten, außer bei besonders dringlichem Bedarf. Als Beispiel nennt die Begründung Erstanträge mit Antrag auf ambulante Sachleistungen. Wer Hilfe braucht, sollte früh beantragen und die Dringlichkeit begründen. Mehr unter Pflegereform 2027, die neuen Töpfe erklären Sachleistungsbudget, Überbrückungsbudget und Sozialraumbudget.

Häufige Fehler

  • Ohne Kostenvoranschlag anfangen. Fordern Sie die voraussichtlichen Kosten schriftlich an.
  • Behandlungspflege und Pflege verwechseln. Medizinische Maßnahmen zahlt die Krankenkasse bei Verordnung, nicht die Pflegekasse.
  • Leistungsnachweise ungeprüft unterschreiben. Die Abrechnung beruht darauf.
  • Den Eigenanteil unterschätzen. Prüfen Sie ihn mit dem Höchstbetrag Ihres Pflegegrades.
  • Beim falschen Dienst bleiben. Sie dürfen jederzeit ohne Frist kündigen.

Häufige Fragen

Was kostet ein ambulanter Pflegedienst?

Das hängt vom Dienst und vom Bundesland ab. Die Preise handelt jeder Dienst mit den Pflegekassen aus. Die Pflegekasse zahlt höchstens den Höchstbetrag Ihres Pflegegrades (796 € bis 2.299 € im Monat). Echte Preise stehen im Kostenvoranschlag und in der Preisvergleichsliste Ihrer Pflegekasse.

Was kostet ein Pflegedienst einmal täglich?

Teilen Sie den Höchstbetrag durch 30. In Pflegegrad 2 darf ein täglicher Einsatz 26,53 € kosten, damit die Pflegekasse alles zahlt, in Pflegegrad 3 sind es 49,90 €. Liegt der Preis darüber, zahlen Sie den Rest selbst.

Was kostet ein Pflegedienst pro Stunde?

Viele Dienste rechnen nach Leistungskomplexen statt pro Stunde. Einen allgemeinen Stundensatz gibt es nicht. Maßgeblich ist der Kostenvoranschlag Ihres Dienstes.

Wer bezahlt den Pflegedienst?

Die Pflegekasse zahlt Grundpflege, Betreuung und Hauswirtschaft ab Pflegegrad 2 bis zum Höchstbetrag. Die Krankenkasse zahlt Behandlungspflege bei ärztlicher Verordnung. Einen Rest zahlen Sie selbst, gegebenenfalls mit dem Entlastungsbetrag.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegekasse und Krankenkasse?

Die Pflegekasse zahlt bei Pflegebedürftigkeit. Die Krankenkasse zahlt bei Krankheit, zum Beispiel für Wundversorgung oder Medikamentengabe auf ärztliche Verordnung.

Wer verordnet den Pflegedienst für Medikamentengabe oder Wundversorgung?

Die Ärztin oder der Arzt stellt eine Verordnung für häusliche Krankenpflege aus. Die Krankenkasse muss sie genehmigen. Die Erstverordnung gilt in der Regel bis zu 14 Tage.

Was zahle ich für Behandlungspflege?

Versicherte ab 18 Jahren zahlen je Verordnung heute 10 € plus 10 Prozent der Kosten, begrenzt auf die ersten 28 Tage im Kalenderjahr, bis die Belastungsgrenze erreicht ist. Ab 1. Januar 2027 sind es 15 € plus 10 Prozent (bereits beschlossen).

Welche Leistungen bietet ein Pflegedienst?

Körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung und Hilfe im Haushalt zahlt die Pflegekasse. Behandlungspflege wie Medikamentengabe, Wundversorgung oder Kompressionsstrümpfe zahlt die Krankenkasse.

Wie finde ich einen guten Pflegedienst?

Fordern Sie bei der Pflegekasse die Preisvergleichsliste an, nutzen Sie Pflegestützpunkt und Pflegeberatung, holen Sie mehrere Kostenvoranschläge ein und sprechen Sie persönlich mit dem Dienst.

Kann ich den Pflegedienst kündigen?

Ja, jederzeit und ohne Frist (§ 120 Abs. 2 SGB XI). Kündigt der Dienst, gelten die Fristen aus dem Vertrag. Suchen Sie dann schnell einen neuen Dienst und informieren Sie die Pflegekasse.

Wie wird ein Pflegedienst geprüft?

Seit dem 1. Juli 2026 gilt ein neues Qualitätssystem. Medizinische Dienste und PKV-Prüfdienst prüfen vor allem, was bei den Versorgten ankommt.

Bekomme ich einen Pflegedienst ohne Pflegegrad?

Ja, wenn Sie die Kosten selbst tragen. Bei schwerer Krankheit kann die Krankenkasse zeitlich begrenzt Grundpflege und Hauswirtschaft zahlen. Der Pflegegrad ist aber Voraussetzung für die Pflegesachleistung.

Brauche ich bei einem Pflegedienst einen Beratungseinsatz?

Wer nur Pflegesachleistungen bezieht, kann halbjährlich eine Beratung in Anspruch nehmen, muss aber nicht. Bei reinem Pflegegeld in Pflegegrad 2 und 3 ist er Pflicht.

Was ändert sich 2027 beim Pflegedienst?

Nach dem Gesetzentwurf vom 30.09.2026 soll die Sachleistung als Sachleistungsbudget auf 890 bis 2.530 € im Monat steigen, ein Notdienst für Akutsituationen kommt ab 2028. Beschlossen ist das nicht.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.