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LexikonPflege zu Hause

Be­ra­tungs­ein­satz bei Pflegegeld: Pflicht, Ablauf, Kosten

Wer den Beratungseinsatz nach § 37 SGB XI abrufen muss, wer ihn durchführt, was er kostet und was bei Versäumnis droht. Mit Reform, Stand 29. Oktober 2026.

Aktualisiert 30.10.20267 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Der Beratungseinsatz ist ein Beratungsbesuch bei Ihnen zu Hause nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Wer ab Pflegegrad 2 nur Pflegegeld bezieht, muss ihn halbjährlich abrufen. Die Pflegekasse trägt die Kosten. Fehlt der Nachweis, kürzt die Kasse das Pflegegeld, nach der Praxis der Kassen um 50 Prozent. Nach dem Gesetzentwurf gilt die Regel bis Ende 2028, danach soll die Pflegebegleitung folgen.

2 pro Jahr
Pflicht bei Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeld: halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 auf Wunsch vierteljährlich
0 €
Eigenkosten: Die Pflegekasse trägt die Vergütung
50 %
übliche Kürzung des Pflegegeldes bei fehlendem Nachweis, laut Rundschreiben der Kassen
31.3.2027
bis dahin jede zweite Beratung auf Wunsch per Video; der Gesetzentwurf will bis Ende 2028 verlängern

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Beratungseinsatz in Kürze

Der Beratungseinsatz, im Gesetz „Beratung in der eigenen Häuslichkeit“ oder Beratungsbesuch (§ 37 Abs. 3 SGB XI), ist ein regelmäßiger Besuch einer Pflegefachkraft bei Pflegebedürftigen, die ihr Pflegegeld bekommen. Er soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und die Pflegenden praktisch unterstützen. Die Pflegekasse verlangt einen Nachweis, dass der Besuch stattgefunden hat.

  • Pflicht: Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeld, einmal pro Halbjahr. Pflegegrad 4 und 5 können zusätzlich vierteljährlich eine Beratung in Anspruch nehmen.
  • Freiwillig: Pflegegrad 1 sowie Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegesachleistung haben Anspruch auf eine halbjährliche Beratung, müssen sie aber nicht abrufen.
  • Kosten: keine für Sie. Die Pflegekasse zahlt die Vergütung direkt an die Beratungsstelle.
  • Folge bei Versäumnis: Das Pflegegeld wird gekürzt, im Wiederholungsfall entzogen (§ 37 Abs. 6 SGB XI).
  • Geplant: Nach dem Gesetzentwurf gilt die heutige Regel bis 31.12.2028. Ab 2029 soll die jährliche Pflegebegleitung an ihre Stelle treten.

Was ist ein Beratungseinsatz? Einfach erklärt

Ein Beratungseinsatz ist ein Hausbesuch, bei dem eine Pflegefachkraft Ihre Pflegesituation ansieht, Fragen beantwortet und praktische Tipps gibt. Das Gesetz nennt drei Ziele: die Qualität der häuslichen Pflege sichern, die Pflegenden regelmäßig unterstützen und fachlich anleiten (§ 37 Abs. 3a SGB XI).

Wird dabei Bedarf erkannt, soll die Beratungsperson auf weitere Hilfen hinweisen. Das Gesetz nennt:

  • Auskunfts- und Beratungsangebote des zuständigen Pflegestützpunktes
  • die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, einschließlich eines Versorgungsplans
  • Pflegekurse nach § 45, auch zu Hause
  • sonstige geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote

Die Empfehlungen darf die Beratungsperson mit Ihrer Einwilligung in den Nachweis an die Kasse aufnehmen. Willigen Sie nicht ein, erfährt die Kasse nur, dass der Besuch stattgefunden hat. Hält die Beratungsperson eine weitergehende Beratung für nötig, meldet sie das der Kasse, die Ihnen dann eine Pflegeberatung anbieten muss (§ 37 Abs. 4 SGB XI). Nach dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes darf die Information bei akuter Gefahr für Leib oder Leben auch ohne Ihre Einwilligung weitergegeben werden.

Beratungseinsatz oder Pflegeberatung?

Beide heißen im Alltag Beratung, sind aber verschieden. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist ein eigener Anspruch auf individuelle Fallbegleitung und Versorgungsplanung. Der Beratungseinsatz ist ein regelmäßiger Qualitätsbesuch bei Pflegegeld. Eine Pflegeberaterin kann ihn aber übernehmen, wenn sie Ihre Situation aus einer Beratung zu Hause kennt (§ 37 Abs. 8 SGB XI).

Wer muss den Beratungseinsatz abrufen?

Die Pflicht hängt vom Pflegegrad und von der Art der Leistung ab. Wer nur Pflegegeld bekommt, muss die Beratung nachweisen. Wer Pflegesachleistungen oder Pflegegrad 1 hat, darf sie nutzen, muss aber nicht.

Beratungseinsatz nach Pflegegrad und Leistung (heute)

SituationRhythmusPflicht?
Pflegegrad 2 und 3, nur PflegegeldhalbjährlichJa, sonst Kürzung
Pflegegrad 4 und 5, nur Pflegegeldhalbjährlich, auf Wunsch vierteljährlichHalbjährlich ja, vierteljährlich freiwillig
Pflegegrad 1halbjährlichNein, Anspruch
Pflegegrad 2 bis 5 mit PflegesachleistunghalbjährlichNein, Anspruch
Kombinationsleistungkein Nachweis nötigNein, laut Rundschreiben der Kassen

Stand: 29. Oktober 2026. § 37 Abs. 3 SGB XI; Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 02.04.2026, Abschnitt 5 zu § 37. Zur Kombinationsleistung siehe die eigene Seite.

Die Pflicht gilt für das Pflegegeld nach § 37. Wer es neben der Pflegesachleistung anteilig bezieht, ruft die Beratung nach dem Rundschreiben der Kassen freiwillig ab. Anders ist es bei reinem Pflegegeld mit Umwandlungsanspruch: Wer Pflegegeld bezieht und Angebote zur Unterstützung im Alltag darüber erstattet bekommt, muss die Beratung halbjährlich nachweisen (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Zu den Leistungen bei niedrigem Pflegebedarf lesen Sie Pflegegrad 1.

Wer führt den Beratungseinsatz durch und wer zahlt?

Sie wählen, wer kommt. Das Gesetz lässt folgende Stellen zu:

  • einen zugelassenen Pflegedienst, am besten den, der Sie ohnehin kennt (§ 37 Abs. 3b SGB XI), siehe ambulanter Pflegedienst
  • eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit pflegefachlicher Kompetenz
  • eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachperson, wenn Pflegedienst oder Beratungsstelle vor Ort nicht verfügbar sind
  • Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach § 7a sowie Beratungspersonen der Kommunen mit pflegefachlicher Kompetenz (§ 37 Abs. 8 SGB XI)

Nicht durchführen dürfen den Beratungseinsatz Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI (§ 37 Abs. 9). Das erklärt die Seite Betreuungsdienst. Die Stelle soll nach Möglichkeit dauerhaft dieselbe Pflegekraft schicken (§ 37 Abs. 4).

Kosten

Die Vergütung trägt die Pflegekasse, bei Privatversicherten das Versicherungsunternehmen, bei Beihilfe anteilig die Beihilfe (§ 37 Abs. 3c SGB XI). Der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab. Nach dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes gelten dabei Höchstbeträge, die zusätzliche Kosten wie Fahrtkosten abdecken. Von Ihnen darf der Dienst keine Zusatzkosten verlangen.

Ablauf: So organisieren Sie den Beratungseinsatz

Schritt für Schritt

  1. Zeitraum prüfenDie Kassen rechnen in Kalenderhalbjahren: 1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember. Die Frist ist starr, ein verspäteter Nachweis löst keine neue Frist aus. Bei Bewilligung im März läuft der erste Nachweiszeitraum laut Rundschreiben vom 1. Juli bis 31. Dezember. Ihr Bewilligungsbescheid weist darauf hin.
  2. Beratungsstelle auswählenEntscheiden Sie sich für einen Pflegedienst, eine anerkannte Beratungsstelle oder eine andere zugelassene Stelle. Fragen Sie nach freien Terminen früh im Halbjahr.
  3. Termin vereinbarenDer erste Besuch muss persönlich in Ihrer Wohnung stattfinden. Bis 31. März 2027 darf jede zweite Beratung auf Wunsch per Videokonferenz laufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
  4. Besuch vorbereitenHalten Sie Fragen, aktuelle Medikamente, Hilfsmittel und gegebenenfalls ein Pflegetagebuch bereit. Pflegende Angehörige sollten dabei sein.
  5. Nachweis sicherstellenDie Beratungsstelle bestätigt den Besuch der Kasse mit einem einheitlichen Formular (§ 37 Abs. 4). Fragen Sie, ob die Übermittlung erfolgt ist.
Der Beratungsbesuch findet in der Häuslichkeit statt: im eigenen Haushalt, im Haushalt der Pflegeperson oder in dem Haushalt, in dem Sie aufgenommen wurden (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes).

Fristen und Folgen: Was passiert ohne Beratungseinsatz?

Rufen Sie die Beratung nicht ab, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Als angemessen sehen die Kassen nach ihrem Rundschreiben eine Kürzung um 50 Prozent an, wobei die Situation im Einzelfall zu berücksichtigen ist. Die Kasse informiert Sie nach Ablauf des Halbjahres. Gekürzt wird ab dem Ersten des Monats nach ihrer Mitteilung.

RechenbeispielRechenbeispiel: Kürzung des Pflegegeldes bei Pflegegrad 3Herr S. hat Pflegegrad 3 und bezieht 599 € Pflegegeld. Im ersten Halbjahr hat er keinen Nachweis erbracht. Die Kasse kürzt um 50 Prozent.
Pflegegeld Pflegegrad 3
599,00 €
Kürzung um 50 Prozent599 € × 50 %
299,50 €
Pflegegeld nach Kürzung im Monat599 € minus 299,50 €
299,50 €

Jeden Monat der Kürzung fehlen Herrn S. 299,50 €. Wird der Nachweis noch innerhalb der Anschlussfrist erbracht, entfällt die Kürzung nach dem Beispiel des Rundschreibens. Fehlt der Nachweis auch im folgenden Halbjahr, kann die Kasse das Pflegegeld einstellen.

Die Höhe der Kürzung legt die Kasse im Einzelfall fest. 50 Prozent ist die Praxis nach dem Rundschreiben vom 02.04.2026. § 37 Abs. 6 SGB XI.

Was ändert sich? Beratungseinsatz und Pflegebegleitung (Gesetzentwurf)

Alles in diesem Abschnitt gehört zum Gesetzentwurf vom 30. September 2026 und ist nicht beschlossen. Er trennt klar zwischen der Übergangszeit bis Ende 2028 und der Zeit danach.

Beratungseinsatz: heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Geltung§ 37 Abs. 3 SGB XI-E§ 37 Abs. 3 SGB XI ohne EnddatumRegelung gilt bis zum 31.12.2028geändert
Rhythmus Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeldhalbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 auf Wunsch vierteljährlichunverändert bis 31.12.2028
Zusatzberatungen am AnfangÜbergang bis zur PflegebegleitungkeinePflegegrad 1 sowie Pflegegrad 2 und 3 mit Pflegegeld: bis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Pflegegradmehr
Videoberatungjede zweite Beratung auf Wunsch bis 31.3.2027bis 31.12.2028 verlängertmehr
Ab 1.1.2029§ 7c Abs. 6 SGB XI-E; mehr unter PflegebegleitungBeratungseinsatz halbjährlich (Pflegegeld, Pflegegrad 2 bis 5)Pflegebegleitung einmal jährlich bei Pflegegeld, bei Nichtabruf Kürzung oder Entzuggeändert

Heute: SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 587/26 (neu)), nicht beschlossen.

Für die Praxis bedeutet das: Bis Ende 2028 ändert sich für Sie laut Entwurf wenig. Die Pflegebegleitung ist nach der Begründung an den Beratungseinsatz angelehnt und soll für Pflegegeld-Beziehende nur noch einmal im Jahr statt zweimal anstehen. Was sie leistet, erklärt die Seite Pflegebegleitung. Einen Gesamtüberblick bietet Pflegereform 2027. Zu den Leistungen neben dem Pflegegeld gehört auch der Umwandlungsanspruch.

Häufige Fehler beim Beratungseinsatz

  • Den Termin zu spät vereinbaren. Pflegedienste sind gegen Ende des Halbjahres oft ausgelastet. Planen Sie früh.
  • Annehmen, die Sechs-Monats-Frist beginne mit dem letzten Besuch. Die Kasse rechnet in festen Kalenderhalbjahren.
  • Den Betreuungsdienst beauftragen. Ihn schließt das Gesetz aus (§ 37 Abs. 9).
  • Nicht prüfen, ob der Nachweis angekommen ist. Fragen Sie bei der Beratungsstelle nach der Übermittlung.
  • Den Besuch scheuen. Das Gesetz nennt die Unterstützung der Pflegenden als Ziel. Nutzen Sie ihn für Fragen zu Hilfsmitteln, Entlastung und einem möglichen höheren Pflegegrad.

Häufige Fragen

Was ist ein Beratungseinsatz?

Ein Beratungseinsatz ist ein Beratungsbesuch in Ihrer Wohnung nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Eine Pflegefachkraft prüft, wie die Pflege klappt, gibt praktische Hinweise und zeigt weitere Hilfen auf. Er gilt für Pflegegeld-Beziehende.

Muss ich den Beratungseinsatz machen?

Bei Pflegegrad 2 bis 5 mit reinem Pflegegeld ja, einmal pro Halbjahr. Bei Pflegegrad 1 und bei Bezug von Pflegesachleistungen ist er ein freiwilliger Anspruch.

Wie oft muss der Beratungseinsatz stattfinden?

Halbjährlich bei Pflegegrad 2 bis 5. Pflegegrad 4 und 5 können zusätzlich vierteljährlich eine Beratung in Anspruch nehmen. Die Kassen rechnen in den Halbjahren 1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember.

Wer kommt zum Beratungseinsatz?

Ein zugelassener Pflegedienst, eine anerkannte Beratungsstelle, eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachperson, eine Pflegeberaterin nach § 7a oder eine Beratungsperson der Kommune. Ein Betreuungsdienst darf ihn nicht durchführen.

Was kostet der Beratungseinsatz?

Für Sie nichts. Die Pflegekasse zahlt die Vergütung direkt an die Beratungsstelle, bei Privatversicherten das Versicherungsunternehmen, bei Beihilfe anteilig die Beihilfe.

Was passiert, wenn ich den Beratungseinsatz versäume?

Die Kasse kürzt das Pflegegeld, nach der Praxis der Kassen um 50 Prozent, und kann es im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Wird der Nachweis in der Anschlussfrist erbracht, entfällt die Kürzung.

Kann der Beratungseinsatz per Video stattfinden?

Ja, auf Wunsch jede zweite Beratung, bis einschließlich 31. März 2027. Der erste Besuch muss persönlich in der Wohnung erfolgen. Der Gesetzentwurf will die Videoberatung bis 31. Dezember 2028 verlängern. Beschlossen ist das nicht.

Gilt der Beratungseinsatz auch bei Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 hat Anspruch auf eine halbjährliche Beratung, aber keine Pflicht. Nach dem Gesetzentwurf sollen in den ersten drei Monaten nach dem ersten Pflegegrad bis zu zwei zusätzliche Beratungen möglich sein.

Muss ich beim Beratungseinsatz der Weitergabe an die Kasse zustimmen?

Die Ergebnisse gehen nur mit Ihrer Einwilligung an die Kasse. Die Kasse erfährt aber, dass der Besuch stattfand. Bei akuter Gefahr für Leib oder Leben darf die Information laut Rundschreiben auch ohne Einwilligung weitergegeben werden.

Was ändert sich 2027 am Beratungseinsatz?

Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026 bleibt der Beratungseinsatz bis 31. Dezember 2028 im Wesentlichen bestehen, mit zusätzlichen Beratungen am Anfang. Ab 2029 soll die Pflegebegleitung folgen. Beschlossen ist das nicht.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.