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Ver­hin­de­rungs­pfle­ge 2026: Höhe, Antrag und was 2027 kommt

Was die Pflegekasse zahlt, wenn Ihre Pflegeperson ausfällt: Voraussetzungen, Ersatzpflege durch Angehörige und Nachbarn, Antrag und Frist, voll ausschöpfen und die geplante Änderung ab 2027.

Aktualisiert 30.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden
Steckbrief
Für wen
Pflegegrad 2 bis 5, Pflege zu Hause durch eine Pflegeperson
Höhe
bis zu 3.539 € je Kalenderjahr, gemeinsam mit der Kurzzeitpflege
Paragraf
§ 39 und § 42a SGB XI
Antrag bei
Pflegekasse, Erstattung mit Kostennachweis bis Ende des Folgejahres
Status
gilt 2026. Nach dem Gesetzentwurf soll sie ab 2027 als eigene Leistung entfallen

Kurz erklärt

Verhinderungspflege (Ersatzpflege) zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2, wenn Ihre Pflegeperson ausfällt. 2026 gibt es dafür zusammen mit der Kurzzeitpflege bis zu 3.539 € im Jahr, längstens acht Wochen. Nach dem Gesetzentwurf vom 30.09.2026 soll sie ab 2027 als eigene Leistung entfallen. Beschlossen ist das nicht.

3.539 €
je Kalenderjahr gemeinsam für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, ab Pflegegrad 2
8 Wochen
Ersatzpflege längstens je Kalenderjahr
31.12. Folgejahr
Frist für den Erstattungsantrag mit Kostennachweis
2.285 €
Überbrückungsbudget je Jahr nach dem Gesetzentwurf für 2027, nicht beschlossen

Antrag nicht allein stellen

Eine Pflegeberatung hilft kostenlos beim Antrag und bei der Begutachtung.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, zahlt die Pflegekasse, wenn Ihre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt. Voraussetzung sind mindestens Pflegegrad 2 und Pflege zu Hause.
  • Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen gibt es 2026 bis zu 3.539 € je Kalenderjahr, die Ersatzpflege selbst längstens acht Wochen.
  • Eine Wartezeit gibt es nicht mehr. Die sechsmonatige Vorpflegezeit ist seit dem 1. Juli 2025 entfallen.
  • Pflegen nahe Angehörige, zahlt die Kasse in der Regel höchstens das Zweifache des Pflegegeldes. Bei Nachbarn, Bekannten und Diensten gilt der volle Jahresbetrag.
  • Sie müssen nichts vorher beantragen. Der Erstattungsantrag mit Kostennachweis ist bis Ende des Folgejahres möglich.
  • Während der Ersatzpflege läuft die Hälfte des Pflegegeldes weiter.
  • Nach dem Gesetzentwurf soll die Verhinderungspflege ab 2027 als eigene Leistung entfallen. Das ist nicht beschlossen.

Was ist Verhinderungspflege und wer hat Anspruch?

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung für den Fall, dass die Person ausfällt, die Sie zu Hause pflegt. Die Pflegekasse übernimmt dann die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege (§ 39 SGB XI). Verhinderungsgeld oder Pflegeverhinderung meinen dieselbe Leistung. Pflegestufen gibt es nicht mehr, maßgeblich ist der Pflegegrad.

Die Voraussetzungen

  • Sie haben mindestens Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Verhinderungspflege.
  • Sie werden zu Hause von einer Pflegeperson gepflegt, zum Beispiel von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn. Pflegekräfte eines Pflegedienstes zählen dafür nicht.
  • Die Pflegeperson ist „wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen“ verhindert. Auch einzelne Stunden zählen.
  • Die Ersatzpflege ist notwendig, die Kosten sind nachgewiesen.
  • Eine Vorpflegezeit ist nicht nötig. Ob Sie Pflegegeld, Sachleistungen oder beides beziehen, spielt keine Rolle.

Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen Topf, den Gemeinsamen Jahresbetrag. Sie verteilen ihn frei auf beide Leistungen.

Wie hoch ist die Verhinderungspflege 2026?

Der Gemeinsame Jahresbetrag beträgt für Pflegegrad 2 bis 5 bis zu 3.539 € je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Welche Obergrenze gilt, hängt davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt.

Verhinderungspflege 2026 nach Pflegegrad

PflegegradJahresbetrag (Nachbarn, Dienste)Nahe Angehörige (2-faches Pflegegeld)Pflegegeld im MonatPflegegeld in der Ersatzpflege
Pflegegrad 1kein Anspruchkein Anspruchkein Pflegegeldkein Anspruch
Pflegegrad 23.539 €694 €347 €173,50 €
Pflegegrad 33.539 €1.198 €599 €299,50 €
Pflegegrad 43.539 €1.600 €800 €400 €
Pflegegrad 53.539 €1.980 €990 €495 €

Stand 2026. Quellen: §§ 37, 39, 42a SGB XI, BMG-Übersicht der Leistungsbeträge 2026. Bei nahen Angehörigen kommen nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten dazu, insgesamt höchstens bis 3.539 €.

Viele Ratgeber nennen noch frühere Summen. Sie sind überholt. Bis Mitte 2025 galten höchstens 2.528 €. Die frühere Aufstockung aus nicht genutzter Kurzzeitpflege ist mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag entfallen.

Wer darf die Ersatzpflege übernehmen?

Das Gesetz verlangt keine Pflegeausbildung. Ersatzpflege können Angehörige, Nachbarn, Ehrenamtliche, Dienste oder Einrichtungen leisten. Die Höhe der Erstattung hängt davon ab, wer pflegt.

Erstattung nach Art der Ersatzpflegeperson

Wer pflegt?Erstattung bis zuHinweis
Nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder, nicht erwerbsmäßigZweifaches Pflegegeld (694 bis 1.980 €)dazu nachgewiesene Aufwendungen, insgesamt bis 3.539 €
Nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder, erwerbsmäßig3.539 €Die Kassen nehmen das an, wenn die Ersatzpflege länger als acht Wochen dauert
Entferntere Verwandte, Nachbarn, Bekannte3.539 €Quittung, Rechnung oder Kontoauszug genügen
Pflegedienst, Betreuungsdienst, Einrichtung3.539 €Einrichtungen müssen eine schriftliche Kostenübersicht aushändigen

Nahe Angehörige sind bis zum zweiten Grad Verwandte oder Verschwägerte: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister, Stief- und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerinnen. Quelle: § 39 Abs. 2 und 3 SGB XI, GKV-Spitzenverband.

Fahrtkosten und Verdienstausfall

Notwendige Aufwendungen Ihrer Ersatzpflegeperson, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall, kann die Kasse auf Nachweis über das Zweifache des Pflegegeldes hinaus übernehmen, höchstens bis 3.539 €. Die Kassen rechnen Fahrten mit dem eigenen Auto nach Angaben des GKV-Spitzenverbands mit 0,20 € je Kilometer. Selbstständige weisen den Verdienstausfall mit dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres nach.

RechenbeispielBeispiel: Die Tochter übernimmt 14 TagePflegegrad 3 mit Pflegegeld. Der pflegende Ehemann fällt 14 Tage aus, die Tochter aus einem anderen Haushalt übernimmt. Angenommen: 60 € am Tag und 20 km Fahrt am Tag.
Zahlung an die Tochter14 Tage × 60 €
840 €
Fahrtkosten14 Tage × 20 km × 0,20 €
56 €
Nachgewiesene Kosten840 € + 56 €
896 €
Obergrenze nahe Angehörige2 × 599 €
1.198 €
Erstattung der Kasse896 € liegen unter 1.198 €
896 €
Restbetrag Jahresbetrag3.539 € − 896 €
2.643 €
Pflegegeld in den 14 Tagen599 € × 2 ÷ 30 + 299,50 € × 12 ÷ 30 = 39,93 € + 119,80 €
159,73 €
Volles Pflegegeld zum Vergleich599 € × 14 ÷ 30
279,53 €

896 € werden erstattet. Das Pflegegeld liegt in den 14 Tagen um 119,80 € niedriger als sonst.

Die Tagessätze sind angenommen. Die Kasse prüft die Angemessenheit im Einzelfall.

Wie lange gilt die Verhinderungspflege? Pflegegeld und stundenweise Nutzung

Die Ersatzpflege wird längstens acht Wochen je Kalenderjahr bezahlt. Die Pflegekassen rechnen mit 56 Kalendertagen. Der Anspruch entsteht jedes Jahr neu. Tage in der Kurzzeitpflege zählen nicht mit.

Währenddessen zahlt die Kasse die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter, auch für bis zu acht Wochen (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege gibt es das volle Pflegegeld. Bei der Kombinationsleistung gilt das für das anteilige Pflegegeld.

Stundenweise Verhinderungspflege

Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt, dass Sie Ersatzpflege stundenweise nutzen können. Nach der Auslegung der Pflegekassen zählt, wie lange die Pflegeperson verhindert ist, nicht wie lange die Ersatzperson da ist:

  • Weniger als 8 Stunden am Tag verhindert: Nur der Betrag wird angerechnet. Die Tage zählen nicht zu den acht Wochen, das Pflegegeld läuft voll weiter.
  • 8 Stunden oder mehr verhindert: Der Tag zählt zur Höchstdauer, das Pflegegeld wird gekürzt, auch wenn die Ersatzperson nur zwei Stunden da war.
RechenbeispielBeispiel: Die Nachbarin hilft jede Woche 3 StundenPflegegrad 2. Die Pflegeperson ist einmal pro Woche weniger als 8 Stunden verhindert. Die Nachbarin betreut dann 3 Stunden. Angenommen: 12 € pro Stunde, 52 Wochen.
Kosten pro Woche3 Std. × 12 €
36 €
Kosten im Jahr36 € × 52 Wochen
1.872 €
Restbetrag Jahresbetrag3.539 € − 1.872 €
1.667 €
Angerechnete Tageunter 8 Stunden am Tag
0 Tage
Kürzung des Pflegegeldesunter 8 Stunden am Tag
keine

Mit 1.667 € bleibt Spielraum für einen Urlaub der Pflegeperson oder eine Kurzzeitpflege.

Der Stundensatz ist angenommen.

Verhinderungspflege beantragen: Formular, Frist und rückwirkend

Sie müssen die Ersatzpflege nicht vorher beantragen. Die Kasse übernimmt die Kosten, wenn Sie bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Ersatzpflege folgt, einen Erstattungsantrag mit Kostennachweis stellen (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Beispiel des Bundesgesundheitsministeriums: Ersatzpflege im November 2026, Antrag bis zum 31. Dezember 2027.

So beantragen Sie Verhinderungspflege

  1. Ersatzpflege organisierenKlären Sie, wer einspringt, an welchen Tagen oder Stunden und gegen welche Bezahlung.
  2. Belege sammelnQuittung, Rechnung oder Kontoauszug. Bei Angehörigen zusätzlich Nachweise für Fahrtkosten und Verdienstausfall. Notieren Sie Tage und Uhrzeiten.
  3. Antrag bei der Pflegekasse stellenDie meisten Kassen bieten ein Formular an. Privat Versicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen.
  4. Bescheid prüfenDie Kasse prüft Nachweise und Höhe und zahlt die Erstattung an Sie aus.
Antragsteller ist die pflegebedürftige Person oder eine bevollmächtigte Person.

Rückwirkend beantragen

Ersatzpflege aus 2026 rechnen Sie bis zum 31. Dezember 2027 ab, Ersatzpflege aus 2025 nur noch bis zum 31. Dezember 2026. Anträge für Zeiträume vor 2025 lehnen die Kassen im Jahr 2026 nach Angaben des GKV-Spitzenverbands ab.

Formular und Überprüfung

Das Gesetz verlangt Antrag und Kostennachweis, schreibt aber kein Formular vor. Das Formular Ihrer Kasse, etwa von AOK, TK, Barmer, DAK, Knappschaft oder IKK, vermeidet Rückfragen. Die Kasse prüft, ob die Kosten angemessen sind, etwa nach Umfang der Pflege und Aufwand der Ersatzperson. Die Bundesregierung spricht in der Begründung ihres Gesetzentwurfs von Missbrauchspotenzial bei der Verhinderungspflege. Rechnen Sie daher mit Nachfragen, besonders bei Zahlungen an Angehörige.

Verhinderungspflege voll ausschöpfen

Nicht genutzte Beträge verfallen am Jahresende, denn der Anspruch entsteht jedes Kalenderjahr neu. Erstattet werden aber nur nachgewiesene Kosten. So nutzen Sie den Rahmen:

  • Beide Leistungen nutzen: Verteilen Sie die 3.539 € nach Bedarf auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
  • Regelmäßig statt nur im Urlaub: Stundenweise Hilfe für Arzttermine, Einkäufe oder eine Pause zählt nicht auf die acht Wochen, wenn die Verhinderung unter 8 Stunden am Tag liegt.
  • Entlastungsbetrag zusätzlich: Bis zu 131 € im Monat, unter anderem für Tagespflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienste und anerkannte Alltagshilfen. Nicht verbrauchte Beträge lassen sich ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen.
  • Sachleistung bleibt ungekürzt: Nach Angaben der Pflegekassen wird die Ersatzpflege zusätzlich zur ungekürzten Pflegesachleistung erstattet.
  • Tagespflege separat: Tages- und Nachtpflege hat einen eigenen Betrag und wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet (§ 41 Abs. 3 SGB XI).
  • Mehrere Pflegepersonen: Vertreten sich zwei Pflegepersonen, können die Mehraufwendungen der Vertretung erstattet werden.
RechenbeispielBeispiel: Pflegegrad 3, was zusätzlich zum Pflegegeld möglich istHöchstbeträge bei voller Nutzung von Verhinderungs-, Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag. Bezahlt werden nur nachgewiesene Kosten.
Gemeinsamer Jahresbetrag
3.539 €
Entlastungsbetrag12 Monate × 131 €
1.572 €
Zusätzlich zum Pflegegeld möglich3.539 € + 1.572 €
5.111 €

Das Pflegegeld (599 € im Monat, 7.188 € im Jahr) kommt hinzu.

Der Entlastungsbetrag ist an bestimmte Leistungen gebunden (§ 45b SGB XI).

Steuern und Sozialversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG). Das gilt auch für die Erstattung der Verhinderungspflege.

Für Geld, das Ihre Ersatzpflegeperson von Ihnen erhält, gilt § 3 Nr. 36 EStG: Einnahmen für Pflege, Betreuung und Hilfen im Haushalt sind bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei, mindestens bis zur Höhe des Entlastungsbetrags. Voraussetzung ist, dass Angehörige oder Personen helfen, die damit eine sittliche Pflicht erfüllen. Bei anderen Helfern kann steuerpflichtiges Einkommen entstehen, das klärt eine Steuerberatung. Zum Steuervorteil für Pflegende siehe Pflegepauschbetrag.

Urlaubt die Pflegeperson, bleibt ihre soziale Absicherung, etwa Rente und Unfallversicherung, nach Angaben des GKV-Spitzenverbands bis zu acht Wochen im Jahr bestehen. Mehr dazu: Rente für pflegende Angehörige.

Sonderfälle

  • Außerhalb der Wohnung: Ersatzpflege ist auch im Wohnheim für Menschen mit Behinderung, Internat, in Kita, Schule, Reha oder Pflegeeinrichtung möglich. Erstattet werden nur pflegebedingte Kosten. Fehlt die Aufschlüsselung, ziehen die Kassen mindestens 20 Prozent ab.
  • Pflegeheim und Krankenhaus: Verhinderungspflege setzt Pflege zu Hause voraus. Wer dauerhaft im Pflegeheim lebt, hat keinen Anspruch. Dient ein Aufenthalt allein der Krankenhausbehandlung, gibt es dafür ebenfalls keine.
  • Kinder: Es gelten dieselben Regeln, ebenfalls ab Pflegegrad 2.
  • Ausland: Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt besteht nach Angaben der Pflegekassen Anspruch. Fragen Sie vorher Ihre Kasse.
  • Berufstätige Ersatzpflege: Fällt bei Pflegezeit Arbeitsentgelt aus, kann der Verdienstausfall zählen. Zusammen mit dem Pflegeunterstützungsgeld wird er nicht doppelt erstattet.

Häufige Fehler

  • Beleg fehlt: Barzahlung ohne Quittung mit Datum, Zeiten und Betrag lässt sich kaum nachweisen.
  • Frist verpasst: Der Antrag muss bis Ende des Folgejahres bei der Kasse sein.
  • Fahrtkosten und Verdienstausfall vergessen: Ohne Nachweis bleibt es bei Angehörigen beim Zweifachen des Pflegegeldes.
  • Alte Regeln im Kopf: Wartezeit und Antrag im Voraus sind nicht mehr nötig.
  • Jahresbetrag verfallen lassen: Ungenutzte Mittel gehen nicht ins nächste Jahr über.

Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft?

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 soll die Verhinderungspflege ab dem 1. Januar 2027 als eigene Leistung entfallen. § 39 SGB XI soll durch das Überbrückungsbudget ersetzt, der Gemeinsame Jahresbetrag in § 42a gestrichen werden. Ersatzpflege soll es weiter geben, aber aus anderen Töpfen. Beschlossen ist das nicht. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.

Wo steht das Verfahren?

Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf. Den aktuellen Stand zeigt der Zeitplan der Reform. Geplant ist das Inkrafttreten am 1. Januar 2027, einzelne Teile sollen erst 2028 und 2029 folgen. Nach einer Agenturmeldung will die SPD-Fraktion Änderungen durchsetzen. Der Inhalt kann sich also noch ändern.

Heute und nach dem Gesetzentwurf

Verhinderungspflege und Ersatzpflege: heute und ab 2027

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Verhinderungspflege als eigene LeistungErsatzpflege aus anderen Budgetsja, § 39 SGB XIneinentfällt
Gemeinsamer Jahresbetrageinheitlich für Pflegegrad 2 bis 53.539 € je Jahr für Verhinderungs- und KurzzeitpflegeÜberbrückungsbudget 2.285 € je Jahr für Notdienst und Kurzzeitpflegegeändert
Antrag auf Kostenerstattunglaut Begründung kein Erstattungsantrag mehrja, bis Ende des Folgejahresentfälltentfällt
Pflegegeld, Pflegegrad 2 bis 5künftig Entlastungsbudget347 / 599 / 800 / 990 €380 / 630 / 890 / 1.080 €mehr
Pflegesachleistung, Pflegegrad 2 bis 5künftig Sachleistungsbudget796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 €890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 €mehr
Entlastungsbetragnur für anerkannte Angebote, kein Ansparen131 € im Monat, Pflegegrad 1 bis 5Sozialraumbudget 175 €, unter 25 Jahren 300 €, ab Pflegegrad 2geändert
Hälftiges Pflegegeld bei Ersatzpflegebei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, bis acht Wochenbei Notdienst in Akutsituationen und Kurzzeitpflege, bis acht Wochengeändert
Kurzzeitpflegeacht Wochen, bis 3.539 €acht Wochen, bis 2.285 €weniger

Beträge je Jahr, Pflegegeld und Sachleistung je Monat. Heute: SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Wie Ersatzpflege künftig bezahlt werden soll

  • Geplante Abwesenheit, etwa Urlaub: Nach der Begründung des Entwurfs sollen das höhere Sachleistungsbudget (Pflegedienst) oder das höhere Entlastungsbudget (Pflegegeld) genutzt werden. Das Sozialraumbudget soll für anerkannte Angebote im Alltag gelten, auch für Nachbarschaftshilfe, die künftig die Pflegekassen anerkennen sollen.
  • Ungeplanter Ausfall der Pflegeperson: Hier soll das Überbrückungsbudget helfen. Es ist zweckgebunden für den ambulanten Notdienst und die Kurzzeitpflege.
  • Übergang 2027: Den Notdienst soll es als Anspruch erst ab 1. Januar 2028 geben. 2027 darf das Budget in Akutsituationen auch für zugelassene Pflege- oder Betreuungsdienste genutzt werden. Dauert das länger als drei Kalendertage, braucht es die Zustimmung der Kasse.
  • Stundenweise Hilfe: Der Entwurf enthält dafür keine eigene Regelung. Die Stunden müssten aus den Budgets bezahlt werden.
RechenbeispielBeispiel: Höchstbeträge bei Pflegegrad 3 im JahrPflegegrad 3 mit Pflegegeld. Angenommen, alle Töpfe werden voll genutzt. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (heute bis 42 € im Monat) sind im Entwurf im Entlastungsbudget enthalten.
Heute: Pflegegeld12 × 599 €
7.188 €
Heute: Gemeinsamer Jahresbetrag
3.539 €
Heute: Entlastungsbetrag12 × 131 €
1.572 €
Heute: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch12 × 42 €
504 €
Summe heute7.188 + 3.539 + 1.572 + 504
12.803 €
Entwurf: Entlastungsbudget12 × 630 €
7.560 €
Entwurf: Überbrückungsbudget
2.285 €
Entwurf: Sozialraumbudget12 × 175 €
2.100 €
Summe nach Entwurf7.560 + 2.285 + 2.100
11.945 €
Unterschied12.803 € − 11.945 €
858 € weniger

Wer alle Töpfe voll ausschöpft, hätte nach dem Entwurf weniger. Wer vor allem Pflegegeld bezieht, bekäme mehr. Die Bundesregierung nennt die Umstellung insgesamt ausgabenneutral. Überbrückungs- und Sozialraumbudget sind enger zweckgebunden.

Rechnung der Redaktion mit den Höchstbeträgen des Gesetzentwurfs. Ansprüche hängen vom Einzelfall ab.

Mehr dazu unter Was wird aus der Verhinderungspflege? und im Überblick Pflegereform 2027.

Restbetrag 2026: Was Sie jetzt prüfen sollten

Sicher ist: Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die §§ 39 und 42a SGB XI unverändert. Ersatzpflege bis dahin können Sie nach dem heutigen Wortlaut bis Ende 2027 abrechnen. Ob das nach einer Streichung von § 39 gilt, regelt der Entwurf nicht.

  • Fragen Sie Ihre Pflegekasse, wie viel vom Gemeinsamen Jahresbetrag 2026 noch offen ist.
  • Führen Sie notwendige Ersatz- oder Kurzzeitpflege möglichst noch 2026 durch. Planen Sie sie aber nicht allein wegen des Betrags.
  • Reichen Sie Belege für Ersatzpflege aus 2025 und 2026 noch im Jahr 2026 ein. Für 2025 ist das die Frist, für 2026 die sichere Variante.
  • Nicht verbrauchter Entlastungsbetrag kann heute ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Das neue Sozialraumbudget soll nicht ansparbar sein, eine Übergangsregel fehlt auch hier.
  • Heben Sie alle Bescheide auf und lassen Sie sich von einer Pflegeberatung helfen. Ideen für Pausen finden Sie unter Auszeit von der Pflege.

Ihr Pflegegrad ist davon getrennt zu sehen: Nach dem Entwurf bleibt ein bestehender Pflegegrad erhalten (Bestandsschutz). Was Ihnen insgesamt zusteht, zeigt der Leistungsrechner.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Verhinderungspflege 2026?

Bis zu 3.539 € je Kalenderjahr gemeinsam mit der Kurzzeitpflege, für Pflegegrad 2 bis 5. Bei nahen Angehörigen gilt grundsätzlich das Zweifache des Pflegegeldes (694 bis 1.980 €), dazu nachgewiesene Aufwendungen bis 3.539 €.

Ab welchem Pflegegrad gibt es Verhinderungspflege?

Ab Pflegegrad 2. In Pflegegrad 1 gibt es sie nicht, wohl aber heute den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat.

Wie lange gibt es Verhinderungspflege?

Längstens acht Wochen je Kalenderjahr. Die Pflegekassen rechnen mit 56 Kalendertagen. Stundenweise Hilfe bei weniger als 8 Stunden Verhinderung am Tag zählt nicht mit.

Wird bei der Verhinderungspflege das Pflegegeld weitergezahlt?

Ja, zur Hälfte, für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Der erste und letzte Tag wird voll gezahlt. Bei weniger als 8 Stunden Verhinderung am Tag bleibt es ungekürzt.

Kann ich Verhinderungspflege für Angehörige oder Nachbarn bekommen?

Ja. Bei nahen Angehörigen und Haushaltsmitgliedern gilt grundsätzlich das Zweifache des Pflegegeldes. Bei Nachbarn, Bekannten und entfernteren Verwandten gilt der volle Jahresbetrag von 3.539 €.

Gibt es eine Wartezeit für die Verhinderungspflege?

Nein. Seit dem 1. Juli 2025 entfällt die Vorpflegezeit von sechs Monaten. Sie können die Leistung ab Pflegegrad 2 sofort nutzen.

Muss ich Verhinderungspflege vorher beantragen oder geht es rückwirkend?

Ein Antrag vorab ist nicht nötig. Sie stellen ihn nachträglich mit Kostennachweis bis Ende des Folgejahres. Ersatzpflege aus 2025 rechnen Sie noch bis 31. Dezember 2026 ab.

Kann ich Verhinderungspflege stundenweise nutzen?

Ja. Dauert die Verhinderung weniger als 8 Stunden am Tag, wird nur der Betrag angerechnet, und das Pflegegeld bleibt ungekürzt.

Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?

Bei der Verhinderungspflege springt eine Ersatzperson ein, meist zu Hause. Kurzzeitpflege ist ein befristeter Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung. Beide teilen sich 3.539 € im Jahr.

Muss ich Verhinderungspflege versteuern?

Die Leistung der Pflegekasse ist steuerfrei. Für Geld an Ihre Ersatzpflegeperson gilt § 3 Nr. 36 EStG: Für Angehörige und Personen mit sittlicher Pflicht sind Einnahmen bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei. Im Einzelfall hilft eine Steuerberatung.

Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft?

Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026 soll sie ab 1. Januar 2027 als eigene Leistung entfallen. Ersatzpflege würde aus Sachleistungs-, Entlastungs- und Sozialraumbudget bezahlt, in Akutfällen aus dem Überbrückungsbudget. Beschlossen ist das nicht.

Wird die Verhinderungspflege 2027 erhöht?

Nach dem Entwurf nicht. Das Überbrückungsbudget soll 2.285 € je Jahr betragen, der Gemeinsame Jahresbetrag heute 3.539 €. Pflegegeld und Sachleistung sollen dagegen steigen. Alles ist bisher nur geplant.

Was passiert mit meinem Restbetrag aus 2026?

Der Entwurf enthält dazu keine Übergangsregel. Bis 31. Dezember 2026 gilt das heutige Recht. Fragen Sie Ihre Pflegekasse und reichen Sie Belege für Ersatzpflege möglichst noch 2026 ein.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Antrag nicht allein stellen

Eine Pflegeberatung hilft kostenlos beim Antrag und bei der Begutachtung.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.