Auszeit von der Pflege in Kürze
- Ersatzpflege zu Hause: Ist die Pflegeperson verhindert, zahlt die Pflegekasse die Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr (Verhinderungspflege).
- Pflege auf Zeit: In einer Einrichtung wird die pflegebedürftige Person bis zu acht Wochen im Jahr versorgt (Kurzzeitpflege).
- Tagsüber entlastet: Tagespflege gibt Ihnen feste freie Stunden in der Woche.
- Eigene Erholung: Pflegepersonen haben Anspruch auf Vorsorge und Rehabilitation, die Pflegekasse kann die Versorgung der gepflegten Person in derselben Einrichtung übernehmen.
- Geld: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich bis zu 3.539 € im Jahr, ab Pflegegrad 2.
Pflegeauszeit: Welche Möglichkeiten gibt es?
Wer täglich pflegt, braucht Pausen: für den Urlaub, für einen Arzttermin, für eine Reha oder einfach zum Durchatmen. Das Gesetz kennt dafür mehrere Wege. Sie unterscheiden sich darin, wo die pflegebedürftige Person in der Zwischenzeit ist und wie lange die Pause dauert.
Auszeit-Möglichkeiten im Überblick (Stand 29.10.2026)
| Möglichkeit | Wo wird gepflegt? | Dauer und Umfang | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Verhinderungspflege | zu Hause durch Ersatzperson | stunden-, tage- oder wochenweise, längstens acht Wochen je Kalenderjahr | § 39 SGB XI |
| Kurzzeitpflege | in einer Einrichtung | bis zu acht Wochen je Kalenderjahr | § 42 SGB XI |
| Tagespflege | tagsüber in der Einrichtung, nachts zu Hause | an einzelnen Tagen oder täglich | § 41 SGB XI |
| Vorsorge oder Reha der Pflegeperson | Sie in der Einrichtung, die gepflegte Person oft mit | in der Regel bis zu drei Wochen | § 23, § 40 SGB V, § 42b SGB XI |
| Urlaub gemeinsam | am Urlaubsort | Pflegegeld läuft weiter, Regeln für das Ausland | § 34, § 37 SGB XI |
Welche Variante passt, hängt von der Lage ab. Wer zu Hause Ersatz organisieren kann, nutzt die Verhinderungspflege. Wer die Pflege rund um die Uhr abgeben muss, wählt die Kurzzeitpflege. Hilfe bei der Planung gibt die Pflegeberatung. Berufstätige können bei einem akuten Notfall bis zu zehn Arbeitstage fehlen und erhalten Pflegeunterstützungsgeld, siehe Pflegezeitgesetz. Den Überblick über alle Rechte gibt Pflegende Angehörige.
Verhinderungspflege: Urlaub für pflegende Angehörige zu Hause
Ist die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, längstens acht Wochen je Kalenderjahr (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Voraussetzung ist Pflegegrad 2. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt die stundenweise Nutzung.
- Wer darf einspringen? Nachbarn, Freunde, Pflegedienste, Betreuungsdienste und Verwandte. Bei Verwandten bis zum zweiten Grad und Personen im Haushalt gilt eine Obergrenze (siehe Tabelle unten).
- Kein Vorab-Antrag nötig: Sie müssen die Erstattung bis Ende des Folgejahres mit Kostennachweis beantragen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
- Pflegegeld: Die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes läuft während der Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weiter (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
Was die Pflegekasse für Ersatzpflege höchstens zahlt (Pflegegrad 3 als Beispiel)
| Ersatzperson | Obergrenze | Beispiel Pflegegrad 3 |
|---|---|---|
| Nachbarn, Bekannte, Pflegedienst | Gemeinsamer Jahresbetrag | bis 3.539 € im Jahr |
| Nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder, erwerbsmäßig | Gemeinsamer Jahresbetrag | bis 3.539 € im Jahr |
| Nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder, nicht erwerbsmäßig | regelmäßig das Pflegegeld für bis zu zwei Monate | 2 × 599 € = 1.198 € |
Kurzzeitpflege: Pflege auf Zeit in einer Einrichtung
Die Kurzzeitpflege ist vollstationäre Pflege für begrenzte Zeit. Sie gilt für Pflegegrad 2 bis 5, auf bis zu acht Wochen je Kalenderjahr (§ 42 Abs. 1 SGB XI). Anlässe sind die Zeit nach einer Krankenhausbehandlung, Krisen und andere Situationen, in denen die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Ein Urlaub der Pflegeperson ist ausdrücklich ein möglicher Anlass.
Die Pflegekasse zahlt die pflegebedingten Kosten bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie selbst. Dafür können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen (§ 45b SGB XI). Wer in Deutschland gemeinsam verreisen möchte, kann nach der Verbraucherzentrale bei einem Pflegehotel oder einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Urlaubsort anfragen, sofern diese zugelassen ist.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombinieren: Der Gemeinsame Jahresbetrag
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Das Geld kann beliebig auf beide Leistungen verteilt werden. Die acht Wochen gelten dagegen je Leistung, nicht gemeinsam.
- JahresbetragGemeinsamer Jahresbetrag Pflegegrad 3
- 3.539 €
- Kurzzeitpflege, pflegebedingt14 Tage × 120 €
- 1.680 €
- Rest nach der Kurzzeitpflege3.539 € − 1.680 €
- 1.859 €
- Verhinderungspflege durch den Pflegedienstangenommen
- 900 €
- Rest im Kalenderjahr1.859 € − 900 €
- 959 €
Es bleiben 959 € für weitere Ersatzpflege im selben Kalenderjahr. Nicht genutzte Beträge verfallen nach heutigem Recht zum Jahresende.
Halbes Pflegegeld während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
| Pflegegrad | Pflegegeld im Monat | Davon die Hälfte |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 173,50 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 299,50 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 400 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 495 € |
Tagespflege: Entlastung im Alltag
Die Tagespflege ist keine Pause am Stück, sondern ein fester Rhythmus. Die gepflegte Person verbringt Tage in einer Einrichtung und schläft zu Hause. Der Anspruch gilt ab Pflegegrad 2, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend sichergestellt ist oder gestärkt werden soll (§ 41 Abs. 1 SGB XI).
Die Pflegekasse zahlt bis zu 721 € (Pflegegrad 2), 1.357 € (3), 1.685 € (4) oder 2.085 € (5) im Monat, zusätzlich zum Pflegegeld. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie selbst, der Entlastungsbetrag kann dafür genutzt werden.
Kur und Reha für pflegende Angehörige: Anspruch nach § 40 SGB V und § 42b SGB XI
Auch Sie sollen gesund bleiben. Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI haben besondere Rechte, ohne dass sie die 10 Stunden erreichen müssen (mehr zur Pflegeperson):
- Stationäre Rehabilitation (§ 40 Abs. 2 SGB V): Die Krankenkasse erbringt sie für Pflegepersonen unabhängig davon, ob eine ambulante Reha ausreicht. Sie berücksichtigt die besonderen Belange von Pflegepersonen.
- Stationäre Vorsorge (§ 23 Abs. 4 SGB V): Wenn ambulante Vorsorge nicht genügt, übernimmt die Krankenkasse eine stationäre Vorsorge.
- Dauer und Abstand: Sie sollen in der Regel längstens drei Wochen dauern. Eine erneute Maßnahme ist grundsätzlich erst nach vier Jahren möglich, außer bei dringender medizinischer Notwendigkeit.
Die gepflegte Person fährt mit
Seit dem 1. Juli 2024 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung in derselben Vorsorge- oder Reha-Einrichtung, wenn die Pflegeperson dort eine Maßnahme macht (§ 42b SGB XI). Die Pflegekasse zahlt pflegebedingte Kosten, Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten und erstattet Fahrt- und Gepäckkosten. Stellt die Pflegeperson den Antrag und wünscht sie die Versorgung der pflegebedürftigen Person in derselben Einrichtung, gilt er zugleich als deren Antrag bei der Pflegekasse, wenn sie zustimmt (§ 42b Abs. 4). Das gilt auch bei Pflegegrad 1.
So kommen Sie zu einer Reha oder Vorsorge
- Mit der Ärztin oder dem Arzt sprechenSchildern Sie Ihre Belastung und sagen Sie, dass Sie pflegen. Die Ärztin oder der Arzt verordnet die Maßnahme.
- Antrag bei der Krankenkasse stellenGeben Sie an, dass Sie Pflegeperson sind und die pflegebedürftige Person mitkommen soll. Bei Erwerbstätigen kann die Rentenversicherung zuständig sein, weil die Krankenkasse nachrangig leistet (§ 40 Abs. 4 SGB V).
- Versorgung der pflegebedürftigen Person klärenDie Pflegekasse prüft mit der Einrichtung, ob die Mitaufnahme möglich ist. Wenn nicht, koordiniert sie eine andere Versorgung.
- Zuzahlung planenErwachsene zahlen je Kalendertag eine Zuzahlung (siehe unten). Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V gilt auch hier.
- Heute (bis 31.12.2026)21 Tage × 10 €
- 210 €
- Ab 1. Januar 2027 (beschlossen)21 Tage × 15 €
- 315 €
Die höhere Zuzahlung ab 2027 steht im Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze (BGBl. 2026 I Nr. 228) und ist beschlossen.
Urlaub mit Pflegebedürftigen: Was gilt für Pflegegeld und Ausland?
Verreisen Sie gemeinsam, bleibt das Pflegegeld in Deutschland unverändert. In den Staaten der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz ruht der Anspruch auf Pflegegeld nicht (§ 34 Abs. 1a SGB XI). In anderen Ländern wird es bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt (§ 34 Abs. 1 Nr. 1). Die Pflegesachleistung gilt im Ausland nur, soweit die Pflegekraft die pflegebedürftige Person begleitet.
Ersatzpflege am Urlaubsort ist keine Selbstverständlichkeit: Die Verhinderungspflege setzt voraus, dass die Pflegeperson an der Pflege gehindert ist. Fragen Sie vor der Buchung bei der Pflegekasse nach, ob Kosten für eine Betreuung vor Ort übernommen werden. Weitere Planungstipps stehen unter Pflege zu Hause organisieren.
Auszeit planen: Schritt für Schritt
Von der Idee zur Pause
- Zeitraum und Art wählenEntscheiden Sie, ob Ersatzpflege zu Hause, Kurzzeitpflege oder eine gemeinsame Reise passt. Fragen Sie die gepflegte Person.
- Betrag prüfenPrüfen Sie, wie viel vom Gemeinsamen Jahresbetrag in diesem Jahr schon verbraucht ist, und wie viel Entlastungsbetrag übrig ist.
- Ersatz findenSprechen Sie Familie, Nachbarn oder Pflegedienste an. Bei Kurzzeitpflege rufen Sie früh bei den Einrichtungen an.
- Pflegekasse informierenEine Vorab-Genehmigung ist bei der Verhinderungspflege nicht nötig, wohl aber ein Nachweis. Lassen Sie sich Rechnungen und Leistungsnachweise geben.
- Erstattung beantragenReichen Sie den Antrag mit allen Belegen bis Ende des Folgejahres ein.
Häufige Fehler bei der Auszeit
- Belege vergessen: Ohne Kostennachweis gibt es keine Erstattung.
- Fristen verpassen: Der Antrag auf Erstattung gilt bis Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Ersatzpflege folgt.
- Eigene Gesundheit aufschieben: Reha und Vorsorge sind Rechte der Pflegeperson, nicht nur ein Zusatz.
- Allein planen: Tauschen Sie sich aus, etwa in einer Selbsthilfegruppe. Berufliche Fragen klärt Pflege und Beruf.
Pflegereform 2027: Überbrückungsbudget statt Verhinderungspflege
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (Bundesrat-Drucksache 587/26 neu) ändert die Entlastungsleistungen deutlich. Beschlossen ist er nicht, Bundestag und Bundesrat können ihn ändern. Die Einzelheiten und offene Übergangsfragen erklärt die Seite Verhinderungspflege ab 2027.
Auszeit-Leistungen heute und nach dem Gesetzentwurf
Nach dem Entwurf sollen die höheren Pflegegeld- und Sachleistungsbeträge Ersatzpflege mit abdecken. Was mit nicht verbrauchten Beträgen aus 2026 geschieht, ist im Entwurf nicht geregelt. Wer 2026 noch Ersatzpflege plant, nutzt den Jahresbetrag am besten noch in diesem Jahr. Mehr zum Überbrückungsbudget und zur Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Wie kann ich als pflegende Angehörige Urlaub machen?
Sie können sich vertreten lassen (Verhinderungspflege), die pflegebedürftige Person in Kurzzeitpflege geben oder gemeinsam verreisen. Die Pflegekasse zahlt Ersatzpflege und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
Wer bezahlt die Vertretung im Urlaub?
Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person erstattet nachgewiesene Kosten bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Bei nicht erwerbsmäßiger Hilfe naher Angehöriger gilt regelmäßig das Pflegegeld für bis zu zwei Monate.
Wie lange darf die Auszeit dauern?
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind je auf acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt (§ 39 und § 42 SGB XI). Eine Reha der Pflegeperson soll in der Regel bis zu drei Wochen dauern.
Läuft das Pflegegeld in der Auszeit weiter?
Die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes wird bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
Kann ich die Auszeit nachträglich beantragen?
Ja, bei der Verhinderungspflege. Der Erstattungsantrag mit Kostennachweis ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres möglich, das auf die Ersatzpflege folgt (§ 39 Abs. 1 SGB XI).
Bekomme ich als Pflegeperson eine Kur?
Das Gesetz kennt Vorsorge (§ 23 SGB V) und Rehabilitation (§ 40 SGB V). Für Pflegepersonen erbringt die Krankenkasse die stationäre Reha unabhängig davon, ob eine ambulante Leistung genügt.
Kann die pflegebedürftige Person zur Reha mitfahren?
Ja, wenn die Einrichtung sie aufnehmen kann. Die Pflegekasse übernimmt die Versorgung in derselben Einrichtung (§ 42b SGB XI), der Antrag der Pflegeperson gilt mit Zustimmung zugleich als Antrag der pflegebedürftigen Person.
Was kostet eine Reha für pflegende Angehörige?
Erwachsene zahlen je Kalendertag eine Zuzahlung, heute 10 € und ab 1. Januar 2027 nach beschlossenem Recht 15 € (§ 40 Abs. 5 SGB V, § 61 Satz 2 SGB V). Die Belastungsgrenze begrenzt die Zuzahlungen.
Was gilt beim Urlaub im Ausland?
In der EU, im EWR und in der Schweiz ruht das Pflegegeld nicht. In anderen Ländern wird es bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt (§ 34 SGB XI).
Bleibe ich in der Auszeit abgesichert?
Die Absicherung als Pflegeperson gilt für die Zeit, in der Sie pflegen. Wie Urlaub und Verhinderung die Rentenbeiträge beeinflussen, steht auf der Seite zur Rente für pflegende Angehörige.
Was ändert die Pflegereform an der Verhinderungspflege?
Nach dem Gesetzentwurf soll sie ab 1. Januar 2027 als eigene Leistung entfallen. Kurzzeitpflege und Pflege in Akutsituationen sollen über ein Überbrückungsbudget von 2.285 € laufen. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.
Wo bekomme ich Beratung zur Auszeit?
Beim Pflegestützpunkt, bei der Pflegekasse und in der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.