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RatgeberPflege zu Hause

Pflege zu Hause or­ga­ni­sie­ren: Fahrplan in 8 Schritten

Ein praktischer Fahrplan für pflegende Angehörige: Pflegegrad, Beratung, Leistungen kombinieren, Hilfe holen, Wohnung anpassen, Hilfsmittel, Absicherung und Vorsorge.

Aktualisiert 02.11.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Pflege zu Hause gelingt mit einem Plan: Pflegegrad beantragen, Pflegeberatung nutzen, Leistungen kombinieren, Hilfe holen, Wohnung anpassen, Hilfsmittel beantragen, sich absichern und Vorsorge treffen. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Pflegegeld oder Sachleistung. Nach dem Gesetzentwurf sollen die Beträge ab 2027 neu geordnet werden.

347 bis 990 €
Pflegegeld im Monat, Pflegegrad 2 bis 5
796 bis 2.299 €
Pflegesachleistung für den Pflegedienst im Monat, Pflegegrad 2 bis 5
131 €
Entlastungsbetrag im Monat für Alltagshilfe, Tagespflege und mehr
4.180 €
Zuschuss für Umbauten in der Wohnung je Maßnahme

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Pflege zu Hause organisieren in Kürze

  • Zuerst den Pflegegrad beantragen. Leistungen gibt es ab dem Antragsmonat, deshalb zählt das Antragsdatum.
  • Dann die kostenlose Pflegeberatung nutzen. Die Pflegekasse muss nach dem Erstantrag binnen zwei Wochen einen Termin oder Gutschein anbieten.
  • Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Pflegegeld (347 bis 990 € im Monat) oder Pflegesachleistung (796 bis 2.299 €). Beides lässt sich kombinieren.
  • Zusätzlich gibt es den Entlastungsbetrag (bis 131 €), Tagespflege, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse zur Wohnung (bis 4.180 € je Maßnahme).
  • Pflegende sollten sich absichern (Rente, Unfallschutz, Auszeit) und früh Vorsorge treffen.
  • Reform: Nach dem Gesetzentwurf sollen die Beträge ab 2027 neu geordnet werden. Beschlossen ist das nicht.

Der Fahrplan: Pflege zu Hause in 8 Schritten

Von der ersten Woche bis zur Vorsorge

  1. Pflegegrad beantragenRufen Sie die Pflegekasse an und notieren Sie das Datum. Alles dazu im Ratgeber Pflegegrad beantragen, die Begutachtung erklärt Begutachtung durch den MD.
  2. Pflegeberatung nutzenNehmen Sie den Termin an, den die Kasse nach dem Antrag anbieten muss. Mehr unter Pflegeberatung.
  3. Pflege aufteilen und Leistungen kombinierenWer pflegt was? Danach richtet sich, ob Pflegegeld, Pflegesachleistung oder die Kombinationsleistung passt.
  4. Hilfe holenPflegedienst (Ambulanter Pflegedienst), Alltagshilfe, Tagespflege, Haushaltshilfe und Nachbarschaftshilfe.
  5. Wohnung anpassenZuschuss bis 4.180 € je Maßnahme, siehe Wohnumfeldverbesserung. Zusätzlich sichert ein Hausnotruf ab.
  6. Hilfsmittel beantragenPflegekasse oder Krankenkasse, je nach Zweck. Siehe Pflegehilfsmittel und Pflegebett.
  7. Pflegeperson absichernRente für pflegende Angehörige, Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit und Auszeiten.
  8. Vorsorge treffenVorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung regeln, wer entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können.
Die Reihenfolge ist ein Vorschlag. Schritt 7 und 8 sollten Sie nicht auf später verschieben: Absicherung und Vollmachten sind in der Krise am schwersten zu regeln.

Schritt 1 und 2: Pflegegrad und Beratung in den ersten Wochen

Der Pflegegrad entscheidet, welche Leistungen Sie bekommen. Beantragen Sie ihn früh, denn die Pflegeversicherung zahlt ab dem Beginn des Antragsmonats, nicht rückwirkend davor (§ 33 SGB XI). Die Kasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich entscheiden (§ 18c SGB XI). Nach dem Gesetzentwurf soll diese Frist vom 1. Januar bis 30. April 2027 nicht gelten, außer bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E). Bei Krankenhaus, Reha oder Hospiz und bei angekündigter Pflegezeit gelten unter bestimmten Voraussetzungen kürzere Begutachtungsfristen von 5 bzw. 10 Arbeitstagen (§ 18a SGB XI). Eine erste Orientierung gibt der Pflegegradrechner.

Dass Sie zu Hause pflegen, prüft schon der Gutachter. Beantragen Sie Pflegegeld, muss sich das Gutachten auch dazu äußern, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist (§ 18b SGB XI). Schildern Sie deshalb offen, wer was übernimmt und wo es hakt. Die Grundlagen finden Sie unter Pflegegrad.

Die Pflegekasse muss Ihnen nach dem ersten Antrag einen Beratungstermin binnen zwei Wochen oder einen Beratungsgutschein anbieten (§ 7b SGB XI). Die Beratung ist unentgeltlich. Der Berater erstellt auf Wunsch einen Versorgungsplan. Wer Pflegegeld bezieht, muss außerdem halbjährlich einen Beratungseinsatz abrufen, sonst wird das Pflegegeld gekürzt (§ 37 SGB XI). Beides erklärt die Seite Pflegeberatung.

Schritt 3: Pflege aufteilen und Leistungen kombinieren

Pflege und Betreuung: Was gehört dazu?

Die Pflegeversicherung unterscheidet körperbezogene Pflegemaßnahmen (zum Beispiel Waschen, Anziehen, Essen), pflegerische Betreuungsmaßnahmen (Orientierung, Tagesstruktur, Aktivierung) und Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 36 Abs. 1 und 2 SGB XI). Überlegen Sie, wer davon was übernehmen kann, bevor Sie sich für eine Leistung entscheiden.

Pflegegeld, Sachleistung und Tagespflege im Überblick

Monatliche Höchstbeträge ab Pflegegrad 2 (heutiges Recht)

PflegegradPflegegeldPflegesachleistungTages- und Nachtpflege
Pflegegrad 2347 €796 €721 €
Pflegegrad 3599 €1.497 €1.357 €
Pflegegrad 4800 €1.859 €1.685 €
Pflegegrad 5990 €2.299 €2.085 €

Quellen: §§ 36, 37, 41 SGB XI. Pflegegrad 1 hat weder Pflegegeld noch Sachleistung noch Tagespflege, aber den Entlastungsbetrag.

Pflegegeld erhalten Sie, wenn Angehörige oder andere Personen pflegen. Sie müssen die Pflege damit selbst sicherstellen (§ 37 Abs. 1). Pflegesachleistung zahlt die Kasse direkt an einen zugelassenen Pflegedienst. Nutzen Sie die Sachleistung nur teilweise, erhalten Sie anteiliges Pflegegeld (Kombinationsleistung, § 38). Die Tages- und Nachtpflege kommt zusätzlich, ohne Anrechnung auf Pflegegeld oder Sachleistung (§ 41 Abs. 3). Bei der Kombination sind Sie sechs Monate an die gewählte Aufteilung gebunden.

RechenbeispielPflegegrad 3: Pflegedienst, Pflegegeld und Alltagshilfe kombinierenFrau H. hat Pflegegrad 3. Ihre Tochter pflegt, morgens kommt ein Pflegedienst. Er rechnet im Monat 748,50 € ab. Dazu nutzt Frau H. eine anerkannte Alltagshilfe, die mindestens 131 € im Monat kostet.
Höchstbetrag Pflegesachleistung, Pflegegrad 3
1.497,00 €
Genutzter Anteil der Sachleistung748,50 € ÷ 1.497 €
50 %
Anteiliges Pflegegeld (Rest von 50 %)599 € × 50 ÷ 100
299,50 €
Entlastungsbetrag für die Alltagshilfe, gegen Belegbis zu
131,00 €
Leistungen der Pflegekasse im Monat748,50 € + 299,50 € + 131,00 €
1.179,00 €

Die Tagespflege käme zusätzlich dazu, bis zu 1.357 € im Monat ohne Anrechnung auf diese Beträge. Rechnet der Pflegedienst mehr ab als der Höchstbetrag, zahlen Sie den Rest selbst.

Nach heutigem Recht (§§ 36, 38, 41, 45b SGB XI). Das anteilige Pflegegeld zahlt die Kasse an Frau H., die Sachleistung rechnet der Pflegedienst direkt mit der Kasse ab. An die gewählte Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden.

Was zahlt die Krankenkasse?

Medizinische Behandlungspflege wie Wundversorgung oder Injektionen übernimmt die Krankenkasse als häusliche Krankenpflege (§ 37 Abs. 2 SGB V), in der Regel auf ärztliche Verordnung. Auch Hilfsmittel zur Krankenbehandlung oder zum Behinderungsausgleich zahlt die Krankenkasse (§ 33 SGB V). Für Grundpflege und Betreuung ist ab Pflegegrad 2 die Pflegekasse zuständig.

Schritt 4: Hilfe holen und die Pflege entlasten

Pflegedienst

Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst übernimmt Grundpflege, Betreuung und Hilfen im Haushalt als Sachleistung. Worauf Sie bei Auswahl, Vertrag und Kosten achten, steht im Ratgeber Ambulanter Pflegedienst.

Alltagshilfe und Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 € im Monat (§ 45b SGB XI). Sie setzen ihn für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienste (ab Pflegegrad 2 nicht für Selbstversorgung) und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag ein. Dazu zählen Betreuungsgruppen, Helferkreise und Alltagsbegleiter (§ 45a). Der Anspruch entsteht ohne Antrag, die Kasse erstattet gegen Beleg. Nicht verbrauchter Betrag wird in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Mehr unter Entlastungsbetrag, Alltagshilfe und Nachbarschaftshilfe.

Tagespflege

In der Tagespflege verbringt die pflegebedürftige Person den Tag in einer Einrichtung und schläft zu Hause. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder zur Stärkung der häuslichen Pflege nötig ist. Die Beförderung ist eingeschlossen (§ 41 Abs. 1). Details auf der Seite Tagespflege.

Haushalt, Essen und private Betreuung

Hilfe im Haushalt erklärt der Ratgeber Haushaltshilfe, Mahlzeiten das Stichwort Essen auf Rädern. Wer eine Betreuungskraft im Haus erwägt, findet Kriterien unter 24-Stunden-Pflege. Prüfen Sie dort Rechtsform, Kosten und Verantwortung, bevor Sie einen Vertrag abschließen.

Schritt 5: Die Wohnung anpassen

Viele Unfälle lassen sich vermeiden, wenn die Wohnung zur Pflege passt. Gehen Sie Raum für Raum durch:

Die Pflegekasse kann Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes bezuschussen, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert wird. Der Zuschuss ist auf 4.180 € je Maßnahme begrenzt. Leben mehrere Pflegebedürftige in der Wohnung, sind es 4.180 € je Person, insgesamt höchstens 16.720 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Die Pflegekasse zahlt nur nachrangig, also soweit nicht ein anderer Träger zuständig ist.

Schritt 6: Hilfsmittel von Krankenkasse und Pflegekasse

Zwei Kassen, zwei Töpfe: Dient ein Gegenstand der Krankenbehandlung oder dem Ausgleich einer Behinderung, ist die Krankenkasse zuständig (Hilfsmittel, § 33 SGB V). Erleichtert er die Pflege oder ermöglicht er eine selbständigere Lebensführung, ist es ein Pflegehilfsmittel der Pflegekasse (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Kann ein Produkt beides, prüft die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen, wer zuständig ist, und entscheidet (§ 40 Abs. 5).

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel im Vergleich

MerkmalHilfsmittel (Krankenkasse)Pflegehilfsmittel (Pflegekasse)
Rechtsgrundlage§ 33 SGB V§ 40 SGB XI
ZweckKrankenbehandlung, BehinderungsausgleichPflege erleichtern, Selbständigkeit fördern
Zuzahlung ab 18 JahrenHeute 10 Prozent, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Hilfsmittel; ab 1. Januar 2027 mindestens 7,50 €, höchstens 15 € (bereits beschlossen, § 61 SGB V). Bei Verbrauchsprodukten höchstens 15 € für den Monatsbedarf, seit 30. Juli 2026 (vorher 10 €; § 33 Abs. 8)10 Prozent, höchstens 25 € je Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 3); keine bei Verbrauchsprodukten
VerbrauchsprodukteZuzahlung wie obenKosten bis zu 42 € im Monat (§ 40 Abs. 2)
VerordnungÄrztliche Verordnung nur, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a)Antrag bei der Pflegekasse; eine ärztliche Verordnung sieht der Wortlaut von § 40 nicht vor
AnbieterVertragspartner Ihrer Krankenkasse (§ 33 Abs. 6)Technische Geräte vorrangig leihweise (§ 40 Abs. 3)

Weitere Grenze: Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, für chronisch Kranke 1 Prozent (§ 62 SGB V). Wer sie erreicht, ist von weiteren Zuzahlungen befreit.

Wählen Sie eine Ausführung, die über das Notwendige hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten selbst (§ 40 Abs. 1). Empfiehlt der Medizinische Dienst im Gutachten ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel, gilt die Empfehlung mit Ihrer Zustimmung als Antrag, und eine ärztliche Verordnung ist dann nicht nötig (§ 18b Abs. 3). Das Gleiche gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Empfehlungen einer Pflegefachperson, die bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein dürfen (§ 40 Abs. 6). Mehr unter Pflegehilfsmittel, Pflegebox, Rollator und Inkontinenzprodukte.

Schritt 7: Pflegepersonen absichern und entlasten

Wer zu Hause pflegt, trägt oft jahrelang eine hohe Last. Die Pflegeversicherung und das Arbeitsrecht bieten Schutz, den viele nicht kennen.

Absicherung und Auszeiten für Pflegepersonen

HilfeWas giltMehr
RentenversicherungBeiträge zahlt die Pflegekasse, wenn Sie einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen und höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind (§ 44 SGB XI)Rente für pflegende Angehörige
UnfallversicherungPflegepersonen sind bei der Pflege einer Person ab Pflegegrad 2 gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII)Pflegende Angehörige
Akute Pflegesituation im JobBis zu 10 Arbeitstage Freistellung (§ 2 PflegeZG); Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich (§ 44a Abs. 3 SGB XI)Pflegeunterstützungsgeld
PflegezeitBis zu 6 Monate Freistellung, nicht gegenüber Arbeitgebern mit höchstens 15 Beschäftigten, Ankündigung 10 Arbeitstage vorher (§§ 3, 4 PflegeZG)Pflegezeit
AuszeitVerhinderungspflege und Kurzzeitpflege je bis zu 8 Wochen im Jahr (§§ 39, 42 SGB XI), Gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 €Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege
PflegekursUnentgeltliche Schulung für Angehörige (§ 45 SGB XI)Pflegekurs

Quellen: §§ 39, 42, 42a, 44, 44a, 45 SGB XI; § 2 SGB VII; §§ 2, 3, 4 PflegeZG. Stand 29. Oktober 2026.

Macht die Pflegeperson selbst eine Vorsorge- oder Reha-Maßnahme, kann die pflegebedürftige Person unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig in der Einrichtung versorgt werden (§ 42b SGB XI). Fragen Sie dazu Ihre Pflegekasse. Weitere Hilfen für Angehörige finden Sie unter Pflegende Angehörige.

Schritt 8: Vorsorge treffen und den Notfall vorbereiten

Bei Demenz, Schlaganfall oder Unfall kann es schnell zu spät sein, Entscheidungen zu übertragen. Klären Sie rechtzeitig, wer für Sie sprechen darf: mit einer Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht, einer Patientenverfügung und einer Betreuungsverfügung. Ohne sie bestellt das Gericht gegebenenfalls eine rechtliche Betreuung. Bei Unsicherheit helfen Notar, Rechtsanwalt oder Betreuungsverein. Die Pflegezentrale gibt keine Rechtsberatung.

Langzeitpflege durchhalten und wenn es zu Hause nicht klappt

Pflege auf Dauer fordert Kraft. Warnzeichen sind Dauermüdigkeit, Reizbarkeit, Rückzug und körperliche Beschwerden. Holen Sie dann früh Hilfe, bevor die Pflege zusammenbricht: mehr Pflegedienst, Tagespflege, regelmäßige Auszeiten, Pflegeberatung. Der Ratgeber Pflegende Angehörige beschreibt Wege aus der Überlastung.

Der Satz „häusliche Pflege nicht sichergestellt“ meint: Mit dem, was gerade geleistet wird, ist die Versorgung nicht ausreichend gewährleistet. Pflegegeld setzt voraus, dass Sie die Pflege selbst sicherstellen (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Meldet die Beratungsperson beim Beratungseinsatz, dass weitere Hilfe nötig ist, kann die Kasse laut Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes den Medizinischen Dienst einschalten oder Pflegeberatung anbieten. Sie sollen so mehr Unterstützung erhalten, nicht bestraft werden. Bei akuter Gefahr rufen Sie den Notruf 112.

Pflege zu Hause 2027: Was der Gesetzentwurf ändern soll

Der Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 30. September 2026 würde die Leistungen für die häusliche Pflege neu ordnen. Das Pflegegeld soll als Entlastungsbudget geführt werden, die Pflegesachleistung als Sachleistungsbudget. Die Kombinationsleistung und die zusätzliche Tagespflege bleiben nach dem Entwurf erhalten. Beschlossen ist nichts.

Pflege zu Hause heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Pflegegeld (künftig Entlastungsbudget), Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5laut Begründung ausgabenneutral; soll auch Ersatzpflege abdecken347 / 599 / 800 / 990 € im Monat380 / 630 / 890 / 1.080 € im Monatmehr
Pflegesachleistung (künftig Sachleistungsbudget), Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5laut Begründung ausgabenneutral796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € im Monat890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € im Monatmehr
Entlastungsbetrag (künftig Sozialraumbudget)für Pflegegrad 1 entfällt er; nur für anerkannte Angebote, kein Ansparenbis 131 € im Monat, ab Pflegegrad 1bis 175 € im Monat ab Pflegegrad 2, unter 25 Jahren bis 300 €geändert
Verhinderungs- und KurzzeitpflegeVerhinderungspflege entfällt als eigene Leistung; Notdienst und Akut-Kurzzeitpflege ab 2028gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 €Überbrückungsbudget bis 2.285 € im Jahrgeändert
Tages- und Nachtpflegezusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistung, ohne Anrechnungbleibt zusätzlich, ohne Anrechnung
Zuschuss zur Wohnungsanpassungbis 4.180 € je Maßnahmeunverändert
Pflegehilfsmittel zum Verbrauchfür Pflegegrad 1 im Entwurf nicht eindeutigbis 42 € im MonatEinzelleistung entfällt, Ausgaben gehen in die Budgets eingeändert
Punktegrenzen für neue Anträge: Pflegegrad 1 / 2 / 3Anträge bis 31.12.2026 nach altem Recht; bestehende Pflegegrade bleiben bis zur Neubegutachtungab 12,5 / 27 / 47,5 Punktenab 15 / 30 / 50 Punktenstrenger
BeratungPflegeberatung und halbjährlicher Beratungseinsatz bei Pflegegeldbis Ende 2028 unverändert, ab 2029 Pflegebegleitunggeändert

Heute: SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (BR-Drs. 587/26 (neu)), nicht beschlossen.

Die höheren Beträge sind laut Begründung ausgabenneutral, weil Leistungen der bisherigen Verhinderungspflege und Verbrauchs-Pflegehilfsmittel darin aufgehen sollen. Mehr Geld im Monat bedeutet also nicht automatisch mehr Gesamtleistung. Ob und wie Bestandsfälle die neuen Beträge ab 1. Januar 2027 erhalten, ist im Entwurf nicht ausdrücklich geregelt. Für Anträge bis 31. Dezember 2026 gilt nach dem Entwurf das heutige Recht bei der Feststellung des Pflegegrades. Planen Sie mit den heutigen Beträgen und lesen Sie die Seiten Pflegereform 2027 und Leistungsrechner.

Häufige Fehler bei der Pflege zu Hause

  • Zu spät beantragen. Leistungen gibt es erst ab dem Antragsmonat.
  • Allein weitermachen. Wer Hilfe, Tagespflege und Auszeiten nicht nutzt, überlastet sich.
  • Vor dem Zuschuss umbauen. Wohnumfeldzuschuss vor Baubeginn beantragen.
  • Beratungseinsatz versäumen. Bei Pflegegeld droht die Kürzung.
  • Hilfsmittel bei der falschen Kasse beantragen. Zweck entscheidet, die Stelle prüft die Zuständigkeit.
  • Vollmachten aufschieben. Danach ist es oft zu spät.

Häufige Fragen

Wie organisiere ich die Pflege zu Hause?

Beantragen Sie den Pflegegrad, nutzen Sie die Pflegeberatung, teilen Sie die Pflege auf und kombinieren Sie Leistungen, holen Sie Hilfe, passen Sie die Wohnung an, beantragen Sie Hilfsmittel, sichern Sie die Pflegeperson ab und treffen Sie Vorsorge.

Was zahlt die Pflegekasse bei Pflege zu Hause?

Ab Pflegegrad 2 Pflegegeld (347 bis 990 €) oder Sachleistung (796 bis 2.299 €) oder beides anteilig, dazu Tagespflege, Entlastungsbetrag bis 131 €, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldzuschuss bis 4.180 € je Maßnahme.

Was zahlt die Krankenkasse bei häuslicher Pflege?

Die Behandlungspflege wie Wundversorgung als häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) sowie Hilfsmittel zur Krankenbehandlung oder zum Behinderungsausgleich (§ 33 SGB V). Grundpflege und Betreuung zahlt ab Pflegegrad 2 die Pflegekasse.

Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren?

Ja. Nutzen Sie die Sachleistung nur teilweise, erhalten Sie anteiliges Pflegegeld. An die Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI).

Brauche ich einen Pflegegrad für Pflege zu Hause?

Die meisten Leistungen der Pflegeversicherung setzen einen Pflegegrad voraus, Pflegegeld und Sachleistung ab Pflegegrad 2. Hilfen der Krankenkasse wie häusliche Krankenpflege bei Krankheit sind davon getrennt.

Wer pflegt, wenn die Pflegeperson krank ist oder Urlaub macht?

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gibt es je bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, mit einem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 € (§§ 39, 42, 42a SGB XI).

Wie viel Zuschuss gibt es für den Umbau der Wohnung?

Bis zu 4.180 € je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung bis zu 16.720 € (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Beantragen Sie vor Baubeginn.

Was bedeutet „häusliche Pflege nicht sichergestellt“?

Die Versorgung ist mit den vorhandenen Hilfen nicht ausreichend gewährleistet. Der Gutachter prüft das bei Pflegegeld (§ 18b SGB XI). Die Folge soll mehr Unterstützung sein, etwa Beratung, Pflegedienst oder Tagespflege.

Bin ich als pflegender Angehöriger rentenversichert?

Ja, wenn Sie einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen und höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind (§ 44 SGB XI). Die Pflegekasse zahlt die Beiträge.

Kann ich bei der Arbeit freigestellt werden?

Für akute Fälle bis zu 10 Arbeitstage (§ 2 PflegeZG), für Pflegezeit bis zu 6 Monate bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten (§§ 3, 4 PflegeZG).

Was tun, wenn die Pflege zu Hause nicht mehr klappt?

Holen Sie früh Hilfe: mehr Pflegedienst, Tagespflege, Kurzzeitpflege, Höherstufung oder ein Pflegeheim. Eine Pflegeberatung hilft bei der Entscheidung.

Was ändert sich 2027 bei der Pflege zu Hause?

Nach dem Gesetzentwurf sollen Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag neu geordnet werden, die Verhinderungspflege soll im Überbrückungsbudget aufgehen. Beschlossen ist das nicht.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.