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In­kon­ti­nenz­pro­duk­te: Einlagen, Pants, Bettschutz

Wer Einlagen, Windelhosen und Bettschutzeinlagen bezahlt, wie Verordnung, Zuzahlung und Aufzahlung laufen und was der Gesetzentwurf 2027 ändert.

Aktualisiert 02.11.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Einlagen, Netzhosen, Pants und Windelhosen zahlt die Krankenkasse auf Verordnung, wenn sie medizinisch nötig sind. Sie zahlen 10 Prozent Zuzahlung, höchstens 15 Euro im Monat. Einmal-Bettschutz ist dagegen Sache der Pflegekasse (Pflegebox, bis 42 Euro). Nach dem Gesetzentwurf soll diese Leistung ab 2027 entfallen.

10 %
Zuzahlung auf den Kassenbetrag bei Inkontinenzhilfen, höchstens 15 € für den Monatsbedarf
42 €
im Monat für Einmal-Bettschutz und andere Verbrauchs-Pflegehilfsmittel der Pflegekasse, ohne Zuzahlung
30,49 %
der Versorgungen mit Inkontinenzhilfen hatten 2025 Mehrkosten für die Versicherten
129,10 €
durchschnittliche Mehrkosten je Fall mit Mehrkosten bei Inkontinenzhilfen im Jahr 2025

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einlagen, Netzhosen, Pants und Windelhosen gegen Inkontinenz sind Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 33 SGB V). Sie bekommen sie auf Verordnung oder auf Empfehlung einer Pflegefachperson, wenn sie medizinisch nötig sind. Der Pflegegrad spielt dafür keine Rolle.
  • Geliefert wird nur über einen Vertragspartner Ihrer Kasse. Sie zahlen 10 Prozent Zuzahlung, höchstens 15 Euro für den ganzen Monatsbedarf.
  • Wer ein Produkt wählt, das über das Notwendige hinausgeht, zahlt die Mehrkosten selbst. Diese Aufzahlung ist etwas anderes als die gesetzliche Zuzahlung.
  • Einmal-Bettschutzeinlagen sind Sache der Pflegekasse: bis zu 42 Euro im Monat, ohne Zuzahlung, ohne Verordnung, ab Pflegegrad 1 bei Pflege zu Hause. Das ist die Pflegebox.
  • Waschbare Bettschutzeinlagen sind ebenfalls Pflegehilfsmittel. Nur bei Bettlägerigkeit und Hautschutz im Zusammenhang mit einer Krankheit kommt die Krankenkasse in Betracht.
  • Nach dem Gesetzentwurf soll die Pflegebox-Leistung ab 2027 entfallen. Die Inkontinenzhilfen der Krankenkasse bleiben nach unserem Stand unberührt.

Wer zahlt was? Krankenkasse, Pflegekasse oder Sie selbst

Die wichtigste Frage bei Inkontinenzmaterial lautet: Wer ist zuständig? Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands trennt genau. Körpernah getragene Produkte stehen in der Produktgruppe 15 „Inkontinenzhilfen“. Bettschutzeinlagen wirken nicht direkt am Ausscheidungsort und sind deshalb anderen Gruppen zugeordnet.

Inkontinenzprodukte: Zuständigkeit im Überblick (Stand 29. Oktober 2026)

ProduktWer zahltVerordnung oder AntragZuzahlung
Einlagen (Vorlagen), Netz- und Fixierhosen, Pants, WindelhosenKrankenkasse (Produktgruppe 15)Ärztliche Verordnung oder Empfehlung einer Pflegefachperson10 %, höchstens 15 € je Monatsbedarf
Einmal-BettschutzeinlagenPflegekasse (Produktgruppe 54)Formloser Antrag, keine VerordnungKeine
Waschbare Bettschutzeinlagen für die PflegePflegekasse (Produktgruppe 51)Antrag bei der PflegekasseNach dem Gesetzeswortlaut 10 %, höchstens 25 € je Pflegehilfsmittel
Waschbare Bettschutzeinlagen bei Bettlägerigkeit und HautschutzKrankenkasse (Produktgruppe 19)Verordnung oder Empfehlung einer PflegefachpersonNach § 61 SGB V
Waschmittel, Waschmaschine, Drogerieware ohne AntragSie selbstKeineVoller Preis

Quellen: GKV-Spitzenverband, Hilfsmittelverzeichnis (Produktgruppen 15, 19, 51, 54), § 33 und § 61 SGB V, § 40 SGB XI. Im Einzelfall kann die Zuständigkeit abweichen. Fragen Sie vor dem Antrag bei der Kasse nach.

Für Produkte, die beiden Zwecken dienen können, prüft nach § 40 Abs. 5 SGB XI die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen, welche Kasse zuständig ist. Sie müssen das nicht vorab selbst klären.

Inkontinenzhilfen auf Rezept: Wann die Krankenkasse zahlt

Zu den aufsaugenden Inkontinenzhilfen zählen Inkontinenzvorlagen (Einlagen), die in einer Fixierhose (Netzhose) getragen werden, und Inkontinenzhosen. Das sind entweder Windelhosen mit wiederverschließbaren Klebestreifen oder Inkontinenzunterhosen ohne Verschluss, im Alltag „Pants“ genannt. Ableitende Produkte wie Katheter gehören ebenfalls zur Produktgruppe, sind hier aber nicht das Thema.

Die Voraussetzungen

Der Einsatz muss laut Hilfsmittelverzeichnis medizinisch indiziert und im Einzelfall erforderlich sein und Sie in die Lage versetzen, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu erfüllen und teilzuhaben. Die Verbraucherzentrale nennt als Richtwert eine mindestens mittelgradige Inkontinenz. Das ist kein Gesetzeswert.

Eine Höchstmenge gibt es nicht. Das Verzeichnis sagt, die Stückzahl sei nicht allein aus Ausscheidungsmenge und Saugvermögen zu errechnen. Je nach Einzelfall können fünf oder mehr Produkte in 24 Stunden nötig sein. Kinder bis zum dritten Lebensjahr werden grundsätzlich mit Babywindeln versorgt, hier besteht keine Leistungspflicht.

Einlage, Pants oder Windelhose?

Pants bieten laut Verzeichnis keinen medizinischen Vorteil gegenüber Windelhosen. Sie können aber notwendig sein, etwa wenn Vorlagen mit Netzhose nicht bedarfsgerecht funktionieren oder jemand Klebeverschlüsse immer wieder abzieht, zum Beispiel bei kognitiven Einschränkungen. Vorlagen mit Netzhose werden nach Hinweis der Verbraucherzentrale üblicherweise vorrangig verordnet. Weicht die Verordnung davon ab, sollte der Grund darin stehen.

Die Saugstärke ist im Verzeichnis in Stufen festgelegt. Vorlagen haben mindestens 150 Milliliter (niedrig), 450 (normal), 600 (erhöht) oder 900 Milliliter (hoch) Saugvolumen, Hosen mindestens 500, 750 oder 1.000 Milliliter. Das sind Mindestwerte aus einem Prüfverfahren, keine Alltagswerte. Welche Stufe Sie brauchen, klären Arzt und Fachberatung.

Verordnung, Pflegefachperson, Pflegegutachten

Eine ärztliche Verordnung ist nur nötig, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V). Bei Inkontinenz ist das meist der Fall, solange die Ursache nicht abgeklärt ist. Bei dauerhaftem Bedarf rät die Verbraucherzentrale zu einer Dauerverordnung, die meist über mehrere Monate gilt. Zwei weitere Wege:

  • Empfehlung einer Pflegefachperson. Im Rahmen der häuslichen Pflege oder des Beratungseinsatzes können Pflegefachpersonen Hilfsmittel empfehlen (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Dann entfällt die Verordnung. Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbands, die seit dem 1. September 2026 gelten, nennen auch aufsaugende Inkontinenzhilfen. Die Empfehlung darf beim Antrag nicht älter als zwei Wochen sein und muss in Textform vorliegen.
  • Empfehlung im Pflegegutachten. Empfiehlt die Gutachterin oder der Gutachter bei der Begutachtung ein Hilfsmittel, gilt das als Antrag, wenn Sie zustimmen (§ 18b Abs. 3 SGB XI). Mehr dazu: Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.

Vertragspartner, Versorgungspauschale und Beratung

Sie können nach § 33 Abs. 6 SGB V alle Leistungserbringer nutzen, die Vertragspartner Ihrer Krankenkasse sind. Die Kasse muss Sie über diese Partner und die wesentlichen Vertragsinhalte informieren (§ 127 Abs. 6 SGB V) und darf Sie nicht auf einen bestimmten Anbieter festlegen.

Bei der Inkontinenzversorgung ist eine monatliche Versorgungspauschale üblich: Der Anbieter erhält von der Kasse einen festen Betrag und liefert dafür den Bedarf aus. Nach Angabe der Verbraucherzentrale liegen solche Pauschalen häufig zwischen 10 und 32 Euro im Monat. Die genaue Höhe erfahren Sie nur bei Ihrer Kasse. Es zählen die vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 7 SGB V).

  • Beratung vor der Lieferung. Der Anbieter muss Sie beraten, dokumentieren und sich die Beratung unterschreiben lassen (§ 127 Abs. 5 SGB V).
  • Mehrkostenfreie Auswahl. Die Verträge müssen eine hinreichende Anzahl mehrkostenfreier Produkte und eine wohnortnahe Versorgung sicherstellen (§ 127 Abs. 1 SGB V).
  • Aufklärung über Mehrkosten. Wählen Sie ein Produkt mit Aufzahlung, muss der Anbieter Sie vorher über die Höhe informieren (§ 127 Abs. 5 SGB V).

Bei Problemen wenden Sie sich zuerst an Ihre Kasse und wechseln dann zu einem anderen Vertragspartner. Gibt es keinen Vertrag oder ist die Versorgung für Sie nicht zumutbar, trifft die Kasse eine Vereinbarung im Einzelfall (§ 127 Abs. 3 SGB V).

Zuzahlung, Aufzahlung und Belastungsgrenze

Die Zuzahlung ist gesetzlich festgelegt und gilt für alle Erwachsenen. Die Aufzahlung (rechtlich: Mehrkosten) entsteht nur, wenn Sie freiwillig mehr wollen, als notwendig ist.

Die gesetzliche Zuzahlung

Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, zahlt zu jedem Hilfsmittel der Krankenkasse zu (§ 33 Abs. 8 SGB V). Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Inkontinenzvorlagen und -hosen gilt: 10 Prozent des von der Kasse zu übernehmenden Betrags, höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf. Bis Juli 2026 lag die Obergrenze bei 10 Euro. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat sie angehoben, sie gilt seit dem 30. Juli 2026. Ältere Seiten nennen daher oft noch 10 Euro.

Zuzahlungen heute und ab 1. Januar 2027

LeistungHeute (Stand 29.10.2026)Ab 1.1.2027
Inkontinenzvorlagen und -hosen (Krankenkasse)10 %, höchstens 15 € je MonatsbedarfSonderregel nach dem Wortlaut unverändert
Hilfsmittel zum Gebrauch der Krankenkasse, zum Beispiel Toilettenstuhl10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €10 %, mindestens 7,50 €, höchstens 15 €
Einmal-Bettschutz der PflegekasseKeine ZuzahlungNach dem Gesetzentwurf keine eigene Leistung
Technische Pflegehilfsmittel der Pflegekasse10 %, höchstens 25 € je PflegehilfsmittelUnverändert

Quellen: § 33 Abs. 8, § 61 SGB V, § 40 Abs. 3 SGB XI, GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228, beschlossen und verkündet). Die Zeile zum Einmal-Bettschutz beruht auf dem nicht beschlossenen Gesetzentwurf.

RechenbeispielRechenbeispiel: Zuzahlung bei InkontinenzvorlagenFiktive Zahlen. Ihre Kasse hat mit dem Vertragspartner einen Monatsbetrag von 28 Euro vereinbart. Die echten Beträge unterscheiden sich je nach Kasse und Vertrag.
Monatsbetrag der Kasse an den Anbieter
28,00 €
Zuzahlung im Monat10 % von 28 €
2,80 €
Zuzahlung im Jahr2,80 € mal 12
33,60 €
Ab diesem Monatsbetrag greift die Obergrenze15 € geteilt durch 10 %
150,00 €

Unter 150 Euro Kassenbetrag im Monat liegt die Zuzahlung unter der Obergrenze. Mehrkosten durch Wunschprodukte kommen hinzu und zählen nicht zur Zuzahlung.

Rechnung nachgerechnet. Regel: § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V.

Aufzahlung für Wunschprodukte

Wählen Sie Hilfsmittel, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, tragen Sie die Mehrkosten und die höheren Folgekosten selbst (§ 33 Abs. 1 SGB V). Nach der Verbraucherzentrale gilt das auch für eine höhere Stückzahl als nötig. Mehrkostenfreie Produkte müssen aber in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Der Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbands (Stand 30. Juni 2026, Daten 2025) zeigt: Über alle Hilfsmittel blieben 77,69 Prozent der Versorgungen mehrkostenfrei. Bei Inkontinenzhilfen hatten 30,49 Prozent der Fälle Mehrkosten, im Durchschnitt 129,10 Euro je betroffenem Fall. Der Bericht bezieht diese Mehrkosten auf ein Jahr. Das sind umgerechnet rund 10,76 Euro im Monat.

Die Belastungsgrenze

Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken in Dauerbehandlung 1 Prozent (§ 62 SGB V). Bei 19.200 Euro Jahreseinnahmen (fiktiv, ohne Freibeträge) sind das 384 Euro beziehungsweise 192 Euro. Zuzahlungen und Einnahmen von Ehepartnern und Kindern im Haushalt werden zusammengerechnet. Ist die Grenze erreicht, stellt Ihre Kasse eine Befreiungsbescheinigung aus.

Bettschutzeinlagen und Unterlagen: Pflegebox, waschbar oder Krankenkasse

Betteinlagen, Bettunterlagen, Inkontinenzunterlagen, Stecklaken: Im Hilfsmittelverzeichnis heißen sie saugende Bettschutzeinlagen. Wer zahlt, hängt von Einmalgebrauch oder Wiederverwendung und vom Anlass ab.

Einmal-Bettschutzeinlagen: Sache der Pflegekasse

Einmal-Bettschutz ist ein zum Verbrauch bestimmtes Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54). Er schützt Person, Matratze und Bettwäsche und erleichtert die Pflege. Voraussetzung sind mindestens Pflegegrad 1 und Pflege zu Hause. Die Pflegekasse darf dafür im Monat höchstens 42 Euro aufwenden (§ 40 Abs. 2 SGB XI), ohne Zuzahlung und ohne ärztliche Verordnung. Die 42 Euro gelten für alle Verbrauchs-Pflegehilfsmittel zusammen, auch für Handschuhe und Desinfektionsmittel. Wie Antrag und Abrechnung laufen, steht im Ratgeber Pflegebox. Inkontinenzvorlagen gehören nicht in die Pflegebox.

RechenbeispielRechenbeispiel: Einmal-Bettschutz im Rahmen der 42 EuroFiktive Preise, frei gewählt. Eine Lieferung für einen Monat.
Einmal-Bettschutzeinlagen
24 €
Einmalhandschuhe
10 €
Desinfektionsmittel
11 €
Warenwert der Lieferung24 € plus 10 € plus 11 €
45 €
Mehrkosten über der Grenze45 € minus 42 €
3 €

Den Differenzbetrag von 3 Euro tragen Sie selbst. Wird weniger als 42 Euro verbraucht, verfällt der Rest.

Rechnung nachgerechnet. Regel: § 40 Abs. 2 SGB XI, Produktgruppe 54.

Waschbare Bettschutzeinlagen

Wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen (Produktgruppe 51) sind ebenfalls Pflegehilfsmittel der Pflegekasse. Sie zählen nicht zu den 42 Euro, weil sie nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Der Wortlaut von § 40 Abs. 3 SGB XI sieht für solche Pflegehilfsmittel 10 Prozent Zuzahlung vor, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Fragen Sie vor dem Kauf nach, wie Ihre Pflegekasse das handhabt. Waschmittel und Waschmaschinen werden nicht bezahlt, das liegt laut Hilfsmittelverzeichnis in Ihrer Eigenverantwortung.

Wann die Krankenkasse zuständig ist

Bettschutz steht auch bei den Krankenpflegeartikeln (Produktgruppe 19). Die Krankenkasse zahlt, wenn er im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit erforderlich ist. Dient er nur der Erleichterung der Pflege, scheidet sie aus. Vorgesehen ist er dort für bettlägerige Versicherte zum Haut- und Gewebeschutz, etwa bei Inkontinenz oder nässenden Wunden, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. Nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands zählt er zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln. Dann prüft die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen, die Zuständigkeit. Lehnt eine Kasse ab und verweist auf die andere, bitten Sie um eine schriftliche Begründung.

Inkontinenzprodukte beantragen: Schritt für Schritt

So kommen Sie zur Kassenversorgung

  1. Bedarf abklärenSprechen Sie mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt. Bei Inkontinenz sollte zuerst die Ursache geklärt werden.
  2. Verordnung oder Empfehlung holenLassen Sie Diagnose, Produktart, Menge oder Versorgungszeitraum und den Grund aufschreiben. Wer ambulant gepflegt wird, kann sich das Hilfsmittel auch von der Pflegefachperson empfehlen lassen (nicht älter als zwei Wochen beim Antrag).
  3. Vertragspartner erfragenFragen Sie Ihre Kasse nach den Anbietern mit Vertrag und lösen Sie die Verordnung nur dort ein.
  4. Beratung und AuswahlFragen Sie nach dem mehrkostenfreien Produkt, nach Größen, Saugstärke und Tag- und Nachtlösungen. Probieren Sie, wenn mehrere zur Auswahl stehen.
  5. Genehmigung und FristJe nach Vertrag stellt der Anbieter den Antrag oder Sie selbst. Die Kasse muss spätestens nach drei Wochen entscheiden, bei einem Gutachten nach fünf. Meldet sie sich ohne hinreichenden Grund nicht, gilt die Leistung als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V).
  6. Lieferung prüfen, FolgeverordnungPrüfen Sie jede Lieferung und bewahren Sie die Lieferscheine auf. Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Folgeverordnung.
Gilt für gesetzlich Krankenversicherte. Bei privaten Versicherungen richten sich die Leistungen nach dem Vertrag.

Selbst kaufen und Kosten erstatten lassen?

Die Krankenkasse darf anstelle der Sachleistung nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen Kosten erstatten (§ 13 Abs. 1 SGB V). Das sind vor allem eine unaufschiebbare Leistung, die die Kasse nicht rechtzeitig erbringen konnte, oder eine zu Unrecht abgelehnte Leistung (§ 13 Abs. 3 SGB V), und der Fall, dass die Entscheidungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kasse einen Grund mitgeteilt hat (§ 13 Abs. 3a SGB V). Die Leistung muss notwendig gewesen sein.

Wer vor einem Antrag in der Drogerie kauft, bleibt in aller Regel auf den Kosten sitzen. Sprechen Sie vor einem Eigenkauf mit Ihrer Kasse. Lehnt sie ab, legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein (§ 84 SGG), sofern der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung hat. Als Orientierung zum Aufbau dient der Ratgeber Widerspruch gegen den Pflegegrad.

Inkontinenz und Pflegegrad: Was zählt?

Der Anspruch auf Inkontinenzhilfen der Krankenkasse hängt nicht vom Pflegegrad ab, sondern von der medizinischen Erforderlichkeit. Die Pflegebox gibt es dagegen erst ab Pflegegrad 1. Inkontinenz allein ist kein Pflegegrad. Sie fließt über das Modul 4 Selbstversorgung ein, das mit 40 Prozent das größte Gewicht hat (§ 15 SGB XI). Bewertet werden das Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls (4.10), die Folgen einer Harninkontinenz (4.11) und die Folgen einer Stuhlinkontinenz (4.12). Die Punkte für 4.11 und 4.12 zählen nur, wenn jemand als überwiegend oder vollständig inkontinent festgestellt wird oder eine künstliche Ableitung besteht (Anlage 1 zu § 15 SGB XI).

Ob „Inkontinenz Pflegegrad 2“ oder „Pflegegrad 3“ herauskommt, lässt sich deshalb nicht festlegen. Der Pflegegrad ergibt sich aus den Gesamtpunkten aller Module. Zur Vorbereitung: Pflegegrad beantragen, Pflegetagebuch, bei Demenz der Ratgeber Demenz.

Sonderfälle: Pflegeheim, Kinder, Toilettengang

  • Pflegeheim. Stationäre Einrichtungen müssen die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel vorhalten, die für den üblichen Pflegebetrieb notwendig sind (§ 33 Abs. 1 SGB V). Die Pflegebox gibt es im Heim nicht. Was zur üblichen Ausstattung gehört, fragen Sie das Heim und Ihre Kasse. Mehr: Pflegeheim finden.
  • Toilettengang erleichtern. Das Hilfsmittelverzeichnis beschreibt Toilettenstühle auch als Möglichkeit, den Einsatz von Inkontinenzhilfen teilweise oder weitgehend zu vermeiden. Mehr im Ratgeber Toilettenhilfen. Zum Bettschutz gehört oft ein Pflegebett.

Pflegereform 2027: Was der Gesetzentwurf ändert

Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (BR-Drs. 587/26 (neu)) betrifft nicht die Krankenkassen-Leistung nach § 33 SGB V, sondern § 40 SGB XI: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollen vom Anspruch ausgenommen, der Absatz mit den 42 Euro gestrichen werden. Nach der Begründung sollen sie künftig individuell im Umfang des Entlastungsbudgets über das Pflegegeld bezogen werden. Das trifft den Einmal-Bettschutz.

Inkontinenz und Bettschutz heute und nach dem Entwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Inkontinenzhilfen der KrankenkasseHilfsmittel nach § 33 SGB V, Zuzahlung 10 %, höchstens 15 € je MonatIm Entwurf nicht geändert
Einmal-Bettschutz (Pflegebox)Eigene Leistung, bis zu 42 € im Monat, keine ZuzahlungKeine eigene Leistung, Bezug im Umfang des Entlastungsbudgets über das Pflegegeldentfällt
Antrag und Abrechnung durch AnbieterAntrag bei der Pflegekasse, Abrechnung mit der PflegekasseNach der Begründung kein Antrag und keine Abrechnung mehrentfällt
Pflegegrad 1Offene FrageAnspruch auf Verbrauchs-PflegehilfsmittelIm Entwurf nicht ausdrücklich geregelt, Entlastungsbudget nur ab Pflegegrad 2geändert
Waschbare BettschutzeinlagenNach unserer Lesart, nicht ausdrücklich genanntPflegehilfsmittel, nicht zum VerbrauchAusgeschlossen sind nur zum Verbrauch bestimmte Mittel
Laufende Verträge und GenehmigungenOffene FrageGenehmigung für einen längeren ZeitraumKeine Übergangsregel gefundengeändert

Heute: SGB V und SGB XI, Stand 29.10.2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf. Den aktuellen Stand zeigt der Zeitplan der Reform. Die Änderungen sollen überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die SPD-Fraktion hat Änderungen angekündigt, was am Ende gilt, ist offen. Bis dahin gilt die heutige Regelung. Das Gesamtbild steht unter Pflegereform 2027, das Budget erklärt die Seite Entlastungsbudget.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse Inkontinenzeinlagen?

Ja, wenn sie medizinisch notwendig sind. Einlagen, Netzhosen, Pants und Windelhosen sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Sie brauchen eine ärztliche Verordnung oder eine Empfehlung einer Pflegefachperson und zahlen 10 Prozent Zuzahlung, höchstens 15 Euro im Monat.

Brauche ich einen Pflegegrad für Inkontinenzeinlagen auf Rezept?

Nein. Der Anspruch hängt von der medizinischen Erforderlichkeit ab. Der Pflegegrad ist nur für Leistungen der Pflegekasse wichtig, etwa die Pflegebox ab Pflegegrad 1.

Was kosten Einlagen ohne Rezept?

Das hängt von Produkt und Händler ab, wir nennen dazu keine Preise. Ohne Verordnung und Antrag zahlen Sie selbst, eine Erstattung gibt es nur in engen Ausnahmen nach § 13 SGB V.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei Inkontinenzhilfen?

10 Prozent des von der Kasse zu übernehmenden Betrags, höchstens 15 Euro für den Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 SGB V, seit 30. Juli 2026, vorher 10 Euro). Unter 18 Jahren entfällt sie.

Was ist der Unterschied zwischen Zuzahlung und Aufzahlung?

Die Zuzahlung ist gesetzlich geregelt. Die Aufzahlung sind Mehrkosten für ein Produkt über das Notwendige hinaus. Darüber muss der Anbieter Sie vorher aufklären, mehrkostenfreie Produkte müssen verfügbar sein.

Kann ich Inkontinenzprodukte und die Pflegebox gleichzeitig bekommen?

Ja, das sind zwei Leistungen. Inkontinenzvorlagen und -hosen kommen von der Krankenkasse. Die Pflegebox der Pflegekasse enthält zum Beispiel Einmal-Bettschutz, bis zu 42 Euro im Monat.

Zahlt die Pflegekasse Bettschutzeinlagen?

Einmal-Bettschutz ja, bis zu 42 Euro im Monat ab Pflegegrad 1 bei Pflege zu Hause. Waschbare Bettschutzeinlagen sind ebenfalls Pflegehilfsmittel. Bei Bettlägerigkeit und Hautschutz wegen einer Krankheit kommt die Krankenkasse in Betracht.

Gibt es waschbare Bettschutzeinlagen auf Rezept?

Sie stehen bei den Pflegehilfsmitteln und bei den Krankenpflegeartikeln. Die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen, prüft die Zuständigkeit (§ 40 Abs. 5 SGB XI).

Was sind Inkontinenz-Pants und wann zahlt die Kasse?

Pants sind Inkontinenzunterhosen ohne Verschluss. Sie bieten keinen medizinischen Vorteil gegenüber Windelhosen, können aber bei körperlichen oder kognitiven Einschränkungen notwendig sein. Der Grund sollte in der Verordnung stehen.

Wie viele Einlagen darf ich pro Tag bekommen?

Eine feste Höchstzahl gibt es nicht. Je nach Einzelfall können fünf oder mehr Produkte in 24 Stunden nötig sein. Die Menge steht in der Verordnung und im Vertrag mit dem Anbieter.

Was tun, wenn die Kasse die Versorgung ablehnt?

Verlangen Sie die Ablehnung schriftlich und legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG). Hat die Kasse die Fristen von drei oder fünf Wochen ohne Mitteilung verstreichen lassen, gilt die Leistung als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V).

Fällt die Pflegebox 2027 weg, und was heißt das für Bettschutz?

Nach dem noch nicht beschlossenen Gesetzentwurf soll der Anspruch auf Verbrauchs-Pflegehilfsmittel zum 1. Januar 2027 entfallen. Einmal-Bettschutz soll dann im Umfang des Entlastungsbudgets über das Pflegegeld bezogen werden. Die Inkontinenzhilfen der Krankenkasse sind nach unserem Stand nicht betroffen.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.