Das Wichtigste in Kürze
- Toilettenstuhl, Toilettensitzerhöhung, Toilettenstützgestell und Aufstehhilfe sind Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 33 SGB V, Produktgruppe 33). Voraussetzung ist eine Einschränkung beim Hinsetzen, Aufstehen oder Toilettengang, nicht ein Pflegegrad.
- Sie brauchen eine ärztliche Verordnung oder die Empfehlung einer Pflegefachperson. Geliefert wird über einen Vertragspartner. Die Zuzahlung beträgt heute 10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, ab 1. Januar 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.
- Stützgriffe an Toilette und Waschbecken und Boden-Decken-Stangen kann die Kasse ebenfalls zahlen. Handelsübliche Haltegriffe, Handläufe und festmontierte Badewannengriffe sind Gebrauchsgegenstände und werden nicht bezahlt.
- Bauliche Änderungen wie Türverbreiterung, Wasseranschlüsse oder bodengleiche Dusche sind keine Hilfsmittel, sondern Wohnumfeldverbesserung der Pflegekasse: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, vor Beginn beantragen.
- Nach dem Gesetzentwurf zur Pflegereform ändert sich an diesen Leistungen nach unserem Stand nichts.
Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel oder Umbau? Die Abgrenzung
Im Bad und auf der Toilette treffen drei Systeme aufeinander. Die Einordnung entscheidet, wer zahlt, was Sie zuzahlen und ob Sie vorher beantragen müssen.
Hilfsmittel nach § 33 SGB V gleichen eine Behinderung aus oder sichern die Krankenbehandlung. Pflegehilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI erleichtern die Pflege. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI passen die konkrete Wohnung an. Nach den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands sind das Maßnahmen, die in einer anderen Wohnung nicht nötig wären, die in die Bausubstanz eingreifen und dauerhaft zum Gebäude gehören.
Toilette und Bad: Wer zahlt was? (Stand 29. Oktober 2026)
| Maßnahme | Einordnung | Wer zahlt | Betrag oder Zuzahlung |
|---|---|---|---|
| Toilettensitzerhöhung, Toilettenstuhl, Stützgestell, Aufstehhilfe | Hilfsmittel | Krankenkasse, ggf. Pflegekasse | Zuzahlung 10 %, 5 bis 10 € |
| Stützgriff an Toilette oder Waschbecken, Boden-Decken-Stange | Hilfsmittel (Produktgruppe 04) | Krankenkasse, ggf. Pflegekasse | Zuzahlung 10 %, 5 bis 10 € |
| Handelsüblicher Haltegriff, Handlauf, festmontierter Badewannengriff | Gebrauchsgegenstand | Sie selbst | Voller Preis |
| Höheres WC, normale Toilettenbrille | Gebrauchsgegenstand | Sie selbst | Voller Preis |
| Bodengleiche Dusche, Türverbreiterung, Wasseranschluss für neues WC | Wohnumfeldverbesserung | Pflegekasse (Zuschuss) | Bis zu 4.180 € je Maßnahme |
Für Hilfsmittel, die auch der Pflege dienen können (zum Beispiel Toilettenstühle), prüft nach § 40 Abs. 5 SGB XI die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen, ob Kranken- oder Pflegekasse zuständig ist. Die Zuzahlung richtet sich dann nach den Regeln des SGB V. Beides kann zusammentreffen: Die Pflegekasse kann den Umbau bezuschussen und die Krankenkasse zusätzlich ein Hilfsmittel stellen, wenn der Bedarf noch nicht gedeckt ist.
Toilettenstuhl, Toilettensitzerhöhung und Co.: Was die Kasse bezahlt
Die Produktgruppe 33 „Toilettenhilfen“ erhöht die Selbstständigkeit bei der Toilettenbenutzung, indem sie eingeschränkte Funktionen des Bewegungsapparates ausgleicht. Die Kasse zahlt den behinderungsbedingten Mehraufwand einschließlich der Montage. Handelsübliche Toilettenbecken, auch erhöhte, und Toilettenbrillen sind Gebrauchsgegenstände und gehören nicht dazu.
Toilettenhilfen im Hilfsmittelverzeichnis
| Hilfsmittel | Was es ist | Wofür laut Verzeichnis |
|---|---|---|
| Toilettensitzerhöhung (auch Toilettenerhöhung genannt) | Aufsatz fürs vorhandene WC, mindestens 50 mm höher, mit oder ohne Armlehnen, teils höhenverstellbar | Hinsetzen und Aufstehen erschwert, zum Beispiel bei eingeschränkter Gelenkbeweglichkeit der unteren Extremität |
| Toilettensitz mit Rückenstütze | Aufsteckbarer Sitz mit Rückenstütze, optional Begurtung und Fußstütze | Zusätzlich eingeschränkte Rumpfkontrolle |
| Toilettenstützgestell, Toilettensitzgestell | Rahmen mit Armlehnen und Griffen um oder über das WC | Hinsetzen und Aufstehen erschwert, Rumpfstabilität eingeschränkt |
| Elektrische Toilettenaufstehhilfe | Hebt und senkt die Sitzfläche per Motor | Erheblich eingeschränktes Aufstehen, zusätzlich Einschränkung der Arme |
| Feststehender Toilettenstuhl | Rahmen mit Sitz und Eimer für den Raum neben dem Bett | Toilette nicht rechtzeitig erreichbar, soll Inkontinenzhilfen vermeiden |
| Mobiler Toilettenstuhl | Auf bremsbaren Rollen, nicht für den Transport zugelassen | Erhebliche Schwierigkeiten mit handelsüblichen Toiletten, eingeschränkte Sitzkontrolle |
| WC-Aufsatz mit Wascheinrichtung | Dusch-WC-Aufsatz mit Warmluft | Reinigung nach dem Toilettengang, wenn die Arme sie nicht erlauben |
Toilettenstuhl auf Rezept: Das Verzeichnis nennt als Ziel ausdrücklich, den Einsatz von Inkontinenzhilfen teilweise oder weitgehend zu vermeiden. Gerade nachts kann ein Toilettenstuhl neben dem Bett die bessere Lösung sein als eine Windel. Mehr dazu im Ratgeber Inkontinenzprodukte. Ein Pflegebett kann ergänzend nötig sein.
Pflegegrad: Ein Pflegegrad ist für die Krankenkassen-Leistung nicht Voraussetzung. Er ist nur wichtig, wenn Sie Zuschüsse der Pflegekasse beantragen, etwa fürs Wohnumfeld.
Haltegriffe: Was zählt als Hilfsmittel, was nicht?
Haltegriffe sind der häufigste Streitpunkt. Das Hilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 04 „Bade- und Duschhilfen“) trennt so:
- Hilfsmittel: Stützgriffe für Waschbecken und Toiletten, die mit Schrauben und Dübeln am Baukörper verankert werden, Boden-Decken-Stangen und mobile Badewannengriffe, die sich ohne Werkzeug abnehmen lassen.
- Gebrauchsgegenstände, nicht bezahlt: handelsübliche Handgriffe, Handläufe, Duschhaltegriffe und festmontierte Badewannengriffe, außerdem Toilettenpapierhalter, Handtuchhalter, Brausehalter und Ähnliches.
Die Indikation für Stützgriffe: erschwertes Stehen, Hinsetzen oder Aufstehen wegen eingeschränkter Beweglichkeit oder Muskelkraft der unteren Extremität oder der Lendenwirbelsäule, bei ausreichender Funktion der Arme und ausreichender Rumpfstabilität. Wer sich nicht aufrecht halten kann, braucht eher ein Stützgestell als einen Wandgriff. Die Montage zahlt die Kasse mit, wenn das Hilfsmittel erstattungsfähig ist. Ein Griff aus dem Baumarkt, den Sie selbst kaufen, ist dagegen Ihre Sache.
Passt ein Griff nicht in die Hilfsmittelliste, bleibt der Weg über die Wohnumfeldverbesserung, wenn die Maßnahme Teil eines größeren Umbaus ist. Ein Einzelgriff wird dort selten bewilligt. Fragen Sie vor dem Kauf bei der Pflegekasse nach.
Verordnung, Antrag und Fristen
Eine ärztliche Verordnung ist nur nötig, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V). Zwei Wege ersetzen sie:
- Empfehlung einer Pflegefachperson im Rahmen der häuslichen Pflege oder des Beratungseinsatzes (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbands, die seit dem 1. September 2026 gelten, nennen Toilettenhilfen und Sicherheitsgriffe. Die Empfehlung darf beim Antrag nicht älter als zwei Wochen sein.
- Empfehlung im Pflegegutachten. Empfiehlt der Medizinische Dienst bei der Begutachtung ein Hilfsmittel oder eine Wohnumfeldmaßnahme, gilt das als Antrag, wenn Sie zustimmen (§ 18b Abs. 3 SGB XI). Siehe Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
So kommen Sie zum Toilettenstuhl oder zur Sitzerhöhung
- Bedarf beschreibenNotieren Sie, wo es hakt: Aufstehen, Erreichen der Toilette, nächtliche Wege. Das hilft beim Arztgespräch und beim Hausbesuch.
- Verordnung oder Empfehlung holenHausarzt, Orthopädie oder Neurologie stellen die Verordnung aus. Alternativ empfiehlt die Pflegefachperson ambulant.
- Vertragspartner wählenSie können nur Anbieter nutzen, die Vertragspartner Ihrer Kasse sind (§ 33 Abs. 6 SGB V). Erfragen Sie die Liste bei der Kasse.
- Beraten und anpassen lassenDer Anbieter muss Sie beraten, die Beratung dokumentieren und Mehrkosten vorab nennen (§ 127 Abs. 5 SGB V). Die Kasse darf die Anpassung und Einweisung verlangen.
- Genehmigung abwartenDie Kasse muss spätestens nach drei Wochen entscheiden, bei einem Gutachten nach fünf. Ohne hinreichenden Grund und ohne Mitteilung gilt der Antrag als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V).
- Lieferung prüfenPrüfen Sie Sitzhöhe, Standfestigkeit und Montage. Die Kasse kann das Hilfsmittel leihweise überlassen (§ 33 Abs. 5 SGB V). Dann geben Sie es zurück, wenn der Bedarf endet.
Zuzahlung und Mehrkosten
Erwachsene zahlen zu jedem Hilfsmittel der Krankenkasse 10 Prozent des von der Kasse übernommenen Betrags dazu, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten des Mittels (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V). Ab dem 1. Januar 2027 gelten mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Das steht im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das bereits verkündet ist (BGBl. 2026 I Nr. 228). Kinder und Jugendliche zahlen nicht zu.
- Sitzerhöhung (Kassenpreis 30 €), Zuzahlung heute10 % sind 3 €, Mindestbetrag 5 €
- 5,00 €
- Sitzerhöhung, Zuzahlung ab 1.1.202710 % sind 3 €, Mindestbetrag 7,50 €
- 7,50 €
- Toilettenstuhl (Kassenpreis 150 €), Zuzahlung heute10 % sind 15 €, Höchstbetrag 10 €
- 10,00 €
- Toilettenstuhl, Zuzahlung ab 1.1.202710 % sind 15 €, Höchstbetrag 15 €
- 15,00 €
Bei der günstigen Sitzerhöhung wirkt der Mindestbetrag, beim teuren Toilettenstuhl die Obergrenze. Ab 2027 zahlen Sie in beiden Fällen mehr.
Die Belastungsgrenze deckelt Ihre Zuzahlungen im Kalenderjahr auf 2 Prozent der Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegend chronisch Kranken auf 1 Prozent (§ 62 SGB V). Ein Rechenbeispiel steht im Ratgeber Inkontinenzprodukte.
Mehrkosten zahlen Sie, wenn Sie eine Ausführung wählen, die über das Notwendige hinausgeht (§ 33 Abs. 1 SGB V). Mehrkosten sind bei Toilettenhilfen selten: Im Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbands (Daten 2025) hatten nur 1,67 Prozent der Versorgungen mit Toilettenhilfen Mehrkosten, im Durchschnitt 35,27 Euro. Bei Bade- und Duschhilfen waren es 1,81 Prozent und 43,06 Euro. Fragen Sie aber vor jeder Aufzahlung nach der mehrkostenfreien Alternative.
Umbau im Bad: Wohnumfeldverbesserung bis 4.180 Euro
Wenn ein Hilfsmittel nicht reicht, kommen bauliche Änderungen in Betracht. Die Pflegekasse kann subsidiär Zuschüsse zahlen, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Der Zuschuss beträgt höchstens 4.180 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, sind es 4.180 Euro je Person, insgesamt höchstens 16.720 Euro. Ältere Quellen nennen noch 4.000 Euro. Voraussetzung ist ein Pflegegrad. Genaueres steht auf der Seite Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Nach den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands zählen dazu zum Beispiel die Türverbreiterung, fest installierte Rampen, Wasseranschlüsse bei der Herstellung hygienischer Einrichtungen und der Austausch der Badewanne durch eine bodengleiche Dusche. Mehrere Einzelmaßnahmen werden in der Regel als eine Maßnahme gewertet. Die Liste ist keine Positivliste, die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall.
- Kosten der Maßnahme
- 6.500 €
- Höchstzuschuss der Pflegekasse
- 4.180 €
- Eigenanteil6.500 € minus 4.180 €
- 2.320 €
Liegen die Kosten über der Grenze, tragen Sie den Rest selbst. Ändert sich die Pflegesituation nachweislich, ist nach den Empfehlungen ein erneuter Zuschuss möglich.
Die Bewilligung des Umbaus schließt Hilfsmittel nicht aus: Die Pflegekasse kann den bodengleichen Zugang zur Dusche bezuschussen und die Krankenkasse zusätzlich einen Duschsitz stellen, wenn der Bedarf noch nicht gedeckt ist. Für die Dusche gibt es den Ratgeber Duschstuhl.
Mietwohnung und Eigentum: Wer muss zustimmen?
Mieter können nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen, es sei denn, sie sind dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten. Sie können sich im Gegenzug zu einer besonderen Sicherheit verpflichten. Wohnungseigentümer können nach § 20 Abs. 2 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen, über die die Eigentümergemeinschaft beschließt.
Die Pflegekasse regelt mietrechtliche Fragen nicht. Klären Sie die Zustimmung des Vermieters oder der Gemeinschaft vor dem Antrag. Fragen Sie bei Streit eine Wohnberatungsstelle, einen Mieterverein oder die Pflegeberatung. Hilfsmittel wie Toilettenstuhl oder Sitzerhöhung brauchen keine Zustimmung, weil sie nicht fest eingebaut werden.
Ablehnung, Selbstkauf und Erstattung
Die Kasse darf Kosten nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen erstatten (§ 13 Abs. 1 SGB V). Das betrifft vor allem eine zu Unrecht abgelehnte oder nicht rechtzeitig erbrachte unaufschiebbare Leistung (§ 13 Abs. 3) und den Fall, dass die Entscheidungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kasse einen Grund mitgeteilt hat (§ 13 Abs. 3a). Wer vor dem Antrag eine Sitzerhöhung kauft, bleibt in aller Regel auf den Kosten sitzen. Sprechen Sie vorher mit der Kasse.
Lehnt die Kasse ab, verlangen Sie die Begründung schriftlich und legen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein (§ 84 SGG), sofern der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung hat. Eine ärztliche Stellungnahme zur Notwendigkeit hilft. Als Orientierung für den Aufbau dient der Ratgeber Widerspruch gegen den Pflegegrad. Im Pflegeheim gilt: Das Heim muss die für den üblichen Pflegebetrieb notwendigen Hilfsmittel vorhalten (§ 33 Abs. 1 SGB V). Individuelle Hilfsmittel können weiterhin die Kasse betreffen.
Pflegereform 2027: Was sich ändert und was nicht
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (BR-Drs. 587/26 (neu)) ändert nach unserem Stand weder § 33 SGB V noch die Zuschüsse für Wohnumfeldmaßnahmen in § 40 Abs. 4 SGB XI. Geändert werden soll in § 40 nur der Umgang mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, die für Toilettenhilfen keine Rolle spielen. Die höheren Zuzahlungen kommen dagegen aus einem anderen, bereits beschlossenen Gesetz.
Toilettenhilfen und Wohnumfeld heute und ab 2027
Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf. Den aktuellen Stand zeigt der Zeitplan der Reform. Änderungen im Verfahren sind möglich. Bis dahin gilt die heutige Regelung.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse einen Toilettenstuhl?
Ja, wenn er medizinisch notwendig ist. Der Toilettenstuhl ist ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Sie brauchen eine ärztliche Verordnung oder die Empfehlung einer Pflegefachperson und zahlen 10 Prozent Zuzahlung, heute mindestens 5 und höchstens 10 Euro, ab 1. Januar 2027 mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.
Bekomme ich einen Toilettenstuhl auf Rezept ohne Pflegegrad?
Ja. Der Anspruch gegenüber der Krankenkasse hängt von der medizinischen Notwendigkeit ab, nicht vom Pflegegrad. Einen Pflegegrad brauchen Sie für Zuschüsse der Pflegekasse.
Wer bezahlt die Toilettensitzerhöhung?
Die Krankenkasse, wenn Hinsetzen und Aufstehen wegen einer Funktionsstörung erschwert sind. Bei Hilfsmitteln, die auch der Pflege dienen, prüft die Stelle, bei der Sie den Antrag stellen, ob Kranken- oder Pflegekasse zahlt (§ 40 Abs. 5 SGB XI).
Wie hoch ist die Zuzahlung bei Toilettenhilfen?
10 Prozent des Kassenbetrags, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten. Ab 1. Januar 2027 sind es mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro (bereits beschlossen). Ab 1. Januar 2027 gelten mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.
Wann ist ein Haltegriff ein Hilfsmittel?
Stützgriffe für Toilette und Waschbecken und Boden-Decken-Stangen stehen im Hilfsmittelverzeichnis und kommen in Betracht. Handelsübliche Handgriffe, Handläufe und festmontierte Badewannengriffe sind Gebrauchsgegenstände und werden nicht bezahlt.
Wann ist es Wohnumfeldverbesserung statt Hilfsmittel?
Bauliche Änderungen mit Eingriff in die Bausubstanz, zum Beispiel Türverbreiterung, Wasseranschlüsse oder bodengleiche Dusche, sind Wohnumfeldmaßnahmen der Pflegekasse. Beweglich nutzbare Geräte sind Hilfsmittel.
Wie viel zahlt die Pflegekasse für den Umbau des Bades?
Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI), bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung 4.180 Euro je Person, insgesamt höchstens 16.720 Euro. Voraussetzung ist ein Pflegegrad.
Muss ich den Umbau vorher beantragen?
Ja. Beantragen Sie den Zuschuss vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag. Wer vorher baut, riskiert, dass die Pflegekasse nichts zahlt.
Brauche ich die Erlaubnis des Vermieters?
Für feste Einbauten ja. Nach § 554 BGB können Mieter verlangen, dass der Vermieter Veränderungen für Menschen mit Behinderungen erlaubt, wenn sie zumutbar sind. Eigentümer können sich auf § 20 Abs. 2 WEG berufen.
Was tun, wenn die Kasse den Antrag ablehnt?
Fordern Sie die Begründung schriftlich an und legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein (§ 84 SGG). Hat die Kasse die Frist von drei oder fünf Wochen ohne Mitteilung verstreichen lassen, gilt der Antrag als genehmigt.
Kann ich die Toilettenhilfe leihen?
Die Krankenkasse kann Hilfsmittel auch leihweise überlassen (§ 33 Abs. 5 SGB V). Dann geben Sie das Gerät zurück, wenn der Bedarf endet. Fragen Sie Ihre Kasse, ob eine Zuzahlung anfällt.
Ändert die Pflegereform 2027 etwas bei Toilettenhilfen?
Nach dem Gesetzentwurf (BR-Drs. 587/26 (neu)) nicht, soweit wir sehen. Die höheren Zuzahlungen ab 1. Januar 2027 stammen aus einem anderen, bereits beschlossenen Gesetz. Der Entwurf ist nicht beschlossen.