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Pflegebett: Kasse, Antrag, Zuzahlung und Maße

Wer ein Pflegebett bezahlt, wie Sie es beantragen, was Sie zuzahlen und was bei Maßen und Zubehör zählt.

Aktualisiert 30.10.20269 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Ein Pflegebett ist ein technisches Pflegehilfsmittel. Die Pflegekasse stellt es ab Pflegegrad 1 meist leihweise, Sie zahlen ab 18 Jahren 10 Prozent zu, höchstens 25 Euro. Ohne Pflegegrad ist die Krankenkasse zuständig. Ein Rezept brauchen Sie bei der Pflegekasse nicht. Der Gesetzentwurf lässt das unberührt.

ab Pflegegrad 1
Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI, wenn das Bett die Pflege erleichtert
höchstens 25 €
Zuzahlung je technischem Pflegehilfsmittel, 10 Prozent des Preises, ab 18 Jahren
3 bis 5 Wochen
Entscheidungsfrist der Pflegekasse, danach gilt der Antrag ohne begründete Mitteilung als genehmigt
Produktgruppe 50
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege im Pflegehilfsmittelverzeichnis

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Pflegebett zählt zu den technischen Pflegehilfsmitteln (Produktgruppe 50 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses). Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1, wenn das Bett die Pflege zu Hause erleichtert.
  • Die Pflegekasse überlässt es vorrangig leihweise. Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent zu, höchstens 25 Euro (bei Pflegebetten kann eine Grenze von 10 Euro gelten).
  • Ohne Pflegegrad ist die Krankenkasse zuständig (§ 33 SGB V), meist mit ärztlicher Verordnung.
  • Bei der Pflegekasse reicht ein formloser Antrag mit Begründung, ein Rezept ist nicht nötig. Kaufen Sie nicht, bevor die Kasse zugestimmt hat.
  • Nach dem Gesetzentwurf ändert sich 2027 für technische Pflegehilfsmittel nichts.

Was ist ein Pflegebett?

Ein Pflegebett (auch Krankenbett, Elektrobett oder Seniorenbett genannt) lässt sich in Höhe und Liegeposition verstellen. Das erleichtert der Pflegeperson Waschen, Umlagern und Ankleiden. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis führt Pflegebetten, Zubehör und Bettzurichtungen in der Produktgruppe 50, den Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege.

Pflegebetten sind technische Pflegehilfsmittel, sie werden nicht verbraucht. Den Überblick finden Sie unter Pflegehilfsmittel.

Bettarten im Überblick

BettartWofür sie gedacht istKasse
Pflegebett (Standard)Höhenverstellbar, verstellbare Liegefläche, erleichtert die PflegeRegelfall, wenn die Notwendigkeit gegeben ist
NiederflurbettLässt sich sehr tief absenken, damit ein Sturz aus dem Bett weniger folgenreich istNur bei begründetem Bedarf, z. B. Sturzgefahr; im Antrag begründen
Pflegebett mit AufstehhilfeHilft beim Aufsetzen und Aufstehen (Sitz- und Aufrichtfunktion)Einzelfall, Begründung nötig
EinlegerahmenVerstellbarer Rahmen für das vorhandene BettAuch ein Pflegehilfsmittel (Bettzurichtung)
KomfortbettBesondere Komfort- oder DesignfunktionenLaut Gesundheitsportal des Bundes meist selbst zu zahlen

Die Einordnung von Niederflurbett und Aufstehhilfe ist allgemein beschrieben; maßgeblich ist, was im Hilfsmittelverzeichnis steht und was die Kasse im Einzelfall für notwendig hält.

Wer zahlt: Pflegekasse oder Krankenkasse?

Das Gesetz sagt: Wenn ein Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung nötig ist, zahlt die Krankenkasse. Die Pflegekasse zahlt, wenn es der Pflege dient (§ 40 Abs. 1 SGB XI, § 33 SGB V). Ein Pflegebett kann beides. Dann prüft die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, und entscheidet (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Die Kassen verrechnen die Kosten pauschal untereinander.

Zuständigkeit beim Pflegebett

SituationZuständigWas Sie brauchen
Pflegegrad 1 bis 5, Pflege zu HausePflegekasse (bei Doppelfunktion klärt die Kasse es intern)Formloser Antrag mit Begründung, kein Rezept
Kein Pflegegrad, krankheitsbedingter BedarfKrankenkasse (§ 33 SGB V)Ärztliche Verordnung, wenn eine Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist; viele Kassen verlangen sie
PflegeheimDas HeimNichts beantragen; Heime müssen die für den üblichen Betrieb nötigen Pflegehilfsmittel vorhalten
Betreutes Wohnen oder WohngruppeWie zu Hause, soweit Sie in einer Wohnung lebenAntrag bei der Pflegekasse

Quellen: § 40 Abs. 1 und 5 SGB XI, § 33 Abs. 1 und 5a SGB V, Verbraucherzentrale, Gesundheitsportal des Bundes.

Ohne Pflegegrad lohnt sich zugleich der Antrag auf einen Pflegegrad. Schon Pflegegrad 1 reicht (§ 28a SGB XI). Im Betreuten Wohnen gilt dasselbe wie in der eigenen Wohnung.

Pflegebett beantragen Schritt für Schritt

So kommen Sie zum Pflegebett

  1. Bedarf klärenFragen Sie in der Pflegeberatung, im Sanitätshaus oder bei einer Pflegefachperson, welches Bett nötig ist. Auch das Pflegegutachten enthält oft Empfehlungen, siehe Begutachtung.
  2. Empfehlung einholenEmpfiehlt eine Pflegefachperson das Bett schriftlich, wird die Notwendigkeit vermutet. Die Empfehlung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Eine Empfehlung im Pflegegutachten gilt als Antrag, wenn Sie zustimmen (§ 18b Abs. 3 SGB XI).
  3. Antrag stellenSchreiben Sie Ihrer Pflegekasse, wer das Bett braucht und warum. Nennen Sie Pflegegrad, Beschwerden und die Erleichterung. Einen Vordruck brauchen Sie nicht.
  4. Sanitätshaus wählenSie können jeden Vertragspartner Ihrer Kasse nutzen. Das Haus erstellt oft den Kostenvoranschlag und liefert das Bett.
  5. Entscheidung abwartenDie Kasse entscheidet spätestens nach drei Wochen, bei Prüfung durch Medizinischen Dienst oder Pflegefachperson nach fünf. Bei einer Empfehlung der Pflegefachperson gelten drei Wochen. Kommt keine begründete Mitteilung, gilt die Leistung als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
  6. Aufbau und EinweisungLassen Sie sich den Gebrauch zeigen. Der Anspruch umfasst die Ausbildung im Gebrauch, Änderung, Reparatur und Ersatz (§ 40 Abs. 3 SGB XI).
Bewahren Sie Antrag, Bescheid und Kostenvoranschlag auf.

Leihe, Zuzahlung und Kosten

Die Pflegekasse soll technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen Sie die Leihe ohne zwingenden Grund ab, tragen Sie die Kosten in vollem Umfang selbst (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Nach der Verbraucherzentrale eignen sich dafür vor allem nicht individuell anzupassende Geräte wie Pflegebetten.

Als Versicherte oder Versicherter ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent des Preises, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel zu. Für Hilfsmittel, die auch der Krankenkasse dienen können, verweist § 40 Abs. 5 SGB XI auf die Zuzahlungsregeln des SGB V: heute 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 61 SGB V). Ab 1. Januar 2027 gelten mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro (bereits beschlossen). Pflegebetten stehen in der Richtlinie des GKV-Spitzenverbands zu solchen doppelfunktionalen Hilfsmitteln. Welche Grenze Ihre Kasse anwendet, steht im Bescheid. Mehr als 25 Euro zahlen Sie nicht, Mehrkosten ausgenommen.

Alle Zuzahlungen eines Jahres sind durch die Belastungsgrenze gedeckelt: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken 1 Prozent (§ 62 SGB V). In Härtefällen kann die Kasse befreien.

RechenbeispielZuzahlung und Mehrkosten beim Pflegebett (Beispiel)Die Kasse bewilligt ein Pflegebett zum vertraglichen Preis von 1.200 Euro. Die Preise sind frei gewählt und dienen nur der Rechnung.
10 Prozent des Preises1.200 € x 10 %
120 €
Zuzahlung nach § 40 Abs. 3 SGB XI120 € gedeckelt auf 25 €
25 €
Zuzahlung nach SGB-V-Maßstab (heute)120 € gedeckelt auf 10 €
10 €
Kasse zahlt (bei 25 € Zuzahlung)1.200 € minus 25 €
1.175 €
Wunschbett mit Komfortfunktionen2.000 € minus 1.200 € notwendiges Bett
800 € Mehrkosten

Wählen Sie ein Bett mit mehr Ausstattung, als nötig ist, tragen Sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Hier wären das 800 Euro zusätzlich zur Zuzahlung.

Eigene Rechnung. Ab 1. Januar 2027 läge die Zuzahlung nach SGB-V-Maßstab bei 15 Euro (10 Prozent von 1.200 Euro sind 120 Euro, gedeckelt auf 15 Euro), bei 25 Euro nach § 40 Abs. 3 SGB XI bliebe sie gleich. Wie Zuzahlung und Mehrkosten im Einzelfall verrechnet werden, hängt vom Vertrag der Kasse ab.

Ob bei reiner Leihe eine Zuzahlung oder Leihgebühr anfällt, handhaben Kassen unterschiedlich. Fragen Sie vorab. Marktpreise nennen wir nicht, weil wir keine verlässliche amtliche Spanne gefunden haben. Die Kasse zahlt die mit dem Sanitätshaus vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 7 SGB V, nach § 40 Abs. 1 SGB XI entsprechend).

Maße, Ausstattung und Zubehör

Die Maße eines Pflegebetts hängen vom Modell ab. Das Hilfsmittelverzeichnis ordnet Betten nach Liegefläche und sicherer Arbeitslast. Schwerlastbetten mit einer Tragkraft von mehr als 250 Kilogramm sind dort weiter nach Traglast unterteilt.

Maße und Ausstattung (Anhaltspunkte)

MerkmalAnhaltspunktHinweis
LiegeflächeHäufig 90 x 200 cm; 100 oder 120 cm Breite für größere PersonenBeispiel aus dem Vertragsanhang einer Krankenkasse; verbindlich sind Verzeichnis und Vertrag
Länge200 cm, mit Bettverlängerung mehrBettverlängerung ist Zubehör
HöhenverstellungManuell oder motorischMotorisch ist für die Pflegeperson meist leichter
TragkraftStandard; erhöhte Tragfähigkeit ab 250 kgWichtig bei höherem Körpergewicht
PlatzZugang von beiden Längsseiten, Steckdose in der NäheVor Lieferung Raum und Türen ausmessen

Quellen: GKV-Spitzenverband, 8. Fortschreibungsbericht; Vertragsanhang Produktgruppe 50 einer Krankenkasse.

Zubehör

  • Seitenteile (Seitengitter): nur nach pflegefachlicher Beratung einsetzen, sie können selbst ein Risiko sein.
  • Aufrichthilfe (Bettgalgen): hilft beim Aufsetzen und Lagewechsel.
  • Bettverlängerung und Bettisch: Zubehör der Produktgruppe 50.
  • Matratze: Spezialmatratzen gegen Druckgeschwüre kommen meist über die Krankenkasse mit ärztlicher Verordnung.

Eine Betterhöhung für das vorhandene Bett ist kein Pflegebett. Ob die Kasse sie übernimmt, haben wir nicht verlässlich klären können. Fragen Sie Kasse und Sanitätshaus.

Kaufen ohne Kasse, Ablehnung und häufige Fehler

Besteht kein Anspruch oder lehnt die Kasse ab, können Sie ein Bett selbst kaufen oder mieten. Kosten, die Ihnen zwangsläufig entstehen, lassen sich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 EStG). Für pflegende Angehörige gibt es zusätzlich den Pflegepauschbetrag.

Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Prüfen Sie, ob über beide möglichen Ansprüche, bei Kranken- und Pflegekasse, entschieden wurde. Wie der Widerspruch abläuft, steht unter Widerspruch.

  • Vorher gekauft. Wer auf eigene Faust kauft, bekommt das Geld oft nicht erstattet. Warten Sie die Genehmigung ab.
  • Falsche Kasse. Ohne Pflegegrad ist die Krankenkasse zuständig, oft mit Verordnung.
  • Zu knappe Begründung. Nennen Sie Pflegegrad, Beschwerden und was das Bett erleichtert.
  • Leihe abgelehnt. Dann zahlen Sie alles selbst.
  • Frist verpasst. Die Widerspruchsfrist beträgt nur einen Monat.

Pflegebett 2027: Was der Gesetzentwurf ändert

Pflegebett heute und nach dem Entwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Technische Pflegehilfsmittel wie das PflegebettAnspruch ab Pflegegrad 1, vorrangig LeiheKeine Änderung vorgesehen
Zuzahlung10 %, höchstens 25 € je PflegehilfsmittelKeine Änderung vorgesehen
Entscheidungsfrist der Kasse3 Wochen, mit Gutachten 5 WochenKeine Änderung vorgesehen
Zum Verbrauch bestimmte PflegehilfsmittelBetrifft nicht das PflegebettBis zu 42 € im MonatKeine eigene Leistung mehrentfällt

Heute: SGB XI, Stand 29.10.2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Der Entwurf ändert in § 40 SGB XI nur die Absätze 1 bis 3, und dort nur wegen der Verbrauchsprodukte. Die Zuzahlungsregel für technische Pflegehilfsmittel bleibt, die Grenze von 25 Euro ändert sich nicht. Unabhängig vom Entwurf ist bereits beschlossen, dass die Zuzahlungsgrenzen des SGB V (§ 61) ab 1. Januar 2027 auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro steigen. Sie betreffen das Pflegebett nur, wenn Ihre Kasse den SGB-V-Maßstab anwendet. Details stehen unter Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Bekomme ich ein Pflegebett auf Rezept?

Bei der Pflegekasse ist keine ärztliche Verordnung nötig. Bei der Krankenkasse, also ohne Pflegegrad, verlangen viele Kassen eine (§ 33 Abs. 5a SGB V).

Wie beantrage ich ein Pflegebett?

Stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Pflegekasse mit Begründung. Eine Empfehlung einer Pflegefachperson oder im Pflegegutachten belegt die Notwendigkeit. Die Kasse entscheidet in 3 bis 5 Wochen.

Zahlt die Krankenkasse ein Pflegebett?

Ja, wenn das Bett wegen Krankheit oder Behinderung nötig ist, etwa ohne Pflegegrad (§ 33 SGB V). Mit Pflegegrad und Pflegebedarf zu Hause ist die Pflegekasse zuständig. Die Kasse, bei der Sie beantragen, prüft das.

Kann ich ein Pflegebett ohne Pflegegrad bekommen?

Über die Krankenkasse, wenn Krankheit oder Behinderung das Bett erforderlich machen, meist mit ärztlicher Verordnung. Beantragen Sie parallel einen Pflegegrad, wenn Pflegebedarf besteht.

Was kostet ein Pflegebett?

Das hängt vom Modell ab, eine verlässliche amtliche Preisspanne haben wir nicht gefunden. Erwachsene zahlen 10 Prozent zu, höchstens 25 Euro, dazu Mehrkosten für Zusatzausstattung.

Wie hoch ist die Zuzahlung beim Pflegebett?

Nach § 40 Abs. 3 SGB XI 10 Prozent, höchstens 25 Euro. Für doppelfunktionale Hilfsmittel verweist das Gesetz auf das SGB V mit heute 5 bis 10 Euro, ab 1. Januar 2027 mit 7,50 bis 15 Euro (bereits beschlossen). Welche Regel Ihre Kasse anwendet, steht im Bescheid. Kinder und Jugendliche unter 18 zahlen nicht zu.

Zahlt die Kasse ein Pflegebett mit Aufstehhilfe?

Nur bei Notwendigkeit im Einzelfall. Beschreiben Sie im Antrag, warum ein Standardbett nicht reicht, etwa wegen fehlender Kraft oder Sturzgefahr beim Aufstehen. Die Empfehlung einer Pflegefachperson hilft.

Was ist ein Niederflurbett und wer zahlt es?

Ein Niederflurbett lässt sich sehr tief absenken, damit ein Sturz aus dem Bett weniger folgenreich ist. Die Kasse zahlt es bei begründetem Bedarf, etwa bei Sturzgefahr. Lassen Sie den Bedarf von einer Pflegefachperson beschreiben.

Welche Maße hat ein Pflegebett?

Häufig sind 90 mal 200 Zentimeter Liegefläche, breitere Betten mit 100 oder 120 Zentimetern gibt es für größere Personen. Prüfen Sie vor der Lieferung Platz und Türbreiten.

Übernimmt die Kasse einen Einlegerahmen für das eigene Bett?

Einlegerahmen zählen zu den Bettzurichtungen im Pflegehilfsmittelverzeichnis. Die Kasse prüft wie bei jedem Pflegehilfsmittel die Notwendigkeit. Stellen Sie den Antrag, bevor Sie kaufen.

Ist ein Pflegebett schon bei Pflegegrad 1 möglich?

Ja. Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI gehören zu den Leistungen bei Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI). Entscheidend ist die Notwendigkeit im Einzelfall.

Ändert sich 2027 etwas beim Pflegebett?

Nach dem Gesetzentwurf nicht. Geändert werden soll nur der Anspruch auf Verbrauchsprodukte. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Bis dahin gilt § 40 SGB XI unverändert.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

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