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Ent­las­tungs­be­trag: 131 Euro, Einsatz und was 2027 kommt

Wofür der Betrag der Pflegekasse gilt, wer ihn bekommt, wie Sie Kosten erstattet bekommen, was bei Nachbarschaftshilfe gilt und was sich 2027 ändern soll.

Aktualisiert 30.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden
Steckbrief
Für wen
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, Pflegegrad 1 bis 5
Höhe
bis zu 131 € im Monat, bis zu 1.572 € im Jahr
Paragraf
§ 45b SGB XI (Angebote nach § 45a SGB XI)
Antrag bei
Pflegekasse. Der Anspruch entsteht ohne Antrag, erstattet wird gegen Belege.
Status
Gilt heute. Nach dem Gesetzentwurf soll ab 1. Januar 2027 das Sozialraumbudget (175 €) an seine Stelle treten, nicht in Pflegegrad 1.

Kurz erklärt

Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro im Monat und steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege in allen Pflegegraden zu. Er wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet, etwa für Tagespflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienst oder anerkannte Alltagshilfen. Nach dem Gesetzentwurf soll ab 2027 das Sozialraumbudget an seine Stelle treten.

131 €
Entlastungsbetrag im Monat, in jedem Pflegegrad von 1 bis 5
1.572 €
höchstens im Kalenderjahr (12 mal 131 €)
40 %
der Pflegesachleistung können ab Pflegegrad 2 zusätzlich für anerkannte Angebote umgewandelt werden
175 €
geplantes Sozialraumbudget ab 2027 nach dem Gesetzentwurf, nicht in Pflegegrad 1

Antrag nicht allein stellen

Eine Pflegeberatung hilft kostenlos beim Antrag und bei der Begutachtung.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro im Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Er gilt in allen Pflegegraden von 1 bis 5, wenn Sie zu Hause gepflegt werden.
  • Er wird nicht als Geld ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet Kosten gegen Rechnung.
  • Der Anspruch entsteht von selbst. Einen Antrag auf den Betrag gibt es nicht. Sie reichen nur Belege ein.
  • Einsetzen können Sie ihn für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  • Ob eine Privatperson oder Nachbarschaftshilfe bezahlt werden darf, regelt das Landesrecht.
  • Nicht verbrauchtes Geld kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
  • Nach dem Gesetzentwurf soll ab 2027 das Sozialraumbudget an seine Stelle treten. In Pflegegrad 1 soll der Betrag entfallen.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Betrag der Pflegeversicherung (§ 45b SGB XI). Er soll pflegende Angehörige entlasten und Pflegebedürftigen helfen, ihren Alltag selbstbestimmt zu gestalten. Zweckgebunden heißt: Sie dürfen ihn nur für bestimmte Leistungen nutzen und bekommen ihn nur erstattet, wenn Ihnen dafür Kosten entstanden sind.

Entlastungsbeitrag, Entlastungsleistung, Entlastungsgeld und Entlastungshilfe meinen im Alltag meist dasselbe. Ältere Ratgeber sprechen noch von zusätzlichen Betreuungsleistungen. Pflegestufen gibt es seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr (§ 140 SGB XI). Wer nach „Entlastungsbetrag Pflegestufe 2“ sucht: Heute zählt der Pflegegrad, und der Betrag ist in jedem Pflegegrad gleich hoch.

Wer hat Anspruch?

  • Pflegegrad: Sie brauchen Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5. Wie Sie ihn bekommen, steht unter Pflegegrad beantragen.
  • Häusliche Pflege: Das Gesetz nennt „Pflegebedürftige in häuslicher Pflege“. Im Pflegeheim (vollstationär) gibt es den Betrag nicht. Bei betreutem Wohnen oder in einer Wohngruppe hängt es von der Wohnform ab. Fragen Sie die Pflegekasse.
  • Alter: Eine Altersgrenze nennt § 45b heute nicht. Der Anspruch besteht für jede pflegebedürftige Person einzeln, auch für Kinder.
  • Versicherung: Gesetzlich Versicherte bekommen die Erstattung von der Pflegekasse, Privatversicherte vom Versicherungsunternehmen, Beihilfeberechtigte anteilig von der Beihilfestelle.

Entlastungsbetrag je Pflegegrad (Stand 29. Oktober 2026)

PflegegradPro MonatPro JahrBesonderheit
Pflegegrad 1131 €1.572 €Auch für Hilfe bei der Selbstversorgung, etwa beim Duschen
Pflegegrad 2131 €1.572 €Beim Pflegedienst nicht für Selbstversorgung
Pflegegrad 3131 €1.572 €Wie Pflegegrad 2
Pflegegrad 4131 €1.572 €Wie Pflegegrad 2
Pflegegrad 5131 €1.572 €Wie Pflegegrad 2

Quelle: § 45b Abs. 1 SGB XI. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025.

Wofür kann ich den Entlastungsbetrag einsetzen?

§ 45b Abs. 1 SGB XI nennt vier Bereiche. Nur dafür erstattet die Pflegekasse.

Was der Entlastungsbetrag erstattet

LeistungGeht?Was Sie wissen sollten
Tages- oder NachtpflegeJaKosten, die dabei entstehen. Mehr unter Tagespflege.
KurzzeitpflegeJaLaut Gesundheitsministerium erstatten Kassen in der Praxis auch anteilige Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Mehr unter Kurzzeitpflege.
Ambulanter PflegedienstJa, mit EinschränkungPflegegrad 2 bis 5: nicht für Selbstversorgung wie Duschen. Betreuung und Hilfe im Haushalt sind möglich. Pflegegrad 1: auch Selbstversorgung.
Anerkannte Angebote zur Unterstützung im AlltagJaDer wichtigste Einsatz. Das Angebot muss nach Landesrecht anerkannt sein.
Neben der VerhinderungspflegeJaSetzen Sie dafür schon Verhinderungspflege ein, erstattet die Kasse den Entlastungsbetrag trotzdem (§ 45b Abs. 1 Satz 4).
Pflegehilfsmittel, Hausnotruf, UmbauNeinDafür gibt es eigene Leistungen wie Pflegehilfsmittel.
Auszahlung als BargeldNeinEs wird nur gegen Belege erstattet.

Quelle: § 45b Abs. 1 und 2 SGB XI; Bundesgesundheitsministerium, Seite zum Entlastungsbetrag.

Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?

Das sind Angebote, die Pflegepersonen entlasten und Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange zu Hause zu leben (§ 45a SGB XI). Das Gesetz nennt als Beispiele:

  • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz
  • Helferkreise, die Angehörige stundenweise zu Hause entlasten
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfende
  • Agenturen, die Betreuungs- und Entlastungsleistungen vermitteln
  • Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter und Pflegebegleiter
  • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen

Nach § 45a Abs. 2 gehören dazu Betreuung und Beaufsichtigung, Alltagsbegleitung, Unterstützung für Angehörige sowie Dienstleistungen und organisatorische Hilfen. Mehr im Eintrag Alltagshilfe. Anbieter dürfen höchstens die Preise verlangen, die vergleichbare Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen kosten (§ 45b Abs. 4).

Entlastungsbetrag für Privatpersonen und Nachbarschaftshilfe

Viele fragen, ob sie eine Nachbarin, einen Bekannten oder eine privat engagierte Hilfe aus dem Entlastungsbetrag bezahlen dürfen. Die Antwort hängt vom Bundesland ab. Das Bundesgesetz verlangt nur, dass Angebote nach Landesrecht anerkannt sind. Wie diese Anerkennung aussieht, regeln die Länder in einer Verordnung (§ 45a Abs. 3 SGB XI). Eine überall gleiche Regel gibt es deshalb nicht.

Beispiel Niedersachsen

Nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen und des Landes gelten ehrenamtliche Nachbarschaftshelfende in Niedersachsen seit dem 15. Oktober 2025 ohne förmliche Anerkennung als anerkannt, wenn sie bestimmte Angaben bestätigen. Dazu gehören unter anderem:

  • mindestens 16 Jahre alt
  • nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert, nicht verheiratet oder geschieden, nicht im selben Haushalt und nicht die Pflegeperson
  • einschlägige Berufsqualifikation, mindestens 30 Stunden Schulung durch eine Fachkraft oder ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI
  • Aufwandsentschädigung höchstens 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns
  • nicht mehr als zwei Pflegebedürftige gleichzeitig

Firmen und Einzelunternehmen brauchen dort weiterhin eine Anerkennung. Bei falschen Angaben kann die Pflegekasse Geld zurückfordern oder verrechnen.

Beispiel Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen hat im September 2023 die Anerkennung der Nachbarschaftshilfe vereinfacht. Statt eines Pflege- und Nachbarschaftskurses genügt die Bestätigung, dass die helfende Person das Informationsangebot der Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz kennt. Prüfen Sie, ob das unverändert gilt.

Was gilt für Angehörige?

Der Betrag soll Angehörige entlasten, indem andere helfen. Im niedersächsischen Beispiel dürfen nahe Verwandte, Ehepartner und Menschen im gleichen Haushalt nicht als Nachbarschaftshilfe abrechnen. Wie es in Ihrem Land geregelt ist, sagt die Pflegekasse. Für die Pflege durch Angehörige gibt es das Pflegegeld.

Haushaltshilfe, Fußpflege, Gartenarbeit: Was wird erstattet?

Maßgeblich ist nicht die Tätigkeit allein, sondern wer sie erbringt und ob der Anbieter anerkannt oder zugelassen ist.

Haushaltshilfe

Hilfe im Haushalt, etwa Putzen, Kochen und Wäschepflege, kann über den Entlastungsbetrag laufen. Das Gesetz nennt ausdrücklich Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Pflegekasse erstattet aber nur, wenn der Anbieter eine landesrechtliche Anerkennung hat, so die Verbraucherzentrale. Das gilt für Firmen und Selbständige. Ein Pflegedienst mit Versorgungsvertrag darf Hilfe im Haushalt ebenfalls erbringen. Eine privat bezahlte Reinigungskraft ohne Anerkennung wird daher in der Regel nicht erstattet. Ob eine Hilfe, die Sie selbst beschäftigen, als Nachbarschaftshilfe gilt, hängt vom Land ab.

Fußpflege

Das Gesetz nennt Fußpflege nicht. Ob die Kasse sie erstattet, hängt davon ab, wer sie erbringt. Hilfe bei der Körperpflege gehört zur Selbstversorgung und ist in Pflegegrad 2 bis 5 beim Pflegedienst ausgeschlossen. Medizinische Fußpflege durch Podologen kann bei bestimmten Schädigungen auf ärztliche Verordnung eine Leistung der Krankenkasse sein. Das ist ein anderer Anspruch bei einer anderen Kasse.

Gartenarbeit und Winterdienst

Das Gesetz spricht von Haushaltsführung und Alltagsbewältigung. Ob Gartenarbeit oder Winterdienst darunterfallen, ist nicht belegt und wird von Ländern und Kassen unterschiedlich gehandhabt. Fragen Sie nach, bevor Sie zahlen.

So bekommen Sie den Entlastungsbetrag erstattet

Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen, ohne Antrag (§ 45b Abs. 2). Erstattet wird, wenn Sie Kosten hatten und Belege einreichen.

Schritt für Schritt

  1. Pflegegrad klärenHaben Sie noch keinen Pflegegrad, beantragen Sie ihn bei der Pflegekasse. Leistungen gelten in der Regel ab Beginn des Monats der Antragstellung (§ 33 SGB XI).
  2. Anbieter prüfenFragen Sie nach der Anerkennung nach Landesrecht oder der Zulassung als Pflegedienst. Hilfe bei der Suche gibt die Pflegeberatung.
  3. Leistung nutzen, Rechnung aufbewahrenAuf dem Beleg muss erkennbar sein, zu welcher der vier Leistungen die Kosten gehören.
  4. Belege bei der Pflegekasse einreichenSenden Sie Belege und einen Erstattungsantrag an die Pflegekasse. Privatversicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen.
  5. Direktabrechnung (optional)Viele Anbieter lassen sich Ihren Anspruch abtreten und rechnen selbst mit der Kasse ab. Lassen Sie sich eine Rechnungskopie geben. Nach dem Gesetzentwurf soll eine Abtretung erst wirksam sein, wenn sie der Kasse angezeigt wurde.

Rückwirkend nutzen: Weil kein Antrag nötig ist, können Sie Rechnungen nachträglich einreichen. Die Leistung muss in den Zeitraum fallen, in dem der Betrag nutzbar war. Wie lange Kassen Belege danach annehmen, ist nicht einheitlich. Reichen Sie zeitnah ein.

Ansparen und Übertrag: Wie lange gilt der Betrag?

Der Gesetzestext lautet: Die Leistung „kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden“ (§ 45b Abs. 1 Satz 6).

Praktisch heißt das: Im Jahr sammeln sich nicht genutzte Monatsbeträge an, bis zu 1.572 Euro. Ein Rest vom Jahresende bleibt für das erste Halbjahr des Folgejahres nutzbar. Ein Datum nennt das Gesetz nicht. Es ergibt sich als Ende des Halbjahres, also 30. Juni. Danach ist der Rest nicht mehr nutzbar.

RechenbeispielRechenbeispiel: Rest aus dem VorjahrFrau K. hat Pflegegrad 2 und lebt zu Hause. Sie nutzt 2026 insgesamt 400 Euro für eine anerkannte Betreuungsgruppe.
Jahresbetrag 202612 mal 131 €
1.572 €
Genutzt 2026
400 €
Rest zum Jahresende1.572 € minus 400 €
1.172 €

Nach geltendem Recht kann Frau K. die 1.172 Euro noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Ob dieser Übertrag nach der Reform noch möglich ist, ist offen (siehe Abschnitt zu 2027).

Geltendes Recht am 29. Oktober 2026.

Rechenbeispiel: Eigenanteil bei Alltagshilfe

RechenbeispielAlltagshilfe zwei Stunden pro WocheHerr M., Pflegegrad 3, nutzt eine anerkannte Alltagsbegleitung zu 28 Euro pro Stunde, zwei Stunden pro Woche, vier Wochen pro Monat. Die Zahlen sind frei gewählt.
Kosten im Monat2 Stunden mal 4 Wochen mal 28 €
224 €
Erstattung aus dem Entlastungsbetrag
131 €
Eigenanteil im Monat224 € minus 131 €
93 €

Über zwölf Monate kosten die Stunden 2.688 Euro. Erstattet werden höchstens 1.572 Euro, der Eigenanteil beträgt 1.116 Euro.

Berechnung: 12 mal 224 € = 2.688 €; 2.688 € minus 1.572 € = 1.116 €. Der Stundenpreis ist angenommen und nicht amtlich.

Umwandlungsanspruch: bis zu 40 Prozent der Sachleistung zusätzlich

Ab Pflegegrad 2 gibt es neben dem Entlastungsbetrag den Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Sie können bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags für anerkannte Angebote einsetzen, soweit Sie die Sachleistung im Monat nicht für einen Pflegedienst verbrauchen. Eine vorherige Antragstellung ist nicht nötig. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander. Mehr im Eintrag Umwandlungsanspruch.

40 Prozent der Pflegesachleistung je Pflegegrad

PflegegradSachleistung im MonatUmwandlung bis zu 40 %
Pflegegrad 2796 €318,40 €
Pflegegrad 31.497 €598,80 €
Pflegegrad 41.859 €743,60 €
Pflegegrad 52.299 €919,60 €

Quelle: § 36 Abs. 3 und § 45a Abs. 4 SGB XI. Pflegegrad 1 hat keinen Umwandlungsanspruch.

RechenbeispielRechenbeispiel: Entlastungsbetrag und Umwandlung zusammenFrau S., Pflegegrad 2, wird ohne Pflegedienst gepflegt. Sie wandelt 40 Prozent der Sachleistung um und bekommt den Rest als Pflegegeld.
Umwandlung40 % von 796 €
318,40 €
Entlastungsbetrag
131 €
Für anerkannte Angebote318,40 € plus 131 €
449,40 €
Pflegegeld60 % von 347 €
208,20 €
Zusammen im Monat449,40 € plus 208,20 €
657,60 €

Für anerkannte Angebote stehen damit bis zu 449,40 Euro im Monat bereit. Das Pflegegeld sinkt auf 60 Prozent.

Der umgewandelte Betrag zählt bei der Kombinationsleistung als genutzte Sachleistung. Beratungseinsätze bleiben Pflicht.

Mehr zur Verrechnung bei der Kombinationsleistung und der Pflegesachleistung. Nach dem Gesetzentwurf soll der Umwandlungsanspruch ab 2027 entfallen.

Entlastungsbetrag auszahlen lassen: Geht das?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung gegen Belege (§ 45b Abs. 2) und wird nicht als Geld ausgezahlt. Wer frei über Geld verfügen möchte, hat ab Pflegegrad 2 das Pflegegeld. Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich. Das Bundesgesundheitsministerium führt ihn als zusätzliche Leistung auf.

Sonderfälle

Pflegeheim

Der Entlastungsbetrag gilt für häusliche Pflege. Im Pflegeheim gibt es ihn deshalb nicht. In Pflegegrad 1 gibt es dort stattdessen einen Zuschuss von 131 Euro im Monat (§ 43 Abs. 3 SGB XI).

Pflegegrad 1

Auch in Pflegegrad 1 gibt es 131 Euro im Monat, zusätzlich für Hilfe bei der Selbstversorgung. Pflegegeld und Sachleistung gibt es dort nicht. Was die Reform ändern soll, steht unter Pflegegrad 1 ab 2027.

Sozialhilfe und Hilfe zur Pflege

Bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB XI wird der Entlastungsbetrag nicht berücksichtigt. Bei Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 64i und 66 SGB XII darf er berücksichtigt werden, soweit sie inhaltlich entsprechen (§ 45b Abs. 3). Das Sozialamt gibt Auskunft. Mehr unter Hilfe zur Pflege.

Häufige Fehler

  • Rechnung ohne Leistungsbeschreibung: Der Beleg muss zeigen, was geleistet wurde.
  • Anbieter ohne Anerkennung: Wer zahlt, bevor das geklärt ist, bleibt im Zweifel auf den Kosten sitzen.
  • Selbstversorgung über den Pflegedienst abrechnen: In Pflegegrad 2 bis 5 ausgeschlossen.
  • Halbjahresfrist verpassen: Der Rest vom Jahresende ist nur bis zum Ende des ersten Halbjahres nutzbar.
  • Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget verwechseln: Das Entlastungsbudget im Gesetzentwurf ist das künftige Pflegegeld.

Entlastungsbetrag 2027: Was der Gesetzentwurf ändern will

Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026 soll der Entlastungsbetrag ab dem 1. Januar 2027 durch das Sozialraumbudget ersetzt werden (§ 45b SGB XI-E). Es soll für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5 gelten. Der Monatsbetrag steigt von 131 auf bis zu 175 Euro, bei Pflegebedürftigen unter 25 Jahren auf bis zu 300 Euro.

Dafür ist das Geld enger gebunden. Es soll nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a gelten, die nach Landesrecht oder von den Pflegekassen anerkannt sind. Tagespflege, Kurzzeitpflege und Pflegedienste nennt der Entwurf dafür nicht mehr. Zugelassene Betreuungsdienste sollen über das Sachleistungsbudget abrechnen.

Entlastungsbetrag heute und Sozialraumbudget nach dem Entwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
NameEntlastungsbetragSozialraumbudgetgeändert
Betrag Pflegegrad 2 bis 5Unter 25 Jahren bis zu 300 € im Monat131 € im Monatbis zu 175 € im Monatmehr
Betrag Pflegegrad 1Stattdessen Beratung, später Pflegebegleitung131 € im Monatkein Anspruchentfällt
EinsatzTagespflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienst, anerkannte Angebotenur anerkannte Angebote im Alltagstrenger
NachbarschaftshilfeRichtlinien bis 1. Januar 2028, bis dahin LandesbehördeAnerkennung nach LandesrechtAnerkennung durch die Pflegekassengeändert
ÜbertragÜbergang für Reste aus 2026 nicht geregeltin das folgende Kalenderhalbjahrkeine Übertragungsregel im Entwurfstextentfällt
Umwandlungsanspruch (40 %)ab Pflegegrad 2entfälltentfällt
Antragkein Antrag, Erstattung gegen Belegekein Antrag, Erstattung gegen Belege

Heute: SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (Bundesrats-Drucksache 587/26 neu), nicht beschlossen.

Offene Frage: Was geschieht mit angesparten Beträgen?

Der Entwurf nennt keine Übergangsregel für Beträge, die Sie 2026 nicht verbraucht haben. Der neue § 45b enthält keinen Satz zur Übertragung. Die Begründung hält eine Ansparmöglichkeit für nicht mehr erforderlich, weil das Budget fortlaufend genutzt werden soll. Ob Reste aus 2026 im ersten Halbjahr 2027 nutzbar sind, lässt sich aus dem Entwurf nicht beantworten. Das kann sich im Verfahren ändern. Sicherer ist es, den Betrag für 2026 noch 2026 zu nutzen.

RechenbeispielRechenbeispiel: JahresvergleichHöchstbeträge für Erwachsene, heute und nach dem Entwurf.
Heute: Entlastungsbetrag Pflegegrad 212 mal 131 €
1.572 €
Entwurf: Sozialraumbudget Pflegegrad 212 mal 175 €
2.100 €
Unterschied im Jahr2.100 € minus 1.572 €
528 €
Pflegegrad 1 nach dem Entwurfstatt 1.572 € im Jahr
0 €

Das Sozialraumbudget ist höher, aber nur für anerkannte Angebote nutzbar. In Pflegegrad 1 entfallen nach dem Entwurf 1.572 Euro im Jahr.

Berechnung nach § 45b SGB XI und § 45b SGB XI-E (Gesetzentwurf).

Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf. Den aktuellen Stand zeigt der Zeitplan der Reform. Ob und wie er beschlossen wird, ist offen. Mehr zur Reform steht auf der Seite Pflegereform 2027. Ihre Leistungen insgesamt rechnet der Leistungsrechner aus.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

Bis zu 131 Euro im Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr, in allen Pflegegraden gleich (§ 45b SGB XI).

Wer bekommt den Entlastungsbetrag?

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege. Im Pflegeheim gibt es ihn nicht. Der Anspruch entsteht ohne Antrag.

Gibt es den Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1?

Ja, heute 131 Euro im Monat, auch für Hilfe bei der Selbstversorgung. Nach dem Gesetzentwurf soll er in Pflegegrad 1 ab 2027 entfallen.

Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag?

Der Anspruch entsteht ohne Antrag. Sie reichen Rechnungen bei der Pflegekasse ein und bekommen die Kosten bis zur Höhe des Betrags erstattet.

Kann ich mir den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?

Nein. Er ist eine Kostenerstattung gegen Belege. Als Geldleistung gibt es ab Pflegegrad 2 das Pflegegeld.

Wofür darf ich den Entlastungsbetrag nutzen?

Für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. In Pflegegrad 2 bis 5 ist beim Pflegedienst die Selbstversorgung ausgenommen.

Kann ich eine Privatperson oder Nachbarin bezahlen?

Das regelt das Landesrecht. Viele Länder erlauben Nachbarschaftshilfe unter Bedingungen wie Mindestalter, Schulung und begrenzter Aufwandsentschädigung. Nahe Verwandte sind oft ausgeschlossen. Fragen Sie vorher Ihre Pflegekasse.

Zahlt der Entlastungsbetrag Haushaltshilfe, Fußpflege oder Gartenarbeit?

Hilfe im Haushalt ja, wenn der Anbieter anerkannt oder zugelassen ist. Zu Fußpflege und Gartenarbeit sagt das Gesetz nichts. Fragen Sie vorab bei der Pflegekasse nach.

Kann ich den Entlastungsbetrag ansparen?

Ja. Im Jahr sammeln sich nicht genutzte Beträge an. Ein Rest vom Jahresende kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b Abs. 1 Satz 6). Ein Datum nennt das Gesetz nicht. Abgeleitet aus dem Wortlaut ist es das Ende des folgenden Kalenderhalbjahres, bei einem Rest vom Jahresende also der 30. Juni. Danach ist er nicht mehr nutzbar.

Gibt es den Entlastungsbetrag zusätzlich zum Pflegegeld?

Ja. Das Bundesgesundheitsministerium führt ihn als zusätzliche Leistung auf. Nur der Umwandlungsanspruch verrechnet sich mit dem Pflegegeld.

Was passiert 2027 mit dem Entlastungsbetrag?

Nach dem Gesetzentwurf soll das Sozialraumbudget mit bis zu 175 Euro im Monat an seine Stelle treten, nur für anerkannte Angebote im Alltag. Beschlossen ist das nicht. Bis dahin gilt das heutige Recht.

Ist der Entlastungsbetrag dasselbe wie das Entlastungsbudget?

Nein. Das Entlastungsbudget ist nach dem Entwurf das künftige Pflegegeld mit 380 bis 1.080 Euro im Monat. Der Entlastungsbetrag wird zum Sozialraumbudget.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Antrag nicht allein stellen

Eine Pflegeberatung hilft kostenlos beim Antrag und bei der Begutachtung.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.