Zum Inhalt springen
Wissensportal · alle Inhalte mit amtlichen Quellen belegtAktuelle Änderungen1So prüfen wirÜber uns
Kostenlose Beratung
RatgeberPflegereform 2027

Pflegegrad 1 ab 2027: Was der Ge­setz­ent­wurf ändert

Schwelle 15 statt 12,5 Punkte, Entlastungsbetrag soll entfallen, Pflegebegleitung ab 2029: Was für Betroffene gelten soll und was Sie jetzt tun können.

Aktualisiert 30.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Nach dem Gesetzentwurf vom 30.09.2026 bleibt Pflegegrad 1 bestehen, soll aber für neue Anträge ab 1. Januar 2027 erst ab 15 statt 12,5 Punkten gelten. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat soll entfallen, ab 2029 soll eine Pflegebegleitung kommen. Wer Pflegegrad 1 hat, behält ihn bis zur Neubegutachtung. Beschlossen ist nichts.

15 Punkte
Schwelle für Pflegegrad 1 bei Anträgen ab 2027 (heute 12,5)
131 €
Entlastungsbetrag im Monat, der für Pflegegrad 1 entfallen soll
1.572 €
höchstens weniger im Jahr, wenn er wegfällt (12 × 131 €)
1.1.2029
geplanter Start der Pflegebegleitung

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegegrad 1 wird nach dem Gesetzentwurf nicht abgeschafft. Er soll aber für neue Anträge erst ab 15 statt 12,5 Gesamtpunkten gelten, bis unter 30 Punkte (heute bis unter 27).
  • Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat soll für Pflegegrad 1 entfallen. Auch der Zuschuss von 131 € im Pflegeheim soll für neue Fälle wegfallen.
  • Dafür soll es zu Beginn der Pflege mehr Beratung geben und ab 1. Januar 2029 eine Pflegebegleitung.
  • Wer schon Pflegegrad 1 hat, soll ihn bis zur Neubegutachtung behalten. Er soll auch danach nicht allein wegen der neuen Schwellen sinken.
  • Offen sind unter anderem ein Besitzstand für den Entlastungsbetrag und die Verbrauchshilfsmittel. Beschlossen ist nichts.

Pflegegrad 1 heute und nach dem Gesetzentwurf

Pflegegrad 1 steht für geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit. Was er einbringt, ist schon heute überschaubar: kein Pflegegeld, keine Pflegesachleistung, dafür einen kleinen Katalog (§ 28a SGB XI). Der Entwurf ändert diesen Katalog an zwei Stellen deutlich und fügt Beratung hinzu. Die Tabelle stellt beides nebeneinander.

Pflegegrad 1: Schwelle und Leistungen

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Pflegegrad 1 als Stufegibt esbleibt bestehen
Gesamtpunkte für neue Anträgezusätzlich andere Einzelpunkte in den Modulen 1, 4 und 6ab 12,5 bis unter 27ab 15 bis unter 30strenger
Entlastungsbetrag zu Hausedas Sozialraumbudget gibt es nur ab Pflegegrad 2bis 131 € im Monatentfällt für Pflegegrad 1entfällt
Zuschuss bei vollstationärer PflegeBesitzstand für alle, die ihn 2026 bezogen haben131 € im Monatentfällt für Neufälleentfällt
Beratung in der Häuslichkeitgilt bis 31.12.2028halbjährlich einmalhalbjährlich einmal, dazu bis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monatenmehr
Pflegebegleitungfachliche Begleitung zu Beginn der Pflegegibt es nichtab 1. Januar 2029neu
Pflegeberatung nach §§ 7a und 7bjagilt bis einschließlich 31.12.2028 weitergeändert
Pflegehilfsmittel zum VerbrauchEntlastungsbudget gibt es für Pflegegrad 1 nichtbis 42 € im MonatEinzelleistung wird gestrichen, für Pflegegrad 1 unklargeändert
Technische PflegehilfsmittelZuzahlung 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittelunverändert
Zuschuss Wohnumfeldbis 4.180 € je Maßnahmebis 4.180 € je Maßnahme
Digitale Pflegeanwendungen, Pflegekursejableiben im Katalog
Pflegegeldkein Anspruchkein Entlastungsbudget

Heute: SGB XI, Stand 29.10.2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (BR-Drs. 587/26 neu), nicht beschlossen.

Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1: Was soll wegfallen?

Der Entlastungsbetrag ist für Pflegegrad 1 heute die wichtigste Geldleistung. Er beträgt bis zu 131 € im Monat. Sie bekommen ihn nach Vorlage von Belegen erstattet, ein Antrag vorab ist nicht nötig (§ 45b SGB XI). Bezahlen können Sie damit zum Beispiel Tagespflege, Kurzzeitpflege, einen ambulanten Pflegedienst oder nach Landesrecht anerkannte Angebote im Alltag. Mehr dazu unter Entlastungsbetrag.

Nach dem Entwurf soll dieser Betrag für Pflegegrad 1 entfallen. Der neue § 45b regelt das Sozialraumbudget mit bis zu 175 € im Monat, bei Pflegebedürftigen unter 25 Jahren bis zu 300 €. Es gilt aber nur für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5. Die Begründung nennt das eine präventionsorientierte Fokussierung: Beim Pflegegrad 1 werde künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags verzichtet, dafür werde im Gegenzug ein Anspruch auf entsprechende Pflegebegleitung eingeführt.

Was das in Euro bedeutet

Der Entlastungsbetrag wird nur gegen Belege gezahlt. Wie viel tatsächlich wegfällt, hängt davon ab, wie viel Sie bisher genutzt haben. Die Höchstgrenze zeigt das Rechenbeispiel.

RechenbeispielBeispiel: Was bei Pflegegrad 1 wegfallen könnteEin erfundenes Beispiel. Herr T. hat Pflegegrad 1, lässt sich von einer anerkannten Alltagshilfe unterstützen und bezieht Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel über die Pflegekasse.
Entlastungsbetrag heute, Höchstbetrag im Jahr12 × 131 €
1.572 €
Verbrauchshilfsmittel heute, Höchstbetrag im Jahr12 × 42 €
504 €
Beides zusammen1.572 € + 504 €
2.076 €
Nach dem Entwurf: Entlastungsbetragentfällt
0 €
Nach dem Entwurf: Verbrauchshilfsmittelfür Pflegegrad 1 unklar
0 € bis 504 €
Mögliche Einbuße im Jahr1.572 € bis 2.076 €
mindestens 1.572 €

Im ungünstigen Fall fehlen Herrn T. bis zu 2.076 € im Jahr. Bleiben die Verbrauchshilfsmittel erhalten, sind es 1.572 €. Der Zuschuss für den Umbau der Wohnung von bis zu 4.180 € je Maßnahme bleibt nach dem Entwurf unverändert.

Höchstbeträge nach §§ 40 Abs. 2 und 45b SGB XI (heute) und Gesetzentwurf vom 30.09.2026. Tatsächlich erstattet wird nur, was Sie nachweisen.

Gilt der Wegfall auch für Menschen, die den Betrag heute beziehen?

Für den Zuschuss bei vollstationärer Pflege sagt der Entwurf ausdrücklich: Wer ihn innerhalb des Jahres 2026 bezogen hat, behält ihn (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E, Besitzstand). Für den Entlastungsbetrag zu Hause haben wir im Gesetzestext keine solche Regel gefunden. Das heißt nicht, dass es sie nicht geben wird. Es heißt, dass Sie sich im Moment nicht darauf verlassen können.

Die neue Schwelle: 15 statt 12,5 Punkte

Wer ab 2027 erstmals einen Antrag stellt, braucht für Pflegegrad 1 nach dem Entwurf mindestens 15 Gesamtpunkte. Heute reichen 12,5 (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Die Obergrenze steigt von 27 auf 30 Punkte, weil Pflegegrad 2 künftig erst ab 30 Punkten beginnen soll. Alle Schwellen im Vergleich finden Sie unter Neue Schwellenwerte 2027.

Für Menschen mit geringem Hilfebedarf ist das die entscheidende Stelle. Sie liegen oft nur knapp über der heutigen Grenze. Dazu kommt, dass der Entwurf die Punktevergabe in den Modulen 1 (Mobilität), 4 (Selbstversorgung) und 6 (Alltagsleben) ändert. Dieselbe Situation kann dadurch weniger gewichtete Punkte ergeben. Das Rechenbeispiel zeigt, wie knapp es werden kann.

RechenbeispielBeispiel: 12,5 Punkte heute, 12,5 Punkte nach dem EntwurfEin erfundenes Beispiel, keine Diagnose. Herr R. hat in den Modulen 1 und 4 jeweils 1 Einzelpunkt, in den Modulen 2 und 5 geringe Beeinträchtigungen, in Modul 6 3 Einzelpunkte, in Modul 3 keine.
Modul 1 und Modul 4: keine Beeinträchtigung0 + 0
0 Punkte
Modul 2 (3 Einzelpunkte, geringe), Modul 3 keine: der höhere Wert zählt
3,75 Punkte
Modul 5 (1 Einzelpunkt, geringe)
5 Punkte
Modul 6 (3 Einzelpunkte, geringe)
3,75 Punkte
Gesamtpunkte3,75 + 5 + 3,75
12,5 Punkte
Heute: ab 12,5 bis unter 2712,5 ≥ 12,5
Pflegegrad 1
Entwurf: ab 15 bis unter 3012,5 < 15
kein Pflegegrad

Dieselben Punkte ergeben je nach Recht Pflegegrad 1 oder keinen Pflegegrad. In diesem Beispiel spielt allein die Schwelle eine Rolle, denn die Stufen der Module 1, 2, 5 und 6 sind in beiden Tabellen gleich.

Schwellen nach § 15 Abs. 3 SGB XI und SGB XI-E, gewichtete Punkte nach Anlage 2 zu § 15.

Zwei weitere Punkte des Entwurfs wirken sich auf Anträge im unteren Bereich aus. Die Prognose, dass die Pflegebedürftigkeit mindestens sechs Monate besteht, muss künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit getroffen werden, nicht mehr nur „voraussichtlich“ (§ 14 Abs. 1 SGB XI-E). Und vor der Begutachtung sollen Antragsteller zu ihren Erfolgsaussichten beraten werden und den Antrag zurücknehmen können (§ 18 Abs. 1 SGB XI-E).

Beratung und Pflegebegleitung statt Geld

Das Gegenstück zum Wegfall des Geldbetrags ist fachliche Begleitung. Der Entwurf regelt sie in zwei Stufen.

Bis Ende 2028: Beratung in der Häuslichkeit

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf eine Beratung zu Hause pro Halbjahr. Neu ist: In den ersten drei Monaten nach dem erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades können bis zu zwei zusätzliche Beratungen abgerufen werden (§ 37 Abs. 3 SGB XI-E). Diese Regeln gelten nach dem Entwurf bis zum 31. Dezember 2028. Zur Beratung zählt auch die weiter geltende Pflegeberatung nach §§ 7a und 7b. Was ein solcher Besuch bringt, steht unter Beratungseinsatz und Pflegeberatung.

Ab 1. Januar 2029: Pflegebegleitung

Die Pflegebegleitung soll nach § 7c SGB XI-E ab dem 1. Januar 2029 allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege und ihren pflegenden An- und Zugehörigen zustehen. Sie soll präventionsorientiert sein: den Unterstützungsbedarf erkennen, einen Versorgungsplan erstellen, Pflegende anleiten, bei Hilfsmitteln beraten und Entlastungsmöglichkeiten aufzeigen. Die Pflegekasse soll Ihnen unmittelbar nach dem ersten Pflegegrad einen konkreten Termin zu Hause anbieten.

Zwischen dem Wegfall des Entlastungsbetrags zum 1. Januar 2027 und dem Start der Pflegebegleitung liegen damit zwei Jahre, in denen es nur die genannte Beratung gibt.

Bestandsschutz: Behalte ich Pflegegrad 1?

Nach dem Entwurf ja, bis neu begutachtet wird. Die Zuordnung zu den Pflegegraden nach dem bis 31. Dezember 2026 geltenden Recht bleibt bestehen, bis eine Neubegutachtung erfolgt und die Pflegekasse danach einstuft. Auch diese Einstufung kann nicht allein wegen der angepassten Schwellen und der neuen Bewertung zum Verlust des Pflegegrades führen (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E). Die Begründung spricht von einer rechnerischen Parallelbetrachtung nach altem Recht: Würde der Pflegegrad nach altem Recht bleiben, darf er nicht sinken. Neubegutachtungen allein wegen der Gesetzesänderung sollen nicht stattfinden.

Der Schutz hat Grenzen. Wer tatsächlich selbständiger geworden ist und den Pflegegrad auch nach altem Recht verlieren würde, kann ihn weiter verlieren. Und der Bestandsschutz betrifft den Pflegegrad, nicht jede Leistung. Der Entlastungsbetrag und der Heimzuschuss hängen am neuen Leistungskatalog, nicht an der Einstufung. Die ausführliche Erklärung finden Sie unter Bestandsschutz Pflegegrad.

Anträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen, werden nach den heutigen Schwellen beurteilt, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E). Dazu mehr unter Pflegegrad noch 2026 beantragen.

Was Sie jetzt tun können

Warten Sie nicht auf das Gesetz, aber handeln Sie auch nicht überstürzt. Diese Schritte sind in jedem Fall sinnvoll.

Pflegegrad 1: Checkliste bis zum Jahresende

  1. Entlastungsbetrag 2026 ausschöpfenDer Anspruch entsteht jeden Monat von selbst. Nutzen Sie ihn für Leistungen, die Sie ohnehin brauchen, und reichen Sie die Belege zügig bei der Pflegekasse ein. Heute können nicht verbrauchte Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ob das nach dem 1. Januar 2027 noch gilt, regelt der Entwurf nicht.
  2. Bescheide aufbewahrenHeben Sie den Bescheid über Ihren Pflegegrad und die Nachweise über den Bezug des Entlastungsbetrags und des Heimzuschusses 2026 auf. Sie belegen Ihren Bestandsschutz und einen möglichen Besitzstand.
  3. Hilfsmittel und Umbau klärenTechnische Pflegehilfsmittel und der Zuschuss für das Wohnumfeld bleiben nach dem Entwurf im Katalog. Fragen Sie vor einer Anschaffung oder einem Umbau bei der Pflegekasse nach. Mehr unter Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld verbessern.
  4. Prüfen, ob der Hilfebedarf gewachsen istIst die Pflege aufwendiger geworden, kann ein Höherstufungsantrag sinnvoll sein. Er wird nur gestellt, wenn der Bedarf wirklich besteht. Mehr unter Höherstufung beantragen.
  5. Noch keinen Pflegegrad?Dann klären Sie, ob ein Antrag in Frage kommt. Die Regeln für Anträge bis Jahresende stehen unter Pflegegrad noch 2026 beantragen. Das allgemeine Verfahren erklärt Pflegegrad beantragen.
  6. Beratung nutzenEine kostenlose Pflegeberatung hilft, die eigene Lage einzuordnen. Mit dem Leistungsrechner können Sie die Beträge vergleichen.
Ein Antrag ist kein Wettlauf mit Stichtagen. Einen Pflegegrad bekommt nur, wer die Voraussetzungen bei der Begutachtung erfüllt.

Sonderfälle bei Pflegegrad 1

Besondere Lagen bei Pflegegrad 1

SituationWas nach dem Entwurf gilt
PflegeheimDer Zuschuss von 131 € im Monat (1.572 € im Jahr) entfällt für Neufälle. Wer ihn 2026 bezogen hat, behält ihn, solange er vollstationär gepflegt wird.
Pflege-WohngruppeZuschlag für ambulant betreute Wohngruppen (§ 45f) und Anschubfinanzierung bleiben im Katalog.
Beginnende DemenzDie Module 2 und 3 bleiben unverändert. Die höhere Schwelle und die geänderten Module 1, 4 und 6 wirken trotzdem, gerade im unteren Bereich.
Pflegende AngehörigePflegezeit und kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 44a) bleiben im Katalog. Rentenbeiträge und Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 schon heute nicht.

Heute: SGB XI, Stand 29.10.2026. Ab 2027: Gesetzentwurf vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Mehr dazu: Eigenanteil im Pflegeheim, Pflegeheim Kosten, Wohngruppenzuschlag, Pflegegrad bei Demenz, Pflegezeitgesetz und Pflegeunterstützungsgeld.

Häufige Fehler und Missverständnisse

  • „Pflegegrad 1 fällt weg.“ Nein. Nach dem Entwurf bleibt die Stufe bestehen, ändern sollen sich Schwelle und Leistungen.
  • „Mein Pflegegrad wird 2027 gestrichen.“ Nach dem Entwurf nicht allein wegen der Reform. Der Bestandsschutz gilt bis zur Neubegutachtung und danach gegen den Verlust allein durch die neuen Schwellen.
  • Belege liegen lassen. Der Entlastungsbetrag wird nur gegen Nachweis erstattet. Sammeln Sie Rechnungen und reichen Sie sie rechtzeitig ein.
  • Einen Antrag nur aus Taktik stellen. Wer nicht pflegebedürftig ist, bekommt keinen Pflegegrad. Der Antrag bindet Zeit und führt zu einer Begutachtung.
  • Den Entwurf für beschlossen halten. Alles hier ist geplant. Prüfen Sie vor Entscheidungen den aktuellen Stand.

Ausblick: Was noch offen ist

Der Entwurf kann sich im parlamentarischen Verfahren ändern. Für Pflegegrad 1 sind diese Punkte besonders offen:

  • Ob es einen Besitzstand für den Entlastungsbetrag bei Bestandsfällen gibt. Im Entwurf steht er nur für den Heimzuschuss.
  • Was mit Verbrauchshilfsmitteln (bisher bis 42 € im Monat) bei Pflegegrad 1 geschieht. Der Entwurf streicht die Einzelleistung, ein Entlastungsbudget gibt es für Pflegegrad 1 nicht.
  • Was mit nicht verbrauchten Entlastungsbeträgen aus 2026 passiert. Eine Übergangsregel fehlt.
  • Wie Höherstufungsanträge ab 2027 behandelt werden. Sie sind in § 142b nicht ausdrücklich genannt.

Den Stand des Verfahrens und die nächsten Schritte zeigt der Zeitplan auf Thema Pflegereform 2027. Wie sich die Ersatzpflege ändern soll, steht unter Verhinderungspflege ab 2027. Das Budget-System im Überblick erklären Entlastungsbudget, Sachleistungsbudget und Überbrückungsbudget. Wie sich die Pflegegrade zusammensetzen, steht unter Pflegegrad 1 und Pflegegrad.

Häufige Fragen

Wird Pflegegrad 1 ab 2027 abgeschafft?

Nach dem Gesetzentwurf nicht. Pflegegrad 1 bleibt als Stufe bestehen, soll aber für neue Anträge erst ab 15 statt 12,5 Gesamtpunkten gelten. Der Entlastungsbetrag soll für Pflegegrad 1 entfallen. Beschlossen ist das nicht.

Wie viele Punkte braucht man ab 2027 für Pflegegrad 1?

Nach dem Entwurf mindestens 15 und weniger als 30 Gesamtpunkte, sofern der Antrag ab dem 1. Januar 2027 gestellt wird. Heute sind es mindestens 12,5 und weniger als 27 Punkte. Anträge bis 31. Dezember 2026 sollen nach den heutigen Schwellen beurteilt werden.

Fällt der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 weg?

Nach dem Gesetzentwurf soll er ab 1. Januar 2027 für Pflegegrad 1 entfallen. Das Sozialraumbudget, das ihn ersetzen soll, gibt es nur ab Pflegegrad 2. Bis zum Inkrafttreten gelten die bis zu 131 € im Monat weiter.

Was bekommt man statt des Entlastungsbetrags?

Kein Geld. Der Entwurf sieht zu Beginn der Pflege bis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten vor und ab 1. Januar 2029 die Pflegebegleitung. Pflegehilfsmittel, Wohnumfeld-Zuschuss, digitale Pflegeanwendungen und Pflegekurse bleiben im Katalog.

Was ist die Pflegebegleitung und wann kommt sie?

Eine fachliche, vorbeugende Begleitung zu Hause für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die ab dem 1. Januar 2029 zustehen soll. Die Pflegekasse soll nach dem ersten Pflegegrad einen konkreten Termin anbieten. Mehr unter Pflegebegleitung.

Behalte ich meinen Pflegegrad 1 nach der Reform?

Nach dem Entwurf ja, bis zu einer Neubegutachtung. Auch danach darf er nicht allein wegen der neuen Schwellen oder der neuen Punktevergabe sinken. Verlieren können Sie ihn, wenn Sie wieder selbständiger werden und die Voraussetzungen auch nach altem Recht entfallen würden.

Bekomme ich Pflegegrad 1, wenn ich jetzt einen Antrag stelle?

Das entscheidet die Begutachtung. Nach dem Entwurf werden Anträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen, nach den heutigen Schwellen beurteilt, auch wenn der Termin erst 2027 ist. Ein Antrag ist nur sinnvoll, wenn tatsächlich Hilfebedarf besteht.

Was passiert mit den 131 Euro Zuschuss im Pflegeheim?

Der Zuschuss für Pflegegrad 1 bei vollstationärer Pflege soll für Neufälle entfallen. Wer ihn im Jahr 2026 bezogen hat, behält ihn nach dem Entwurf (Besitzstand nach § 144 Abs. 7 SGB XI-E).

Gibt es die 42 Euro für Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1 weiter?

Das ist unklar. Der Entwurf streicht die Einzelleistung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und führt sie bei Pflegegrad 2 bis 5 im Entlastungsbudget fort. Eine ausdrückliche Aussage zu Pflegegrad 1 haben wir nicht gefunden. Technische Pflegehilfsmittel bleiben im Katalog.

Soll ich den Entlastungsbetrag noch 2026 nutzen?

Ja, soweit Sie die Leistungen ohnehin brauchen. Heute kann nicht verbrauchter Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ob das auch nach dem 1. Januar 2027 gilt, regelt der Entwurf nicht. Reichen Sie Belege deshalb zügig ein.

Lohnt sich Pflegegrad 1 dann überhaupt noch?

Ja, wenn Sie die Leistungen nutzen: technische Pflegehilfsmittel, bis zu 4.180 € Zuschuss je Wohnumfeld-Maßnahme, digitale Pflegeanwendungen, Pflegekurse, Beratung und der Zugang zu Pflegezeit und Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige. Außerdem ist Pflegegrad 1 die Basis für eine spätere Höherstufung.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.