Das Wichtigste in Kürze
- Der Wohngruppenzuschlag ist ein pauschaler Zuschuss der Pflegekasse von 224 Euro im Monat für Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe, also in einer Pflege-WG. Er steht in § 45f SGB XI.
- Er finanziert eine Präsenzkraft, die die Bewohner gemeinsam beauftragen. Sie erledigt Organisation, Betreuung und Haushaltshilfe, keine individuelle Pflege.
- Die Gruppe hat drei bis zwölf Mitglieder, davon mindestens drei Pflegebedürftige.
- Anspruch haben Pflegegrad 1 bis 5. Ab Pflegegrad 2 müssen Sie zusätzlich Pflegegeld, Sachleistung oder Entlastungsbetrag beziehen.
- Der Zuschlag kommt zusätzlich zu den ambulanten Leistungen. Sie beantragen ihn bei der Pflegekasse.
- Nach dem Gesetzentwurf zur Pflegereform bleiben Höhe und Voraussetzungen im Kern gleich. Beschlossen ist der Entwurf nicht.
Was ist der Wohngruppenzuschlag?
Eine Pflege-WG ist eine Wohngemeinschaft, in der mehrere Menschen mit Pflegebedarf zusammenleben und sich gemeinsam versorgen lassen. Die Pflegeversicherung fördert sie, damit Pflegebedürftige möglichst lange selbstständig zu Hause leben können. Was eine Pflege-WG ausmacht, steht unter Pflege-WG.
Der Zuschlag bezahlt eine Besonderheit dieser Wohnform. Nach dem Bundesgesundheitsministerium finanziert er die gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft. Auch „Wohngruppenzuschuss“ meint dieselbe Leistung.
Wie hoch ist der Wohngruppenzuschlag?
Der Zuschlag beträgt 224 Euro monatlich je anspruchsberechtigtem Bewohner (§ 45f Abs. 1 SGB XI). Er ist für alle Pflegegrade gleich und gilt seit 1. Januar 2025. Bis Ende 2024 waren es 214 Euro, also 10 Euro weniger.
Leistungen für Pflege-WGs
| Leistung | Betrag | Norm |
|---|---|---|
| Wohngruppenzuschlag | 224 € monatlich je Bewohner | § 45f SGB XI |
| Anschubfinanzierung bei Gründung | einmalig bis 2.613 € je Bewohner, höchstens 10.452 € je Wohngruppe | § 45g SGB XI |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | bis 4.180 € je Maßnahme und Bewohner, höchstens 16.720 € je Maßnahme | § 40 Abs. 4 SGB XI |
| Entlastungsbetrag, Pflegegrad 1 bis 5 | bis 131 € monatlich | § 45b SGB XI |
- Zuschläge der Gruppe im Monat6 × 224 €
- 1.344 €
- Zuschläge der Gruppe im Jahr1.344 € × 12
- 16.128 €
- Kosten der Präsenzkraft im Monatangenommen
- 4.200 €
- Rest, den die Gruppe selbst zahlt4.200 € − 1.344 €
- 2.856 €
- Rest je Bewohner im Monat2.856 € ÷ 6
- 476 €
Der Zuschlag deckt hier knapp ein Drittel (224 von 700 Euro je Bewohner).
Voraussetzungen: Wer bekommt den Wohngruppenzuschlag?
§ 45f Abs. 1 SGB XI nennt vier Bedingungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen.
1. Gemeinsame Wohnung und Gruppengröße
Sie leben mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung, um sich gemeinschaftlich organisiert pflegerisch versorgen zu lassen. Die Gruppe hat damit drei bis zwölf Mitglieder. Mindestens zwei der weiteren Personen müssen pflegebedürftig sein. Mit Ihnen sind es also mindestens drei Pflegebedürftige. Sinkt die Zahl, etwa nach einem Auszug, fehlt eine Voraussetzung. Teilen Sie das der Pflegekasse mit.
2. Leistungsbezug
Ab Pflegegrad 2 beziehen Sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder 45b. Das heißt: Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung, den Umwandlungsanspruch oder den Entlastungsbetrag. Bei Pflegegrad 1 gilt diese Bedingung nicht. Dort ist keine dieser Leistungen nötig.
3. Gemeinsam beauftragte Präsenzkraft
Die Bewohner haben gemeinsam eine Person beauftragt, die unabhängig von der individuellen Pflege allgemeine Organisations-, Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben erledigt, das Gemeinschaftsleben fördert oder bei der Haushaltsführung unterstützt. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
4. Keine Versorgung wie im Pflegeheim
Es darf keine Versorgungsform vorliegen, in der ein Anbieter oder Dritter Leistungen anbietet oder sicherstellt, die dem Umfang der vollstationären Pflege weitgehend entsprechen. Der Anbieter muss Sie vor dem Einzug darauf hinweisen, dass er diesen Umfang nicht erbringt und die Versorgung auch durch Ihre eigenen Ressourcen und Ihr soziales Umfeld gesichert werden kann.
Die Präsenzkraft: Aufgaben und Anforderungen
Die Präsenzkraft ist das Herzstück der Wohngruppe. Das Gesetz beschreibt ihre Aufgaben so: allgemeine Organisations-, Verwaltungs-, Betreuungs- oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die Förderung des Gemeinschaftslebens und Hilfe bei der Haushaltsführung. Ausdrücklich unabhängig von der individuellen Pflege. Die Pflege selbst übernimmt der Pflegedienst, den die Bewohner für sich beauftragen.
- Gemeinsam beauftragt: Entscheidend ist, dass die Mitglieder der Wohngruppe die Person gemeinsam beauftragen. Bestimmt allein der Anbieter die Person, kann die Kasse die gemeinsame Beauftragung bezweifeln.
- Qualifikation: Das Gesetz nennt keine Ausbildung und keinen Arbeitgeber. Die Pflegekasse darf aber Name, Anschrift, Telefonnummer, Unterschrift der Person und die vereinbarten Aufgaben abfragen (§ 45f Abs. 2).
- Anwesenheit: Wie viele Stunden die Person da sein muss und ob nachts jemand im Haus ist, regelt § 45f nicht. Das steht in den Verträgen und, je nach Land, im Landesrecht.
- Zweckbindung: Der Zuschlag finanziert die Präsenzkraft. Ein Anteil für Miete oder Pflege ist nicht gedacht.
Bei Demenz empfiehlt die Verbraucherzentrale, auf eine Präsenzkraft rund um die Uhr zu achten, auch nachts. Mehr zu Auswahl und Kosten steht unter Pflege-WG und bei Demenz.
Wohngruppenzuschlag beantragen: Schritt für Schritt
So kommen Sie zum Zuschlag
- Voraussetzungen prüfenGehen Sie die vier Bedingungen durch. Fragen Sie den Anbieter oder die Initiatoren der WG nach Wohnung, Gruppengröße und Präsenzkraft.
- Unterlagen sammelnDie Pflegekasse darf sich laut Gesetz unter anderem eine formlose Bestätigung der Gruppengröße, Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe, den Mietvertrag mit Grundriss, den Pflegevertrag, die Angaben zur Präsenzkraft und deren Aufgaben vorlegen lassen (§ 45f Abs. 2).
- Antrag bei der Pflegekasse stellenDer Zuschlag wird auf Antrag gewährt. Jeder anspruchsberechtigte Bewohner stellt ihn für sich, am besten gemeinsam und mit gleichen Unterlagen. Privat Versicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen.
- Bescheid abwarten und prüfenZahlung gibt es ab dem Monat der Antragstellung, frühestens ab Vorliegen der Voraussetzungen (§ 33 SGB XI). Ein früher Antrag spart also Geld.
- Änderungen meldenMelden Sie Einzug, Auszug und Wechsel der Präsenzkraft.
Kombination mit anderen Leistungen
Der Zuschlag ist eine zusätzliche Leistung. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt, er komme zu den sonstigen ambulanten Leistungen hinzu. Sie verlieren also nichts von Pflegegeld, Sachleistung oder Entlastungsbetrag.
- Pflegesachleistung: Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen (§ 36 Abs. 4 SGB XI).
- Pflegegeld: Wer Pflegegeld bezieht, behält es neben dem Zuschlag.
- Entlastungsbetrag: bis zu 131 Euro im Monat, zusätzlich zum Zuschlag, für anerkannte Angebote und Pflegedienste.
- Wohnumfeld: bis 4.180 Euro je Bewohner und Maßnahme, bei gemeinsamer Wohnung höchstens 16.720 Euro je Maßnahme.
Tages- und Nachtpflege
Tagespflege können Sie neben dem Zuschlag nur nutzen, wenn der Medizinische Dienst geprüft und der Pflegekasse nachgewiesen hat, dass die Pflege in der Wohngruppe ohne Tagespflege nicht ausreichend sichergestellt ist (§ 45f Abs. 1). Das gilt entsprechend für private Pflege-Pflichtversicherte.
Anschubfinanzierung bei Gründung
Wer eine Pflege-WG neu gründet, kann einmalig Geld für den Umbau der gemeinsamen Wohnung bekommen. Die Anschubfinanzierung nach § 45g SGB XI beträgt bis zu 2.613 Euro je Bewohner, höchstens 10.452 Euro je Wohngruppe. Sie dient dem altersgerechten Umbau und kommt zusätzlich zum Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Bei mehr als vier Berechtigten wird der Gesamtbetrag anteilig auf die Pflegekassen verteilt.
- Berechtigt sind Pflegebedürftige, die in der neuen Wohngruppe Anspruch auf den Zuschlag haben und an der Gründung beteiligt sind.
- Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem die Voraussetzungen des Zuschlags erfüllt sind.
- Die Förderung ist insgesamt auf 30 Millionen Euro begrenzt.
- Höchstbetrag je Bewohner
- 2.613 €
- Summe ohne Deckel5 × 2.613 €
- 13.065 €
- Höchstens je Wohngruppe
- 10.452 €
- Rechnerisch je Bewohner10.452 € ÷ 5
- 2.090,40 €
Weil mehr als vier Berechtigte beteiligt sind, greift die Obergrenze. Die Verteilung erfahren Sie im Bescheid.
Abgrenzung: Pflegeheim, betreutes Wohnen und andere Wohnformen
Den Zuschlag gibt es nur in der ambulant betreuten Wohngruppe. Nicht gemeint sind:
- Pflegeheim: Hier gilt die vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI. Die Kosten finden Sie unter Pflegeheim Kosten.
- Betreutes Wohnen: Meist mietet man eine eigene Wohnung mit Serviceleistungen. Eine Wohngruppe mit gemeinsamer Wohnung und Präsenzkraft ist das nicht.
- Gemeinschaftliche Wohnformen nach § 92c SGB XI: Für Pflegebedürftige in solchen Wohnformen gibt es seit 1. Januar 2026 einen pauschalen Zuschuss von 450 Euro im Kalendermonat (§ 45h SGB XI). Das ist eine andere Leistung mit eigenen Regeln.
Häufige Fehler und Ablehnungsgründe
- Zu wenige Pflegebedürftige: Weniger als drei Pflegebedürftige, schon fehlt eine Voraussetzung.
- Präsenzkraft nicht gemeinsam beauftragt: Wenn der Anbieter allein bestimmt, fehlt die gemeinschaftliche Beauftragung.
- Zu später Antrag: Gezahlt wird erst ab dem Monat des Antrags.
- Unterlagen unvollständig: Mietvertrag mit Grundriss und Pflegevertrag gehören dazu.
Bei Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Reicht das Geld nicht, prüft das Sozialamt Hilfe zur Pflege.
Wohngruppenzuschlag 2027: Was der Gesetzentwurf vorsieht
Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes bleibt der Wohngruppenzuschlag bestehen. Im Katalog der Leistungen bei Pflegegrad 1 ist § 45f weiterhin aufgeführt, ebenso die Anschubfinanzierung (§ 28a SGB XI-E). Geändert werden soll nur ein Verweis: In § 45f Abs. 1 Nr. 2 soll die Angabe „45a“ gestrichen werden, weil der Umwandlungsanspruch in § 45a entfällt.
Wohngruppenzuschlag heute und nach dem Entwurf
Die Leistungen, an die der Zuschlag anknüpft, ändern ihren Namen: Pflegesachleistung wird zum Sachleistungsbudget, Pflegegeld zum Entlastungsbudget, der Entlastungsbetrag zum Sozialraumbudget. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen, der Wohngruppenzuschlag bleibt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Wohngruppenzuschlag?
224 Euro im Monat je anspruchsberechtigtem Bewohner (§ 45f SGB XI). Bis Ende 2024 waren es 214 Euro. Der Betrag ist für alle Pflegegrade gleich.
Wer bekommt den Wohngruppenzuschlag?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung leben, davon mindestens zwei weitere pflegebedürftig, und die gemeinsam eine Präsenzkraft beauftragt haben. Ab Pflegegrad 2 gehört der Bezug von Pflegegeld, Sachleistung oder Entlastungsbetrag dazu.
Wie viele Pflegebedürftige müssen in der Wohngruppe leben?
Mindestens drei, Sie eingerechnet. Das Gesetz verlangt zwei weitere pflegebedürftige Personen neben Ihnen. Die Gruppe hat insgesamt drei bis zwölf Mitglieder.
Was macht die Präsenzkraft und muss sie Pflegefachkraft sein?
Sie übernimmt allgemeine Organisations-, Verwaltungs- und Betreuungsaufgaben, fördert das Gemeinschaftsleben und unterstützt bei der Haushaltsführung, unabhängig von der individuellen Pflege. Eine bestimmte Ausbildung nennt das Gesetz nicht.
Gilt der Wohngruppenzuschlag auch bei Pflegegrad 1?
Ja. Bei Pflegegrad 1 müssen Sie keine weitere Leistung wie Pflegegeld oder Entlastungsbetrag beziehen, um den Zuschlag zu erhalten.
Wird der Zuschlag auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet?
Nein. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt ihn als Leistung zusätzlich zu den sonstigen ambulanten Leistungen.
Wie beantrage ich den Wohngruppenzuschlag?
Bei Ihrer Pflegekasse, die zusätzlich Unterlagen wie Mietvertrag mit Grundriss, Pflegevertrag und Angaben zur Präsenzkraft verlangen darf. Gezahlt wird ab dem Monat der Antragstellung, deshalb früh beantragen.
Kann ich in einer Pflege-WG Tagespflege nutzen?
Nur, wenn der Medizinische Dienst geprüft und der Pflegekasse nachgewiesen hat, dass die Pflege in der Wohngruppe ohne Tagespflege nicht ausreichend sichergestellt ist.
Was ist die Anschubfinanzierung für Pflege-WGs?
Ein einmaliger Zuschuss von bis zu 2.613 Euro je Bewohner, höchstens 10.452 Euro je Wohngruppe, für den altersgerechten Umbau der gemeinsamen Wohnung (§ 45g SGB XI). Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden.
Ändert sich der Wohngruppenzuschlag 2027?
Nach dem Gesetzentwurf bleiben Höhe und Voraussetzungen im Kern unverändert. Nur ein Verweis auf den Umwandlungsanspruch soll entfallen. Der Entwurf ist nicht beschlossen.