Hilfe zur Pflege in Kürze
- Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfe nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (§§ 61 bis 66a). Das Sozialamt zahlt, wenn Einkommen, Vermögen und die Leistungen der Pflegekasse für die Pflege nicht reichen.
- Sie ist nachrangig: Zuerst kommt die Pflegeversicherung, dann Ihr eigenes Einkommen und Vermögen (§ 2 SGB XII, § 13 Abs. 3 SGB XI).
- Im Pflegeheim besteht der Anspruch ab Pflegegrad 2, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder nicht in Betracht kommt (§ 65 SGB XII).
- Kleinere Barbeträge von 10.000 Euro je Person und ein angemessenes, selbst bewohntes Haus bleiben meist unberührt. Mehr unter Schonvermögen.
- Im Heim bleibt Ihnen ein Barbetrag von mindestens 152,01 Euro im Monat (Stand 2026).
- Kinder werden erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen zu Unterhalt herangezogen (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Mehr: Elternunterhalt.
- Die Hilfe setzt ein, sobald das Sozialamt vom Bedarf erfährt (§ 18 SGB XII). Melden Sie sich früh, denn rückwirkend gibt es in der Regel nichts.
Was ist Hilfe zur Pflege?
Die Pflegeversicherung ist eine Teilleistungsversicherung. Sie zahlt feste Beträge je Pflegegrad, aber nicht alle Kosten. Reicht das Geld nicht, springt die Sozialhilfe ein. Der Teil der Sozialhilfe, der Pflegekosten übernimmt, heißt Hilfe zur Pflege. Das Gesetz regelt sie im Siebten Kapitel des SGB XII, in den §§ 61 bis 66a. Umgangssprachlich heißt sie auch Pflegehilfe vom Sozialamt.
Zuständig ist meist das Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in manchen Ländern ein überörtlicher Träger (§§ 3, 97 SGB XII).
Zwei Dinge müssen zusammenkommen: Sie sind pflegebedürftig (§ 61a), und weder Ihnen noch Ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist zuzumuten, die Kosten selbst aufzubringen (§ 61).
Nachrang: erst die Pflegekasse
Die Pflegeversicherung geht der Hilfe zur Pflege vor (§ 13 Abs. 3 SGB XI). Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder die Leistung von anderen bekommt (§ 2 SGB XII).
Die Leistungen der Pflegeversicherung zählen bei Sozialleistungen nicht als Einkommen (§ 13 Abs. 5 SGB XI). Beantragen Sie deshalb zuerst den Pflegegrad bei der Pflegekasse: Pflegegrad beantragen.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege? Voraussetzungen
Anspruch haben Menschen, die pflegebedürftig sind und die Kosten nicht selbst tragen können. Pflegebedürftigkeit und Pflegegrade sind im SGB XII wie in der Pflegeversicherung definiert (§§ 61a, 61b, 62). Den Pflegegrad, den die Pflegekasse festgestellt hat, muss das Sozialamt übernehmen, soweit beide Entscheidungen auf denselben Tatsachen beruhen (§ 62a).
Hilfe zur Pflege gibt es auch, wenn die Pflegeversicherung nicht leistet, etwa weil die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als sechs Monate dauert (BMAS).
Was die Hilfe zur Pflege je Pflegegrad umfasst
| Pflegegrad | Leistungen der Hilfe zur Pflege |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Pflegehilfsmittel, Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen, Entlastungsbetrag (§ 63 Abs. 2). Keine Pflege im Heim, kein Pflegegeld. |
| Pflegegrad 2 bis 5 | zusätzlich Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege (§ 63 Abs. 1). |
Was zahlt die Hilfe zur Pflege? Leistungen im Überblick
Die Leistungen entsprechen weitgehend denen der Pflegeversicherung. Sie ergänzen sie, wenn die Höchstbeträge nicht reichen.
Leistungen der Hilfe zur Pflege
| Leistung | Worum es geht | Norm |
|---|---|---|
| Pflegegeld | bei häuslicher Pflege in Höhe des Pflegegeldes der Pflegeversicherung | § 64a |
| Häusliche Pflegehilfe | Pflegedienst, wenn Angehörige oder Nachbarn die Pflege nicht sicherstellen können | § 64b |
| Verhinderungspflege | Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson verhindert ist | § 64c |
| Pflegehilfsmittel | Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern | § 64d |
| Wohnumfeld | angemessene Umbauten für die Pflege zu Hause | § 64e |
| Andere Leistungen | Alterssicherung der Pflegeperson, Beratung, Arbeitgebermodell | § 64f |
| Tages- und Nachtpflege | teilstationäre Pflege mit Beförderung | § 64g |
| Kurzzeitpflege | vorübergehende Pflege im Heim | § 64h |
| Entlastungsbetrag | zweckgebunden; der Betrag der Pflegekasse geht vor | § 64i, § 66 |
| Stationäre Pflege | Pflege im Pflegeheim | § 65 |
Dabei gilt der Vorrang der häuslichen Pflege. Soweit sie ausreicht, soll das Sozialamt darauf hinwirken, dass Angehörige, nahestehende Personen oder die Nachbarschaft die Pflege übernehmen (§ 64). Ambulant geht vor stationär, außer bei unverhältnismäßigen Mehrkosten (§ 13 Abs. 1). Zur Organisation zu Hause: Pflege zu Hause organisieren.
Hilfe zur Pflege im Pflegeheim: Kostenübernahme beim Sozialamt
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflege im Heim, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt (§ 65 SGB XII). Reichen Rente, Erspartes und der Zuschuss der Pflegekasse nicht für die Heimrechnung, übernimmt das Sozialamt den ungedeckten Teil. Wie sich die Rechnung zusammensetzt, steht unter Pflegeheim Kosten. Im Bundesdurchschnitt zahlten Bewohner im ersten Jahr zuletzt 3.364 Euro im Monat selbst (vdek, 1. Juli 2026).
Das Heim braucht eine Vereinbarung mit dem Sozialamt
Das Sozialamt darf Leistungen durch Dritte nur bewilligen, wenn eine schriftliche Vereinbarung mit dem Träger der Einrichtung besteht (§ 75 Abs. 1 SGB XII). Ohne Vereinbarung ist das nur ausnahmsweise im Einzelfall möglich (§ 75 Abs. 5). Fragen Sie das Heim vor dem Einzug, ob es eine solche Vereinbarung gibt. Hilfe bei der Auswahl: Pflegeheim finden.
Barbetrag und Bekleidungspauschale
Wer im Heim Sozialhilfe erhält, bekommt neben der Übernahme der Kosten einen Barbetrag für persönliche Bedürfnisse. Er beträgt für Volljährige mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (§ 27b Abs. 3 SGB XII). Bei 563 Euro Regelbedarfsstufe 1 sind das 152,01 Euro im Monat (BMAS, Stand 1. Januar 2026). Dazu kommt eine Bekleidungspauschale, deren Höhe die Landesbehörden festlegen (§ 27b Abs. 4).
Davon bezahlen Sie zum Beispiel Friseur, Fußpflege, kleine Geschenke und Zuzahlungen. Nach dem Leitfaden der Stadt Köln zahlt das Sozialamt beides an das Heim, das es auf ein Bewohnerkonto bucht.
- Eigenanteil im Heim
- 3.364,00 €
- Nettorente
- 1.450,00 €
- Barbetrag, der Frau K. bleibt
- − 152,01 €
- Rente, die für das Heim eingesetzt wird1.450,00 € − 152,01 €
- 1.297,99 €
- Vom Sozialamt zu zahlen3.364,00 € − 1.297,99 €
- 2.066,01 €
Die 8.000 Euro Erspartes liegen unter der Grenze von 10.000 Euro für kleinere Barbeträge und bleiben unberührt. Das Sozialamt zahlt etwa 2.066 Euro im Monat.
Hilfe zur Pflege zu Hause
Die Hilfe zur Pflege zahlt auch bei Pflege in der eigenen Wohnung. Sie springt ein, wenn die Pflegeversicherung nicht reicht, etwa weil ein Pflegedienst mehr kostet als die Pflegesachleistung. Mehr zu den Leistungen der Pflegekasse: Pflegegeld und Pflegesachleistung.
Bei der Pflege zu Hause gilt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII. Sie besteht aus einem Grundbetrag von 1.126 Euro (zweimal Regelbedarfsstufe 1), den angemessenen Wohnkosten und einem Familienzuschlag von 395 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner (BMAS, Stand 1. Januar 2026). Wer darunter liegt, muss sein Einkommen nicht einsetzen. Darüber ist ein angemessener Teil einzusetzen (§ 87). Bei Pflegegrad 4 und 5 sind mindestens 60 Prozent des übersteigenden Einkommens nicht zuzumuten (§ 87 Abs. 1 Satz 3).
- Grundbetrag (2 × 563 €)2 × 563 €
- 1.126 €
- Angemessene Wohnkosten
- 650 €
- Familienzuschlag für den Ehegatten
- 395 €
- Einkommensgrenze1.126 € + 650 € + 395 €
- 2.171 €
- Einkommen über der Grenze2.400 € − 2.171 €
- 229 €
- Höchstens zuzumuten (40 Prozent bei Pflegegrad 4)229 € × 40 %
- 91,60 €
Das Sozialamt kann von den 229 Euro über der Grenze höchstens 91,60 Euro im Monat verlangen.
Einkommen und Vermögen: Was das Sozialamt anrechnet
Einkommen
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, zum Beispiel Rente, Pension, Zinsen und Mieteinnahmen (§ 82 Abs. 1). Leistungen der Pflegeversicherung gehören nicht dazu. Bei längerem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung soll das Sozialamt auch bei einem Einkommen unter der Einkommensgrenze in angemessenem Umfang verlangen, dass Sie es einsetzen (§ 88 Abs. 1 Satz 2).
Vermögen
Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1). Ausnahmen sind das Schonvermögen: kleinere Barbeträge von 10.000 Euro je volljähriger Person, für jede von dieser Person überwiegend unterhaltene Person 500 Euro (Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto und ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie oder Ihr Ehegatte bewohnen und das nach Ihrem Tod Angehörige bewohnen sollen. Auch Härtefälle sind geschützt. Einzelheiten: Schonvermögen.
Ehegatten, Lebenspartner und Partner
Das Sozialamt berücksichtigt auch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners (§ 61 Satz 1). Eheähnliche Gemeinschaften werden nicht besser gestellt (§ 20). Dem Partner zu Hause bleiben die Einkommensgrenze und sein Schonvermögen.
Antrag auf Hilfe zur Pflege: Schritt für Schritt
So gehen Sie vor
- Pflegegrad klärenStellen Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf einen Pflegegrad, falls noch keiner festgestellt ist. Der Bescheid ist für das Sozialamt bindend (§ 62a SGB XII). Anleitung: Pflegegrad beantragen.
- Heim mit Vereinbarung wählenFragen Sie vor dem Einzug, ob das Heim eine Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger hat (§ 75 SGB XII). Lassen Sie sich den Heimvertrag in Ruhe erklären.
- Sozialamt früh informierenTeilen Sie dem zuständigen Sozialamt schriftlich mit, dass Sie Hilfe zur Pflege brauchen werden. Bei stationärer Pflege ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich Sie vor der Aufnahme oder in den zwei Monaten davor zuletzt gelebt haben (§ 98 Abs. 2). Bewahren Sie einen Nachweis auf.
- Unterlagen zusammenstellenSie müssen alle erheblichen Tatsachen angeben und Beweismittel vorlegen (§ 60 SGB I). Üblich sind Pflegegradbescheid, Heimvertrag, Renten- und Kontonachweise, Angaben zu Vermögen, Ehegatten, Kindern und Schenkungen. Das Antragsformular Ihres Sozialamts nennt die Einzelheiten.
- Antrag stellen, Bescheid prüfenStellen Sie den förmlichen Antrag mit allen Unterlagen. Prüfen Sie den Bescheid genau. Gegen ihn können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 Abs. 1 SGG).
- Änderungen meldenTeilen Sie Änderungen bei Einkommen, Vermögen oder Wohnsituation unverzüglich mit (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I).
Rückwirkung und Fristen: Warum Sie früh handeln sollten
Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Sozialhilfeträger oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Erfährt ein unzuständiger Träger davon, leitet er die Angaben weiter (§ 18 Abs. 2). Ein Formular verlangt das Gesetz nicht.
In der Praxis gilt: Für die Zeit, bevor das Sozialamt Bescheid wusste, gibt es in der Regel nichts. Die Stadt Köln schreibt in ihrem Leitfaden ausdrücklich, Sozialhilfe werde nicht rückwirkend gewährt, und empfiehlt, spätestens am Tag der Heimaufnahme einen formlosen Antrag zu stellen. Eine Übersicht der wichtigsten Fristen:
Fristen und Pflichten bei Hilfe zur Pflege
| Was | Frist oder Regel | Norm |
|---|---|---|
| Sozialamt informieren | Hilfe setzt ein, sobald der Bedarf bekannt wird; rechtzeitig vor dem Verbrauch des Vermögens | § 18 SGB XII |
| Widerspruch gegen den Bescheid | ein Monat nach Bekanntgabe | § 84 Abs. 1 SGG |
| Änderungen mitteilen | unverzüglich | § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I |
| Kostenersatz durch Erben | Anspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod | § 102 Abs. 4 SGB XII |
| Rückforderung einer Schenkung | ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind | § 529 Abs. 1 BGB |
Unterhalt: Müssen Kinder für die Pflegekosten zahlen?
Meist nein. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bleiben bei Leistungen nach dem SGB XII unberücksichtigt, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Maßgeblich ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV), nicht einfach das Nettogehalt. Die Grenze gilt je Kind.
Das Gesetz vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, kann das Sozialamt Auskunft von den Kindern verlangen (§ 94 Abs. 1a, § 117 SGB XII).
Liegt ein Kind über der Grenze, richtet sich der Unterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Wie das berechnet wird, erklärt der Ratgeber Elternunterhalt.
Schenkungen, Erbe und Haus
Wer vor dem Heim Vermögen verschenkt hat, kann es unter Umständen zurückfordern, wenn er danach seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann (§ 528 BGB). Das Sozialamt kann diesen Anspruch auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Er ist ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB).
Nach dem Tod kann das Sozialamt von den Erben Ersatz für die Sozialhilfekosten der letzten zehn Jahre verlangen, soweit sie das Dreifache des Grundbetrags nach § 85 übersteigen. Der Erbe haftet nur mit dem Nachlass (§ 102 SGB XII). Ein bewohntes Haus bleibt zu Lebzeiten geschützt, kann aber im Erbfall zum Nachlass gehören. Einzelheiten: Schonvermögen.
Pflegewohngeld und weitere Leistungen der Länder
Einige Länder beteiligen sich mit eigenen Leistungen an den Heimkosten. In Nordrhein-Westfalen heißt die Leistung Pflegewohngeld. Sie wird in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen gezahlt, wenn Einkommen und Vermögen für die förderungsfähigen Aufwendungen nicht reichen (§ 14 Alten- und Pflegegesetz NRW, Fassung vom 1. Januar 2024). Vermögen bis 10.000 Euro, bei nicht getrennt lebenden Paaren bis 15.000 Euro, darf dort nicht zur Bedingung gemacht werden. Mehr: Pflegewohngeld.
Ob Ihr Bundesland etwas Vergleichbares kennt, erfahren Sie beim Sozialamt. Zum Landespflegegeld gibt es eine eigene Seite.
Häufige Fehler bei der Hilfe zur Pflege
- Zu spät zum Sozialamt gehen. Rückwirkend gibt es in der Regel nichts.
- Ohne Pflegegrad ins Heim ziehen. Im Heim braucht es mindestens Pflegegrad 2.
- Ein Heim ohne Vereinbarung wählen. Das Sozialamt darf nur ausnahmsweise zahlen.
- Vermögen verschweigen. Das Sozialamt prüft Konten und Übertragungen. Falsche Angaben können als Betrug strafbar sein (§ 263 StGB).
- Unterlagen nicht vollständig einreichen. Fehlende Mitwirkung kann zur Versagung führen (§ 66 SGB I).
- Den Bescheid nicht prüfen. Widerspruch geht nur innerhalb eines Monats.
Ausblick: Was der Gesetzentwurf für die Hilfe zur Pflege bedeutet
Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinett am 30. September 2026, BR-Drs. 587/26 (neu)) und noch nicht beschlossen. Er soll überwiegend am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Nach unserer Durchsicht ändern seine Artikel das SGB XII nicht. Er ändert aber die Pflegeversicherung, auf die das SGB XII verweist.
Die Begründung rechnet für Länder und Gemeinden bei der Hilfe zur Pflege mit Mehrausgaben von rund 600 Millionen Euro im Jahr 2028, die durch die jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge ab 2029 sinken sollen (400 Millionen Euro 2029, 350 Millionen Euro 2030). Zum Elternunterhalt kündigt der Entwurf nur eine Prüfung an, wie die Kommunen entlastet werden können. Die 100.000-Euro-Grenze ändert er nicht. Änderungen im Bundestag sind möglich.
Hilfe zur Pflege heute und nach dem Gesetzentwurf
Häufige Fragen
Was ist Hilfe zur Pflege?
Eine Leistung der Sozialhilfe nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (§§ 61 bis 66a). Das Sozialamt übernimmt Pflegekosten, die die Pflegekasse und Ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht decken. Sie ist nachrangig zur Pflegeversicherung.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?
Pflegebedürftige, denen und deren nicht getrennt lebendem Ehegatten oder Lebenspartner nicht zuzumuten ist, die Kosten aus Einkommen und Vermögen zu tragen (§ 61 SGB XII). Heimpflege und Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2. In Pflegegrad 1 umfasst die Hilfe vor allem Hilfsmittel, Wohnumfeldmaßnahmen und den Entlastungsbetrag (§ 63).
Wann zahlt das Sozialamt das Pflegeheim?
Wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben, Pflege im Heim erforderlich ist und Ihr Einkommen und Vermögen die Heimkosten nicht decken (§ 65 SGB XII). Das Heim muss in der Regel eine Vereinbarung mit dem Sozialhilfeträger haben (§ 75).
Wie viel Vermögen darf ich bei Hilfe zur Pflege behalten?
Kleinere Barbeträge von 10.000 Euro je volljähriger Person, für jede überwiegend unterhaltene Person 500 Euro. Dazu kommen Hausrat, ein angemessenes Auto und ein angemessenes, selbst bewohntes Haus. Mehr unter Schonvermögen.
Muss ich mein Haus verkaufen?
Nicht, wenn es angemessen ist, von Ihnen oder Ihrem Ehegatten bewohnt wird und nach Ihrem Tod von Angehörigen bewohnt werden soll (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Kann es nicht sofort verwertet werden, soll die Hilfe als Darlehen gezahlt werden (§ 91).
Müssen meine Kinder für meine Pflege zahlen?
Nur wenn ein Kind ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro hat (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Grenze gilt je Kind.
Wird das Einkommen meines Ehepartners angerechnet?
Ja. Das Sozialamt berücksichtigt Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners (§ 61). Dem Partner bleiben die Einkommensgrenze und sein Schonvermögen.
Wie hoch ist das Taschengeld im Pflegeheim?
Der Barbetrag beträgt für Volljährige mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, also mindestens 152,01 Euro im Monat bei 563 Euro Regelbedarf (Stand 1. Januar 2026, § 27b SGB XII). Dazu kommt eine Bekleidungspauschale.
Zahlt das Sozialamt rückwirkend?
In der Regel nicht. Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Sozialamt der Bedarf bekannt wird (§ 18 SGB XII). Melden Sie sich spätestens zur Heimaufnahme.
Gibt es Hilfe zur Pflege auch für die Pflege zu Hause?
Ja. Das Sozialamt kann Pflegegeld, häusliche Pflegehilfe durch einen Pflegedienst, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldmaßnahmen bezahlen, soweit die Pflegekasse nicht ausreicht (§§ 64 bis 64i). Der Vorrang der häuslichen Pflege gilt (§ 13 Abs. 1, § 64).
Wo beantrage ich Hilfe zur Pflege?
Beim Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Bei Heimpflege ist das Amt zuständig, in dessen Bereich Sie vor der Aufnahme oder in den zwei Monaten davor zuletzt gelebt haben (§ 98 Abs. 2 SGB XII). Ein formloses Schreiben genügt zunächst.
Muss ich die Hilfe zur Pflege zurückzahlen?
Nur als Darlehen, wenn Vermögen nicht sofort verwertbar ist (§ 91). Nach Ihrem Tod können die Erben zum Kostenersatz herangezogen werden, begrenzt auf den Nachlass und die letzten zehn Jahre (§ 102).
Was ändert sich 2027 durch die Pflegereform?
Der Gesetzentwurf (nicht beschlossen) ändert das SGB XII nicht, wohl aber die Pflegeversicherung, auf die es verweist, zum Beispiel Pflegegrad-Schwellen und Beträge. Mehr unter Pflegereform 2027.