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LexikonPflegeheim & Wohnformen

Schon­ver­mö­gen im Pflegeheim: Grenzen und Ausnahmen

Wie viel Vermögen das Sozialamt bei Hilfe zur Pflege verschont, was für Haus, Bestattungsvorsorge und Schenkungen gilt und worin sich das Bürgergeld unterscheidet.

Aktualisiert 02.11.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Schonvermögen ist Vermögen, das das Sozialamt bei Sozialhilfe nicht verlangt. Im Pflegeheim sind kleinere Barbeträge von 10.000 Euro je volljähriger Person geschützt, dazu Hausrat, ein angemessenes Auto und ein angemessenes, bewohntes Haus. Schenkungen können zehn Jahre lang zurückgefordert werden. Die Freibeträge beim Bürgergeld gelten nicht.

10.000 €
kleinere Barbeträge und Geldwerte je volljähriger Person (Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII)
20.000 €
bei einem Ehepaar oder Paar, wenn beide zählen (Stadt Köln, Stand April 2026)
500 €
zusätzlich je Person, die von Ihnen überwiegend unterhalten wird
10 Jahre
Frist für die Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung (§ 529 BGB)

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Schonvermögen in Kürze

Schonvermögen ist das Vermögen, das das Sozialamt nicht verlangt, wenn Sie Sozialhilfe beantragen, zum Beispiel Hilfe zur Pflege im Pflegeheim. Alles andere müssen Sie vorher einsetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII).

  • Kleinere Barbeträge und Geldwerte: 10.000 Euro je volljähriger Person, dazu 500 Euro für jede Person, die Sie überwiegend unterhalten (Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
  • Bei Paaren zählt der Betrag je Person. Die Stadt Köln nennt 20.000 Euro für Paare.
  • Geschützt sind außerdem Hausrat, ein angemessenes Auto und ein angemessenes, selbst bewohntes Haus (§ 90 Abs. 2 Nr. 4, 8, 10).
  • Für Härtefälle gibt es eine Auffangregel (§ 90 Abs. 3). Bestattungsvorsorge fällt oft darunter.
  • Verschenktes Vermögen kann bis zu zehn Jahre zurückgefordert werden (§§ 528, 529 BGB).
  • Das Schonvermögen im Pflegeheim ist nicht dasselbe wie die Freibeträge beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld).

Was ist Schonvermögen? Einfach erklärt

Das Sozialamt zahlt nur, wenn Sie sich nicht selbst helfen können. Deshalb prüft es bei der Hilfe zur Pflege nicht nur Ihr Einkommen, sondern auch Ihr Vermögen. Der Grundsatz lautet: Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Davon gibt es Ausnahmen. Sie stehen in § 90 Abs. 2 und 3. Das Gesetz selbst kennt das Wort Schonvermögen nicht. Im Alltag nennt man so alles, was nach diesen Ausnahmen geschützt bleibt.

Zum Vermögen zählen nach dem Leitfaden der Stadt Köln zum Beispiel Bargeld, Guthaben auf Konten, Sparverträge, Bausparverträge, Aktien und Fonds, Guthaben bei Onlinezahlungsdiensten wie PayPal, Kryptowährungen, Haus- und Grundvermögen sowie die Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbegeldversicherungen.

Wie die Heimkosten zusammenkommen, die Sie zunächst aus dem Vermögen zahlen, steht unter Pflegeheim Kosten.

Die 10.000-Euro-Grenze: Kleinere Barbeträge

Die wichtigste Zahl ist die Grenze für kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Sie steht in einer eigenen Verordnung. Danach sind es 10.000 Euro für jede volljährige Person, die im Gesetz genannt ist, und 500 Euro für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird (§ 1 der Verordnung). Dazu zählen bei Hilfe zur Pflege die pflegebedürftige Person und ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner (§ 19 Abs. 3 SGB XII).

Die Verordnung nennt keine Summe für Paare. Aus dem Wortlaut „je volljährige Person“ ergibt sich bei Ehepaaren die doppelte Summe. Die Stadt Köln schreibt dazu: 10.000 Euro für Alleinstehende, 20.000 Euro für Paare (Stand April 2026). Die Grenze gilt für alle Geldwerte zusammen, nicht je Konto.

Kleinere Barbeträge nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

WerGeschützter Betrag
Alleinstehende volljährige Person10.000 €
Ehepaar oder Lebenspartner (beide zählen)2 × 10.000 € = 20.000 €
Zusatz je überwiegend unterhaltener Person500 €
Besondere Notlage im EinzelfallBetrag wird angemessen erhöht (§ 2 Abs. 1 der Verordnung)
Fälle der §§ 94 und 103 SGB XIIBetrag kann angemessen herabgesetzt werden (§ 2 Abs. 2)

Stand 29. Oktober 2026. Der Betrag gilt für die Sozialhilfe, nicht für das Grundsicherungsgeld.

RechenbeispielEinzelperson im Pflegeheim: Herr S. (vereinfacht)Herr S. ist alleinstehend, hat Pflegegrad 3 und zieht ins Pflegeheim. Er hat 4.200 Euro auf dem Girokonto, 18.300 Euro auf dem Sparbuch und 2.000 Euro Bargeld. Die Heimkosten übersteigen seine Rente um etwa 2.066 Euro im Monat (Rechnung im Beispiel unter Hilfe zur Pflege).
Konto, Sparbuch, Bargeld4.200 € + 18.300 € + 2.000 €
24.500 €
Geschützter Betrag
− 10.000 €
Einzusetzendes Vermögen24.500 € − 10.000 €
14.500 €
Monatliche Lücke zur Rente
2.066,01 €
Reicht für etwa14.500 € ÷ 2.066,01 €
7,0 Monate

Herr S. zahlt zunächst rund sieben Monate selbst. Sinkt sein Vermögen auf 10.000 Euro, kann er Hilfe zur Pflege beantragen. Er sollte das Sozialamt vorher informieren.

Vereinfachte Rechnung ohne Zinsen, Bekleidungspauschale und Beitragsänderungen. Die Lücke von 2.066,01 € stammt aus dem Beispiel in unserem Beitrag Hilfe zur Pflege (Eigenanteil 3.364 € laut vdek, Nettorente 1.450 €, Barbetrag 152,01 €).

RechenbeispielEhepaar, ein Partner im Heim: Familie B. (vereinfacht)Herr B. zieht ins Pflegeheim. Frau B. bleibt im gemeinsamen Haus wohnen, das angemessen und im gemeinsamen Eigentum ist. Das Ehepaar hat zusammen 36.000 Euro Erspartes.
Erspartes zusammen
36.000 €
Geschützt (2 Personen × 10.000 €)2 × 10.000 €
− 20.000 €
Einzusetzendes Vermögen36.000 € − 20.000 €
16.000 €

Das Sozialamt rechnet das Vermögen beider Ehegatten zusammen (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Das Haus bleibt geschützt, solange es angemessen ist und Frau B. darin wohnt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8).

Vereinfachte Rechnung. Ob das Haus angemessen ist, entscheidet das Sozialamt im Einzelfall.

Was gehört noch zum Schonvermögen? Alle Ausnahmen im Überblick

§ 90 Abs. 2 SGB XII zählt zehn Ausnahmen auf:

Geschütztes Vermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII

Nr.GeschütztKurz erklärt
Nr. 1Vermögen aus öffentlichen Mittelnzum Aufbau einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes
Nr. 2Staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögenzum Beispiel Riester-Verträge, auch in der Auszahlungsphase
Nr. 3Geld für ein Haus für pflegebedürftige Menschensolange es nachweislich bald dafür gebraucht wird
Nr. 4Angemessener Hausratnach den bisherigen Lebensverhältnissen
Nr. 5Gegenstände für Ausbildung oder Berufwenn unentbehrlich
Nr. 6Familien- und Erbstückewenn der Verkauf eine besondere Härte wäre
Nr. 7Gegenstände für geistige Bedürfnissewenn der Besitz nicht Luxus ist
Nr. 8Angemessenes Hausgrundstückbewohnt von Ihnen oder Ihrem Ehegatten, später von Angehörigen
Nr. 9Kleinere Barbeträge10.000 € je Person, siehe oben
Nr. 10Angemessenes KraftfahrzeugAngemessenheit nach Einzelfall

Quelle: § 90 Abs. 2 SGB XII, Stand 29. Oktober 2026.

Das Auto

Ein angemessenes Kraftfahrzeug ist geschützt (Nr. 10). Das BMAS nennt in seiner Broschüre zur Sozialhilfe als Anhaltspunkt einen Verkehrswert von bis zu 7.500 Euro (Stand Januar 2025). Das ist kein Gesetzeswert.

Zusätzlicher Betrag bei eigenem Erwerbseinkommen

Wer Hilfe zur Pflege bezieht und währenddessen arbeitet, darf zusätzlich bis zu 25.000 Euro ansparen, wenn dieser Betrag ganz oder überwiegend aus dem Erwerbseinkommen während des Leistungsbezugs stammt (§ 66a SGB XII).

Haus und Eigentumswohnung

Ein angemessenes Hausgrundstück ist geschützt, wenn Sie oder eine andere Person, die das Gesetz nennt (vor allem Ihr Ehegatte oder Lebenspartner), es allein oder mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnen und es nach Ihrem Tod von Angehörigen bewohnt werden soll (§ 90 Abs. 2 Nr. 8). Die Angemessenheit hängt von der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf pflegebedürftiger Menschen, der Grundstücks- und Hausgröße, dem Zuschnitt, der Ausstattung und dem Wert ab. Feste Quadratmeter nennt das Gesetz nicht.

Je nach Lage gilt:

  • Der Ehegatte wohnt weiter im Haus: Das Haus ist in der Regel geschützt, wenn es angemessen ist.
  • Beide ziehen aus, das Haus steht leer: Hier ist der Schutz nach Nr. 8 unsicher, denn es wird nicht mehr bewohnt. Lassen Sie den Fall vom Sozialamt oder einem Rechtsanwalt prüfen.
  • Das Haus ist nicht angemessen oder wird nicht bewohnt: Es muss grundsätzlich verwertet werden. Ist der Verkauf nicht sofort möglich, soll das Sozialamt die Hilfe als Darlehen leisten und kann sie im Grundbuch sichern lassen (§ 91 SGB XII).
  • Das Haus wurde übertragen, mit Wohnrecht oder Nießbrauch: Kann die Person wegen des Heims ihr Wohnrecht nicht mehr nutzen, kann das Sozialamt den geldwerten Vorteil nach § 93 SGB XII auf sich überleiten (Stadt Köln).

Nach dem Tod endet der Schutz. Das BMAS schreibt: Schonvermögen wie ein angemessenes Hausgrundstück verliert nach dem Tod diese Eigenschaft. Die Erben müssen dem Sozialamt dann aus dem Nachlass die Sozialhilfe der letzten zehn Jahre erstatten, soweit sie das Dreifache des Grundbetrags nach § 85 übersteigt (§ 102 SGB XII). Der Grundbetrag beträgt 1.126 Euro, das Dreifache also 3.378 Euro (BMAS, Stand 1. Januar 2026). Für pflegende Erben, die mit der verstorbenen Person zusammenlebten, gilt ein Nachlass-Freibetrag von 15.340 Euro (§ 102 Abs. 3 Nr. 2). Der Anspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod.

Bestattungsvorsorge

Wer vorsorgt, will seinen Angehörigen die Kosten der Bestattung abnehmen. Das Bundessozialgericht hat 2008 entschieden, dass Geld für eine Bestattungsvorsorge nach der Härteregel des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt sein kann, wenn es angemessen und zweckgebunden ist (BSG, Urteil vom 18.3.2008, B 8/9b SO 9/06 R). Die Angemessenheit richtet sich nach den örtlichen Preisen und dem Einzelfall. Wer mit dem Geld vor allem erreichen will, Sozialhilfe zu bekommen, wird nicht geschützt.

Die Stadt Köln schützt Bestattungsverträge und zweckbestimmte Sterbegeldversicherungen regelmäßig bis zu einem Gesamtwert von 7.500 Euro. Sie prüft im Einzelfall, ob zum Beispiel schon eine Grabstelle vorhanden ist. Das ist die Praxis einer Stadt, keine bundesweite Regel.

Zählt die Vorsorge nicht, weil sie nicht zweckgebunden ist, gilt: Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbegeldversicherungen gehören zum Vermögen (Stadt Köln). Wenn nichts vorgesorgt wurde und die Angehörigen die Bestattung nicht bezahlen können, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten (§ 74 SGB XII).

Härtefall: Die Auffangregel in § 90 Abs. 3

Neben den festen Ausnahmen gibt es die Härteregel. Die Sozialhilfe darf nicht vom Einsatz oder von der Verwertung von Vermögen abhängig gemacht werden, wenn dies für Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 Satz 1). Bei Hilfe zur Pflege ist das insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (Satz 2).

Das BMAS beschreibt solche Ausnahmen als einzelfallbezogen. Der Sozialhilfeträger hat dabei einen Ermessensspielraum. Beschreiben Sie Ihre Lage dem Sozialamt genau und legen Sie Nachweise vor.

Die Verordnung zu den Barbeträgen kennt eine eigene Härte-Stufe: Bei einer besonderen Notlage ist der Betrag angemessen zu erhöhen. Dabei zählen vor allem Art und Dauer des Bedarfs und besondere Belastungen (§ 2 Abs. 1). Das Sozialamt kann den Betrag dagegen herabsetzen, wenn die Voraussetzungen der §§ 94 oder 103 SGB XII vorliegen (§ 2 Abs. 2).

Geld abheben, verschenken, Vermögen retten? Das sollten Sie wissen

Viele Familien fragen vor dem Heimeinzug, ob sie Geld abheben oder übertragen sollten. Wir geben dazu keine Empfehlung, sondern erklären, was das Gesetz regelt.

Geld abheben ändert nichts: Bargeld zählt wie Kontoguthaben zum Vermögen. Wer Geld verschenkt, riskiert, dass es zurückverlangt wird.

Was bei Schenkungen und Übertragungen gilt

ThemaRegelNorm
Rückforderung wegen VerarmungWer nach der Schenkung seinen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, kann das Geschenk vom Beschenkten zurückfordern§ 528 BGB
Zehn-Jahres-FristAusgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind§ 529 Abs. 1 BGB
Überleitung auf das SozialamtDas Sozialamt kann den Anspruch durch schriftliche Anzeige auf sich überleiten§ 93 SGB XII
Kostenersatz bei VerschuldenWer die Sozialhilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann zum Kostenersatz verpflichtet sein; Verjährung drei Jahre§ 103 SGB XII
Falsche AngabenWer das Sozialamt täuscht, kann sich wegen Betrugs strafbar machen§ 263 StGB

Stand 29. Oktober 2026. Die Tabelle ist eine Übersicht und keine Rechtsberatung.

Die zehn Jahre gelten nach dem Wortlaut des § 529 Abs. 1 BGB bis zum Eintritt der Bedürftigkeit, nicht bis zum Antrag. Ein Beispiel: Wer im März 2021 Geld verschenkt und im Januar 2027 bedürftig wird, ist rund 5,8 Jahre nach der Schenkung bedürftig. Der Rückforderungsanspruch ist dann nicht ausgeschlossen. Ob und in welcher Höhe er besteht, hängt vom Einzelfall ab.

Wie prüft das Sozialamt das Vermögen?

Wer Sozialhilfe beantragt, muss alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind, und Beweismittel benennen oder vorlegen (§ 60 SGB I). Welche Nachweise Ihr Amt braucht, sagt es Ihnen mit dem Antragsformular.

Das Sozialamt kann sich zusätzlich bei Dritten erkundigen. Wer für die antragstellende Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, muss auf Verlangen Auskunft geben, soweit es im Einzelfall erforderlich ist (§ 117 Abs. 3 SGB XII). Eine feste Rückblickfrist für Kontobewegungen nennt das Gesetz nicht.

Wer die Mitwirkung verweigert und dadurch die Aufklärung erheblich erschwert, muss damit rechnen, dass das Sozialamt die Leistung ganz oder teilweise versagt. Voraussetzung ist ein schriftlicher Hinweis mit Fristsetzung (§ 66 SGB I). Den Ablauf des Antrags beschreibt Hilfe zur Pflege.

Schonvermögen im Vergleich: Sozialhilfe, Grundsicherungsgeld und Pflegewohngeld

Die Zahlen unterscheiden sich je nach Leistung. Das Bürgergeld wurde zum 1. Juli 2026 durch das Grundsicherungsgeld ersetzt (Bundesagentur für Arbeit). Es gilt nur bis zur Altersgrenze (§ 7 SGB II).

Vermögensgrenzen verschiedener Leistungen

LeistungGeschütztes Bargeld und GeldwerteHaus
Hilfe zur Pflege (SGB XII)10.000 € je Person, 500 € je unterhaltener Personangemessen und bewohnt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8)
Grundsicherungsgeld (SGB II)5.000 € bis 20.000 € je nach Lebensalter (§ 12 Abs. 2 SGB II)bis 140 m² (Haus) oder 130 m² (Wohnung)
Pflegewohngeld Nordrhein-Westfalenbis 10.000 €, bei Paaren bis 15.000 € (§ 14 APG NRW)regelt das Landesrecht
Leistungen der Pflegeversicherungkeine Vermögensprüfungnicht relevant

Stand 29. Oktober 2026. Die Alters-Staffel beim Grundsicherungsgeld: bis 30 Jahre 5.000 €, ab 31 Jahren 10.000 €, ab 41 Jahren 12.500 €, ab 51 Jahren 20.000 €.

Für Pflegewohngeld gelten die Regeln des Landes. In Nordrhein-Westfalen darf Vermögen bis zu den genannten Beträgen nicht verlangt werden (§ 14 Alten- und Pflegegesetz NRW, Fassung vom 1. Januar 2024). Mehr: Pflegewohngeld.

Unterhalt und Vermögen der Kinder

Das Schonvermögen betrifft zuerst Sie und Ihren Ehegatten. Unterhaltsansprüche gegen Ihre Kinder bleiben bei der Hilfe zur Pflege unberücksichtigt, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt mehr als 100.000 Euro (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das ist eine Frage des Unterhalts und nicht des Schonvermögens. Mehr dazu im Ratgeber Elternunterhalt.

Häufige Fehler beim Thema Schonvermögen

  • Zu spät mit dem Sozialamt sprechen. Die Hilfe setzt erst ein, wenn das Amt vom Bedarf weiß.
  • Werte aus dem Bürgergeld übernehmen. Die Freibeträge beim Grundsicherungsgeld gelten nicht für Hilfe zur Pflege.
  • Davon ausgehen, dass das Haus immer geschützt ist. Es muss angemessen sein und bewohnt werden.
  • Schenkungen für unproblematisch halten. Der Rückforderungsanspruch läuft zehn Jahre.
  • Vermögen nicht angeben. Das kann strafbar sein (§ 263 StGB) und teuer werden.
  • Keine Beratung nutzen. Bei Haus, Wohnrecht oder Schenkungen helfen Sozialamt, Verbraucherzentrale oder ein Rechtsanwalt.

Ausblick: Was der Gesetzentwurf für das Schonvermögen bedeutet

Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinett am 30. September 2026, BR-Drs. 587/26 (neu)) und noch nicht beschlossen. Er soll überwiegend am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Nach unserer Durchsicht ändern seine Artikel das SGB XII nicht. § 90 SGB XII und die Verordnung zu den Barbeträgen bleiben danach im Gesetzentwurf unberührt. Änderungen im Bundestag sind möglich.

Der Entwurf ändert aber Leistungen der Pflegeversicherung. Das beeinflusst die Lücke zur Heimrechnung. Näheres: Pflegereform 2027.

Schonvermögen heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Regeln zum Vermögen in der Sozialhilfe§ 90 SGB XIIDer Entwurf ändert § 90 SGB XII nicht
Kleinere Barbeträge10.000 € je volljähriger Person (Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9)Der Entwurf ändert die Verordnung nicht
Schenkungen: Rückforderungzehn Jahre (§ 529 BGB)Der Entwurf ändert das BGB nicht
Leistungen der PflegekasseDas ändert nicht das Schonvermögen, aber die Lücke zu den Pflegekosten.Pflegegeld 347 bis 990 € im Monat (§ 37 SGB XI)Entlastungsbudget 380 bis 1.080 € (Gesetzentwurf)mehr

Heute: SGB XII, Verordnung und SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Häufige Fragen

Wie viel Schonvermögen habe ich im Pflegeheim?

Bei Sozialhilfe sind kleinere Barbeträge und Geldwerte bis 10.000 Euro je volljähriger Person geschützt, dazu 500 Euro für jede überwiegend unterhaltene Person. Für Ehepaare nennt die Stadt Köln 20.000 Euro.

Gilt der Betrag von 10.000 Euro pro Konto?

Nein. Die Grenze gilt für alle kleineren Barbeträge und Geldwerte einer Person zusammen, also Konto, Sparbuch, Bargeld und ähnliche Werte.

Was zählt alles zum Vermögen?

Laut Stadt Köln zum Beispiel Bargeld, Kontoguthaben, Sparverträge, Bausparverträge, Aktien, Fonds, Guthaben bei Onlinezahlungsdiensten, Kryptowährungen, Haus- und Grundvermögen und Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbegeldversicherungen.

Wie viel Geld darf ich vor dem Pflegeheim abheben?

Abheben ändert nichts, denn Bargeld zählt zum Vermögen. Entscheidend ist, wofür das Geld verwendet wird. Verschenktes Geld kann bis zu zehn Jahre zurückgefordert werden (§§ 528, 529 BGB). Lassen Sie sich vor Übertragungen beraten.

Kann ich mein Vermögen vor dem Pflegeheim retten?

Das Gesetz schützt bestimmte Werte, zum Beispiel kleinere Barbeträge, Hausrat und ein angemessenes, bewohntes Haus. Absichtliches Verschenken oder Verschleiern kann zu Rückforderung, Kostenersatz oder Strafverfahren führen. Beratung gibt es beim Sozialamt, bei der Verbraucherzentrale und bei Rechtsanwälten.

Wie prüft das Sozialamt mein Vermögen?

Sie müssen alle erheblichen Tatsachen angeben und Nachweise vorlegen, zum Beispiel Kontoauszüge und Versicherungsunterlagen (§ 60 SGB I). Banken müssen auf Verlangen Auskunft geben (§ 117 Abs. 3 SGB XII).

Ist mein Haus Schonvermögen?

Ein angemessenes Hausgrundstück ist geschützt, wenn Sie oder Ihr Ehegatte es bewohnen und Angehörige es später bewohnen sollen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8). Feste Quadratmeter gibt es nicht. Steht das Haus nach dem Auszug leer, prüft das Sozialamt den Einzelfall.

Wie viel darf die Bestattungsvorsorge kosten?

Das Gesetz nennt keinen Betrag. Das Bundessozialgericht schützt eine angemessene, zweckgebundene Vorsorge über die Härteregel. Die Stadt Köln akzeptiert regelmäßig bis 7.500 Euro. Andere Ämter können abweichen.

Gelten die Freibeträge vom Bürgergeld auch für Hilfe zur Pflege?

Nein. Beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gelten Freibeträge nach Lebensalter von 5.000 bis 20.000 Euro (§ 12 SGB II). Bei Hilfe zur Pflege sind es 10.000 Euro je Person nach der Verordnung zu § 90 SGB XII.

Wird das Vermögen meines Ehepartners mitgerechnet?

Ja. Das Sozialamt berücksichtigt bei Hilfe zur Pflege auch das Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Jedem steht dafür der Betrag von 10.000 Euro zu.

Zählt das Vermögen meiner Kinder?

Nein, nicht als Schonvermögen. Unterhaltsansprüche gegen Kinder bleiben nur unberücksichtigt, wenn deren Jahreseinkommen nicht über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Mehr im Ratgeber Elternunterhalt.

Was passiert mit dem Haus nach meinem Tod?

Dann entfällt der Schutz. Die Erben müssen dem Sozialamt die Kosten der letzten zehn Jahre aus dem Nachlass erstatten, soweit sie das Dreifache des Grundbetrags übersteigen (§ 102 SGB XII). Es gibt Freibeträge, etwa für pflegende Erben.

Ändert die Pflegereform 2027 das Schonvermögen?

Nach unserer Durchsicht nicht. Der Gesetzentwurf (nicht beschlossen) ändert § 90 SGB XII und die Verordnung nicht. Er ändert Leistungen der Pflegeversicherung, was die Höhe der Lücke zur Heimrechnung beeinflusst.

Quellen & Prüfstand

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.