Das Wichtigste in Kürze
- Nach dem Gesetzentwurf soll ein bestehender Pflegegrad bleiben, bis es zu einer Neubegutachtung kommt. Auch danach darf er nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte sinken (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E).
- Der Schutz gilt nur gegen die Reform. Verliert jemand seine Pflegegrad-Voraussetzungen, weil er wieder selbständiger geworden ist, kann der Pflegegrad auch weiterhin sinken.
- Für Anträge bis 31.12.2026 gelten die heutigen Schwellen, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Bei Wiederholungsbegutachtungen zählt der Tag der Begutachtung.
- Bestandsschutz betrifft den Pflegegrad, nicht jede Leistung. Der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 soll zum 1.1.2027 wegfallen, für den Heimzuschuss gibt es einen Besitzstand.
- Offen sind unter anderem Höherstufungsanträge nach dem Stichtag und unverbrauchte Mittel aus 2026. Beschlossen ist nichts.
Was bedeutet Bestandsschutz beim Pflegegrad?
Bestandsschutz heißt: Wer schon einen Pflegegrad hat, soll ihn behalten, auch wenn die Reform die Punktegrenzen anhebt. Der Entwurf plant höhere Schwellenwerte und in den Modulen 1, 4 und 6 eine strengere Punktevergabe.
Die Regel steht im neuen § 142b SGB XI-E. Nach Absatz 2 bleibt die Zuordnung zum Pflegegrad nach dem bis 31.12.2026 geltenden Recht bestehen, bis eine Neubegutachtung erfolgt und die Pflegekasse danach einstuft. Die Einstufung nach der Neubegutachtung kann nicht allein wegen der angepassten Schwellenwerte und der neuen Bewertungssystematik zum Verlust des Pflegegrades führen.
Was die Begründung ergänzt
Nach der Begründung soll es keine Neubegutachtungen allein wegen der gesetzlichen Änderungen geben. Bei einer späteren Neubegutachtung ist eine rechnerische Parallelbetrachtung nach alter Rechtslage vorgesehen. Würde der Pflegegrad nach altem Recht bestehen bleiben, darf er nicht sinken.
Was das Gesundheitsministerium sagt
Das Bundesgesundheitsministerium schreibt am 30.9.2026: „Für alle bereits in einen Pflegegrad eingestuften Personen gilt ein Bestandsschutz.“ Der Gesetzestext ist enger. Er schützt vor dem Verlust allein wegen der neuen Schwellen und der neuen Punktevergabe. Maßgeblich ist der Gesetzestext.
Pflegegrad und Übergang: heute und nach dem Entwurf
Pflegegrad, Antrag und Übergang
Wann der Pflegegrad trotz Bestandsschutz sinken kann
Der Schutz richtet sich gegen die Reform. Nach der Begründung bleibt der Verlust eines Pflegegrades möglich, wenn jemand seine Selbständigkeit oder Fähigkeiten wiedererlangt hat und es nach alter Rechtslage ebenfalls dazu gekommen wäre.
- Gesundheitlich besser: Wer nach einer Reha wieder mehr kann, kann auch heute niedriger eingestuft werden.
- Befristeter Pflegegrad: Ist ein Pflegegrad befristet, läuft er aus und wird neu geprüft (§ 33 Abs. 1 SGB XI, insgesamt höchstens drei Jahre). Der Entwurf senkt dafür die Anforderung an die Prognose des Medizinischen Dienstes auf eine „nicht unwesentliche Wahrscheinlichkeit“, dass sich die Beeinträchtigungen verringern.
Pflegegrad 1, Pflegeheim und Rente: Was geschützt ist
Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?
Nein. Nach dem Entwurf gibt es Pflegegrad 1 weiter. Er beginnt bei 15 statt 12,5 Punkten und reicht bis unter 30 Punkte (heute bis unter 27). Wer ihn hat, behält ihn nach § 142b. Verändern sollen sich die Leistungen: Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat soll für Pflegegrad 1 entfallen, ebenso der Zuschuss bei vollstationärer Pflege. Mehr dazu unter Pflegegrad 1 ab 2027.
Zuschuss im Pflegeheim bei Pflegegrad 1
Für den Zuschuss von 131 € im Monat bei vollstationärer Pflege sieht der Entwurf einen Besitzstand vor (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E). Wer im Jahr 2026 diesen Zuschuss bezogen hat, bekommt ihn weiter. Nach dem Wortlaut fällt nicht darunter, wer ihn 2026 nicht bezogen hat, etwa weil er erst 2027 ins Heim zieht.
Entlastungsbetrag zu Hause
Für den Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 haben wir im Entwurfstext keine Besitzstandsregel gefunden. Ob der Bundestag eine ergänzt, ist offen.
Rentenversicherung für Pflegepersonen
Pflegepersonen sind rentenversichert, wenn sie jemanden mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen zu Hause nicht erwerbsmäßig pflegen (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Behält die gepflegte Person ihren Pflegegrad, bleibt diese Grundlage bestehen. Eine eigene Besitzstandsregel für Rentenanwartschaften enthält § 142b nicht. Außerdem soll gelten: Die Beiträge sollen bei Altersrentenbezug nur bis zum Monat der Regelaltersgrenze gezahlt werden. Mehr unter Rente für pflegende Angehörige.
Lohnt sich ein Antrag noch 2026?
Eine allgemeine Antwort gibt es nicht. Ein Antrag ist sinnvoll, wenn die Pflegebedürftigkeit wirklich besteht, unabhängig von der Reform. Der Zeitpunkt spielt mit, denn nach dem Entwurf werden Anträge bis einschließlich 31.12.2026 nach den heutigen Schwellen und der heutigen Bewertung beurteilt, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet. Leistungen gibt es ab Beginn des Monats der Antragstellung, frühestens ab Vorliegen der Voraussetzungen (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
Am deutlichsten wirkt der Stichtag bei Gesamtpunkten knapp über einer heutigen Schwelle. Die Tabelle zeigt nur die Schwellenwerte, die geänderte Punktevergabe kommt hinzu.
Beispiele an der Schwelle: Pflegegrad nach Gesamtpunkten
| Gesamtpunkte | Antrag bis 31.12.2026 (heutige Schwellen) | Antrag ab 1.1.2027 (Entwurf) |
|---|---|---|
| 13 Punkte | Pflegegrad 1 | kein Pflegegrad |
| 28 Punkte | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 1 |
| 48 Punkte | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 2 |
| 75 Punkte | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 4 |
- Mobilität (Modul 1)4 Einzelpunkte, erheblich
- 5 Punkte
- Kognition und Verhalten (Modul 2 und 3)6 Einzelpunkte, erheblich
- 7,5 Punkte
- Selbstversorgung heute (Modul 4)8 Einzelpunkte, erheblich
- 20 Punkte
- Krankheitsbezogene Anforderungen (Modul 5)3 Einzelpunkte, erheblich
- 10 Punkte
- Alltagsgestaltung (Modul 6)4 Einzelpunkte, erheblich
- 7,5 Punkte
- Summe nach heutigem Recht5 + 7,5 + 20 + 10 + 7,5
- 50 Punkte = Pflegegrad 3
- Selbstversorgung nach Entwurf (Modul 4)8 Einzelpunkte, gering
- 10 Punkte
- Summe nach Entwurf5 + 7,5 + 10 + 10 + 7,5
- 40 Punkte = Pflegegrad 2
Derselbe Zustand ergibt 50 oder 40 Punkte. Bei einem Antrag bis 31.12.2026 würde nach dem Entwurf mit den 50 Punkten gerechnet.
- 28 Punkte, Antrag bis 31.12.2026: Pflegegrad 212 × 380 €
- 4.560 €
- 28 Punkte, Antrag ab 1.1.2027: Pflegegrad 1Pflegegrad 1 hat kein Pflegegeld
- 0 €
- 48 Punkte, Antrag bis 31.12.2026: Pflegegrad 312 × 630 €
- 7.560 €
- 48 Punkte, Antrag ab 1.1.2027: Pflegegrad 212 × 380 €
- 4.560 €
- Unterschied bei 48 Punkten7.560 € − 4.560 €
- 3.000 € im Jahr
Das ist keine Empfehlung für einen Antrag. Es zeigt, warum der Stichtag an der Schwelle zählt.
Längere Wartezeit Anfang 2027
Der Entwurf rechnet selbst mit Vorzieheffekten, also mit vielen Anträgen vor dem Stichtag. Deshalb soll die Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen (§ 18c Abs. 1 SGB XI) vom 1.1. bis 30.4.2027 unbeachtlich sein. Bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf gilt sie weiter. Die Begründung nennt als Beispiele schnell fortschreitende Krankheiten, nicht sichergestellte Pflege und Kinder. Die Kriterien erarbeitet noch der GKV-Spitzenverband.
Offene Punkte im Entwurf
Der Entwurf klärt nicht alles. Zu diesen Fragen fanden wir keine ausdrückliche Regel.
- Höherstufung nach dem Stichtag: § 142b nennt Höherstufungsanträge nicht. Naheliegend ist, dass bei einem Antrag ab 1.1.2027 die neuen Schwellen gelten und der bestehende Pflegegrad geschützt bleibt. Das ist unsere Einschätzung, keine ausdrückliche Regel. Mehr unter Höherstufung.
- Unverbrauchte Mittel aus 2026: Für den Gemeinsamen Jahresbetrag, angesparte Entlastungsbeträge und Erstattungsanträge für Ersatzpflege fanden wir keine Übergangsregel. Prüfen Sie Ihre Fristen rechtzeitig, siehe Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag.
- Verzugspauschale: Ob die 70 € je Woche bei verspäteter Entscheidung (§ 18c Abs. 5) während der Aussetzung vom 1.1. bis 30.4.2027 gelten, ist nicht ausdrücklich geregelt.
- Leistungshöhe für Bestandsfälle: Abgesehen vom Heimzuschuss in Pflegegrad 1 fanden wir keinen Besitzstand.
Verfahrensstand
Der Weg des Gesetzentwurfs (Stand 29.10.2026)
- 5. Juni 2026: ReferentenentwurfDas Bundesgesundheitsministerium legt den ersten Entwurf vor.
- 30. September 2026: KabinettsbeschlussDie Bundesregierung beschließt den Gesetzentwurf. Die Bundesrats-Drucksache 587/26 (neu) vom 9.10.2026 ist als besonders eilbedürftig gekennzeichnet.
- Beratung in Bundestag und BundesratBundestag und Bundesrat beraten den Entwurf. Den aktuellen Stand zeigt der Zeitplan der Reform. Danach soll der Entwurf an die Ausschüsse gehen, federführend der Gesundheitsausschuss.
- 1. Januar 2027: geplantes InkrafttretenDie meisten Regeln sollen dann gelten, weitere Teile 2028 und 2029.
Häufige Fehler
- Bestandsschutz mit Leistungsschutz verwechseln. Der Pflegegrad bleibt, die Beträge richten sich nach dem neuen Recht, falls es kommt.
- Fest mit dem Entwurf rechnen. Er ist nicht beschlossen. Es gilt das heutige Recht.
- Allein wegen der Reform beantragen. Ohne tatsächlichen Pflegebedarf endet die Begutachtung ohne Pflegegrad.
Häufige Fragen
Verliere ich durch die Pflegereform 2027 meinen Pflegegrad?
Nach dem Gesetzentwurf nicht allein wegen der Reform. Der Pflegegrad bleibt bis zur Neubegutachtung bestehen und kann danach nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte oder der neuen Punktevergabe sinken. Beschlossen ist der Entwurf nicht.
Wird der Pflegegrad 1 2027 abgeschafft?
Nach dem Entwurf nein. Pflegegrad 1 soll bei 15 bis unter 30 Gesamtpunkten liegen, wer ihn hat, behält ihn. Der Entlastungsbetrag von 131 € und der Heimzuschuss sollen für Pflegegrad 1 entfallen.
Was gilt für Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3?
Wer sie hat, behält sie nach dem Entwurf. Für neue Anträge ab 2027 sollen höhere Schwellen gelten: Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 Punkten, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten.
Werde ich 2027 neu begutachtet?
Nach der Begründung nicht allein wegen der gesetzlichen Änderungen. Aus anderen Gründen kann sie stattfinden, etwa bei Befristung oder einem Höherstufungsantrag.
Kann mein Pflegegrad trotz Bestandsschutz sinken?
Ja, wenn der Verlust auch nach heutigem Recht eingetreten wäre, etwa weil Sie wieder selbständiger geworden sind. Der Schutz gilt nur gegen die Folgen der neuen Schwellen und der neuen Bewertung.
Welches Recht gilt für meinen Antrag, den ich 2026 stelle?
Das Recht am Tag der Antragstellung. Ein Antrag bis einschließlich 31.12.2026 wird nach den heutigen Schwellen beurteilt, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet.
Gilt der Bestandsschutz auch bei einem Höherstufungsantrag?
Das ist im Entwurf nicht ausdrücklich geregelt. Naheliegend ist, dass für den Antrag ab 1.1.2027 die neuen Schwellen gelten und der bestehende Pflegegrad geschützt bleibt. Sicher ist das nicht.
Sollte ich noch 2026 einen Antrag stellen?
Das hängt von Ihrer Situation ab. Sinnvoll ist ein Antrag, wenn ein Pflegebedarf besteht. Wer unsicher ist, lässt sich vorher in einer Pflegeberatung einschätzen.
Bekomme ich 2027 weniger Geld, obwohl der Pflegegrad bleibt?
Das hängt vom Pflegegrad. Nach dem Entwurf soll das Entlastungsbudget (soll das Pflegegeld ersetzen) höher ausfallen als das heutige Pflegegeld (Pflegegrad 2: 380 € statt 347 €), der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 aber entfallen. Eine Garantie der heutigen Beträge für Bestandsfälle fanden wir nicht.
Wie lange dauert die Bearbeitung Anfang 2027?
Die Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen soll vom 1.1. bis 30.4.2027 nicht gelten, außer bei besonders dringlichem Bedarf. Mit längeren Wartezeiten ist zu rechnen. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung.
Was passiert mit dem Zuschuss im Pflegeheim bei Pflegegrad 1?
Der Zuschuss von 131 € monatlich soll für Neufälle entfallen. Wer ihn im Jahr 2026 bezogen hat, bekommt ihn nach dem Entwurf weiter (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E).
Ist der Bestandsschutz schon beschlossen?
Nein. Er ist Teil eines Gesetzentwurfs vom 30. September 2026. Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf, den aktuellen Stand zeigt der Zeitplan der Reform. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht.