Das Wichtigste in Kürze
- Nach dem Gesetzentwurf sollen ab 1. Januar 2027 diese Schwellen für neue Anträge gelten: Pflegegrad 1 ab 15, Pflegegrad 2 ab 30, Pflegegrad 3 ab 50 Gesamtpunkten. Heute sind es 12,5, 27 und 47,5 Punkte.
- Pflegegrad 4 (ab 70) und Pflegegrad 5 (ab 90) bleiben gleich. Die Gewichtung der sechs Module bleibt ebenfalls.
- Zusätzlich sollen in den Modulen 1, 4 und 6 weniger Einzelpunkte zu einer hohen Stufe führen. Dieselbe Pflegesituation kann dadurch weniger gewichtete Punkte ergeben.
- Anträge bis einschließlich 31. Dezember 2026 sollen nach den heutigen Regeln beurteilt werden, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet.
- Bestehende Pflegegrade sollen bis zu einer Neubegutachtung bleiben und danach nicht allein wegen der Reform sinken.
Alle Schwellenwerte im Vergleich
Der Pflegegrad ergibt sich aus den Gesamtpunkten der Begutachtung, einer Zahl zwischen 0 und 100. Die Schwellen legen fest, ab wie vielen Punkten ein Pflegegrad beginnt. Der Entwurf hebt die unteren drei an (§ 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI-E).
Gesamtpunkte je Pflegegrad
Praktisch bedeutet das: Wer heute knapp über einer Grenze liegt, kann nach neuem Recht darunter fallen. Besonders spürbar ist das bei Pflegegrad 1 (Spanne ab 15 statt 12,5) und beim Übergang zu Pflegegrad 2. Was sich für die unterste Stufe ändert, erklärt Pflegegrad 1 ab 2027. Die Stufen im Überblick stehen unter Pflegegrad, die einzelnen Beschreibungen bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3.
So entstehen die Gesamtpunkte
Der Gutachter bewertet sechs Lebensbereiche, die Module. In jedem Modul vergibt er Einzelpunkte. Die Summe der Einzelpunkte ordnet das Modul einer von fünf Stufen zu (keine, geringe, erhebliche, schwere oder schwerste Beeinträchtigung). Jede Stufe ist in Anlage 2 zu § 15 SGB XI mit gewichteten Punkten hinterlegt. Zusammengezählt ergeben sie die Gesamtpunkte. Die Module 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) und 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) zählen gemeinsam: Es geht nur der höhere der beiden Werte ein.
Gewichtete Punkte je Stufe (heute und nach dem Entwurf gleich)
| Modul (Gewicht) | keine | geringe | erhebliche | schwere | schwerste |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 Mobilität (10 %) | 0 | 2,5 | 5 | 7,5 | 10 |
| 2 oder 3, der höhere Wert zählt (15 %) | 0 | 3,75 | 7,5 | 11,25 | 15 |
| 4 Selbstversorgung (40 %) | 0 | 10 | 20 | 30 | 40 |
| 5 Krankheitsbedingte Anforderungen (20 %) | 0 | 5 | 10 | 15 | 20 |
| 6 Alltagsleben und soziale Kontakte (15 %) | 0 | 3,75 | 7,5 | 11,25 | 15 |
Mehr zur Rechenweise steht unter Gesamtpunkte und Begutachtungsinstrument. Eine grobe Orientierung gibt der Pflegegradrechner. Er vergleicht nur die Schwellen und kann die strengere Punktevergabe in einzelnen Modulen nicht abbilden.
Was sich in den Modulen ändert
Der Entwurf ersetzt Anlage 2 vollständig, ändert aber nur die Grenzen der Einzelpunkte in den Modulen 1, 4 und 6. Nach der Begründung soll damit die Bewertung auf die Werte zurückgehen, die ein Expertenbeirat 2013 empfohlen hat. Das Ziel: die Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen abzuschwächen.
Einzelpunkte je Stufe: keine / geringe / erhebliche / schwere / schwerste
| Modul | Heute | Entwurf | Was sich ändert |
|---|---|---|---|
| 1 Mobilität | 0-1 / 2-3 / 4-5 / 6-9 / 10-15 | 0-1 / 2-3 / 4-6 / 7-9 / 10-15 | erhebliche Stufe reicht bis 6, schwere beginnt erst bei 7 |
| 2 Kognition und Kommunikation | 0-1 / 2-5 / 6-10 / 11-16 / 17-33 | 0-1 / 2-5 / 6-10 / 11-16 / 17-33 | unverändert |
| 3 Verhalten und psychische Lagen | 0 / 1-2 / 3-4 / 5-6 / 7-65 | 0 / 1-2 / 3-4 / 5-6 / 7-65 | unverändert |
| 4 Selbstversorgung | 0-2 / 3-7 / 8-18 / 19-36 / 37-54 | 0-3 / 4-9 / 10-24 / 25-39 / 40-54 | jede Stufe beginnt später |
| 5 Krankheitsbedingte Anforderungen | 0 / 1 / 2-3 / 4-5 / 6-15 | 0 / 1 / 2-3 / 4-5 / 6-15 | unverändert |
| 6 Alltagsleben | 0 / 1-3 / 4-6 / 7-11 / 12-18 | 0-1 / 2-3 / 4-6 / 7-11 / 12-18 | 1 Einzelpunkt zählt nicht mehr als geringe Beeinträchtigung |
Am stärksten wirkt Modul 4, weil es mit 40 Prozent das größte Gewicht hat. Wer dort 3 Einzelpunkte erreicht (zum Beispiel Hilfe beim Duschen), kommt heute auf die Stufe „geringe“ mit 10 gewichteten Punkten. Nach dem Entwurf ist das die Stufe „keine“ mit 0 Punkten. Bei 9 Einzelpunkten fällt die Stufe von „erhebliche“ (20 Punkte) auf „geringe“ (10 Punkte).
- Modul 1: 4 Einzelpunkte, erhebliche Stufe (beide Tabellen)
- 5 Punkte
- Modul 2 und 3: 3 und 1 Einzelpunkte, beide geringe, der höhere Wert zählt
- 3,75 Punkte
- Modul 4 heute: 9 Einzelpunkte, erhebliche Stufe
- 20 Punkte
- Modul 4 Entwurf: 9 Einzelpunkte, geringe Stufe
- 10 Punkte
- Modul 5: 1 Einzelpunkt, geringe Stufe
- 5 Punkte
- Modul 6: 3 Einzelpunkte, geringe Stufe (beide Tabellen)
- 3,75 Punkte
- Gesamtpunkte heute5 + 3,75 + 20 + 5 + 3,75
- 37,5 Punkte, Pflegegrad 2
- Gesamtpunkte nach dem Entwurf5 + 3,75 + 10 + 5 + 3,75
- 27,5 Punkte, Pflegegrad 1
Heute liegen 37,5 Punkte zwischen 27 und 47,5 (Pflegegrad 2). Nach dem Entwurf liegen 27,5 Punkte zwischen 15 und 30 (Pflegegrad 1). Allein die geänderte Bewertung von Modul 4 kostet hier 10 Punkte.
Weitere Fälle nachgerechnet
Die folgenden erfundenen Fälle zeigen zwei Muster. Bei Frau W. und Herrn R. ändern sich nur die Schwellen, denn die Stufen ihrer Module sind in beiden Tabellen gleich. Bei Herrn S. wirken Schwelle und neue Module zusammen.
Vier erfundene Fälle im Vergleich
| Fall (Einzelpunkte in Modul 1 bis 6) | Punkte heute | Punkte Entwurf | Pflegegrad heute | Pflegegrad Entwurf |
|---|---|---|---|---|
| Frau K. (4, 3, 1, 9, 1, 3) | 37,5 | 27,5 | 2 | 1 |
| Herr S. (2, 2, 0, 3, 0, 1) | 20 | 6,25 | 1 | keiner |
| Frau W. (8, 7, 0, 12, 1, 5) | 47,5 | 47,5 | 3 | 2 |
| Herr R. (1, 3, 0, 1, 1, 3) | 12,5 | 12,5 | 1 | keiner |
Frau W. hat genau 47,5 Punkte. Das ist heute die Untergrenze von Pflegegrad 3. Nach dem Entwurf liegt sie unter der neuen Schwelle von 50 Punkten und käme in Pflegegrad 2. Herr R. liegt mit 12,5 Punkten genau auf der heutigen Untergrenze von Pflegegrad 1 und unter der neuen von 15. Beide Fälle sind bewusst an der Grenze gewählt. In der Praxis hängt das Ergebnis von vielen einzelnen Kriterien ab, die nur der Gutachter bewertet.
Wer ist betroffen?
Ob die neuen Schwellen für Sie gelten, hängt vom Zeitpunkt und von der Art des Antrags ab. Maßgeblich ist nach dem Entwurf das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei einer Wiederholungsbegutachtung, bei der kein neuer Antrag gestellt wird, zählt der Tag der Begutachtung (§ 142b Abs. 1 SGB XI-E).
Welches Recht gilt wann?
| Situation | Maßgebliches Recht nach dem Entwurf | Folge |
|---|---|---|
| Antrag bis einschließlich 31.12.2026 | heutige Schwellen und Anlage 2 | gilt auch, wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet |
| Erstantrag ab 1.1.2027 | neue Schwellen und neue Anlage 2 | höhere Hürden für die Pflegegrade 1 bis 3 |
| Bestehender Pflegegrad ohne Neubegutachtung | Zuordnung bleibt bestehen | kein Verlust allein durch die Reform |
| Wiederholungsbegutachtung ab 1.1.2027 | Recht am Tag der Begutachtung, mit Schutz des bestehenden Pflegegrades | Pflegegrad sinkt nicht allein wegen der Reform |
| Höherstufungsantrag ab 1.1.2027 | im Entwurf nicht ausdrücklich geregelt | offen, vermutlich neue Schwellen bei geschütztem Ausgangsgrad |
| Kind bis 18 Monate | eigene Tabelle mit denselben neuen Grenzen | Pflegegrad 2 ab 15 statt 12,5 Punkten |
Menschen mit Demenz
Die Module 2 und 3, in denen Gedächtnis, Orientierung und Verhalten bewertet werden, bleiben unverändert. Die höheren Schwellen gelten aber auch für Menschen mit Demenz, und die Module 1, 4 und 6 werden strenger bewertet. Je mehr der Hilfebedarf bei Demenz auf Alltag, Selbstversorgung und Mobilität beruht, desto eher wirkt sich das aus. Mehr unter Pflegegrad bei Demenz.
Höherstufung
Wer schon einen Pflegegrad hat und einen höheren beantragt, stellt nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen Antrag. Der Entwurf nennt Höherstufungsanträge in § 142b nicht. Naheliegend ist, dass dafür die neuen Schwellen gelten, während der bestehende Pflegegrad geschützt bleibt. Eine ausdrückliche Regel haben wir nicht gefunden. Das Verfahren erklärt Höherstufung beantragen.
Bestandsschutz: Was bleibt?
Wer bis zum 31. Dezember 2026 einen Pflegegrad hat, soll ihn behalten. Die Zuordnung bleibt bis zu einer Neubegutachtung bestehen, und die neue Einstufung darf nicht allein wegen der angepassten Schwellen und der neuen Bewertung zum Verlust führen (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E). Nach der Begründung wird dafür bei einer späteren Begutachtung parallel nach altem Recht gerechnet. Käme dabei der bisherige Pflegegrad heraus, bleibt er bestehen. Neubegutachtungen allein wegen der Gesetzesänderung sind nicht vorgesehen.
Im Beispiel von Frau K. hieße das: Hat sie seit 2025 Pflegegrad 2 und wird 2028 neu begutachtet, ergibt die Rechnung nach neuem Recht Pflegegrad 1 (27,5 Punkte). Die Parallelrechnung nach altem Recht ergibt Pflegegrad 2 (37,5 Punkte). Deshalb bleibt sie in Pflegegrad 2. Gesundheitliche Verbesserungen sind davon ausgenommen: Wer tatsächlich selbständiger wird, kann den Pflegegrad weiter verlieren.
Was am Pflegegrad hängt
Der Pflegegrad bestimmt, welche Budgets Ihnen nach dem Entwurf zustehen. Die höheren Schwellen sind deshalb auch eine Geldfrage: Wer unter eine Grenze fällt, verliert den Zugang zu den Leistungen der darüberliegenden Stufe.
Monatliche Budgets nach dem Entwurf (Höchstbeträge)
| Pflegegrad | Entlastungsbudget (Pflegegeld) | Sachleistungsbudget (Pflegedienst) | Sozialraumbudget |
|---|---|---|---|
| 1 | kein Anspruch | kein Anspruch | kein Anspruch |
| 2 | 380 € | 890 € | bis 175 € |
| 3 | 630 € | 1.590 € | bis 175 € |
| 4 | 890 € | 2.090 € | bis 175 € |
| 5 | 1.080 € | 2.530 € | bis 175 € |
Die Budgets erklären Entlastungsbudget, Sachleistungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget. Pflegegrad 1 soll stattdessen fachliche Begleitung erhalten, die Pflegebegleitung ab 2029. Was aus der Ersatzpflege wird, steht unter Verhinderungspflege ab 2027.
Weitere Verschärfungen im Verfahren
- Prognose: Die Pflegebedürftigkeit muss für mindestens sechs Monate mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehen. Heute genügt „voraussichtlich“ (§ 14 Abs. 1 SGB XI-E).
- Plausibilitätskontrolle: Antragsteller sollen vor der Begutachtung zu ihren Erfolgsaussichten beraten werden und den Antrag zurücknehmen können (§ 18 Abs. 1 SGB XI-E).
- Befristung: Für eine Befristung des Pflegegrades soll eine nicht unwesentliche, begründete Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung genügen (§ 33 Abs. 1 SGB XI-E). Heute darf der Befristungszeitraum insgesamt höchstens drei Jahre betragen.
- Wiederholungsbegutachtung: Pflegeeinrichtungen sollen nach erfolgreichen aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen eine neue Begutachtung veranlassen können (§ 18 Abs. 1a SGB XI-E).
- Beirat: Beim Medizinischen Dienst Bund soll ein Beirat das Begutachtungsinstrument weiterentwickeln (§ 18f SGB XI-E).
Wie die Begutachtung abläuft und worauf Sie achten sollten, erklären Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und Pflegetagebuch.
Was Sie jetzt tun können
- Hilfebedarf dokumentieren. Ein Pflegetagebuch hält fest, bei welchen Tätigkeiten Sie Hilfe brauchen. Das gilt heute wie nach dem Entwurf.
- Antrag prüfen. Wer jetzt pflegebedürftig ist, kann den Antrag stellen. Anträge bis zum 31. Dezember 2026 sollen nach den heutigen Regeln beurteilt werden. Mehr unter Pflegegrad noch 2026 beantragen.
- Gutachten genau lesen. Zeigt es zu wenige Punkte, ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich.
- Beraten lassen. Eine kostenlose Pflegeberatung ordnet Ihre Situation ein und hilft bei Antrag und Widerspruch.
- Beträge vergleichen. Was die Pflegegrade in Euro bedeuten, zeigt der Leistungsrechner.
Häufige Fehler und Missverständnisse
- Nur die Schwellen vergleichen. Auch die Module 1, 4 und 6 werden strenger bewertet. Der Gesamteffekt kann größer sein als die Anhebung der Schwelle.
- Punkte aus dem Internet auf sich übertragen. Die Beispiele hier sind erfunden. Ihre Einzelpunkte vergibt der Gutachter.
- Den Entwurf für beschlossen halten. Bundestag und Bundesrat können Schwellen und Bewertung noch ändern.
Häufige Fragen
Welche Schwellenwerte sollen 2027 für die Pflegegrade gelten?
Nach dem Gesetzentwurf: Pflegegrad 1 ab 15, Pflegegrad 2 ab 30, Pflegegrad 3 ab 50, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 Gesamtpunkten. Heute sind es 12,5, 27, 47,5, 70 und 90 Punkte. Beschlossen ist das nicht.
Wie viele Punkte braucht man für Pflegegrad 2 ab 2027?
Nach dem Entwurf mindestens 30 und weniger als 50 Gesamtpunkte, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2027. Heute sind es mindestens 27 und weniger als 47,5 Punkte.
Gilt die Anhebung auch für Pflegegrad 4 und 5?
Nein. Die Schwellen für Pflegegrad 4 (ab 70 Punkte) und Pflegegrad 5 (ab 90 Punkte) bleiben unverändert. Die geänderte Bewertung in den Modulen 1, 4 und 6 kann aber auch dort die Gesamtpunkte beeinflussen.
Was ändert sich in den Modulen?
In den Modulen 1 (Mobilität), 4 (Selbstversorgung) und 6 (Alltagsleben) sollen die Grenzen der Einzelpunkte für die Stufen angehoben werden. Die Module 2, 3 und 5 bleiben unverändert, ebenso die Gewichtung und die gewichteten Punkte je Stufe.
Verliere ich meinen Pflegegrad durch die neuen Schwellenwerte?
Nach dem Entwurf nicht. Ein bestehender Pflegegrad bleibt bis zur Neubegutachtung und darf danach nicht allein wegen der neuen Schwellen oder der neuen Bewertung sinken. Ein Verlust wegen wiedergewonnener Selbständigkeit bleibt möglich.
Welche Schwellen gelten, wenn ich noch 2026 einen Antrag stelle?
Nach dem Entwurf die heutigen. Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung. Anträge bis einschließlich 31. Dezember 2026 werden nach altem Recht beurteilt, auch wenn die Begutachtung erst 2027 ist.
Gelten die neuen Schwellen für einen Höherstufungsantrag?
Das ist im Entwurf nicht ausdrücklich geregelt. Naheliegend ist, dass für einen Antrag nach dem 31. Dezember 2026 die neuen Schwellen gelten, während der bisherige Pflegegrad geschützt bleibt. Sicher ist das nicht.
Wie hoch sind die Schwellen für Kinder?
Für Kinder bis 18 Monate gilt eine eigene Tabelle. Nach dem Entwurf: Pflegegrad 2 ab 15, Pflegegrad 3 ab 30, Pflegegrad 4 ab 50 und Pflegegrad 5 ab 70 Gesamtpunkten. Heute sind es 12,5, 27, 47,5 und 70 Punkte.
Warum will die Regierung die Schwellen anheben?
Nach der Begründung soll die Entwicklung der Zahl der Pflegebedürftigen abgeschwächt werden. Außerdem soll die Bewertung wieder den Werten eines Expertenbeirats von 2013 entsprechen. Die Gesetzesbegründung nennt dazu Ergebnisse einer Studie im Auftrag des Spitzenverbands der Pflegekassen.
Kann ich meine Punkte vorher ausrechnen?
Grob ja, zum Beispiel mit dem Pflegegradrechner dieser Seite. Er vergleicht die Schwellen. Die Einzelpunkte vergibt aber der Gutachter, und die strengere Bewertung in einzelnen Modulen bildet der Rechner nicht ab.
Werden alle Pflegegrade 2027 neu geprüft?
Nein. Neubegutachtungen allein wegen der Gesetzesänderung sind laut Begründung nicht vorgesehen. Eine Begutachtung findet nur statt, wenn es ohnehin einen Anlass gibt, etwa einen Antrag, einen Befristungsablauf oder eine Wiederholungsbegutachtung.