Zum Inhalt springen
Wissensportal · alle Inhalte mit amtlichen Quellen belegtAktuelle Änderungen1So prüfen wirÜber uns
Kostenlose Beratung
RatgeberPflegereform 2027

Ver­hin­de­rungs­pfle­ge ab 2027: Was aus der Er­satz­pfle­ge wird

Verhinderungspflege soll als eigene Leistung entfallen: Welche Budgets Ersatzpflege künftig bezahlen sollen, was das Überbrückungsbudget leistet und was Sie 2026 noch nutzen können.

Aktualisiert 30.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Nach dem Gesetzentwurf vom 30.09.2026 soll die Verhinderungspflege ab 1. Januar 2027 als eigene Leistung entfallen, ebenso der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 €. Ersatzpflege soll über Sachleistungs-, Entlastungs- und Sozialraumbudget laufen, Akutsituationen und Kurzzeitpflege über ein Überbrückungsbudget von 2.285 €. Offen ist, was mit Resten aus 2026 geschieht.

3.539 €
Gemeinsamer Jahresbetrag 2026 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, soll entfallen
2.285 €
geplantes Überbrückungsbudget je Kalenderjahr für Pflegegrad 2 bis 5
8 Wochen
Kurzzeitpflege je Kalenderjahr, soll bleiben
1.1.2028
geplanter Start von Notdienst und Akut-Kurzzeitpflege

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach dem Gesetzentwurf soll die Verhinderungspflege als eigene Leistung entfallen. Auch der Gemeinsame Jahresbetrag von heute 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll gestrichen werden.
  • Ersatzpflege soll es weiter geben, aber aus anderen Töpfen: dem Sachleistungsbudget (Pflegedienst), dem Entlastungsbudget (statt Pflegegeld) und dem Sozialraumbudget (anerkannte Angebote im Alltag).
  • Für Akutsituationen und Kurzzeitpflege soll es ein neues Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Kalenderjahr geben, einheitlich für Pflegegrad 2 bis 5.
  • Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die heutigen Regeln. Den Jahresbetrag 2026 sollten Sie nutzen, soweit Sie die Ersatzpflege brauchen.
  • Für nicht verbrauchte Mittel aus 2026 und offene Erstattungsanträge fehlt im Entwurf eine Übergangsregel.

Verhinderungspflege heute in Kürze

Fällt Ihre Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen aus, übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege, längstens acht Wochen je Kalenderjahr (§ 39 SGB XI). Der Betrag stammt aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 €, den sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen (§ 42a SGB XI). Eine Vorpflegezeit gibt es seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr. Auch stundenweise Hilfe ist möglich. Die ausführliche Erklärung steht auf der Seite Verhinderungspflege, die Kurzzeitpflege erklärt Kurzzeitpflege.

Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige, die nicht erwerbsmäßig pflegen, gilt regelmäßig der Pflegegeldbetrag für bis zu zwei Monate als Höchstgrenze (bei Pflegegrad 3 sind das 1.198 €). Nachgewiesene Aufwendungen der Ersatzpflegeperson können darüber hinaus übernommen werden, insgesamt höchstens bis zum Jahresbetrag.

Was der Gesetzentwurf vorsieht

Der Entwurf ersetzt § 39 durch das Überbrückungsbudget und streicht § 42a mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag. Nach der Begründung können Leistungen, die bisher als Verhinderungspflege bezahlt wurden, künftig über das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget oder das Sozialraumbudget bezogen werden. Eine gesonderte Abrechnung der Verhinderungspflege sei nicht mehr notwendig. Kurzzeitpflege und Teile der bisherigen Verhinderungspflege sollen über das Überbrückungsbudget laufen. Die bisherigen Ausgaben werden nach der Begründung „ausgabenneutral“ übertragen.

Ersatzpflege: heute und nach dem Entwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Verhinderungspflege als eigene LeistungErsatzpflege aus anderen Budgetsja, § 39 SGB XIneinentfällt
Gemeinsamer Jahresbetrageinheitlich für Pflegegrad 2 bis 53.539 € je Jahr, Verhinderungs- und Kurzzeitpflegeentfällt, Überbrückungsbudget bis 2.285 € je Jahrgeändert
Kurzzeitpflegeacht Wochen, bis 3.539 €acht Wochen, bis 2.285 €weniger
Pflegegeld, Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5soll auch Ersatzpflege abdecken347 / 599 / 800 / 990 €Entlastungsbudget 380 / 630 / 890 / 1.080 €mehr
Pflegesachleistung, Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5auch für Ersatzpflege durch Pflegedienste796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 €Sachleistungsbudget 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 €mehr
Entlastungsbetragkein Ansparen131 € im Monat, Pflegegrad 1 bis 5Sozialraumbudget bis 175 €, unter 25 Jahren bis 300 €, ab Pflegegrad 2geändert
Ersatzpflege durch nahe Angehörigeim neuen § 39 nicht enthaltenPflegegeld für bis zu zwei Monate, plus nachgewiesene Aufwendungenkeine entsprechende Sonderregel gefundenentfällt
Hälfte des Pflegegeldes bei Ersatzpflegebei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, bis acht Wochenbei Notdienst in Akutsituationen und Kurzzeitpflege, bis acht Wochengeändert
Notdienst in Akutsituationen2027 Übergang über zugelassene Dienstegibt es nichtAnspruch ab 1. Januar 2028neu

Beträge je Monat, Jahresbeträge je Kalenderjahr. Heute: SGB XI, Stand 29.10.2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (BR-Drs. 587/26 neu), nicht beschlossen.

Zu den neuen Töpfen gibt es eigene Einträge: Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget. Der heutige Gemeinsame Jahresbetrag steht unter Gemeinsamer Jahresbetrag.

Wie Ersatzpflege künftig bezahlt werden soll

Welcher Topf zuständig ist, hängt davon ab, wie die Pflege organisiert ist und was geschieht. Die Zuordnung folgt der Begründung des Entwurfs, nicht einer festen Regel im Gesetzestext.

Ersatzpflege: welcher Topf nach dem Entwurf?

SituationMöglicher TopfHinweis
Geplanter Urlaub, Pflegedienst übernimmtSachleistungsbudgethöhere Monatsbeträge, bisher Verhinderungspflege
Geplante Abwesenheit, Angehörige springen einEntlastungsbudgetPflegegeld ohne Zweckbindung, keine Sonderregel für nahe Angehörige
Anerkannte Alltagshilfe oder NachbarschaftshilfeSozialraumbudgetnur anerkannte Angebote, bis 175 € im Monat
Ungeplanter Ausfall der PflegepersonÜberbrückungsbudgetNotdienst ab 2028, 2027 zugelassene Dienste
Kurzzeitpflege im Heim, geplant oder akutÜberbrückungsbudgetacht Wochen im Kalenderjahr, bis 2.285 €
Tagespflegezusätzlich zu den anderen Töpfenwird nicht angerechnet (§ 41 Abs. 3 SGB XI-E)

Zuordnung nach der Begründung zu §§ 36, 37, 39, 42 SGB XI-E. Gesetzentwurf vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Geplant und ungeplant

Für den geplanten Urlaub der Hauptpflegeperson sollen nach der Begründung das höhere Sachleistungsbudget oder das höhere Entlastungsbudget genutzt werden, in denen bisher Ersatzpflege bezahlt wurde. Das Überbrückungsbudget soll dagegen die Versorgung in außergewöhnlichen Situationen stabilisieren, etwa bei gesundheitlichen Krisen oder dem ungeplanten Ausfall der Hauptpflegeperson. Für geplante Kurzzeitpflege, zum Beispiel im Urlaub, steht es ebenfalls bereit.

Stundenweise Hilfe

Heute können Sie Ersatzpflege auch stundenweise nutzen. Der Entwurf enthält dazu keine eigene Regel. Die Stunden müssten aus Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget oder Sozialraumbudget bezahlt werden.

Pflegegeld-Bezieher und der Pflegedienst

Wer heute Pflegegeld bezieht und für zwei Wochen einen Pflegedienst beauftragen will, nutzt dafür die Verhinderungspflege. Nach dem Entwurf müsste dafür das Sachleistungsbudget angebrochen werden. Denkbar ist dafür die Kombinationsleistung nach § 38, die der Entwurf bis auf die Folgeänderung zu Satz 4 unverändert lässt. Nach dem heutigen Wortlaut bindet die Aufteilung zwischen Sachleistung und Pflegegeld für sechs Monate. Ob und wie sich kurzfristige Ersatzpflege mit dieser Bindung verträgt, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Das ist unsere Lesart des Entwurfs, die Pflegekassen müssen sie bestätigen. Mehr unter Kombinationsleistung.

Das Überbrückungsbudget im Einzelnen

Das Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI-E steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Es umfasst bis zu 2.285 € je Kalenderjahr und ist zweckgebunden für die „pflegerische Überbrückungsversorgung“. Dazu zählen Pflegesachleistungen in pflegerischen Akutsituationen durch einen Notdienst (§ 39a) und die Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (§ 42). Der Referentenentwurf sah noch 1.855 € für Pflegegrad 2 und 3 vor. Der Kabinettsentwurf nennt einheitlich 2.285 €.

Was eine Akutsituation ist

Nach dem Entwurf liegt eine pflegerische Akutsituation vor, wenn durch ein unvorhersehbares Ereignis ein zeitlich nicht aufschiebbarer Unterstützungsbedarf in der häuslichen Pflege entsteht. Das gilt auch in sonstigen Krisensituationen, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich oder ausreichend ist oder eine akute Überforderung der Pflegeperson vorliegt oder droht. Ein Beispiel ist der ungeplante Ausfall der Pflegeperson mit der Gefahr eines gesundheitlichen Schadens oder einer Krankenhauseinweisung.

Übergang 2027 und 2028

  • Ab 1. Januar 2027: Das Überbrückungsbudget soll gelten. In Akutsituationen darf es 2027 auch für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste verwendet werden. Dauert das länger als drei Kalendertage, muss die Pflegekasse zustimmen. Ab 2029 soll dann die Pflegebegleitung die weitere Notwendigkeit einschätzen.
  • Ab 1. Januar 2028: Der Anspruch auf Pflegesachleistungen durch einen Notdienst und auf Akut-Kurzzeitpflege in zugelassenen vollstationären Einrichtungen soll beginnen, solange das Budget nicht ausgeschöpft ist.
  • Kein Übertrag: Das Budget kann „innerhalb des Kalenderjahres“ in Anspruch genommen werden. Eine Regel zum Mitnehmen ins nächste Jahr enthält der Entwurf nicht.

Das Weiterzahlen des halben Pflegegeldes bis zu acht Wochen im Jahr soll bei Notdienst und Kurzzeitpflege erhalten bleiben (§ 37 Abs. 2 SGB XI-E). Eine Internetübersicht des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen soll zeigen, welche Leistungen und welche Plätze der Akut-Kurzzeitpflege regional verfügbar sind (§ 39 Abs. 5 SGB XI-E).

Rechenbeispiel: Was am Ende übrig bleibt

Ob Familien nach dem Entwurf mehr oder weniger Geld für die Pflege zu Hause haben, hängt davon ab, welche Töpfe sie nutzen. Das folgende Beispiel rechnet mit den Höchstbeträgen für Pflegegrad 3 und Pflegegeld.

RechenbeispielPflegegrad 3 mit Pflegegeld: alle Töpfe voll genutztEin erfundenes Beispiel. Frau B. hat Pflegegrad 3, bezieht Pflegegeld und nutzt Ersatzpflege, Entlastungsbetrag und Verbrauchshilfsmittel voll aus.
Heute: Pflegegeld12 × 599 €
7.188 €
Heute: Gemeinsamer Jahresbetrag
3.539 €
Heute: Entlastungsbetrag12 × 131 €
1.572 €
Heute: Verbrauchshilfsmittel12 × 42 €
504 €
Summe heute7.188 + 3.539 + 1.572 + 504
12.803 €
Entwurf: Entlastungsbudget12 × 630 €
7.560 €
Entwurf: Überbrückungsbudget
2.285 €
Entwurf: Sozialraumbudget12 × 175 €
2.100 €
Summe nach dem Entwurf7.560 + 2.285 + 2.100
11.945 €
Unterschied im Jahr12.803 € − 11.945 €
858 € weniger

Wer alle Töpfe voll ausschöpft, hätte nach dem Entwurf 858 € weniger. Das Pflegegeld wächst um 372 € im Jahr (12 × 31 €), dafür sinkt der Betrag für Ersatz- und Kurzzeitpflege von 3.539 € auf 2.285 € (1.254 € weniger). Die Bundesregierung nennt die Umstellung insgesamt ausgabenneutral. Im Einzelfall kommt es darauf an, welche Töpfe genutzt werden und ob die Zweckbindung passt.

Rechnung der Redaktion mit den Höchstbeträgen (§§ 37, 40, 42a, 45b SGB XI und Gesetzentwurf vom 30.09.2026). Verbrauchshilfsmittel sind im Entwurf im Entlastungsbudget enthalten. Ansprüche hängen vom Einzelfall ab.

Verhinderungspflege 2026: Jetzt noch nutzen

Bis zum 31. Dezember 2026 gelten die heutigen Regeln. Den Gemeinsamen Jahresbetrag dieses Jahres können Sie so nutzen wie bisher. Was dann noch offen ist, wissen weder Gesetz noch Entwurf mit Sicherheit. Planen Sie die Ersatzpflege deshalb nach dem Bedarf, nicht allein nach dem Betrag.

RechenbeispielBeispiel: Der Rest des Jahresbetrags 2026Ein erfundenes Beispiel. Frau M. hat Pflegegrad 3. 2026 hat sie bereits Verhinderungspflege über 1.480 € abgerechnet. Im Dezember soll eine Ersatzpflege für ihre Mutter über 900 € stattfinden. Kurzzeitpflege hat sie 2026 nicht genutzt.
Gemeinsamer Jahresbetrag 2026
3.539 €
Bereits abgerechnet
− 1.480 €
Geplante Ersatzpflege im Dezember
− 900 €
Rest, der am Jahresende offen bleibt3.539 € − 1.480 € − 900 €
1.159 €

Ob dieser Rest nach dem 31. Dezember 2026 noch zu etwas führt, ist im Entwurf nicht geregelt. Nutzen Sie den Betrag nur für Hilfen, die Sie wirklich brauchen.

Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a Abs. 1 SGB XI. Erfundenes Beispiel.

Checkliste für das Jahresende 2026

  1. Restbetrag erfragenFragen Sie Ihre Pflegekasse schriftlich, wie viel vom Gemeinsamen Jahresbetrag 2026 noch offen ist und welche Rechnungen erfasst sind.
  2. Notwendige Ersatzpflege einplanenBrauchen Sie ohnehin eine Pause, planen Sie sie wenn möglich noch 2026. Eine nicht gebrauchte Pause nur für den Betrag zu verschieben, ist kein guter Grund.
  3. Rechnungen und Belege einreichenHeute wird ein Erstattungsantrag mit Kostennachweis bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt, das auf die Ersatzpflege folgt. Beispiel des Bundesgesundheitsministeriums: Ersatzpflege im November 2026, Antrag bis 31. Dezember 2027. Ob das nach der Streichung von § 39 weiter gilt, regelt der Entwurf nicht. Reichen Sie Belege für 2025 und 2026 deshalb noch 2026 ein.
  4. Entlastungsbetrag nutzenDer Entlastungsbetrag von 131 € im Monat lässt sich heute auch bei Verhinderungspflege einsetzen. Nicht verbrauchte Beträge können ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Das neue Sozialraumbudget soll nicht ansparbar sein, eine Übergangsregel fehlt.
  5. Bescheide aufbewahrenHeben Sie Bescheide, Rechnungen, Zahlungsbelege und Antworten der Kasse auf. Lassen Sie sich von einer Pflegeberatung helfen.
Ideen für Pausen stehen unter Auszeit von der Pflege.

Offene Übergangsfragen

  • Gemeinsamer Jahresbetrag 2026: Was mit einem nicht verbrauchten Rest geschieht, ist nicht geregelt.
  • Erstattungsanträge: Ob Anträge für Ersatzpflege aus 2025 und 2026, die heute bis Ende des Folgejahres gestellt werden können, nach der Streichung des § 39 weiter möglich sind, ist nicht geregelt.
  • Angesparter Entlastungsbetrag: Der heutige Übertrag ins folgende Kalenderhalbjahr hat im neuen § 45b keine Entsprechung. Eine Übergangsregel fehlt.
  • Leistungshöhe für Bestandsfälle: Eine Besitzstandsregel für Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag gibt es im Entwurf nicht. Nur für den Zuschuss bei vollstationärer Pflege in Pflegegrad 1 ist sie vorgesehen.
  • Stundenweise Ersatzpflege: Eine eigene Regel fehlt.
  • Angehörige als Ersatzpflege: Die Sonderregel des heutigen § 39 Abs. 3 hat im Entwurf keine Entsprechung.

Diese Punkte können sich im Verfahren ändern. Das aktuelle Bild zeigt der Zeitplan auf Thema Pflegereform 2027. Ihr Pflegegrad ist davon getrennt zu sehen: Er soll nach dem Entwurf erhalten bleiben (Bestandsschutz Pflegegrad). Für Anträge gelten die Regeln unter Pflegegrad noch 2026 beantragen, für die Punktegrenzen Neue Schwellenwerte 2027.

Sonderfälle

Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 gibt es Verhinderungspflege heute nicht. Der Entlastungsbetrag von 131 € kann aber für Kurzzeitpflege oder Pflegedienste genutzt werden. Er soll für Pflegegrad 1 entfallen, mehr unter Pflegegrad 1 ab 2027.

Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegedienst

Wer ohnehin Pflegesachleistungen bezieht, hat bei Ersatzpflege durch einen Pflegedienst den geringsten Umstellungsaufwand, denn das höhere Sachleistungsbudget ist dafür vorgesehen. Wie sich Pflegegeld und Sachleistung vertragen, erklärt Kombinationsleistung.

Zugelassene Betreuungsdienste und Nachbarschaftshilfe

Zugelassene Betreuungsdienste sollen über das Sachleistungsbudget abrechnen. Nachbarschaftshilfe soll künftig durch die Pflegekassen anerkannt werden, bis zu den Richtlinien weiter nach Landesrecht. Mehr unter Nachbarschaftshilfe und Betreuungsdienst.

Eine Pause für pflegende Angehörige

Brauchen Sie als Pflegeperson selbst eine Pause, bieten sich Kurzzeitpflege oder Tagespflege an. Die Tagespflege wird nach dem Entwurf nicht auf das Überbrückungsbudget angerechnet. Mehr zu den Rechten Pflegender unter Pflegende Angehörige.

Häufige Fehler

  • Den Entwurf für beschlossen halten. Die Verhinderungspflege gilt 2026 unverändert.
  • Annehmen, die 3.539 € blieben. Nach dem Entwurf soll es stattdessen bis zu 2.285 € im Überbrückungsbudget geben, für Akutsituationen und Kurzzeitpflege.
  • Belege für 2025 und 2026 liegen lassen. Reichen Sie Rechnungen rechtzeitig ein, solange die heutige Antragsfrist sicher gilt.
  • Eine Pause nur wegen des Betrags planen. Planen Sie nach dem Bedarf.
  • Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget verwechseln. Der Betrag (131 €) wird zum Sozialraumbudget, das Budget ersetzt das Pflegegeld.
  • Nicht nachfragen. Ihre Pflegekasse kennt den Stand Ihres Jahresbetrags. Eine Pflegeberatung hilft bei der Planung.

Häufige Fragen

Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft?

Nach dem Gesetzentwurf soll sie als eigene Leistung entfallen. Ersatzpflege soll weiter möglich sein, aber aus dem Sachleistungsbudget, dem Entlastungsbudget, dem Sozialraumbudget oder bei Akutsituationen und Kurzzeitpflege aus dem Überbrückungsbudget. Beschlossen ist das nicht.

Was passiert mit den 3.539 Euro Verhinderungspflege?

Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € soll mit der Streichung von § 42a entfallen. An seine Stelle tritt das Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Kalenderjahr für Notdienst und Kurzzeitpflege. Der Rest der bisherigen Ausgaben soll in die höheren Sachleistungs- und Entlastungsbudgets fließen.

Was ist das Überbrückungsbudget?

Ein Budget von bis zu 2.285 € je Kalenderjahr für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Pflege. Es ist zweckgebunden für Pflegesachleistungen durch einen Notdienst in Akutsituationen und für Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung.

Wie bezahle ich Ersatzpflege ab 2027?

Nach der Begründung des Entwurfs aus dem Sachleistungsbudget, wenn ein Pflegedienst einspringt, aus dem Entlastungsbudget bei Pflegegeld, aus dem Sozialraumbudget bei anerkannten Alltagsangeboten und aus dem Überbrückungsbudget bei Akutsituationen und Kurzzeitpflege.

Kann ich die Verhinderungspflege 2026 noch nutzen?

Ja. Bis 31. Dezember 2026 gelten die heutigen Regeln, also acht Wochen Ersatzpflege und der Gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 €. Nutzen Sie ihn, soweit Sie die Ersatzpflege brauchen.

Verfällt der Rest des Jahresbetrags 2026?

Das ist offen. Der Entwurf enthält keine Übergangsregel für unverbrauchte Mittel aus 2026. Heute gilt der Jahresbetrag je Kalenderjahr. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Rest nach dem 1. Januar 2027 noch nutzbar ist.

Kann ich Ersatzpflege aus 2026 noch 2027 abrechnen?

Nach dem heutigen Wortlaut bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach der Ersatzpflege, also bis Ende 2027. Ob das nach einer Streichung von § 39 weiter gilt, regelt der Entwurf nicht. Reichen Sie Belege deshalb möglichst noch 2026 ein.

Gibt es für nahe Angehörige weiter das Zweifache des Pflegegeldes?

Im Entwurf haben wir keine entsprechende Sonderregel gefunden. Sie steht im heutigen § 39 Abs. 3, der ersetzt werden soll. Angehörige können nach dem Entwurf aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden, das anders als das Sozialraumbudget keine Zweckbindung hat.

Gibt es Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1?

Nein, Verhinderungspflege gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für Kurzzeitpflege oder Pflegedienste genutzt werden. Er soll nach dem Entwurf für Pflegegrad 1 entfallen.

Läuft das Pflegegeld während der Ersatzpflege weiter?

Heute zur Hälfte, bis zu acht Wochen je Kalenderjahr, bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Nach dem Entwurf soll die Hälfte bei Notdienst in Akutsituationen und bei Kurzzeitpflege weitergezahlt werden, ebenfalls bis zu acht Wochen.

Was gilt für Kurzzeitpflege ab 2027?

Der Anspruch bleibt auf acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt. Die Aufwendungen werden nach dem Entwurf bis zur Höhe des Überbrückungsbudgets von 2.285 € übernommen, heute bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Akut-Kurzzeitpflege soll ab 2028 möglich sein.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.