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LexikonLeistungen der Pflegeversicherung

Gemeinsamer Jah­res­be­trag 2026: 3.539 € erklärt

Ein Topf für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Höhe, Aufteilung, Rechenbeispiele und was der Gesetzentwurf für 2027 plant.

Aktualisiert 30.10.20268 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Der Gemeinsame Jahresbetrag ist ein gemeinsamer Topf von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI). Er gilt seit 1. Juli 2025 ab Pflegegrad 2 und lässt sich frei aufteilen. Nach dem Gesetzentwurf zur Pflegereform soll er ab 2027 durch das Überbrückungsbudget ersetzt werden. Beschlossen ist das nicht.

3.539 €
Gemeinsamer Jahresbetrag je Kalenderjahr, Pflegegrad 2 bis 5
8 Wochen
Höchstdauer je Leistung und Kalenderjahr
1.7.2025
Start des gemeinsamen Betrags
2.285 €
Überbrückungsbudget laut Gesetzentwurf ab 2027, nicht beschlossen

Was steht Ihnen zu?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Gemeinsame Jahresbetrag ist ein gemeinsamer Topf von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Er steht in § 42a SGB XI.
  • Er gilt seit dem 1. Juli 2025, für Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe.
  • Sie teilen ihn frei auf beide Leistungen auf. Eine feste Aufteilung gibt es nicht.
  • Jede der beiden Leistungen ist auf acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt. Das Geld kann also vor der Zeit zu Ende gehen.
  • Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf diese beiden Leistungen.
  • Nach dem Gesetzentwurf zur Pflegereform soll der Topf ab 1. Januar 2027 entfallen. An seine Stelle träte das Überbrückungsbudget. Beschlossen ist das nicht.

Einfach erklärt: Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag?

Pflegende Angehörige brauchen Pausen, und manchmal fällt die Pflegeperson aus. Dafür gibt es zwei Leistungen. Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) bezahlt eine Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist. Die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ist die vorübergehende Pflege rund um die Uhr in einer vollstationären Einrichtung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krise.

Beide Leistungen bezahlt die Pflegekasse aus einem einzigen Topf: dem Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Wer Verhinderungspflege bezahlt bekommt, hat für die Kurzzeitpflege entsprechend weniger übrig, und umgekehrt. Der Anspruch entsteht jedes Jahr neu.

Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Dort kann der Entlastungsbetrag einspringen, unter anderem für Kurzzeitpflege.

Woher kommt die Zahl 3.539?

Die Zahl ist die Summe zweier früherer Einzelbeträge. Nach der amtlichen Bekanntmachung der Leistungsbeträge galt seit 1. Januar 2025 für die Verhinderungspflege ein Jahresbetrag von 1.685 Euro und für die Kurzzeitpflege von 1.854 Euro. Zusammen sind das 3.539 Euro. Bis Mitte 2025 durfte man nur Teile des einen Betrags in den anderen übertragen.

Aktuelle Werte: heute und davor

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege vor und nach dem 1. Juli 2025

MerkmalBis 30. Juni 2025Seit 1. Juli 2025 (heute)
Gemeinsamer Betragkeiner, zwei getrennte Beträgebis zu 3.539 € je Kalenderjahr
Verhinderungspflege1.685 €, mit Aufstockung aus der Kurzzeitpflege höchstens 2.528 €aus dem gemeinsamen Betrag, bis 3.539 €
Kurzzeitpflege1.854 €, mit Aufstockung aus der Verhinderungspflege höchstens 3.539 €aus dem gemeinsamen Betrag, bis 3.539 €
Höchstdauer Verhinderungspflegesechs Wochenacht Wochen je Kalenderjahr
Höchstdauer Kurzzeitpflegeacht Wochenacht Wochen je Kalenderjahr
Vorpflegezeitsechs Monateentfällt
Pflegegrade2 bis 52 bis 5

Quellen: § 42a SGB XI; Bekanntmachung der ab 1. Januar 2025 geltenden Leistungsbeträge; BMG-Pressemitteilung „Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege“; vdek. Stand: 29. Oktober 2026.

Lesen Sie anderswo 1.612, 1.774 oder 2.418 Euro, ist die Seite veraltet. Für 2026 gilt: bis zu 3.539 Euro, aufteilbar, in Pflegegrad 2 bis 5 gleich.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombinieren: So teilen Sie auf

Das Gesetz schreibt keine Reihenfolge und keine Quote vor. Sie können das ganze Geld für die Verhinderungspflege ausgeben, das ganze Geld für die Kurzzeitpflege oder beides mischen. Solange die Summe der erstatteten oder von der Kasse übernommenen Beträge im Kalenderjahr 3.539 Euro nicht übersteigt, geht es.

Was die Kasse in den Topf einrechnet, hängt von der Leistung ab:

  • Kurzzeitpflege: die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und Behandlungspflege (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Die Einrichtung rechnet in der Regel direkt mit der Kasse ab.
  • Verhinderungspflege: die nachgewiesenen Kosten der notwendigen Ersatzpflege (§ 39 SGB XI). Bei nahen Angehörigen gilt zusätzlich eine eigene Obergrenze, mehr dazu bei der Verhinderungspflege.
  • Nicht im Topf: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Kurzzeitpflege zahlen Sie selbst, etwa aus dem Entlastungsbetrag.

Pflegegeld läuft zur Hälfte weiter

Bei beiden Leistungen zahlt die Pflegekasse die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter, jeweils bis zu acht Wochen je Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Wer beide Leistungen ausschöpft, kann diese Weiterzahlung also zweimal bekommen.

Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege umwandeln?

Ein Umwandeln ist nicht mehr nötig. Früher mussten Sie nicht genutzte Teile des einen Betrags ausdrücklich dem anderen zuschlagen. Seit 1. Juli 2025 entfallen diese Übertragungsregeln, wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt. Beide Leistungen laufen über denselben Betrag, Sie müssen nichts umwandeln und nichts beantragen.

Rechenbeispiele

RechenbeispielBeispiel 2026: Ersatzpflege und Kurzzeitpflege im selben JahrPflegegrad 3, Pflege zu Hause durch den Ehemann. Im Mai springt die Nachbarin ein, nachgewiesene Kosten 1.250 Euro. Im Herbst kommt es zu 14 Tagen Kurzzeitpflege. Der pflegebedingte Tagessatz von 130 Euro ist angenommen, Ihre Einrichtung nennt den tatsächlichen.
Gemeinsamer Jahresbetrag
3.539 €
Verhinderungspflege im Mainachgewiesene Kosten
1.250 €
Kurzzeitpflege im Herbst14 Tage × 130 €
1.820 €
Zusammen verbraucht1.250 € + 1.820 €
3.070 €
Restbetrag für das Jahr3.539 € − 3.070 €
469 €

Mit 469 Euro bleibt noch Spielraum, zum Beispiel für stundenweise Entlastung im Winter.

Der Tagessatz ist angenommen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Kurzzeitpflege sind nicht eingerechnet, sie zählen nicht zum Jahresbetrag.

RechenbeispielBeispiel 2025: Anrechnung beim Wechsel zum Gemeinsamen JahresbetragIm ersten Halbjahr 2025 galt noch das alte Recht. Angenommen: 1.000 Euro Verhinderungspflege im Mai und 1.200 Euro Kurzzeitpflege im Juni 2025.
Verbraucht bis 30. Juni 20251.000 € + 1.200 €
2.200 €
Gemeinsamer Jahresbetrag 2025
3.539 €
Rest für das zweite Halbjahr 20253.539 € − 2.200 €
1.339 €

Die bis Ende Juni verbrauchten Beträge zählen auf den neuen Jahresbetrag. Das Beispiel betrifft nur das Jahr 2025.

Das Bundesgesundheitsministerium nennt die Anrechnung für das Kalenderjahr 2025 (§ 144 Abs. 6 SGB XI). Die Beträge im Beispiel sind angenommen.

Antrag, Abrechnung und Fristen

Für den Jahresbetrag gibt es keinen eigenen Antrag. Sie beantragen die einzelne Leistung. Wie das bei der Ersatzpflege und bei der Kurzzeitpflege abläuft, steht ausführlich unter Verhinderungspflege beantragen und Kurzzeitpflege beantragen. Hier nur das, was den gemeinsamen Betrag betrifft.

  • Kostenübersicht: Pflegeeinrichtungen, die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege erbringen, müssen Ihnen zügig eine schriftliche Übersicht der Kosten geben. Darauf muss erkennbar sein, welcher Betrag über den Gemeinsamen Jahresbetrag laufen soll (§ 42a Abs. 3 SGB XI). Prüfen Sie diese Übersicht.
  • Meldung an die Kasse: Die Einrichtung muss der Pflegekasse Art und Umfang der Leistung bis zum Ende des Folgemonats melden. Als gemeldet gilt auch, was sie rechtzeitig abgerechnet hat (§ 42a Abs. 2 SGB XI).
  • Erstattungsantrag bei Ersatzpflege: Eine vorherige Antragstellung ist nicht nötig. Der Antrag mit Kostennachweis ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres möglich, das auf die Ersatzpflege folgt. Beispiel des Bundesgesundheitsministeriums: Ersatzpflege im November 2026, Antrag bis 31. Dezember 2027.

Was zusätzlich zum Jahresbetrag möglich ist

Der Gemeinsame Jahresbetrag deckt nur zwei Leistungen. Andere Hilfen laufen daneben und zählen nicht in den Topf:

  • Entlastungsbetrag: bis zu 131 Euro im Monat, einsetzbar unter anderem für Kurzzeitpflege, Tagespflege, Pflegedienste und anerkannte Alltagshilfen (§ 45b SGB XI). Er hilft vor allem bei den Eigenanteilen der Kurzzeitpflege.
  • Tages- und Nachtpflege: hat einen eigenen Betrag je Pflegegrad (heute 721 bis 2.085 Euro im Monat) und wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet.
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld: laufen neben der Ersatzpflege weiter, beim Pflegegeld mit der Kürzung auf die Hälfte während der Auszeit.

Häufige Fehler

  • Veraltete Beträge: Zahlen wie 1.612 oder 2.418 Euro und sechs Wochen Verhinderungspflege stammen aus der Zeit vor dem 1. Juli 2025.
  • Kurzzeitpflege ohne Blick auf den Restbetrag: Danach ist für die Ersatzpflege im Urlaub kein Geld mehr da.
  • Pflegegrad 1: Der Gemeinsame Jahresbetrag steht Pflegegrad 1 nicht zu. Für Kurzzeitpflege kann der Entlastungsbetrag genutzt werden.
  • Belege zu spät eingereicht: Für Ersatzpflege gilt die Frist bis Ende des Folgejahres. Wer wartet, riskiert den Anspruch.
  • Überträge erwarten: Das Gesetz kennt keinen Übertrag ins nächste Jahr. Der Betrag gilt je Kalenderjahr.

Gemeinsamer Jahresbetrag 2027: Was der Gesetzentwurf vorsieht

Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Nach dem Entwurf sollen Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag als eigene Leistungen entfallen. Die Begründung nennt als Ziel, die bisherigen Ausgaben „ausgabenneutral“ auf neue Budgets zu übertragen. Ersatzpflege zu Hause soll über das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget oder das Sozialraumbudget bezahlt werden. Kurzzeitpflege und Teile der bisherigen Verhinderungspflege würden über das neue Überbrückungsbudget laufen.

Gemeinsamer Jahresbetrag heute und Überbrückungsbudget nach dem Entwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
JahresbetragErsatzpflege daheim läuft über andere Budgets3.539 € (Gemeinsamer Jahresbetrag)2.285 € (Überbrückungsbudget)weniger
Pflegegrade2 bis 52 bis 5
Verhinderungspflegeeigene Leistung, bis 8 Wochenentfällt als eigene Leistungentfällt
Kurzzeitpflege8 Wochen, bis zum Jahresbetrag8 Wochen, bis zum Überbrückungsbudgetgeändert
Notdienst in Akutsituationennicht vorgesehenPflegesachleistung ab 1.1.2028neu
Pflegegeld in der KurzzeitpflegeHälfte, bis 8 WochenHälfte, bis 8 Wochen
Reste aus 2026Offener Punkt, siehe HinweisAnspruch gilt je KalenderjahrÜbergangsregel im Entwurf nicht gefundengeändert

Heute: §§ 39, 42, 42a SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Mehr zur Verhinderungspflege unter dem neuen Recht lesen Sie bei Was wird aus der Verhinderungspflege?. Die Höhe der übrigen Budgets zeigt der Leistungsrechner.

Häufige Fragen

Was ist der Gemeinsame Jahresbetrag?

Er ist ein gemeinsamer Betrag der Pflegeversicherung für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Beide Leistungen werden aus demselben Topf bezahlt.

Wie hoch ist der Gemeinsame Jahresbetrag 2026?

Bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr, für Pflegegrad 2 bis 5 gleich. Der Betrag gilt seit dem 1. Juli 2025.

Wie teile ich den Betrag auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege auf?

Frei nach Bedarf. Das Gesetz schreibt weder eine Reihenfolge noch eine Quote vor. Wichtig ist nur, dass die Summe im Kalenderjahr 3.539 Euro nicht übersteigt und jede Leistung die Höchstdauer von acht Wochen einhält.

Kann ich Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege umwandeln?

Das ist nicht nötig. Beide Leistungen laufen über denselben Betrag. Die früheren Übertragungsregeln zwischen den beiden Leistungen entfallen seit 1. Juli 2025.

Gilt der Gemeinsame Jahresbetrag auch für Pflegegrad 1?

Nein. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen erst ab Pflegegrad 2 zu. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat unter anderem für Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Verfällt der Betrag am Jahresende?

Der Anspruch besteht je Kalenderjahr und entsteht jedes Jahr neu. Eine Übertragung ins nächste Jahr sieht das Gesetz nicht vor. Kosten einer Ersatzpflege können Sie aber bis zum Ablauf des Folgejahres abrechnen.

Was zahlt die Pflegekasse in der Kurzzeitpflege aus dem Topf?

Die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst.

Läuft das Pflegegeld während der Auszeit weiter?

Zur Hälfte. Bei Verhinderungspflege und bei Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes jeweils bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI).

Wird der Gemeinsame Jahresbetrag 2027 abgeschafft?

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll er ab 1. Januar 2027 entfallen und durch das Überbrückungsbudget von 2.285 Euro im Jahr ersetzt werden. Das ist nicht beschlossen. Bis dahin gilt das heutige Recht.

Was passiert mit nicht verbrauchtem Geld aus 2026, wenn die Reform kommt?

Eine Übergangsregel haben wir im Gesetzentwurf nicht gefunden. Reichen Sie Belege für Ersatzpflege 2026 deshalb möglichst bald ein und fragen Sie Ihre Pflegekasse nach dem Stand.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

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