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LeistungGilt unverändert

Wohn­um­feld­ver­bes­sern­de Maßnahmen: Zuschuss bis 4.180 €

Wie die Pflegekasse Umbauten wie Bad, Rampe oder Treppenlift bezuschusst, was als eine Maßnahme zählt, wie Sie vor Baubeginn beantragen und was für Mieter gilt.

Aktualisiert 29.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden
Steckbrief
Für wen
Pflegegrad 1 bis 5, Pflege zu Hause
Höhe
Bis 4.180 € je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung bis 16.720 €
Paragraf
§ 40 Abs. 4 SGB XI
Antrag bei
Pflegekasse, vor Beginn der Arbeiten
Status
Gilt. Im Gesetzentwurf 2027 unverändert

Kurz erklärt

Die Pflegekasse kann Umbauten in der Wohnung mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bezuschussen, zum Beispiel Bad, Türverbreiterung, Rampe oder Treppenlift. Das geht schon ab Pflegegrad 1. Leben mehrere Pflegebedürftige in der Wohnung, sind es bis zu 16.720 Euro. Beantragen Sie den Zuschuss vor Baubeginn. Nach dem Gesetzentwurf bleibt das 2027 unverändert.

4.180 €
Höchstzuschuss je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
16.720 €
Höchstbetrag je Maßnahme, wenn mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung leben (4 × 4.180 €)
ab Pflegegrad 1
Anspruch auf den Zuschuss, die Höhe hängt nicht vom Pflegegrad ab
3 bis 5 Wochen
Entscheidungsfrist der Pflegekasse, danach gilt die Leistung ohne Mitteilung eines Grundes als genehmigt

Antrag nicht allein stellen

Eine Pflegeberatung hilft kostenlos beim Antrag und bei der Begutachtung.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Umbauten und technische Hilfen in der Wohnung, die die Pflege zu Hause ermöglichen oder erleichtern oder mehr Selbstständigkeit bringen (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Beispiele sind die bodengleiche Dusche, die Türverbreiterung, die Rampe und der Treppenlift.
  • Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, sind es 4.180 Euro je Person, höchstens 16.720 Euro je Maßnahme.
  • Anspruch besteht ab Pflegegrad 1. Pflegestufen gibt es seit 2017 nicht mehr.
  • Es ist eine Kann-Leistung der Pflegekasse, die nur nachrangig (subsidiär) gilt: Zuerst zuständige andere Träger gehen vor.
  • Beantragen Sie vor Beginn der Arbeiten mit Kostenvoranschlag. Leistungen gibt es erst ab Antragstellung.
  • Mehrere Umbauten für denselben aktuellen Bedarf zählen als eine Maßnahme. Ein neuer Zuschuss ist möglich, wenn sich die Pflegesituation nachweislich ändert.
  • Nach dem Gesetzentwurf bleibt der Zuschuss 2027 unverändert.

Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen? Beispiele

Das Gesetz spricht von Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, zum Beispiel technischen Hilfen im Haushalt. Im Alltag heißt das auch Wohnraumanpassung oder Wohnumfeldverbesserung. Der GKV-Spitzenverband beschreibt drei Gruppen. Sein Verzeichnis ist keine Positivliste: Was dort fehlt, ist nicht ausgeschlossen. Nicht zählen reine Modernisierungen und der Standardausbau einer Wohnung.

Beispiele für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Stand 29. Oktober 2026)

Art der MaßnahmeBeispiele
Anpassung der WohnumgebungTreppenlifter, Aufzüge, Fenster mit Griffen in Rollstuhlhöhe
Eingriff in die BausubstanzTürverbreiterung, fest installierte Rampen, Wasseranschlüsse für Sanitäreinrichtungen, bodengleiche Dusche statt Badewanne
Technische Hilfen im HaushaltIndividuell gefertigtes Einbaumobiliar, etwa motorisch absenkbare Küchenhängeschränke

Quelle: Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 78 Abs. 2a SGB XI, Fassung vom 30.09.2024.

Mehr zu einzelnen Umbauten lesen Sie unter barrierefreies Bad, Treppenlift und Rollstuhlrampe. Das Bundessozialgericht hat auch Sicherungstüren für Demenzkranke als förderfähig eingestuft (Urteil vom 30. Oktober 2001, B 3 P 3/01 R).

Wohnumfeld oder Pflegehilfsmittel?

Fest eingebaute Veränderungen sind Wohnumfeldmaßnahmen. Bewegliche Produkte wie ein Pflegebett sind Pflegehilfsmittel. Beides schließt sich nicht aus: Die Pflegekasse kann den bodengleichen Duschzugang bezuschussen, und die Krankenkasse kann bei Voraussetzungen nach § 33 SGB V einen Duschsitz zahlen.

Voraussetzungen und Höhe des Zuschusses

  • Pflegegrad 1 bis 5. § 28a SGB XI nennt die Zuschüsse ausdrücklich bei Pflegegrad 1. Wer nach „Pflegestufe 2“ sucht: Die Stufen wurden 2017 durch Pflegegrade ersetzt (§ 140 SGB XI). Die Höhe des Zuschusses ist in jedem Pflegegrad gleich.
  • Notwendigkeit im Einzelfall. Die Maßnahme muss die häusliche Pflege ermöglichen, sie erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Erheblich erleichtert ist die Pflege laut GKV-Spitzenverband, wenn eine Überforderung der Pflegebedürftigen und der Pflegenden verhindert wird.
  • Wohnung als Lebensmittelpunkt. Die Maßnahme muss in Ihrer Wohnung oder in dem Haushalt liegen, in dem Sie gepflegt werden, etwa bei Angehörigen. In Heimen und Einrichtungen mit stationären Leistungen, die gewerbsmäßig vermieten, gibt es keinen Zuschuss.
  • Nachrang. Ist ein anderer Träger zuständig, geht er vor. Beruht der Gesundheitsschaden auf einem Versicherungsfall der Unfallversicherung, kommt zum Beispiel die Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII in Betracht.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI, 4.000 Euro plus 4,5 Prozent seit dem 1. Januar 2025). Das ist eine Obergrenze, kein Festbetrag. Der Zuschuss kann Material, Arbeitslöhne, Gebühren und Durchführungskosten decken. Was darüber liegt, tragen Sie selbst. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, gelten 4.180 Euro je Pflegebedürftigem, insgesamt höchstens 16.720 Euro je Maßnahme.

Was zählt als eine Maßnahme? Wie oft kann man den Zuschuss beantragen?

Verschiedene Einzelmaßnahmen werden nach dem GKV-Spitzenverband grundsätzlich als eine Maßnahme gewertet. Wer Bad, Türen und Rampe gleichzeitig braucht, bekommt den Höchstbetrag also einmal. Ein erneuter Zuschuss ist möglich, wenn sich die Pflegesituation nachweislich ändert, zum Beispiel nach einem Schlaganfall. Das Bundessozialgericht sieht es ebenso: Zwei Anträge kurz nacheinander wegen derselben Verschlechterung ergeben keinen zweiten Zuschuss (Urteil vom 17. Juli 2008, B 3 P 12/07 R).

RechenbeispielBeispiel Bad, Tür und Rampe in einem AuftragAngenommene Kosten, keine Marktpreise: Badumbau mit bodengleicher Dusche 9.800 Euro, Türverbreiterung 2.400 Euro, Rampe 3.100 Euro. Alles wird für den aktuellen Bedarf zugleich benötigt.
Badumbauangenommen
9.800 €
Türverbreiterungangenommen
2.400 €
Rampeangenommen
3.100 €
Gesamtkosten der einen Maßnahme9.800 € + 2.400 € + 3.100 €
15.300 €
Zuschuss der Pflegekasse (Höchstbetrag)höchstens 4.180 €
4.180 €
Eigenanteil15.300 € minus 4.180 €
11.120 €

Die Pflegekasse zahlt höchstens 4.180 Euro, auch wenn drei Einzelarbeiten anfallen. Den Rest tragen Sie, gegebenenfalls mit anderen Förderungen.

Rechnung mit angenommenen Kosten.

RechenbeispielBeispiel Ehepaar, beide pflegebedürftigBeide Partner haben einen Pflegegrad und leben in einer gemeinsamen Wohnung. Der angenommene Badumbau kostet 9.000 Euro.
Zuschuss je Pflegebedürftigem2 × 4.180 €
8.360 €
Grenze je Maßnahme4 × 4.180 €
16.720 €
Eigenanteil9.000 € minus 8.360 €
640 €

Der Zuschuss von 8.360 Euro liegt unter der Grenze von 16.720 Euro und unter den Kosten. Sie zahlen 640 Euro selbst.

Rechnung mit angenommenen Kosten.

Antrag Schritt für Schritt: vor Baubeginn

So beantragen Sie den Zuschuss

  1. Bedarf klären und Wohnberatung nutzenDas Gutachten zum Pflegegrad enthält Empfehlungen zur Verbesserung des Wohnumfelds (§ 18b). Wohnberatungsstellen schlagen Umbauten vor und prüfen Kostenvoranschläge. Fotografieren Sie den Zustand vor dem Umbau.
  2. Kostenvoranschlag einholenHolen Sie mindestens ein Angebot eines Fachbetriebs ein. Die Pflegekasse will wissen, was genau gebaut wird und warum.
  3. Antrag bei der Pflegekasse stellenReichen Sie Antrag, Kostenvoranschlag und eine kurze Begründung ein, was die Maßnahme für die Pflege bringt. Mieter legen die Zustimmung des Vermieters bei.
  4. Entscheidung abwartenDie Pflegekasse entscheidet spätestens nach drei Wochen, bei Prüfung durch eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst nach fünf Wochen (§ 40 Abs. 7). Teilt sie keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.
  5. Umbauen und Rechnung einreichenErteilen Sie den Auftrag erst nach dem Bescheid. Reichen Sie danach die Rechnung ein. Wann die Kasse zahlt, steht im Bescheid.
Beginnen Sie nicht vor dem Antrag. Leistungen gibt es ab Antragstellung (§ 33 Abs. 1), und bei einem Beginn davor kann die Pflegekasse den Zuschuss ablehnen.

Einen bundesweiten Pflichtvordruck oder eine Notwendigkeitsbescheinigung schreibt das Gesetz nicht vor. Pflegekassen halten häufig eigene Formulare bereit. Die Kasse kann die Notwendigkeit durch eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst prüfen lassen. Auch beim Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 kann ein Umbau angeregt werden. Eine Empfehlung im Gutachten oder bei der Beratung gilt nach dem GKV-Spitzenverband als Antrag, wenn Sie nichts anderes erklären. Stellen Sie trotzdem selbst einen Antrag.

Mieter und Eigentümer: Wer muss zustimmen?

Mieter können nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Der Anspruch entfällt, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung Ihrer Interessen nicht zugemutet werden kann. Sie können sich im Zusammenhang mit dem Umbau zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten. Abweichende Vereinbarungen zu Ihrem Nachteil sind unwirksam.

Die Pflegekasse überlässt mietrechtliche Fragen Ihnen und dem Vermieter. Holen Sie die Zustimmung schriftlich ein, legen Sie sie dem Antrag bei und klären Sie vorab, ob Sie beim Auszug zurückbauen müssen. Wohnungseigentümer können nach § 20 Abs. 2 WEG angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft.

Barrierefrei umbauen: Zuschuss von Pflegekasse, KfW und anderen kombinieren

Förderungen neben dem Zuschuss der Pflegekasse (Stand 29. Oktober 2026)

FörderungStandNeben dem Pflegekassenzuschuss?
KfW 455-B ZuschussAntragsstopp seit 31.07.2026Nur für einen anderen Teil der Umbaumaßnahme, mit getrennter Rechnung
KfW 159 KreditVerfügbar, bis 50.000 € je WohneinheitWie oben: nicht für denselben Teil der Maßnahme
Länder und KommunenJe nach Land und KommuneJe nach Programm, dessen Bedingungen gelten
UnfallversicherungBei einem VersicherungsfallWohnungshilfe geht vor, die Pflegekasse ist nachrangig

Quellen: KfW-Meldung vom 31.07.2026, KfW-Merkblätter 455-B (Stand 04/2026) und 159 (Stand 10/2023), § 41 SGB VII, § 40 Abs. 4 SGB XI. Fragen Sie bei Land und Kommune nach eigenen Programmen.

Die Krankenkasse kann daneben Hilfsmittel nach § 33 SGB V zahlen, zum Beispiel den Duschsitz. Menschen mit Behinderung können Eingliederungshilfe prüfen lassen, die einkommens- und vermögensabhängig ist.

Steuer: Was gilt beim Finanzamt?

Dies sind nur Fakten, keine Steuerberatung. Leistungen aus einer Pflegeversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG). Für den Teil, den Sie selbst zahlen, kommen zwei Wege in Betracht: die außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG), soweit die zumutbare Belastung überschritten ist, oder die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG). Sie beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr, und verlangt Rechnung und Überweisung auf das Konto des Betriebs. Dieselben Aufwendungen lassen sich nicht doppelt ansetzen (§ 35a Abs. 5 EStG).

Für öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gilt § 35a Abs. 3 nicht (Satz 2). Ob das auch den Zuschuss der Pflegekasse betrifft, klären Sie mit Steuerberatung oder Finanzamt. Weitere Entlastungen nennt der Pflegepauschbetrag.

Sonderfälle: Umzug, Auto, Eigenleistung

  • Neuer Wohnraum und Umzug: Beim Herstellen neuen Wohnraums übernimmt die Kasse nur die Mehrkosten durch die Maßnahme, etwa breitere Türen oder die bodengleiche Dusche statt der Wanne. Die Umzugskosten selbst nennen die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands nicht. Klären Sie vorab schriftlich, was die Kasse anerkennt.
  • Auto: Der Zuschuss gilt für die Wohnung oder den Haushalt, nicht für ein Fahrzeug. Fragen Sie die Pflegeberatung, welche Stelle für einen Umbau zuständig sein könnte.
  • Eigenleistung: Die Empfehlungen nennen Material, Arbeitslöhne und Gebühren. Eigene unbezahlte Arbeit kommt dort nicht vor. Fragen Sie vorab, welche Belege die Kasse für Material akzeptiert.
  • Pflege-WG: Für ambulant betreute Wohngruppen gibt es weitere Leistungen, siehe Wohngruppenzuschlag.
  • Privat Versicherte: Sie haben Anspruch auf gleichwertige Leistungen (§ 23 SGB XI).

Häufige Fehler und Ablehnung

  • Auftrag vor dem Bescheid erteilen. Dann kann die Pflegekasse den Zuschuss ablehnen.
  • Einzelne Umbauten nacheinander beantragen. Für denselben aktuellen Bedarf gilt eine Maßnahme, zwei Anträge ergeben keinen zweiten Zuschuss.
  • Modernisierung statt Pflegebedarf begründen. Begründen Sie, wie der Umbau die Pflege erleichtert oder die Selbstständigkeit stärkt.
  • Zustimmung des Vermieters vergessen.
  • Auf einen höheren Pflegegrad warten. Der Zuschuss ist schon ab Pflegegrad 1 möglich.

Bei einer Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Begründen Sie den Einzelfall und legen Sie eine Stellungnahme der Wohn- oder Pflegeberatung bei. Wie ein Widerspruch aufgebaut ist, zeigt Widerspruch Pflegegrad.

Ausblick: Wohnumfeldzuschuss nach dem Gesetzentwurf ab 2027

Wohnumfeldzuschuss: heute und nach dem Entwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Zuschuss je MaßnahmeBis 4.180 €Unverändert
Mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung4.180 € je Person, höchstens 16.720 €Unverändert
Pflegegrad 1Zuschuss möglichBleibt im Leistungskatalog
Abtretung an den HandwerkerNicht gesondert geregeltWirksam erst nach Anzeige bei der Pflegekasse (§ 35b)neu
Anpassung der BeträgeErhöhung zum 1.1.2028 vorgesehenEntfällt, ab 2029 jährlichgeändert

Heute: SGB XI, Stand 29.10.2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Der Entwurf ändert § 40 Abs. 4 nicht. Eine Kürzung ist nicht geplant. Alle Eckpunkte stehen auf der Seite zur Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, sind es 4.180 Euro je Person, insgesamt höchstens 16.720 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI).

Was zählt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme?

Etwa die bodengleiche Dusche, die Türverbreiterung, eine fest installierte Rampe, ein Treppenlift oder motorisch absenkbare Küchenschränke. Reine Modernisierung und Standardausbau zählen nicht.

Gibt es den Zuschuss schon bei Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2?

Ja, schon ab Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI). Die Höhe ist in jedem Pflegegrad gleich. Pflegestufen wie „Pflegestufe 2“ wurden 2017 durch Pflegegrade ersetzt.

Wie viel Zuschuss gibt es für den Badumbau?

Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, höchstens die tatsächlichen Kosten. Den Rest tragen Sie selbst. Mehrere Arbeiten für denselben Bedarf zählen als eine Maßnahme.

Wie oft kann man den Zuschuss beantragen?

Ein erneuter Zuschuss ist möglich, wenn sich die Pflegesituation nachweislich ändert, zum Beispiel nach einem Schlaganfall. Mehrere Anträge für denselben Bedarf ergeben nur einen Zuschuss.

Muss ich den Antrag vor dem Umbau stellen?

Ja. Leistungen gibt es ab Antragstellung (§ 33 Abs. 1). Reichen Sie den Antrag mit Kostenvoranschlag ein und erteilen Sie den Auftrag erst nach dem Bescheid. Ein Pflichtvordruck oder eine Notwendigkeitsbescheinigung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Wie lange braucht die Pflegekasse für die Entscheidung?

Höchstens drei Wochen, bei Prüfung durch eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst fünf Wochen. Nennt sie keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung, gilt die Leistung danach als genehmigt (§ 40 Abs. 7).

Was gilt für Mieter?

Nach § 554 BGB kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter barrierereduzierende Umbauten erlaubt, wenn sie ihm zumutbar sind. Holen Sie die Zustimmung schriftlich ein und klären Sie den Rückbau vorab.

Zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss für das Auto?

Nein, der Zuschuss gilt für die Wohnung oder den Haushalt, nicht für ein Fahrzeug. Fragen Sie die Pflegeberatung nach einer zuständigen Stelle.

Wird ein Umzug bezuschusst?

Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands nennen Umzugskosten nicht. Bei neuem Wohnraum werden nur die Mehrkosten der Maßnahme übernommen. Klären Sie Umzugskosten vorab schriftlich mit der Pflegekasse.

Kann ich beim Umbau selbst mit anpacken?

Die Empfehlungen nennen Material, Arbeitslöhne und Gebühren. Eigene unbezahlte Arbeit kommt dort nicht vor. Fragen Sie die Pflegekasse vorab, welche Belege sie für Material anerkennt.

Kann ich den Zuschuss mit der KfW kombinieren?

Für denselben Teil der Maßnahme nicht, für einen anderen Teil mit getrennter Rechnung ja. Der KfW-Zuschuss 455-B ist seit dem 31. Juli 2026 gestoppt, der Kredit 159 bleibt verfügbar.

Muss ich den Zuschuss versteuern?

Nein, Leistungen der Pflegeversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG). Für den Eigenanteil kommen § 33 oder § 35a EStG in Betracht. Das klären Sie mit der Steuerberatung.

Was tun, wenn die Pflegekasse den Zuschuss ablehnt?

Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein (§ 84 SGG) und begründen Sie, wie die Maßnahme die Pflege erleichtert. Wohn- oder Pflegeberatung können helfen.

Ändert die Pflegereform 2027 den Zuschuss?

Nach dem Gesetzentwurf nein, § 40 Abs. 4 bleibt unverändert. Neu soll die Abtretung an Handwerker erst nach Anzeige bei der Pflegekasse wirksam werden. Beschlossen ist nichts.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Antrag nicht allein stellen

Eine Pflegeberatung hilft kostenlos beim Antrag und bei der Begutachtung.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.