Das Wichtigste in Kürze
- Pflegehilfsmittel sind Produkte, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder Pflegebedürftigen ein selbstständigeres Leben ermöglichen (§ 40 SGB XI).
- Es gibt zwei Gruppen: technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett und zum Verbrauch bestimmte wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen.
- Technische Pflegehilfsmittel überlässt die Pflegekasse vorrangig leihweise. Wer 18 Jahre oder älter ist, zahlt 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel zu.
- Für Verbrauchsprodukte zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat, ohne Zuzahlung. Mehr dazu unter Pflegebox.
- Anspruch besteht ab Pflegegrad 1, wenn Sie zu Hause gepflegt werden. Für Pflegehilfsmittel der Pflegekasse brauchen Sie in der Regel keine ärztliche Verordnung.
- Nach dem Gesetzentwurf soll die eigene Leistung für Verbrauchsprodukte ab 2027 entfallen. An den technischen Pflegehilfsmitteln ändert der Entwurf nichts.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Produkte, die für die Pflege gedacht sind. § 40 Abs. 1 SGB XI nennt drei Zwecke: Sie sollen die Pflege erleichtern, Beschwerden der pflegebedürftigen Person lindern oder ihr eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die Pflegekasse zahlt sie nur, wenn nicht eine andere Stelle zuständig ist, vor allem die Krankenkasse. Wie sich beides unterscheidet, steht weiter unten im Abschnitt zur Abgrenzung.
Die Pflegekasse prüft, ob das Hilfsmittel im Einzelfall notwendig ist. Mehrkosten für mehr als das Notwendige tragen Sie selbst. Das Gesetz kennt zwei Gruppen:
Technische und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Vergleich (Stand 29. Oktober 2026)
| Merkmal | Technische Pflegehilfsmittel | Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel |
|---|---|---|
| Beispiele | Pflegebett, Pflegerollstuhl, Duschwagen, Aufstehhilfe, Hausnotruf | Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen, Masken |
| Wie Sie es bekommen | Vorrangig leihweise, sonst Kauf | Kauf mit Erstattung oder Lieferung durch einen Vertragspartner der Pflegekasse |
| Zuzahlung | 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel, ab 18 Jahren | Keine |
| Obergrenze | Keine monatliche Grenze, es zählt die Notwendigkeit im Einzelfall | Bis zu 42 € im Monat |
| Antrag | Antrag bei der Pflegekasse, Entscheidung in 3 bis 5 Wochen | Formloser Antrag bei der Pflegekasse |
| Gesetzentwurf 2027 | Keine Änderung vorgesehen | Soll als eigene Leistung entfallen |
Pflegehilfsmittel Liste: Was zählt dazu?
Welche Produkte als Pflegehilfsmittel gelten, legt der GKV-Spitzenverband im Pflegehilfsmittelverzeichnis fest. Es ist eine Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen (§ 78 Abs. 2 SGB XI). Leihfähige Pflegehilfsmittel weist das Verzeichnis gesondert aus, und es wird spätestens alle drei Jahre fortgeschrieben. Grundsätzlich übernimmt die Pflegeversicherung nur Produkte, die dort gelistet sind. Sie können es online im Webportal des GKV-Spitzenverbands durchsuchen.
Das Verzeichnis ist in Produktgruppen gegliedert. Die Pflegehilfsmittel stehen in den Gruppen 50 bis 54:
Pflegehilfsmittel nach Produktgruppen
| Produktgruppe | Zweck | Beispiele |
|---|---|---|
| 50 | Erleichterung der Pflege | Pflegebetten und Zubehör, spezielle Pflegebetttische, Sitzhilfen, Rollstühle mit Sitzkantelung, Positionierungshilfen, Treppenfahrzeuge, Rampensysteme |
| 51 | Körperpflege und Hygiene | Waschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen, Urinflaschen, wiederverwendbare Bettschutzeinlagen |
| 52 | Selbstständigere Lebensführung | Hausnotrufsysteme, digitale Hilfen für kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Assistenzsysteme |
| 53 | Linderung von Beschwerden | Lagerungsrollen und Lagerungshalbrollen |
| 54 | Zum Verbrauch bestimmt | Einmal-Bettschutzeinlagen, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Schutzservietten, Masken, Desinfektionsmittel |
Weitere Beispiele aus der Praxis
Das Gesundheitsportal des Bundes nennt als technische Pflegehilfsmittel außerdem Aufstehhilfen. Zu den digitalen Pflegehilfsmitteln zählen elektronische Medikamentenspender, Sturzerkennung und Hausnotrufsysteme. Digitale Pflegeanwendungen auf dem Smartphone oder Tablet sind eine eigene Leistung, mehr dazu unter digitale Pflegeanwendungen. Zum Hausnotruf finden Sie Details unter Hausnotruf.
Was nicht dazugehört
- Umbauten der Wohnung, etwa ein Treppenlift oder ein barrierefreies Bad. Dafür gibt es einen eigenen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, siehe wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Treppenlift.
- Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung nötig sind, etwa Hörgeräte oder Prothesen. Sie gehören zur Krankenversicherung (§ 33 SGB V).
- Komfortausstattung. Nicht gelistete Produkte, zum Beispiel ein Pflegebett mit Komfortfunktionen, bezahlen Sie meist selbst. Eine Einzelbeantragung ist möglich, wenn die Notwendigkeit gut begründet ist.
Wer hat Anspruch? Pflegegrad 1, 2 und höher
Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben pflegebedürftige Menschen in der sozialen und in der privaten Pflegeversicherung. Privat Versicherte haben dieselben Ansprüche. Diese Voraussetzungen gelten:
- Pflegegrad: Sie brauchen mindestens Pflegegrad 1. § 28a SGB XI zählt die Pflegehilfsmittel nach § 40 ausdrücklich zu den Leistungen bei Pflegegrad 1. Wie Sie einen Pflegegrad bekommen, steht unter Pflegegrad beantragen.
- Häusliche Pflege: Die Leistung ist für die Pflege zu Hause gedacht, auch im betreuten Wohnen oder in einer Wohngruppe. Im Pflegeheim und im Krankenhaus sind das Heim beziehungsweise die Krankenkasse zuständig.
- Notwendigkeit im Einzelfall: Das Pflegehilfsmittel muss die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder mehr Selbstständigkeit ermöglichen.
- Alter: Ein Mindestalter gibt es nicht. Die Zuzahlung bei technischen Pflegehilfsmitteln gilt erst ab 18 Jahren.
Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1
Auch mit Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel und auf Verbrauchsprodukte bis 42 Euro im Monat. Wichtig ist die Notwendigkeit: Wer noch selbstständig lebt, bekommt nicht automatisch ein Pflegebett.
Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 2 und höher
Der Pflegegrad ändert nichts an den Regeln. Es gibt keine nach Pflegegrad gestaffelten Beträge: Die 42 Euro im Monat gelten in jedem Pflegegrad gleich. Entscheidend ist immer die Notwendigkeit im Einzelfall. Pflegegeld und Pflegesachleistung werden durch Pflegehilfsmittel nicht gekürzt, es sind eigene Leistungen. Mehr dazu unter Pflegegeld.
Technische Pflegehilfsmittel: Leihe, Zuzahlung und Anpassung
Technische Pflegehilfsmittel sollen nach § 40 Abs. 3 SGB XI vorrangig leihweise überlassen werden. Die Pflegekasse kann die Bewilligung davon abhängig machen, dass das Hilfsmittel angepasst wird oder Sie im Gebrauch geschult werden. Der Anspruch umfasst auch Änderung, Reparatur und Ersatzbeschaffung. Wer die Leihe ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten vollständig selbst.
Wenn Sie 18 Jahre oder älter sind, zahlen Sie bei technischen Pflegehilfsmitteln 10 Prozent des Preises, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel zu. In Härtefällen kann die Pflegekasse ganz oder teilweise befreien. Wer die Belastungsgrenze erreicht, kann sich für den Rest des Kalenderjahres befreien lassen. Ob bei einer reinen Leihe eine Zuzahlung oder eine Leihgebühr anfällt, handhaben Kassen und Verträge unterschiedlich. Fragen Sie vorab nach.
- Hilfsmittel A, Preis
- 180 €
- Zuzahlung A10 % von 180 € = 18 €, unter der Grenze von 25 €
- 18 €
- Hilfsmittel B, Preis
- 650 €
- Zuzahlung B10 % von 650 € = 65 €, gedeckelt auf 25 €
- 25 €
- Zuzahlung insgesamt18 € + 25 €
- 43 €
- Pflegekasse zahlt(180 € minus 18 €) + (650 € minus 25 €) = 162 € + 625 €
- 787 €
Je teurer das Gerät, desto weniger fällt die Prozentregel ins Gewicht: Ab einem Preis von 250 Euro bleibt die Zuzahlung bei 25 Euro.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: 42 Euro im Monat
Für Einmalprodukte wie Handschuhe, Schutzschürzen, Masken, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI), also höchstens 504 Euro im Jahr. Eine Zuzahlung gibt es nicht. Ausgezahlt wird nichts: Sie lassen sich entweder Quittungen erstatten oder Sie nutzen einen Anbieter, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Diese Lieferungen sind unter dem Namen Pflegebox bekannt.
Wie die Pflegebox abläuft, was drin sein darf, wie Sie den Anbieter wechseln und worauf Sie bei Verträgen achten sollten, erklärt die eigene Seite Pflegebox beantragen.
Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel: Wer zahlt, Pflegekasse oder Krankenkasse?
Die Abgrenzung ist für viele verwirrend. Der Grundsatz in § 40 Abs. 1 SGB XI lautet: Wenn ein Produkt wegen Krankheit oder Behinderung nötig ist, ist zuerst die Krankenkasse zuständig. Die Pflegekasse springt nur ein, wenn der Zweck die Pflege ist.
Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel der Krankenkasse
| Merkmal | Pflegehilfsmittel (SGB XI) | Hilfsmittel (SGB V) |
|---|---|---|
| Zuständig | Pflegekasse | Krankenkasse |
| Zweck | Pflege erleichtern, Beschwerden lindern, selbstständiger leben | Krankenbehandlung sichern, Behinderung vorbeugen oder ausgleichen |
| Verordnung | In der Regel keine ärztliche Verordnung nötig | Ärztliche Verordnung, wenn eine Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist |
| Beispiele | Pflegebett, Duschwagen, Einmalhandschuhe, Hausnotruf | Hörhilfen, Prothesen, Gehhilfen wie ein Rollator |
| Rechtsgrundlage | § 40 SGB XI | § 33 SGB V |
Manche Produkte können beiden Zwecken dienen, zum Beispiel ein Pflegebett. Dann prüft die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen, ob ein Anspruch besteht, und entscheidet (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Die Ausgaben teilen die Kassen danach pauschal untereinander auf. Für Sie ändert das nichts.
Pflegehilfsmittel beantragen: Schritt für Schritt
So kommen Sie zum Pflegehilfsmittel
- Bedarf klärenFragen Sie, was wirklich nötig ist. Hilfe bekommen Sie bei der Pflegeberatung, im Sanitätshaus oder bei einer Pflegefachperson. Auch im Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes stehen oft Empfehlungen, siehe Begutachtung.
- Antrag stellenStellen Sie den Antrag schriftlich bei Ihrer Pflegekasse. Eine kurze Begründung hilft. Ein Sanitätshaus oder eine Apotheke kann den Antrag für Sie einreichen. Eine ärztliche Verordnung ist für Pflegehilfsmittel in der Regel nicht nötig.
- Empfehlung nutzenEmpfiehlt das Pflegegutachten ein Pflegehilfsmittel, gilt das als Antrag, wenn Sie zustimmen (§ 18b Abs. 3 SGB XI). Empfiehlt eine Pflegefachperson ein Hilfsmittel, wird die Notwendigkeit vermutet. Die Empfehlung darf bei Antragstellung höchstens zwei Wochen alt sein und muss in Textform vorliegen (§ 40 Abs. 6 SGB XI).
- Entscheidung abwartenDie Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von drei Wochen entscheiden, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen. Kann sie die Frist nicht halten, muss sie das rechtzeitig schriftlich begründen. Tut sie das ohne hinreichenden Grund nicht, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
- Versorgung und EinweisungSie erhalten das Hilfsmittel von einem Vertragspartner der Pflegekasse, etwa einem Sanitätshaus. Lassen Sie sich den Gebrauch zeigen. Der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab, Sie zahlen höchstens die Zuzahlung.
- Bei Ablehnung widersprechenGegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Danach wird er in der Regel bindend. Wie ein Widerspruch aufgebaut ist, zeigt die Seite Widerspruch gegen den Pflegegrad. Das Vorgehen ist ähnlich.
Häufige Fehler
- Zu spät oder gar nicht beantragt. Wer nur ein Hilfsmittel kauft und später Geld sehen will, läuft Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
- Falsche Kasse angesprochen. Hilfsmittel wegen Krankheit sind Sache der Krankenkasse und brauchen oft ein Rezept. Das verzögert den Antrag, wenn Sie bei der Pflegekasse beginnen.
- Leihe abgelehnt. Wer ohne zwingenden Grund kaufen will, obwohl die Kasse leihen möchte, zahlt alles selbst.
- Mehrkosten übersehen. Wählen Sie ein teureres Gerät als notwendig, tragen Sie die Differenz.
- Ablehnung hingenommen. Die Widerspruchsfrist von einem Monat ist knapp.
- Vertrag bei Verbrauchsprodukten unbedacht unterschrieben. Dazu mehr unter Pflegebox.
Sonderfälle
- Kinder und Jugendliche: Auch sie haben ab Pflegegrad 1 Anspruch. Eine Zuzahlung zu technischen Pflegehilfsmitteln fällt erst ab 18 Jahren an.
- Mehrere Pflegebedürftige im Haushalt: Jede pflegebedürftige Person hat ihren eigenen Anspruch, auch auf die 42 Euro im Monat.
- Pflegeheim: Hier sind das Heim oder die Krankenkasse zuständig, nicht die Pflegekasse nach § 40.
Pflegehilfsmittel 2027: Was der Gesetzentwurf ändert
Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll zum 1. Januar 2027 in § 40 Abs. 1 ein neuer Satz stehen: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind vom Anspruch ausgenommen. Absatz 2, der die 42 Euro regelt, soll gestrichen werden. Die Begründung nennt zwei Gründe. Die Produkte seien im allgemeinen Handel niedrigschwellig verfügbar. Und die bisherigen Ausgaben sollen ausgabenneutral in das Sachleistungsbudget und das Entlastungsbudget einfließen. Verbrauchsprodukte können dann im Umfang des Entlastungsbudgets über das Pflegegeld bezogen werden.
Pflegehilfsmittel heute und nach dem Entwurf
Für Pflegegrad 1 bleibt eine Lücke im Entwurf: Ein Entlastungsbudget ist nur für Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen. Eine ausdrückliche Aussage, wie Menschen in Pflegegrad 1 künftig an Verbrauchsprodukte kommen, haben wir im Entwurfstext nicht gefunden. Die Begründung zum Erfüllungsaufwand spricht allerdings von Pflegebedürftigen aller Pflegegrade.
Wie sich das auf laufende Pflegebox-Verträge auswirkt, ist nach unserem Stand nicht geregelt. Alles Weitere dazu steht auf der Seite Pflegebox. Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf. Den aktuellen Stand zeigt der Zeitplan der Reform. Bis das Gesetz beschlossen und verkündet ist, gilt § 40 unverändert.
Häufige Fragen
Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Produkte, die die Pflege zu Hause erleichtern, Beschwerden lindern oder dem Pflegebedürftigen ein selbstständigeres Leben ermöglichen (§ 40 SGB XI). Es gibt technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett und zum Verbrauch bestimmte wie Einmalhandschuhe.
Welche Pflegehilfsmittel gibt es? Gibt es eine Liste?
Die amtliche Liste ist das Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands. Es ist in die Produktgruppen 50 bis 54 gegliedert, von Pflegebetten über Hausnotruf bis zu Einmalhandschuhen. Beispiele finden Sie weiter oben.
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1?
Auch bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse notwendige technische Pflegehilfsmittel und bis zu 42 Euro im Monat für Verbrauchsprodukte. § 28a SGB XI zählt die Pflegehilfsmittel nach § 40 ausdrücklich zu den Leistungen bei Pflegegrad 1.
Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2?
Dieselben Leistungen wie bei Pflegegrad 1: notwendige technische Pflegehilfsmittel und bis zu 42 Euro im Monat für Verbrauchsprodukte. Die Beträge sind nicht nach Pflegegrad gestaffelt. Bei höherem Pflegegrad ist nur der Bedarf an technischen Hilfen häufiger gegeben.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel?
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Ein Sanitätshaus oder eine Apotheke kann ihn einreichen. Eine ärztliche Verordnung ist in der Regel nicht nötig. Empfiehlt das Pflegegutachten ein Pflegehilfsmittel, gilt das als Antrag, wenn Sie zustimmen.
Brauche ich ein Rezept vom Arzt?
Für Pflegehilfsmittel der Pflegekasse in der Regel nicht. Anders ist es bei Hilfsmitteln der Krankenkasse, etwa einem Rollator. Dort kann eine ärztliche Verordnung nötig sein, wenn eine Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V).
Wie hoch ist die Zuzahlung?
Bei technischen Pflegehilfsmitteln zahlen Erwachsene 10 Prozent des Preises, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gibt es keine Zuzahlung. In Härtefällen oder bei Erreichen der Belastungsgrenze ist eine Befreiung möglich.
Muss ich ein Pflegehilfsmittel leihen oder darf ich es kaufen?
Die Pflegekasse soll technische Pflegehilfsmittel vorrangig leihweise überlassen. Wer die Leihe ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten vollständig selbst.
Wer zahlt das Pflegebett, die Kranken- oder die Pflegekasse?
Ein Pflegebett kann beiden Zwecken dienen. Dann entscheidet die Kasse, bei der Sie den Antrag stellen (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Die Kassen teilen die Kosten untereinander auf. Meist ist ein Rezept und ein Kostenvoranschlag nötig, fragen Sie vorab bei Ihrer Kasse.
Wie lange dauert die Genehmigung?
In der Regel drei Wochen nach Antragseingang, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes fünf Wochen. Meldet die Kasse sich nicht rechtzeitig mit einer schriftlichen Begründung, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.
Was kann ich tun, wenn die Pflegekasse ablehnt?
Legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch ein und begründen Sie, warum das Pflegehilfsmittel notwendig ist.
Bekomme ich Pflegehilfsmittel auch im Pflegeheim?
Nein, nicht nach § 40 SGB XI. Im Pflegeheim ist das Heim beziehungsweise die Krankenkasse zuständig. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, auch im betreuten Wohnen oder in einer Wohngruppe.
Zählt ein Treppenlift oder ein Hausumbau zu den Pflegehilfsmitteln?
Nein. Das sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Dafür gibt es einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Der Hausnotruf dagegen steht im Pflegehilfsmittelverzeichnis in Produktgruppe 52.
Fallen Pflegehilfsmittel 2027 weg?
Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026 soll nur der Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel entfallen. Technische Pflegehilfsmittel bleiben unberührt. Der Entwurf ist nicht beschlossen. Bis dahin gilt § 40 SGB XI unverändert.