Das Wichtigste in Kürze
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind Apps, Webanwendungen und Software, die Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen nutzen, um Selbstständigkeit zu erhalten oder die häusliche Pflege zu stützen. Die Grundlage sind §§ 40a und 40b SGB XI.
- Die Pflegekasse erstattet bis zu 40 Euro im Monat für die Anwendung. Dazu kommen bis zu 30 Euro im Monat für ergänzende Unterstützung durch einen Pflegedienst.
- Erstattet wird nur für Anwendungen, die im DiPA-Verzeichnis des BfArM stehen. Das ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
- Sie brauchen einen Antrag bei der Pflegekasse. Die erste Bewilligung gilt höchstens sechs Monate. Eine ärztliche Verordnung nennt das Gesetz nicht.
- Anspruch haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5.
- Der Gesetzentwurf zur Pflegereform verschiebt nur die ergänzende Unterstützung in einen neuen § 40c. An den Beträgen ändert der Entwurf nichts. Beschlossen ist er nicht.
Was sind digitale Pflegeanwendungen?
Eine digitale Pflegeanwendung ist eine Software, die Sie selbst oder gemeinsam mit Angehörigen, ehrenamtlich Pflegenden oder einem zugelassenen Pflegedienst nutzen. Das Gesetz nennt als Ziel, Einschränkungen der Selbstständigkeit zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken (§ 40a Abs. 1 SGB XI). Das Bundesgesundheitsministerium nennt als Formen Pflege-Apps, browserbasierte Webanwendungen und Software für klassische Rechner. Als Beispiele für den Einsatz nennt es Anwendungen für besondere pflegerische Situationen, etwa zur Erhaltung der Mobilität oder bei Demenz.
Auch für pflegende Angehörige
Seit dem 1. Juli 2026 zählen auch Anwendungen dazu, die pflegende Angehörige oder andere Ehrenamtliche unterstützen. Sie müssen die häusliche Versorgung stabilisieren oder die Pflegenden entlasten (§ 40a Abs. 1a SGB XI). Mehr zur Situation der Pflegenden lesen Sie unter Pflegende Angehörige.
Was nicht zu den DiPA gehört
- Anwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf,
- Software zur Organisation der Arbeit ambulanter Pflegedienste,
- reine Informations- oder Kommunikationsangebote,
- Anwendungen zur Verwaltung von Leistungsanträgen,
- Leistungen, die die Krankenkasse oder ein anderer Träger wegen Krankheit oder Behinderung erbringt.
Das letzte Beispiel betrifft die digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) der Krankenkasse nach § 33a SGB V, die „Apps auf Rezept“. DiGA gehören zur Krankenversicherung und richten sich an Menschen mit Krankheiten. DiPA gehören zur Pflegeversicherung. Welche Kasse zuständig ist, klärt im Zweifel die Pflegeberatung.
Wer hat Anspruch auf eine DiPA?
- Sie sind pflegebedürftig mit Pflegegrad 1 bis 5. Auch Pflegegrad 1 ist dabei, § 28a SGB XI listet digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung ausdrücklich unter den Leistungen bei Pflegegrad 1.
- Sie leben in der eigenen Häuslichkeit, so beschreibt es das Bundesgesundheitsministerium.
- Die Anwendung steht im DiPA-Verzeichnis (§ 40a Abs. 2 SGB XI). Eine Anwendung, die dort nicht aufgeführt ist, wird nicht bezahlt.
- Die Pflegekasse hat die Versorgung bewilligt. Erst dann besteht der Erstattungsanspruch.
- Der Anspruch wird erst ab dem Zeitpunkt wirksam, den die Vertragsparteien in der Vergütungsvereinbarung für die Anwendung festgelegt haben.
Weitere Ansprüche aus dem SGB XI bleiben unberührt (§ 40a Abs. 3). Die DiPA ersetzt also weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung oder Entlastungsbetrag. Sie kommt hinzu.
Was zahlt die Pflegekasse? Höhe und Eigenanteil
Leistungen bei digitalen Pflegeanwendungen
| Leistung | Höchstbetrag je Kalendermonat | Norm |
|---|---|---|
| Erstattung der Aufwendungen für die DiPA | bis zu 40 € | § 40b Abs. 1 Nr. 1 SGB XI |
| Ergänzende Unterstützung durch einen Pflegedienst | bis zu 30 € | § 40b Abs. 1 Nr. 2, § 39a SGB XI |
| Beide zusammen, höchstens | 70 € | Summe der beiden Einzelgrenzen |
Was darüber hinausgeht, tragen Sie selbst. Das gilt für Mehrkosten einer Anwendung mit zusätzlichen Funktionen (§ 40a Abs. 2) ebenso wie für Pflegedienstleistungen über 30 Euro. Die Pflegekasse muss Sie schriftlich oder elektronisch informieren, welche Kosten bei Ihnen bleiben (§ 40b Abs. 2).
- Erstattung für die Anwendung32 € liegen unter der Grenze von 40 €
- 32 €
- Erstattung für die Unterstützung45 €, aber höchstens 30 €
- 30 €
- Die Pflegekasse zahlt im ersten Monat32 € + 30 €
- 62 €
- Eigenanteil im ersten Monat(32 € + 45 €) − 62 €
- 15 €
- Ab dem zweiten Monatnur die Anwendung, 12 Monate × 32 € = 384 €
- 0 € Eigenanteil
Im ersten Jahr zahlt die Kasse 414 Euro (384 € + 30 €), Sie zahlen 15 Euro.
Das DiPA-Verzeichnis beim BfArM
Welche Anwendungen erstattungsfähig sind, steht im barrierefreien Verzeichnis des BfArM (§ 78a Abs. 3 SGB XI). Das BfArM führt es und nimmt eine Anwendung nur auf Antrag des Herstellers auf. Das Verzeichnis finden Sie auf der Internetseite des BfArM (bfarm.de) im Bereich „DiGA und DiPA“. Die Seite ist in den Quellen unten verlinkt.
Wie eine Anwendung in das Verzeichnis kommt
- Der Hersteller beantragt die Aufnahme elektronisch beim BfArM und weist nach, dass die Anwendung sicher, funktionstauglich und von guter Qualität ist.
- Er weist außerdem den Datenschutz und eine Datensicherheit nach dem Stand der Technik nach.
- Und er belegt einen pflegerischen Nutzen im Sinne von § 40a Abs. 1 oder 1a.
- Zur Qualität zählen laut Gesetz unter anderem Barrierefreiheit, altersgerechte Nutzbarkeit, Robustheit und Verbraucherschutz.
- Das BfArM entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang vollständiger Unterlagen, in begründeten Fällen darf die Frist um bis zu drei Monate verlängert werden.
Nach der Aufnahme verhandelt der GKV-Spitzenverband mit dem Hersteller innerhalb von drei Monaten den Vergütungsbetrag. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Schiedsstelle. Der vereinbarte Betrag ist für Hersteller und Pflegebedürftige verbindlich und gilt als Obergrenze (§ 78a Abs. 1 und 4 SGB XI).
DiPA beantragen: Schritt für Schritt
So kommen Sie zu einer digitalen Pflegeanwendung
- Bedarf klärenÜberlegen Sie, wobei die Anwendung helfen soll: Alltag strukturieren, Beweglichkeit fördern, Angehörige entlasten. Eine Pflegeberatung oder Ihr Pflegedienst kann Ihnen dabei helfen.
- Im Verzeichnis suchenRufen Sie das DiPA-Verzeichnis des BfArM auf. Prüfen Sie Zweck, Funktionen, Vergütungsbetrag und Datenschutz.
- Antrag bei der Pflegekasse stellenDie Pflegekasse entscheidet auf Antrag, ob die Versorgung notwendig ist (§ 40a Abs. 2 SGB XI). Nennen Sie die gewünschte Anwendung. Ein Formular schreibt das Gesetz nicht vor. Privat Versicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen.
- Bewilligung abwartenErst nach der Bewilligung besteht der Erstattungsanspruch. Kaufen oder abonnieren Sie nichts, bevor Sie die Zusage haben.
- Anwendung nutzen und Kosten erstatten lassenSie reichen die Nachweise ein, die Ihre Kasse verlangt. Die Pflegekasse erstattet bis zu den genannten Grenzen.
- Prüfung innerhalb der ersten sechs MonateDie erste Bewilligung ist befristet, höchstens auf sechs Monate. Die Kasse prüft, ob Sie die Anwendung nutzen und der Zweck erreicht wird, und darf Sie dazu befragen. Ist das der Fall, wird die Bewilligung unbefristet. Ein neuer Antrag ist dafür nicht nötig.
Ergänzende Unterstützung durch den Pflegedienst
Wer eine DiPA nutzt, hat Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen (§ 39a SGB XI). Gemeint ist Hilfe beim Einstieg und im Umgang mit der Anwendung, etwa eine Einweisung. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt, dass Pflegedienste die Unterstützung leisten können, wenn Sie das wünschen.
- Die Erstattung ist auf 30 Euro je Kalendermonat begrenzt.
- Sie kann nur zusammen mit einer bewilligten DiPA genutzt werden.
- Den Rest über 30 Euro zahlen Sie selbst.
- Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat darf für ambulante Pflegedienste eingesetzt werden (ab Pflegegrad 2 nicht für Leistungen der Selbstversorgung). Ob er für diese Einweisung passt, klären Sie mit Ihrer Kasse.
Häufige Fehler und Sonderfälle
- App ohne Zusage gekauft: Eine Erstattung gibt es nur nach Bewilligung und nur für Anwendungen im Verzeichnis.
- Mit einer DiGA verwechselt: Apps auf Rezept laufen über die Krankenkasse. Für DiPA ist die Pflegekasse zuständig.
- Mehrkosten übersehen: Funktionen, die über das Verzeichnis hinausgehen, zahlen Sie selbst.
- Befristung vergessen: Ist die Anwendung nach sechs Monaten nicht mehr in Gebrauch, kann die Kasse die Bewilligung nicht unbefristet erteilen.
- Alte Beträge: 50 oder 53 Euro im Monat sind überholt.
Datenschutz
Im Verzeichnis stehen nur Anwendungen, für die der Hersteller Datenschutz und Datensicherheit nachgewiesen hat. Das ersetzt nicht Ihre eigene Entscheidung, welche Daten Sie eingeben. Lesen Sie die Datenschutzhinweise der Anwendung.
Mehrere Anwendungen
Die Pflegekasse kann mehrere Anwendungen bewilligen (§ 40b Abs. 1). Die Grenze von 40 Euro im Monat gilt aber für alle zusammen.
DiPA ab 2027: Was der Gesetzentwurf ändert
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes führt einen neuen § 39a ein: Pflegesachleistungen in pflegerischen Akutsituationen durch einen Notdienst. Damit der Paragraf frei wird, soll die bisherige ergänzende Unterstützung bei digitalen Pflegeanwendungen in einen neuen § 40c wandern. § 40b wird entsprechend angepasst. Bei Pflegegrad 1 bleiben digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung im Leistungskatalog (§ 28a SGB XI-E).
Digitale Pflegeanwendungen heute und nach dem Entwurf
Geplant ist außerdem, dass die im Vierten Kapitel genannten Leistungsbeträge ab 2029 jährlich zum 1. Januar steigen (§ 30 Abs. 1 SGB XI-E). Die bisher für 2028 vorgesehene Anpassung soll entfallen. Das betrifft grundsätzlich auch die Beträge der digitalen Pflegeanwendungen. Alles Weitere zum Gesamtpaket steht unter Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Was ist eine DiPA?
Eine digitale Pflegeanwendung, kurz DiPA, ist eine App, Webanwendung oder Software, die Pflegebedürftige oder Angehörige nutzen, um Selbstständigkeit zu erhalten oder die häusliche Pflege zu stützen. Die Pflegekasse erstattet sie, wenn sie im Verzeichnis des BfArM steht.
Was zahlt die Pflegekasse für eine DiPA?
Bis zu 40 Euro im Kalendermonat für die Anwendung und bis zu 30 Euro im Kalendermonat für ergänzende Unterstützung durch einen Pflegedienst. Beide Grenzen gelten getrennt. Mehrkosten tragen Sie selbst.
Brauche ich ein Rezept oder eine ärztliche Verordnung für eine DiPA?
Das Gesetz nennt keine Verordnung. Nach § 40a Abs. 2 SGB XI entscheidet die Pflegekasse auf Ihren Antrag über die Notwendigkeit. Stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse und warten Sie die Bewilligung ab.
Ab welchem Pflegegrad gibt es eine DiPA?
Ab Pflegegrad 1. Digitale Pflegeanwendungen und die ergänzende Unterstützung stehen im Leistungskatalog für Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI).
Wo finde ich eine DiPA, die die Pflegekasse bezahlt?
Im DiPA-Verzeichnis des BfArM. Nur dort gelistete Anwendungen sind erstattungsfähig. Das Verzeichnis nennt auch den Vergütungsbetrag der jeweiligen Anwendung.
Wie lange gilt die Bewilligung einer DiPA?
Die erste Bewilligung ist auf höchstens sechs Monate befristet. Nutzen Sie die Anwendung und wird der Zweck erreicht, erteilt die Pflegekasse eine unbefristete Bewilligung. Ein neuer Antrag ist nicht nötig.
Was ist die ergänzende Unterstützung bei der DiPA?
Das ist Hilfe durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst beim Umgang mit der Anwendung, etwa eine Einweisung. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 30 Euro im Monat.
Warum steht im Netz 50 oder 53 Euro statt 40 und 30 Euro?
Ältere Angaben stammen aus der Zeit mit einem gemeinsamen Betrag. Die Bekanntmachung der Leistungsbeträge nannte ab 1. Januar 2025 53 Euro zusammen. Heute nennen § 40b SGB XI und das Bundesgesundheitsministerium zwei Grenzen von 40 und 30 Euro.
Können auch pflegende Angehörige eine DiPA nutzen?
Seit dem 1. Juli 2026 zählen auch Anwendungen dazu, die pflegende Angehörige unterstützen. Sie müssen die häusliche Versorgung stabilisieren oder die Pflegenden entlasten.
Was ist der Unterschied zwischen DiPA und DiGA?
DiGA sind Gesundheitsanwendungen der Krankenkasse (§ 33a SGB V). DiPA sind Pflegeanwendungen der Pflegekasse (§ 40a SGB XI). Der Antrag geht an die jeweils zuständige Kasse.
Ändert sich 2027 etwas bei den digitalen Pflegeanwendungen?
Nach dem Gesetzentwurf soll nur die ergänzende Unterstützung von § 39a nach § 40c wandern. Eine Änderung der Beträge haben wir im Entwurf nicht gefunden. Der Entwurf ist nicht beschlossen.