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RatgeberPflegende Angehörige

Pflegende Angehörige: Rechte, Hilfen und Entlastung

Was Ihnen zusteht, wenn Sie einen Angehörigen pflegen: Geld, Rente, Freistellung, Pflegekurse, Beratung, Reha. Mit Checkliste für den plötzlichen Pflegefall.

Aktualisiert 29.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Freistellung vom Job, Pflegeunterstützungsgeld, Rentenbeiträge, kostenlose Pflegekurse, Pflegeberatung, Ersatzpflege und eine eigene Reha. Das Pflegegeld bekommt die pflegebedürftige Person. Sie dürfen Hilfe holen, und Sie müssen nicht alles allein tragen. Hier finden Sie den Überblick.

10 Arbeitstage
kurzzeitig der Arbeit fernbleiben, wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird
6 Monate
Pflegezeit mit vollständiger oder teilweiser Freistellung, in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten
24 Monate
Familienpflegezeit mit mindestens 15 Wochenstunden, in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten
3.539 €
im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam, ab Pflegegrad 2

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Pflegende Angehörige in Kürze

  • Geld: Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu und wird meist als Anerkennung weitergegeben.
  • Rente und Absicherung: Die Pflegekasse zahlt unter Bedingungen Beiträge zur Rentenversicherung, außerdem sind Sie unfallversichert.
  • Job: Bis zu 10 Arbeitstage Auszeit, danach Pflegezeit und Familienpflegezeit.
  • Auszeit: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zahlen Ersatzpflege.
  • Wissen und Beratung: Pflegekurse sind kostenlos, die Pflegeberatung ebenfalls.
  • Eigene Gesundheit: Pflegende können eine Reha bekommen, auch mit der pflegebedürftigen Person gemeinsam.

Wer gilt als pflegender Angehöriger?

Rechtlich ist die Pflegeperson wichtig: Wer eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig in deren häuslicher Umgebung pflegt, ist Pflegeperson (§ 19 SGB XI). Ob Sie verwandt sind, spielt dafür keine Rolle. Ehepartner, Kinder, Enkel, Geschwister, Nachbarn und Freunde zählen dazu. Nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind unter anderem Eltern, Großeltern, Ehepartner, Geschwister und Kinder (§ 7 PflegeZG).

Sie dürfen auch mehrere Personen pflegen. Die Pflegekasse zählt die Pflegezeiten für die Rentenversicherung dann zusammen (§ 44 Abs. 6 SGB XI). Ein Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ist Voraussetzung für fast alle Leistungen. Wie Sie ihn beantragen, steht unter Pflegegrad beantragen.

Rechte und Hilfen im Überblick

Die wichtigsten Ansprüche, sortiert nach dem, was Sie gerade brauchen. Die Beträge gelten 2026.

Geld und Absicherung

  • Pflegegeld: 347, 599, 800 oder 990 € im Monat in Pflegegrad 2 bis 5. Anspruch hat die pflegebedürftige Person. Alles zur Weitergabe, Steuer und Anrechnung: Pflegegeld für Angehörige.
  • Rente für pflegende Angehörige: Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge, wenn Sie mindestens 10 Stunden an 2 Tagen pro Woche pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind (§ 44 SGB XI). Dazu kommen Unfallversicherung und unter Bedingungen Arbeitslosenversicherung.
  • Entlastungsbetrag: bis zu 131 € im Monat gegen Beleg, auch in Pflegegrad 1.
  • Pflegehilfsmittel: Verbrauchsprodukte wie Handschuhe sind bis zu 42 € im Monat möglich. Dazu kommen Zuschüsse für Hilfsmittel und Hausnotruf.
  • Pflege-Pauschbetrag: Steuerlicher Pauschbetrag für Pflegepersonen, die kein Geld für die Pflege erhalten.

Freistellung vom Job

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu 10 Arbeitstage, wenn plötzlich Pflege zu organisieren ist. Sagen Sie dem Arbeitgeber sofort Bescheid, auf Verlangen brauchen Sie eine ärztliche Bescheinigung (§ 2 PflegeZG).
  • Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz für diese Zeit. Beantragen Sie es unverzüglich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Es beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettogehalts (§ 44a Abs. 3 SGB XI, § 45 Abs. 2 SGB V).
  • Pflegezeit: bis zu 6 Monate ganz oder teilweise freigestellt, nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Ankündigung in Textform 10 Arbeitstage vorher, der Pflegegrad ist nachzuweisen (§§ 3, 4 PflegeZG).
  • Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden, in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bietet ein zinsloses Darlehen (§§ 2, 3 FPfZG). Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dauern höchstens 24 Monate (§ 4 PflegeZG).
  • Kündigungsschutz besteht ab der Ankündigung, höchstens 12 Wochen vor dem Beginn (§ 5 PflegeZG). Mehr unter Pflege und Beruf, Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz.

Freistellung für die Pflege im Vergleich

MerkmalKurzzeitige ArbeitsverhinderungPflegezeitFamilienpflegezeit
Dauerbis zu 10 Arbeitstagebis zu 6 Monatebis zu 24 Monate
Gilt in Betrieben mitallen Beschäftigtenzahlenmehr als 15 Beschäftigtenmehr als 25 Beschäftigten
ArbeitszeitSie bleiben der Arbeit fernganz oder teilweise freigestelltmindestens 15 Wochenstunden
GeldPflegeunterstützungsgeldje nach Einzelfallzinsloses Darlehen möglich

Quellen: §§ 2 bis 4 PflegeZG, § 2 FPfZG, § 3 FPfZG, § 44a SGB XI. Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen höchstens 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen.

Auszeit und Entlastung

Wissen und Beratung

  • Pflegekurse (§ 45 SGB XI): kostenlos für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende, auch bei Ihnen zu Hause und digital. Sie lernen Handgriffe, Lagern und den Umgang mit Demenz. Mehr unter Pflegekurs.
  • Pflegeberatung (§ 7a SGB XI): individuelle Beratung durch die Pflegekasse, auf Wunsch mit Angehörigen. Nach dem Antrag muss die Kasse innerhalb von zwei Wochen einen Termin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b SGB XI). Mehr unter Pflegeberatung.

Ihre eigene Gesundheit

  • Reha für Pflegende (§ 40 SGB V): Pflegepersonen können stationäre Reha bekommen, auch wenn ambulante Maßnahmen ausreichen würden. Die Kasse muss die Belange pflegender Angehöriger berücksichtigen.
  • Reha gemeinsam (§ 42b SGB XI): Die pflegebedürftige Person kann in derselben Einrichtung versorgt werden. In dieser Zeit ruht das Pflegegeld.
  • Pflegegeld bei Krankenhaus: Es läuft in den ersten acht Wochen weiter (§ 34 SGB XI).

Plötzlich Pflegefall: Die Checkliste

Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine Diagnose: Plötzlich sollen Sie alles regeln. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor und holen Sie sich Unterstützung.

Plötzlich Pflegefall: Was jetzt zu tun ist

  1. Im Krankenhaus den Sozialdienst ansprechenFragen Sie nach dem Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V). Es soll die Versorgung nach der Entlassung vorbereiten. Besprechen Sie Hilfsmittel, Pflegedienst und Kurzzeitpflege schon vor der Entlassung.
  2. Pflegegrad beantragenStellen Sie bei der Pflegekasse den Antrag, am besten sofort. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung (§ 33 SGB XI). Mehr unter Pflegegrad beantragen und mit dem Pflegegradrechner.
  3. Arbeitgeber informierenMelden Sie sich sofort bei Ihrem Arbeitgeber (bis zu 10 Arbeitstage Auszeit) und beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
  4. Pflegeberatung nutzenFragen Sie bei der Pflegekasse nach einem Beratungstermin und bei Bedarf nach einem Pflegestützpunkt. Er hilft bei der Planung.
  5. Vollmachten klärenEine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sind wichtig, solange die Person sie noch erteilen kann.
  6. Pflege organisierenKlären Sie, wer was übernimmt: Angehörige, Pflegedienst, Tagespflege. Tipps unter Pflege zu Hause organisieren. Beantragen Sie Pflegehilfsmittel und prüfen Sie den Hausnotruf.
  7. Entlastung einplanenPlanen Sie von Anfang an Pausen: Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder Tagespflege.
  8. Unterlagen sammelnPflegekassen-Bescheide, Gutachten, Vollmachten, Kontodaten und Ansprechpartner gehören in einen Ordner.
Rechtsstand heutiges Recht, 29. Oktober 2026.

Pflichten als Pflegeperson

Das Gesetz kennt für pflegende Angehörige wenige Pflichten. Die wichtigsten:

  • Änderungen melden: Wer Sozialleistungen bezieht, muss Änderungen mitteilen, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 SGB I). Das gilt etwa bei Krankenhaus, Heimaufnahme oder einem Wechsel der Pflegeperson.
  • Beratungseinsatz: Wer Pflegegeld bezieht, muss ihn regelmäßig abrufen, in Pflegegrad 2 und 3 einmal pro Halbjahr. Sonst kürzt die Kasse das Pflegegeld (§ 37 SGB XI). Mehr unter Beratungseinsatz.
  • Arbeitgeber unterrichten: Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung sofort, bei Pflegezeit mindestens 10 Arbeitstage vorher in Textform (§§ 2, 3 PflegeZG).
  • Pflege sicherstellen: Wer Pflegegeld erhält, muss die Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen (§ 37 SGB XI).

Muss ich meine Eltern pflegen?

Das Gesetz verpflichtet nicht dazu, Angehörige persönlich zu pflegen. Wir haben dazu keine gesetzliche Pflicht gefunden. Verwandte in gerader Linie schulden einander aber Unterhalt (§ 1601 BGB). Wenn die Eltern ins Pflegeheim ziehen und ihre Rente nicht reicht, kann das Sozialamt bei Kindern nachfragen. Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 € werden dafür nicht herangezogen (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Mehr unter Elternunterhalt.

Belastung erkennen und Hilfe holen

Viele Angehörige pflegen über Jahre und merken zu spät, dass sie an ihre Grenzen kommen. Wer sagt „meine alten Eltern machen mich krank“ oder „ich kann nicht mehr“, hat einen guten Grund, Hilfe zu holen. Warnzeichen sind:

  • Dauerhafte Erschöpfung und Schlafprobleme.
  • Gereiztheit, Schuldgefühle oder das Gefühl, nur noch zu funktionieren.
  • Rückzug von Freunden, Hobbys und der eigenen Familie.
  • Körperliche Beschwerden wie Rückenschmerzen oder häufige Infekte.

Wo Sie Hilfe finden

  • Pflegestützpunkte: Beratung vor Ort. Sie gibt es nur dort, wo das Land sie eingerichtet hat (§ 7c SGB XI). Fragen Sie Ihre Pflegekasse oder Ihre Stadt.
  • Pflegeberatung der Pflegekasse: Sie berät auch zu Entlastung für Pflegepersonen (§ 7a SGB XI).
  • Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums: 030 20 17 91 31, Montag bis Donnerstag von 9 bis 18 Uhr, anonym und vertraulich. Die E-Mail-Adresse lautet info@wege-zur-pflege.de.
  • TelefonSeelsorge: kostenlos und rund um die Uhr unter 0800 111 0 111, 0800 111 0 222 oder 116 123.
  • Hausarzt: Sprechen Sie Ihre Belastung offen an. Er kann eine Reha verordnen.
  • Selbsthilfegruppen: Der Austausch mit anderen entlastet. Mehr unter Selbsthilfegruppe Pflege.

Was in einem Jahr zusammenkommen kann

RechenbeispielBeispiel Pflegegrad 3: Was Familie und Pflegeperson im Jahr bekommen könnenDer Vater hat Pflegegrad 3 und wird zu Hause von der Tochter gepflegt. Sie pflegt an fünf Tagen in der Woche und ist nicht erwerbstätig. Es gibt nur Pflegegeld, kein Pflegedienst. Die Familie nutzt alle Leistungen voll aus.
Pflegegeld im Jahr12 × 599 €
7.188 €
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, höchstensGemeinsamer Jahresbetrag
3.539 €
Entlastungsbetrag im Jahr, höchstens12 × 131 €
1.572 €
Verbrauchs-Pflegehilfsmittel im Jahr, höchstens12 × 42 €
504 €
Leistungen für die Familie, höchstens7.188 € + 3.539 € + 1.572 € + 504 €
12.803 €
Rentenbeiträge der Pflegekasse für die Tochter12 × 316,32 €
3.795,84 €
Insgesamt12.803 € + 3.795,84 €
16.598,84 €

Das Pflegegeld von 7.188 € kann die Familie frei einsetzen. Entlastungsbetrag und Ersatzpflege gibt es nur gegen Nachweis, die Rentenbeiträge fließen an die Rentenkasse der Tochter.

Rechnung der Redaktion. Beträge 2026: § 37, § 45b, § 42a SGB XI, Verbrauchs-Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Rentenbeitrag: 43 % der Bezugsgröße 3.955 € × 18,6 % = 316,32 € im Monat (§ 166 SGB VI). Die Leistungen sind Höchstbeträge, sie gelten nur, wenn sie tatsächlich genutzt werden.

Häufige Fehler pflegender Angehöriger

  • Zu lange warten. Pflegegrad und Leistungen gibt es erst ab dem Antragsmonat.
  • Pflegezeit zu spät ankündigen. Zehn Arbeitstage Vorlauf und Textform sind Pflicht.
  • Entlastung nicht nutzen. Viele lassen Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag verfallen. Der Gemeinsame Jahresbetrag gilt je Kalenderjahr.
  • Die eigene Pflegeperson-Absicherung vergessen. Ohne Meldung an die Pflegekasse fließen keine Rentenbeiträge.
  • Alles allein tragen. Holen Sie früh Hilfe, bevor Sie selbst krank werden.

Pflegereform 2027: Was sich für Angehörige ändern soll

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 sollen Pflegegeld, Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ab dem 1. Januar 2027 in Budgets zusammengefasst werden. Die Bundesregierung nennt die Änderungen in der Begründung „ausgabenneutral“. Beschlossen ist nichts, im parlamentarischen Verfahren kann sich noch viel ändern.

Hilfen für pflegende Angehörige: heute und ab 2027

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Pflegegeld Pflegegrad 2 bis 5künftig Entlastungsbudget347, 599, 800, 990 €380, 630, 890, 1.080 €mehr
Verhinderungspflege und Gemeinsamer JahresbetragVerhinderungspflege entfällt als eigene Leistungbis 3.539 € im JahrÜberbrückungsbudget 2.285 € im Jahrgeändert
Entlastungsbetrag131 € im Monat, auch Pflegegrad 1Sozialraumbudget 175 € (300 € unter 25 Jahren), nicht mehr in Pflegegrad 1geändert
Rentenbeiträge bei Altersrentenach der Regelaltersgrenze nicht bei Vollrente, mit Teilrente möglichnur bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wirdstrenger
Pflegekursekostenlos nach § 45bleiben, Schulung zu Hause soll in der Pflegebegleitung aufgehen
PflegeberatungPflegeberatung §§ 7a, 7bbis Ende 2028 unverändert, ab 2029 Pflegebegleitunggeändert

Heute: SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Für Pflegepersonen mit Altersrente soll sich etwas verschlechtern: Rentenbeiträge sollen nur noch bis zum Ablauf des Monats gezahlt werden, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Hintergrund ist laut Begründung die Teilrente von 99,99 Prozent, mit der Pflegepersonen heute noch volle Beiträge erhalten können. Eine ausdrückliche Übergangsregel für laufende Fälle haben wir im Entwurf nicht gefunden. Bis zu einem Beschluss gelten die heutigen Regeln. Alle Einzelheiten und das Verfahren finden Sie unter Pflegereform 2027. Ein Rechner für Ihre Situation ist der Leistungsrechner.

Häufige Fragen

Was steht pflegenden Angehörigen zu?

Pflegende Angehörige können Auszeit vom Job (bis zu 10 Arbeitstage, Pflegezeit, Familienpflegezeit), Pflegeunterstützungsgeld, Rentenbeiträge der Pflegekasse, Unfallversicherung, kostenlose Pflegekurse, Pflegeberatung, Ersatzpflege und eine Reha in Anspruch nehmen. Welche Leistung passt, hängt vom Pflegegrad ab.

Bekomme ich Geld, wenn ich meine Mutter pflege?

Das Pflegegeld steht Ihrer Mutter zu, nicht Ihnen. Sie kann es als Anerkennung an Sie weitergeben. Ihnen selbst zahlt die Pflegekasse unter Bedingungen Rentenbeiträge. Details stehen unter Pflegegeld für Angehörige.

Muss ich meine Eltern pflegen?

Eine gesetzliche Pflicht, Angehörige persönlich zu pflegen, haben wir nicht gefunden. Verwandte in gerader Linie schulden einander aber Unterhalt (§ 1601 BGB). Kinder mit unter 100.000 € Jahresbruttoeinkommen werden vom Sozialamt nicht zum Elternunterhalt herangezogen.

Darf man mehrere Personen pflegen?

Ja. Pflegen Sie mehrere Personen, rechnet die Pflegekasse die Zeiten für die Rentenversicherung zusammen (§ 44 Abs. 6 SGB XI). Jede pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben.

Wie lange kann ich mich für die Pflege freistellen lassen?

Bis zu 10 Arbeitstage kurzzeitig, bis zu 6 Monate Pflegezeit (Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten) und bis zu 24 Monate Familienpflegezeit mit mindestens 15 Wochenstunden (mehr als 25 Beschäftigte). Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dauern höchstens 24 Monate.

Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?

Ein Lohnersatz für bis zu 10 Arbeitstage, wenn Sie kurzzeitig der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Sie beantragen es unverzüglich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Es beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettogehalts.

Zahlt die Pflegekasse meine Rente?

Sie zahlt Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat, Sie mindestens 10 Stunden an 2 Tagen pro Woche pflegen und regelmäßig höchstens 30 Stunden erwerbstätig sind. Sie zahlen nichts dazu.

Gibt es kostenlose Pflegekurse für Angehörige?

Ja. Pflegekurse nach § 45 SGB XI sind für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende kostenlos. Sie finden auch bei Ihnen zu Hause statt, es gibt zudem digitale Angebote. Fragen Sie bei der Pflegekasse nach.

Wo bekomme ich Hilfe, wenn ich nicht mehr kann?

Sprechen Sie mit der Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse, einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe, dem Pflegetelefon (030 20 17 91 31, Montag bis Donnerstag 9 bis 18 Uhr) oder der TelefonSeelsorge (0800 111 0 111, rund um die Uhr). Auch Ihr Hausarzt kann helfen.

Wie viele Pflegetage oder wie viel Auszeit haben pflegende Angehörige?

Für die Akutsituation bis zu 10 Arbeitstage. Für Urlaub oder Krankheit zahlt die Kasse Ersatzpflege bis zu acht Wochen im Jahr, zusammen mit der Kurzzeitpflege höchstens 3.539 €.

Gibt es eine Reha für pflegende Angehörige?

Ja. Pflegepersonen können nach § 40 SGB V eine stationäre Reha erhalten, auch wenn ambulante Maßnahmen genügen würden. Die pflegebedürftige Person kann nach § 42b SGB XI in derselben Einrichtung mitversorgt werden. Dann ruht ihr Pflegegeld.

Was tun, wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt?

Sprechen Sie im Krankenhaus den Sozialdienst an, stellen Sie den Pflegegrad-Antrag, informieren Sie den Arbeitgeber und holen Sie eine Pflegeberatung. Die Checkliste oben führt Sie Schritt für Schritt durch.

Was ändert sich 2027 für pflegende Angehörige?

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen das Pflegegeld als Entlastungsbudget steigen und Rentenbeiträge für Altersrentner nur noch bis zur Regelaltersgrenze gezahlt werden, geplant ab 1. Januar 2027. Beschlossen ist das nicht.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.