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El­tern­un­ter­halt: Wann Kinder fürs Pflegeheim zahlen

Wann Kinder für die Pflegekosten ihrer Eltern zahlen müssen, was zur 100.000-Euro-Grenze zählt und wie das Sozialamt prüft.

Aktualisiert 30.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Kinder müssen für das Pflegeheim ihrer Eltern meist nichts zahlen. Das Sozialamt greift nur auf ein Kind zurück, wenn dessen jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Die Grenze gilt je Kind. Das Gesetz vermutet, dass sie nicht überschritten wird. Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig.

100.000 €
Jahreseinkommen je Kind, ab dem das Sozialamt Elternunterhalt prüfen darf (mehr als)
seit 2020
gilt die Jahreseinkommensgrenze für Kinder (Angehörigen-Entlastungsgesetz)
10 Jahre
Frist für die Rückforderung von Schenkungen der Eltern (§ 529 BGB)
3.364 €
Eigenanteil im Pflegeheim im Monat im ersten Jahr, Bundesdurchschnitt am 1. Juli 2026 (vdek)

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Elternunterhalt in Kürze

  • Kinder müssen für die Pflegeheimkosten ihrer Eltern in der Regel nichts zahlen. Das Sozialamt greift nur auf ein Kind zurück, wenn dessen jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
  • Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Einkommen von Geschwistern oder Ehepartnern wird nicht dazugerechnet.
  • Das Gesetz vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird. Auskunft verlangen darf das Amt nur bei hinreichenden Anhaltspunkten.
  • Unabhängig vom Unterhalt kann das Sozialamt Schenkungen der Eltern aus den letzten zehn Jahren zurückfordern (§ 528 BGB).
  • Der Gesetzentwurf zur Pflegereform lässt die 100.000-Euro-Grenze unberührt und kündigt nur eine Prüfung an.

Müssen Kinder für die Eltern im Pflegeheim bezahlen?

Zuerst zahlen immer die Eltern selbst, aus Rente, Vermögen und der Pauschale der Pflegekasse. Der Rest ist der Eigenanteil im Pflegeheim: im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro im Monat im ersten Jahr (vdek, 1. Juli 2026), mehr unter Pflegeheim Kosten. Zuschüsse zu den Investitionskosten wie das Pflegewohngeld senken ihn in einigen Ländern.

Reicht das Geld nicht, zahlt das Sozialamt die Hilfe zur Pflege. Sozialhilfe ist nachrangig, das Amt prüft deshalb, ob andere zahlen müssen. Verwandte in gerader Linie schulden einander Unterhalt (§ 1601 BGB). Soweit das Amt leistet, geht der Anspruch der Eltern auf das Amt über (§ 94 Abs. 1 SGB XII).

Seit dem 1. Januar 2020 schützt das Angehörigen-Entlastungsgesetz die Kinder. Unterhaltsansprüche gegen Kinder bleiben unberücksichtigt, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils mehr als 100.000 Euro. Soweit sie unberücksichtigt bleiben, ist der Übergang auf das Amt ausgeschlossen (§ 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII). Wer genau 100.000 Euro erreicht, liegt nicht darüber. Die Regel gilt für alle SGB-XII-Leistungen, auch für die Hilfe zur Pflege zu Hause.

Müssen Kinder zahlen? Die Grundregel

SituationWas gilt
Gesamteinkommen des Kindes bis 100.000 € im JahrDas Amt kann den Unterhaltsanspruch nicht auf sich überleiten. Das Kind zahlt nichts.
Gesamteinkommen des Kindes über 100.000 € im JahrDer Anspruch kann übergehen. Der Unterhalt wird dann nach dem BGB berechnet.
Eltern verlangen selbst Unterhalt, ohne SozialamtDie zivilrechtliche Unterhaltspflicht blieb unverändert (BGH).

§ 94 Abs. 1 und 1a SGB XII, § 1601 BGB.

Was zum Einkommen zählt: So wird die 100.000-Euro-Grenze berechnet

Das Gesetz spricht vom jährlichen Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV, der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es kommt also nicht allein auf das Bruttogehalt an. Alle Einkunftsarten werden zusammengezählt, etwa Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Tätigkeit und Vermietung. Bei Arbeitseinkommen werden die Werbungskosten abgezogen (BSG).

Nach Darstellung der Verbraucherzentrale mindern Steuerposten wie Kinderfreibeträge das Gesamteinkommen nicht, und das Vermögen zählt für die Grenze nicht mit. Wie Kapitalerträge oder Renten angesetzt werden, klärt der Steuerbescheid. Auf welches Jahr es ankommt, nennt das Gesetz nicht ausdrücklich. Fragen Sie das Amt.

RechenbeispielUnter 100.000 Euro Gehalt und trotzdem darüber (angenommene Werte)Die Tochter von Frau K. verdient 92.000 Euro brutto im Jahr bei 3.000 Euro Werbungskosten. Dazu vermietet sie eine Wohnung: 24.000 Euro Miete, 11.500 Euro Werbungskosten.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit92.000 € − 3.000 €
89.000 €
Einkünfte aus Vermietung24.000 € − 11.500 €
12.500 €
Gesamteinkommen89.000 € + 12.500 €
101.500 €
Abstand zur Grenze101.500 € − 100.000 €
1.500 € darüber

Die Grenze ist überschritten, obwohl das Gehalt darunter liegt. Wie viel die Tochter zahlen müsste, ist damit noch nicht gesagt.

Frei angenommene Werte. Maßgeblich sind die Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht.

Schwiegerkinder, Ehepartner und Geschwister: Wer ist betroffen?

Wer muss für die Pflegekosten der Eltern einstehen?

PersonUnterhaltspflichtig?Was Sie wissen sollten
Eigene Kinder (erwachsen)Ja, nach dem BGBDas Amt kann den Anspruch nur bei mehr als 100.000 € Gesamteinkommen auf sich überleiten.
SchwiegerkinderNeinNicht verwandt. Ihr Einkommen kann aber mittelbar wirken.
Geschwister untereinanderNeinKein Kind muss für den Anteil eines Geschwisters aufkommen.
Ehepartner der pflegebedürftigen PersonJa, als EhegatteDie Kinder-Grenze gilt hier nicht, siehe Kasten.
Enkel, Onkel, TantenNicht vom SozialamtVerwandte zweiten oder entfernteren Grades werden nicht herangezogen.

§ 1601, § 1606 BGB, § 94 Abs. 1 SGB XII.

Schwiegerkinder: nicht unterhaltspflichtig, aber nicht unsichtbar

Ihr Ehepartner schuldet Ihren Eltern keinen Unterhalt, und sein Einkommen zählt nicht für die 100.000-Euro-Grenze. Ist die Grenze überschritten, wirkt es mittelbar: Verheiratete Unterhaltspflichtige werden mit einem Familienselbstbehalt und einer Haushaltsersparnis gerechnet (BGH). Nicht getrennt lebende Ehegatten von Unterhaltspflichtigen können dem Amt außerdem zur Auskunft verpflichtet sein (§ 117 Abs. 1 SGB XII).

Geschwister: Anteil statt Gesamtschuld

Gleich nah verwandte Kinder haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Jedes Kind schuldet nur seinen Anteil. Fällt ein Geschwisterteil aus, weil es unter der Grenze liegt, übernehmen die anderen seinen Anteil nicht. Zahlen muss letztlich nur das Kind über der Grenze. Die Einkommen der Geschwister bestimmen aber die Höhe der Anteile, deshalb können auch sie gefragt werden.

So prüft das Sozialamt: Vermutung und Auskunft

Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung kann das Amt von den Eltern Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommen der Kinder zulassen. Bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein Überschreiten müssen die Kinder Auskunft geben (§ 94 Abs. 1a Satz 3 bis 5, § 117 SGB XII). Beispiele nennt das Gesetz nicht.

Das Bundessozialgericht hat das Verfahren am 21. November 2024 (B 8 SO 5/23 R) als gestuft beschrieben. Zuerst darf das Amt nur nach dem Einkommen fragen, und nur, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Einkommen über der Grenze spricht. Nach dem Vermögen darf es erst fragen, wenn feststeht, dass die Grenze überschritten ist.

Wie die Prüfung abläuft

  1. Eltern beantragen Hilfe zur PflegeDas Amt prüft zuerst Einkommen und Vermögen der Eltern.
  2. Angaben zu den KindernEltern oder ihre Betreuer machen Angaben, die Rückschlüsse auf die Einkommen der Kinder zulassen.
  3. Hinreichende Anhaltspunkte?Nur dann darf das Amt die Kinder um Auskunft bitten, zunächst beschränkt auf das Einkommen.
  4. Mitteilung an das KindUnterhalt für die Vergangenheit kann das Amt grundsätzlich nur ab der schriftlichen Mitteilung über die Leistung fordern (§ 94 Abs. 4 SGB XII).
  5. Grenze nicht überschrittenDie Prüfung endet. Das Vermögen wird nicht abgefragt, das Kind zahlt nichts.
  6. Grenze überschrittenJetzt darf das Amt auch das Vermögen abfragen. Der Unterhalt wird nach dem BGB berechnet, bei Streit entscheiden die Zivilgerichte (§ 94 Abs. 5 SGB XII).

Vermögen des Kindes: erst relevant, wenn die Grenze überschritten ist

Liegt Ihr Gesamteinkommen bis 100.000 Euro, spielt Ihr Vermögen keine Rolle. Das Amt darf nicht danach fragen. Erspartes, ein Haus oder eine Erbschaft bleiben außen vor.

Erst über der Grenze kann Vermögen mitzählen. Maßstab ist die Leistungsfähigkeit nach dem BGB: Unterhaltspflichtig ist nicht, wer außerstande ist, den Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts zu leisten (§ 1603 Abs. 1 BGB). Wie viel Vermögen Sie behalten dürfen, etwa für die Altersvorsorge oder die selbst bewohnte Immobilie, nennt das Gesetz nicht in Euro. Das klären die Gerichte im Einzelfall. Die Schongrenzen des Sozialhilferechts, etwa 10.000 Euro je Person, gelten für die Eltern und nicht für Ihr Vermögen. Mehr unter Schonvermögen.

Wenn die Grenze überschritten ist: So wird der Unterhalt berechnet

Überschreitet ein Kind die Grenze, ist die Zahlungspflicht noch nicht festgelegt. Der Unterhalt richtet sich nach dem BGB. Ausgangspunkt ist der Bedarf der Eltern, also die Heimkosten, die sie weder selbst noch mit der Pflegekasse decken können. Dem Kind muss genug bleiben, damit sein eigener angemessener Unterhalt nicht gefährdet wird (§ 1603 Abs. 1 BGB). Diesen Betrag nennt man Selbstbehalt.

Der Bundesgerichtshof hat 2024 und 2025 klargestellt (XII ZB 6/24, XII ZB 148/24, XII ZB 563/24): Die 100.000-Euro-Grenze ist kein Maßstab für den Selbstbehalt, denn die zivilrechtliche Unterhaltspflicht wurde nicht geändert. Der Selbstbehalt wird im Einzelfall aus einem Mindestselbstbehalt und einem Anteil des darüber liegenden, bereinigten Einkommens ermittelt. Etwa 70 Prozent dieses Anteils hält der Bundesgerichtshof für vertretbar. Vorrangige Unterhaltspflichten und angemessene Altersvorsorge werden berücksichtigt. Die Euro-Beträge ändern sich (Leitlinien wie die Düsseldorfer Tabelle), wir nennen bewusst keinen. Lassen Sie die Rechnung des Amtes anwaltlich prüfen.

Mehrere Kinder tragen den Bedarf anteilig, nach dem Verhältnis ihrer verteilungsfähigen Einkommen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eigene minderjährige Kinder und der Ehegatte gehen im Rang vor, die Eltern stehen an sechster Stelle (§ 1609 BGB). Bei gröblicher Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht oder vorsätzlicher schwerer Verfehlung des Elternteils zahlt das Kind nur, was der Billigkeit entspricht, bei grober Unbilligkeit nichts (§ 1611 Abs. 1 BGB). Ein bloßer Kontaktabbruch genügt nach der Verbraucherzentrale meist nicht.

RechenbeispielZwei Geschwister: Wer trägt welchen Anteil? (angenommene Werte)Das Sozialamt zahlt für Frau K. monatlich 1.800 Euro. Ihre Tochter liegt über der Grenze, ihr Sohn darunter. Verteilungsfähig sind bei der Tochter 1.500 Euro, beim Sohn 750 Euro.
Verteilungsfähiges Einkommen zusammen1.500 € + 750 €
2.250 €
Anteil der Tochter1.500 € ÷ 2.250 €
2/3
Anteil des Sohnes750 € ÷ 2.250 €
1/3
Tochter zahlt höchstens1.800 € × 2/3
1.200 €
Anteil des Sohnes, bleibt beim Amt1.800 € × 1/3
600 €

Die Tochter zahlt höchstens 1.200 Euro im Monat. Die 600 Euro des Sohnes trägt das Sozialamt.

Frei angenommene Werte, keine Richtwerte.

Schenkungen der Eltern: Rückforderung nach § 528 BGB

Die 100.000-Euro-Grenze schützt vor Unterhaltsforderungen, sie sagt nichts über Geschenke. Nach § 528 Abs. 1 BGB kann ein Schenker das Geschenk zurückverlangen, wenn er danach seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Der Beschenkte kann die Herausgabe abwenden, indem er den dafür nötigen Betrag zahlt. Das Sozialamt kann den Anspruch auf sich überleiten (§ 93 SGB XII).

Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des Geschenks zehn Jahre vergangen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Er entfällt auch, soweit die Herausgabe den eigenen standesmäßigen Unterhalt des Beschenkten gefährden würde (§ 529 Abs. 2 BGB).

RechenbeispielIst die Zehn-Jahres-Frist abgelaufen? (angenommenes Beispiel)Herr S. hat seiner Tochter im Juni 2019 eine Wohnung übertragen. Im September 2026 zieht er ins Heim, seine Mittel reichen nicht, die Bedürftigkeit tritt ein.
Zeit zwischen Schenkung und BedürftigkeitJuni 2019 bis September 2026
87 Monate
Frist nach § 529 Abs. 1 BGB10 × 12 Monate
120 Monate
Verbleibende Zeit120 − 87 Monate
33 Monate

Die Frist läuft noch bis Juni 2029. Eine Rückforderung ist grundsätzlich möglich, soweit das Geschenk zur Deckung des Unterhalts erforderlich ist.

Maßgeblich ist der Eintritt der Bedürftigkeit, nicht der Antrag. Bei Übertragungen mit Wohnrecht oder Nießbrauch ist der Fristbeginn eine Rechtsfrage.

Häufige Fehler beim Elternunterhalt

  • Vorschnell zahlen oder zusagen: Lassen Sie zuerst klären, ob Ihr Gesamteinkommen die Grenze überhaupt überschreitet. Erst dann geht ein Anspruch auf das Amt über.
  • Zu viel offenlegen: Solange die Grenze nicht festgestellt ist, darf das Amt nur nach dem Einkommen fragen.
  • Gehalt mit Gesamteinkommen verwechseln: Mieteinnahmen und andere Einkünfte zählen mit.
  • Den Selbstbehalt hinnehmen, ohne zu rechnen: Der Bundesgerichtshof verlangt eine Bemessung im Einzelfall.
  • Kurz vor dem Heim verschenken: Die Zehn-Jahres-Frist läuft bis zum Eintritt der Bedürftigkeit.
  • Das Sozialamt zu spät informieren: Die Sozialhilfe setzt erst ein, wenn dem Amt bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Für die Zeit davor zahlt es in der Regel nichts. Mehr unter Hilfe zur Pflege.

Ausblick: Was der Gesetzentwurf zum Elternunterhalt vorsieht

Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinett am 30. September 2026, BR-Drs. 587/26 (neu)) und noch nicht beschlossen. Er soll überwiegend am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Nach unserer Durchsicht ändert er § 94 SGB XII nicht und führt keine neue Einkommensgrenze ein.

Im Vorblatt kündigt die Bundesregierung an, nach Abschluss der Evaluation des Angehörigenentlastungsgesetzes zu prüfen, wie die Kommunen entlastet werden können, auch mit Blick auf den Verwaltungsaufwand der Einzelfallprüfung bei der Heranziehung von Angehörigen. Ob daraus eine Gesetzesänderung wird, ist offen. Bis dahin gilt die 100.000-Euro-Grenze. Den Stand zeigt die Seite Pflegereform 2027.

Elternunterhalt heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Einkommensgrenze für KinderUnterhaltsansprüche bleiben außer Betracht, es sei denn, das Gesamteinkommen beträgt mehr als 100.000 € im Jahr (§ 94 Abs. 1a SGB XII)Im Entwurf keine Änderung
Vermutung und AuskunftVermutung, dass die Grenze nicht überschritten wird; Auskunft nur bei hinreichenden Anhaltspunkten (§ 94 Abs. 1a, § 117 SGB XII)Im Entwurf keine Änderung
Entlastung der KommunenEs gibt dazu keinen Gesetzestext. Ob und wie sich die Regeln ändern, ist offen.Keine RegelungPrüfung nach Abschluss der Evaluation des Angehörigenentlastungsgesetzes angekündigt (Vorblatt, S. 4)geändert
Anpassung der Leistungsbeträge der PflegekasseBeeinflusst mittelbar, wie hoch der Eigenanteil der Heimbewohner ausfällt.Erhöhung zum 1.1.2028 vorgesehen (§ 30 SGB XI)Die Erhöhung 2028 entfällt, dafür jährliche Anpassung ab 2029 (§ 30 Abs. 1 SGB XI-E)geändert

Heute: SGB XII und SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Häufige Fragen

Müssen Kinder für Eltern im Altersheim bezahlen?

Meist nicht. Das Sozialamt kann auf Kinder nur zurückgreifen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Zuerst setzen die Eltern ihr eigenes Einkommen und Vermögen ein, dann hilft bei Bedarf die Hilfe zur Pflege.

Was muss ich zahlen, wenn meine Mutter ins Pflegeheim kommt?

Zunächst nichts, solange Ihre Mutter den Eigenanteil aus Rente und Vermögen zahlen kann. Reicht das nicht, zahlt das Sozialamt. Sie werden nur herangezogen, wenn Ihr Gesamteinkommen über 100.000 Euro im Jahr liegt.

Ab welchem Einkommen müssen Kinder Elternunterhalt zahlen?

Ab einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro je Kind. Gemeint ist die Summe der Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht (§ 16 SGB IV), weder das reine Brutto- noch das Nettogehalt.

Muss mein Ehepartner (Schwiegerkind) mitzahlen?

Nein, Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig. Sein Einkommen zählt nicht für die Grenze, kann aber über der Grenze über den Familienselbstbehalt mittelbar wirken.

Müssen Geschwister füreinander aufkommen?

Nein. Geschwister schulden einander keinen Unterhalt. Gegenüber den Eltern haftet jedes Kind nur für seinen Anteil (§ 1606 Abs. 3 BGB). Fällt ein Geschwisterteil aus, übernehmen die anderen seinen Anteil nicht.

Müssen Geschwister für die Pflege und die Pflegekosten der Eltern aufkommen?

Dem Grundsatz nach anteilig, aber das Sozialamt kann nur das Kind heranziehen, das die 100.000-Euro-Grenze überschreitet. Die Anteile der anderen bleiben beim Amt.

Muss ich dem Sozialamt Auskunft über mein Einkommen geben?

Nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein Einkommen über 100.000 Euro (§ 94 Abs. 1a, § 117 SGB XII). Dann darf das Amt zuerst nur nach dem Einkommen fragen.

Zählen mein Vermögen, mein Haus oder meine Ersparnisse?

Nicht, solange Ihr Gesamteinkommen bis 100.000 Euro beträgt. Das Amt darf dann auch nicht nach Vermögen fragen (BSG). Erst über der Grenze kann Vermögen bei der Leistungsfähigkeit mitzählen.

Kann das Sozialamt Geschenke der Eltern zurückfordern?

Ja, wenn die Eltern ihren Unterhalt nicht mehr bestreiten können und bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Schenkung weniger als zehn Jahre vergangen sind (§ 528, § 529 BGB). Die 100.000-Euro-Grenze gilt dafür nicht.

Muss ich zahlen, wenn ich keinen Kontakt zu meinem Vater habe?

Das hängt vom Grund ab. Bei schwerer Verfehlung oder gröblicher Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht kann die Pflicht ganz oder teilweise entfallen (§ 1611 BGB). Ein bloßer Kontaktabbruch reicht meist nicht.

Wird die 100.000-Euro-Grenze 2027 geändert oder abgeschafft?

Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026 nicht. Er ändert § 94 SGB XII nicht, kündigt aber eine Prüfung zur Entlastung der Kommunen an. Der Entwurf ist nicht beschlossen, den Stand zeigt die Seite Pflegereform 2027.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.