Pflege und Beruf in Kürze
- Akut: Sie dürfen bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Die Pflegekasse zahlt dafür Pflegeunterstützungsgeld.
- Pflegezeit: Bis zu 6 Monate ganz oder teilweise freigestellt, in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten (Pflegezeitgesetz).
- Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden, in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten (Familienpflegezeitgesetz).
- Geld: Der Arbeitgeber zahlt bei Freistellung in der Regel keinen Lohn. Es gibt ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
- Kündigungsschutz: Ab der Ankündigung, höchstens 12 Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Freistellung.
Freistellung von der Arbeit: Die Möglichkeiten im Überblick
Wer plötzlich oder dauerhaft einen Angehörigen pflegt, hat mehrere Rechte gegenüber dem Arbeitgeber. Sie gelten für Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen. Als nahe Angehörige zählen unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister und Kinder (§ 7 Abs. 3 PflegeZG). Pflegebedürftig ist, wer die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI erfüllt, bei der kurzen Auszeit genügt, dass er sie voraussichtlich erfüllt.
Freistellungen im Vergleich (Stand 29.10.2026)
| Merkmal | Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
|---|---|---|---|
| Dauer | bis 10 Arbeitstage je Kalenderjahr | bis 6 Monate | bis 24 Monate |
| Umfang | Sie bleiben der Arbeit fern | ganz oder teilweise | teilweise, mindestens 15 Wochenstunden |
| Arbeitgeber mit mehr als | keine Mindestgröße genannt | 15 Beschäftigten | 25 Beschäftigten |
| Ankündigung | unverzüglich mitteilen | 10 Arbeitstage vorher, Textform | 8 Wochen vorher, Textform |
| Geld | Pflegeunterstützungsgeld | zinsloses Darlehen | zinsloses Darlehen |
Die Einzelheiten stehen auf den Detailseiten. Dieser Ratgeber zeigt, wie die Bausteine zusammenspielen und worauf Sie im Alltag achten.
Akute Pflegesituation: 10 Arbeitstage und Pflegeunterstützungsgeld
Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege zu organisieren oder die Versorgung sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Teilen Sie dem Arbeitgeber die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Auf Verlangen legen Sie eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson vor.
Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit nur zahlen, wenn sich das aus anderen Vorschriften oder einer Vereinbarung ergibt (§ 2 Abs. 3 PflegeZG). Sonst können Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person Pflegeunterstützungsgeld beantragen, für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, bei Einmalzahlungen im Vorjahr 100 Prozent, mit einer Obergrenze (§ 44a Abs. 3 SGB XI, § 45 Abs. 2 SGB V). Beantragen Sie es unverzüglich. Wie das geht, zeigt die Seite Pflegeunterstützungsgeld. Einen Überblick über alle Rechte gibt Pflegende Angehörige.
Pflegezeit und Familienpflegezeit: Längere Freistellung
Wer länger pflegt, kann sich nach § 3 PflegeZG vollständig oder teilweise freistellen lassen, bis zu sechs Monate. Das Recht gilt für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung und nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Wollen Sie nur Ihre Arbeitszeit verringern, aber weiter mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten, passt die Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG) bis zu 24 Monate, in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
- Ankündigung: Pflegezeit spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn, Familienpflegezeit 8 Wochen vorher, jeweils in Textform.
- Kleine Betriebe: Dort haben Sie keinen Anspruch, können aber eine Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss binnen vier Wochen antworten (§ 3 Abs. 6a PflegeZG).
- Verteilung der Arbeitszeit: Bei teilweiser Freistellung vereinbaren Sie die Arbeitszeit schriftlich. Der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen entsprechen, außer dringende betriebliche Gründe stehen entgegen.
- Pflegegrad: Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit ist nötig, bei Pflegezeit etwa die Bescheinigung der Pflegekasse.
Die Kündigung ist von der Ankündigung an bis zum Ende der Freistellung ausgeschlossen, höchstens jedoch für zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn (§ 5 Abs. 1 PflegeZG). Wer also fragt, ob man wegen der Pflege eines Angehörigen gekündigt werden darf: Während dieser Zeit grundsätzlich nicht. In besonderen Fällen kann die oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
Teilzeit und Homeoffice: Wenn Sie Ihre Stelle behalten wollen
Nicht jeder braucht eine Freistellung. Manchmal reicht weniger Arbeitszeit oder ein anderer Arbeitsort.
- Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz: Wer länger als sechs Monate beschäftigt ist, kann eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer hat. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn in Textform gestellt werden, der Arbeitgeber darf nur aus betrieblichen Gründen ablehnen (§ 8 TzBfG). Der Grund der Pflege muss nicht angegeben werden.
- Brückenteilzeit: Sie verringert die Arbeitszeit für ein Jahr bis fünf Jahre und endet mit Rückkehr zur alten Arbeitszeit. Sie gilt bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern (§ 9a TzBfG).
- Homeoffice: In PflegeZG und FPfZG haben wir keinen Anspruch auf Homeoffice für pflegende Angehörige gefunden. Es bleibt eine Absprache mit dem Arbeitgeber, die auch in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag stehen kann. Fragen Sie danach, schriftlich und mit klarem Vorschlag.
Geld während der Pflege: Lohn, Pflegeunterstützungsgeld, Darlehen
Während der Freistellung zahlt der Arbeitgeber in aller Regel keinen Lohn. Ein Anspruch kann sich aus § 616 BGB ergeben, wenn Sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus einem persönlichen Grund ohne Verschulden verhindert sind. Das gilt oft nur für wenige Tage und kann durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein. Prüfen Sie Ihren Vertrag.
Für Pflegezeit und Familienpflegezeit gewährt das BAFzA auf Antrag ein zinsloses Darlehen in monatlichen Raten (§ 3 FPfZG). Die Rate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten Nettoentgelten vor und während der Freistellung. Sie können weniger nehmen, mindestens aber 50 € im Monat. Wer bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen bezieht, muss das Darlehen vorrangig beantragen.
- Differenz der Nettoentgelte2.400 € − 1.300 €
- 1.100 €
- Monatliche Darlehensrate1.100 € ÷ 2
- 550 €
- Darlehen insgesamt550 € × 12 Monate
- 6.600 €
- Rückzahlung in Raten von 550 €6.600 € ÷ 550 €
- 12 Monate
Sie zahlen 6.600 € zinslos zurück, in diesem Beispiel in 12 weiteren Monaten. Die Rückzahlung ist innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung abzuschließen (§ 6 FPfZG). Wer das nicht schafft, kann Aufschub beantragen.
Absicherung bei Freistellung: Sozialversicherung
Was passiert mit Ihrer Versicherung, wenn Sie weniger arbeiten oder ganz aussetzen? Das hängt davon ab, ob Sie ganz oder nur teilweise freigestellt sind.
Sozialversicherung bei Freistellung nach § 3 PflegeZG
| Bereich | Vollständige Freistellung | Teilweise Freistellung |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | Die Beschäftigung gilt nicht als fortbestehend (§ 7 Abs. 3 SGB IV). Häufig greift die Familienversicherung. Sonst gibt es auf Antrag einen Zuschuss der Pflegekasse (§ 44a Abs. 1 SGB XI). | Sie bleiben als Beschäftigte versichert. |
| Rente | Die Pflegekasse zahlt Beiträge ab Pflegegrad 2 und 10 Stunden Pflege, wenn Sie nebenbei höchstens 30 Stunden arbeiten. | Gleiche Voraussetzungen, dazu Beiträge aus dem Teilzeitentgelt. |
| Arbeitslosenversicherung | Die Pflegekasse zahlt Beiträge, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig waren. | Die Teilzeitbeschäftigung ist selbst versicherungspflichtig. |
| Unfallversicherung | Gesetzlicher Schutz für die Pflege ab Pflegegrad 2. | wie bei vollständiger Freistellung |
Wer als Pflegeperson gilt und welche Stunden dafür zählen, erklärt die zugehörige Seite.
Gespräch mit dem Arbeitgeber: Schritt für Schritt
So bereiten Sie das Gespräch vor
- Pflegesituation klärenWie viel Hilfe wird gebraucht, wie lange, durch wen? Eine Pflegeberatung hilft bei der Planung.
- Wunsch festlegenMöchten Sie kurz fehlen, Teilzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit? Prüfen Sie Betriebsgröße und Fristen.
- Gespräch suchenSprechen Sie früh mit Vorgesetzten, Personalabteilung und Betriebsrat. Bringen Sie einen Vorschlag mit, wie Ihre Arbeit weiterläuft.
- Schriftlich festhaltenKündigen Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Textform an, am sichersten mit Zugangsnachweis. Halten Sie Absprachen zu Homeoffice und Arbeitszeit schriftlich fest.
- Nachweise und AnträgeBesorgen Sie die Bescheinigung der Pflegekasse und stellen Sie Darlehen und Pflegeunterstützungsgeld rechtzeitig.
Für die Arbeitszeit selbst gibt es keine Pflicht zur Auskunft über Details der Pflege. Teilen Sie nur mit, was der Arbeitgeber für die Planung braucht.
Arbeit aufgeben wegen Pflege? Folgen und Alternativen
Viele, die ihre Mutter oder den Vater pflegen, überlegen, ganz aufzuhören. Bevor Sie kündigen, prüfen Sie die Alternativen: Freistellung, Teilzeit, Entlastung durch Pflegedienst, Tagespflege und die Auszeit von der Pflege. Zum Geld der gepflegten Person siehe Pflegegeld. Für Ersatzpflege während Ihrer Arbeitszeit lesen Sie Verhinderungspflege, für Wissen und Sicherheit den Pflegekurs.
Wer die Erwerbstätigkeit aufgibt, hat weniger Einkommen und weniger eigene Rentenansprüche. Die Pflegekasse zahlt bei Pflegegrad 2 und mindestens 10 Stunden Pflege Rentenbeiträge, doch ihre Höhe hängt vom Pflegegrad und von der Leistungsart ab. Vergleichen Sie sie mit Ihren bisherigen Beiträgen. Wie viel Pflegejahre bringen, rechnet die Seite Rente für pflegende Angehörige vor. Zu Folgen für Arbeitslosengeld und Krankenversicherung beraten die Agentur für Arbeit und Ihre Krankenkasse.
Häufige Fehler bei Pflege und Beruf
- Zu spät ankündigen: Pflegezeit braucht 10 Arbeitstage, Familienpflegezeit 8 Wochen Vorlauf.
- Nur mündlich absprechen: Verlangt das Gesetz Textform, zählt eine mündliche Zusage im Streitfall wenig.
- Betriebsgröße übersehen: Kleine Betriebe sind vom Anspruch ausgenommen, eine Vereinbarung ist aber möglich.
- Darlehen nicht beantragen: Das Darlehen ist freiwillig, bei Sozialleistungen aber vorrangig zu beantragen.
- Pausen nicht melden: Änderungen im Pflegeumfang gehören zur Mitteilungspflicht gegenüber der Pflegekasse.
- Allein bleiben: Der Austausch in einer Selbsthilfegruppe entlastet und liefert praktische Tipps.
Pflegereform 2027: Was sich für Berufstätige ändern soll
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (Bundesrat-Drucksache 587/26 neu) ist noch kein Gesetz. Nach eigener Durchsicht ändert er das Pflegezeitgesetz, das Familienpflegezeitgesetz und die Regeln zum Pflegeunterstützungsgeld nicht. Neu soll eine Pflegebegleitung für pflegende An- und Zugehörige kommen.
Pflege und Beruf heute und nach dem Gesetzentwurf
Mehr zur Pflegebegleitung steht unter Pflegebegleitung, zur Reform unter Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Wie viele Tage darf ich bei plötzlicher Pflege eines Angehörigen frei nehmen?
Bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 2 PflegeZG). Dafür gibt es Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse, wenn der Arbeitgeber nicht weiterzahlt.
Wie lange kann ich Pflegezeit nehmen?
Bis zu sechs Monate je pflegebedürftigem nahem Angehörigen, ganz oder teilweise. Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Beschäftigte haben (§ 3 und § 4 PflegeZG).
Was ist der Unterschied zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit?
Pflegezeit dauert bis zu sechs Monate und kann bis zur vollständigen Freistellung gehen. Die Familienpflegezeit dauert bis zu 24 Monate bei mindestens 15 Wochenstunden. Zusammen dürfen beide 24 Monate nicht überschreiten.
Wer zahlt mein Gehalt, wenn ich pflege?
In der Regel niemand. Bei der akuten Auszeit zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld, bei längerer Freistellung gibt es ein zinsloses Darlehen vom BAFzA.
Kann mir gekündigt werden, wenn ich einen Angehörigen pflege?
Ab der Ankündigung der Freistellung, höchstens zwölf Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Freistellung darf der Arbeitgeber nicht kündigen (§ 5 PflegeZG). Ausnahmen gibt es nur in besonderen Fällen.
Habe ich Anspruch auf Homeoffice, wenn ich pflege?
In PflegeZG und FPfZG haben wir keinen Anspruch gefunden. Homeoffice ist eine Absprache mit dem Arbeitgeber oder kann in einer Betriebsvereinbarung stehen.
Kann ich meine Arbeitszeit verringern, ohne Pflegezeit zu nehmen?
Ja, nach § 8 TzBfG, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer hat. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn in Textform gestellt werden.
Was ist das Darlehen für pflegende Angehörige?
Ein zinsloses Darlehen vom BAFzA in monatlichen Raten. Die Rate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten Nettoentgelten vor und während der Freistellung (§ 3 FPfZG).
Zahlt jemand Rentenbeiträge, wenn ich wegen der Pflege weniger arbeite?
Ja, die Pflegekasse zahlt Beiträge, wenn die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat, Sie wenigstens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegen und daneben höchstens 30 Stunden arbeiten.
Bin ich krankenversichert, wenn ich ganz freigestellt bin?
Die Beschäftigung gilt nicht als fortbestehend. Oft greift die Familienversicherung, sonst gibt es auf Antrag einen Zuschuss der Pflegekasse zur freiwilligen Versicherung (§ 44a Abs. 1 SGB XI).
Soll ich meinen Job aufgeben, um meine Mutter zu pflegen?
Prüfen Sie zuerst Freistellung, Teilzeit und Entlastung durch Pflegedienst oder Tagespflege. Aufgeben bedeutet weniger Einkommen und eigene Rente. Lassen Sie sich in der Pflegeberatung beraten.
Ändert die Pflegereform die Freistellungen?
Nach unserer Durchsicht des Gesetzentwurfs nicht. Neu soll ab 2029 die Pflegebegleitung kommen. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.