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GesetzPflegende Angehörige

Fa­mi­li­en­pfle­ge­zeit­ge­setz (FPfZG): Rechte und Darlehen

Wie Sie bis zu 24 Monate in Teilzeit pflegen, wie das zinslose Darlehen berechnet und zurückgezahlt wird und wann der Härtefall greift.

Aktualisiert 30.10.202610 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Das Familienpflegezeitgesetz gibt Beschäftigten einen Anspruch auf teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate, wenn sie einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause pflegen. Sie müssen mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Das BAFzA gewährt ein zinsloses Darlehen, das Sie innerhalb von 48 Monaten zurückzahlen.

24 Monate
Höchstdauer der Familienpflegezeit, gemeinsam mit der Pflegezeit
15 Std.
Mindestarbeitszeit pro Woche in der Freistellung
8 Wochen
Frist für die Ankündigung in Textform
48 Monate
Zeitraum für die Rückzahlung des Darlehens ab Beginn der Freistellung

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Das Familienpflegezeitgesetz einfach erklärt

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern (§ 1 FPfZG). Sein Kern ist ein Anspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate, wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause pflegen. Dazu kommt ein zinsloses Darlehen, das das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auszahlt. Es gleicht einen Teil des Einkommensverlusts aus.

Das Gesetz arbeitet eng mit dem Pflegezeitgesetz zusammen. Den Überblick über alle Freistellungen, also auch die zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung und die vollständige Pflegezeit, finden Sie auf der Seite Pflegezeitgesetz. Diese Seite geht in die Tiefe: Voraussetzungen, Ankündigung, Darlehensberechnung, Rückzahlung, Härtefall und Kündigungsschutz.

Aufbau des Gesetzes im Überblick

Das FPfZG ist kurz. Die wichtigsten Vorschriften:

Die wichtigsten Paragrafen des FPfZG

ParagrafInhalt
§ 1Ziel: Beruf und familiäre Pflege besser vereinbaren
§ 2Anspruch auf Familienpflegezeit, Höchstdauer, Mindestarbeitszeit
§ 2aAnkündigung, schriftliche Vereinbarung, Nachweis, Sonderregel für Kleinbetriebe
§ 3Zinsloses Darlehen: Höhe und Berechnung
§ 4 und § 5Pflichten des Arbeitgebers, Ende der Förderfähigkeit, Mitteilungspflicht
§ 6Rückzahlung des Darlehens
§ 7Härtefallregelung: Stundung, Teildarlehenserlass, Erlöschen
§ 8 bis § 10Antrag, Bescheid, Nachweise
§ 12Bußgeldvorschriften

Stand: 29. Oktober 2026. Auswahl, nicht alle Paragrafen. Quelle: gesetze-im-internet.de. Kündigungsschutz und Begriffe stehen im Pflegezeitgesetz (§§ 5 bis 7), auf das § 2 Abs. 3 verweist.

Familienpflegezeit: Voraussetzungen

Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 FPfZG besteht, wenn alle folgenden Punkte erfüllt sind:

  • Sie sind Beschäftigte oder Beschäftigter. Dazu zählen Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen (§ 7 Abs. 1 PflegeZG).
  • Die Person ist ein naher Angehöriger. Das sind unter anderem Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder und Enkel (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).
  • Die Person ist pflegebedürftig. Sie erfüllt die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI (§ 7 Abs. 4 PflegeZG). Mehr zum Begriff auf der Seite Pflegebedürftigkeit.
  • Sie pflegen in häuslicher Umgebung. Bei minderjährigen Angehörigen reicht auch eine Betreuung außerhalb der Wohnung (§ 2 Abs. 5).
  • Ihr Arbeitgeber hat mehr als 25 Beschäftigte. Auszubildende zählen dabei nicht mit (§ 2 Abs. 1 Satz 4).
  • Sie arbeiten weiter mindestens 15 Stunden pro Woche. Bei schwankender Arbeitszeit gilt der Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr.

Die Höchstdauer beträgt 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen.

Ankündigung, Vereinbarung und Nachweis

So nehmen Sie Familienpflegezeit in Anspruch

  1. Spätestens acht Wochen vorher ankündigenTeilen Sie Ihrem Arbeitgeber in Textform mit, ab wann, wie lange und in welchem Umfang Sie sich freistellen lassen wollen. Geben Sie auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit an (§ 2a Abs. 1).
  2. Schriftliche Vereinbarung treffenÜber die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit schließen Sie eine schriftliche Vereinbarung. Der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stehen entgegen (§ 2a Abs. 2).
  3. Pflegebedürftigkeit nachweisenLegen Sie eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes vor. Bei privat Pflegeversicherten genügt ein entsprechender Nachweis (§ 2a Abs. 4).
  4. Ende meldenIst der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Familienpflegezeit vier Wochen später. Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich (§ 2a Abs. 5).

Eine kürzere Familienpflegezeit können Sie bis zur Gesamtdauer verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Ein Anspruch darauf besteht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist (§ 2a Abs. 3).

Kleinbetriebe mit bis zu 25 Beschäftigten

In kleinen Betrieben gibt es keinen Anspruch. Sie können aber den Abschluss einer Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 2a Abs. 5a). Kommt eine Vereinbarung zustande, haben Sie dennoch Anspruch auf das Darlehen (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Der Kündigungsschutz beginnt dann erst mit dem Beginn der Freistellung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG).

Familienpflegezeit und Pflegezeit im Vergleich

Pflegezeit und Familienpflegezeit

MerkmalPflegezeitFamilienpflegezeit
Gesetz§ 3 PflegeZG§ 2 FPfZG
Arbeitgebermehr als 15 Beschäftigtemehr als 25 Beschäftigte, ohne Auszubildende
Umfangvollständig oder teilweiseteilweise, mindestens 15 Stunden pro Woche
Höchstdauerbis zu 6 Monatebis zu 24 Monate
Ankündigung10 Arbeitstage vorher8 Wochen vorher
Darlehenjaja

Stand: 29. Oktober 2026. §§ 3, 4 PflegeZG, §§ 2, 2a FPfZG. Die Gesamtdauer beider Freistellungen ist auf 24 Monate begrenzt.

Mehr zu Pflegezeit, kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld lesen Sie auf der Seite Pflegezeitgesetz und unter Pflegeunterstützungsgeld.

Das Darlehen vom BAFzA

Während der Freistellung zahlt der Arbeitgeber nur das Gehalt für die verringerte Arbeitszeit. Als Ausgleich gewährt das BAFzA auf Antrag ein zinsloses Darlehen in monatlichen Raten (§ 3 Abs. 1). Es gibt das Darlehen auch bei der Pflegezeit.

Die Rate entspricht der Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt vor und während der Freistellung (§ 3 Abs. 2). Die Grundlage ist das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate vor der Freistellung. Die Nettopauschalen berechnet das BAFzA nach den Regeln aus § 106 SGB III (§ 3 Abs. 3). Sie können auch weniger Darlehen nehmen, die Rate muss dann mindestens 50 Euro betragen (§ 3 Abs. 5).

RechenbeispielRechenbeispiel: Darlehensrate bei 25 WochenstundenEine Angestellte arbeitet 40 Stunden pro Woche (2.080 vertragliche Stunden im Jahr) und verdient 3.600 Euro brutto im Monat, also 43.200 Euro in zwölf Monaten. Sie geht 24 Monate auf 25 Wochenstunden. Die pauschalierten Nettoentgelte sind angenommen.
Entgelt je Arbeitsstunde43.200 € ÷ 2.080 Std.
20,77 €
Monatliche Stunden in der Freistellung25 Std. × 52 ÷ 12
108,33 Std.
Bruttoentgelt in der Freistellung108,33 Std. × 20,77 €
2.250 €
Nettopauschale vorher (angenommen)für 3.600 € brutto
2.500 €
Nettopauschale während (angenommen)für 2.250 € brutto
1.780 €
Differenz2.500 € − 1.780 €
720 €
Monatliche Darlehensrate720 € ÷ 2
360 €
Darlehen insgesamt360 € × 24 Monate
8.640 €

Die Angestellte erhält 24 Monate lang 360 Euro Darlehen zusätzlich zum Gehalt. Die Rate bleibt für die gesamte Förderdauer gleich (§ 9 Abs. 2).

In Python nachgerechnet. Die Nettopauschalen sind angenommen. Das BAFzA berechnet sie nach § 106 SGB III. Für die Umrechnung auf Monatsstunden mit 52 ÷ 12 gibt das Gesetz keinen Faktor vor.

Das Darlehen ist vorrangig vor bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zu beantragen. Bei der Berechnung solcher Leistungen zählt der Zufluss als Einkommen (§ 3 Abs. 6). Die Förderung endet mit der Freistellung. Sie endet auch, wenn Sie die Mindestarbeitszeit unterschreiten, außer wegen Kurzarbeit oder eines Beschäftigungsverbots (§ 5 Abs. 1). Änderungen müssen Sie dem BAFzA unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 2).

Rückzahlung des Darlehens

Sie zahlen das Darlehen innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung zurück, in möglichst gleichen Monatsraten. Die Rückzahlung beginnt im Monat nach dem Ende der Förderung. Auf Antrag kann das BAFzA den Beginn später festsetzen, spätestens auf den 25. Monat nach Beginn der Förderung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch weiter vorliegen. Beginnen Sie während der Rückzahlung eine neue Freistellung, setzt das BAFzA die Raten auf Antrag aus (§ 6).

RechenbeispielRechenbeispiel: RückzahlungDas Darlehen aus dem Beispiel oben beträgt 8.640 Euro bei 24 Monaten Förderung. Zum Vergleich eine Förderung über nur zwölf Monate.
Rückzahlung beginnt im Monat24 Monate Förderung + 1
Monat 25
Rückzahlungsmonate bis Monat 4848 − 24
24
Rate bei 24 Monaten Förderung8.640 € ÷ 24
360 €
Variante: 12 Monate Förderung360 € × 12
4.320 €
Rate in der Variante (Monat 13 bis 48)4.320 € ÷ 36
120 €

Je kürzer die Förderung, desto niedriger die Rate, weil sich die Rückzahlung über mehr Monate verteilt.

In Python nachgerechnet. Die tatsächlichen Raten setzt das BAFzA im Bescheid fest (§ 9 Abs. 1). Gerundet wird auf volle Euro (§ 9 Abs. 3).

Härtefall: Stundung, Teilerlass, Erlöschen

Wenn die Rückzahlung Sie überfordert, sieht § 7 FPfZG drei Entlastungen vor. Alle gelten nur auf Antrag beim BAFzA.

  • Stundung ohne Zinsen zur Vermeidung einer besonderen Härte (§ 7 Abs. 1). Als Härte gelten insbesondere Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III und V, Leistungen nach dem SGB II, die Grundsicherung nach dem SGB XII und eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als 180 Tagen. Auch unverschuldete finanzielle Belastungen mit ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten zählen dazu.
  • Teildarlehenserlass (§ 7 Abs. 2): Dauern Pflegebedürftigkeit, häusliche Pflege und Freistellung über die Gesamtdauer hinaus an und liegt eine besondere Härte vor, wird ein Viertel der fälligen Raten erlassen. Den Rest stundet das BAFzA für diesen Zeitraum.
  • Erlöschen der Schuld (§ 7 Abs. 3): Die noch nicht fällige Schuld erlischt, wenn Sie seit mindestens zwei Jahren nach dem Ende der Freistellung ununterbrochen Leistungen nach SGB II oder SGB XII beziehen oder wenn Sie versterben.

Die besondere Härte müssen Sie glaubhaft machen, zum Beispiel durch Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Einen Antrag auf Teildarlehenserlass stellen Sie spätestens 48 Monate nach Beginn der Freistellung (§ 10).

Kündigungsschutz bei Familienpflegezeit

Über § 2 Abs. 3 FPfZG gilt der Kündigungsschutz des Pflegezeitgesetzes entsprechend. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab der Ankündigung nicht kündigen, höchstens aber zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und bis zum Ende der Freistellung (§ 5 Abs. 1 PflegeZG). Nur in besonderen Fällen kann die zuständige Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (§ 5 Abs. 2 PflegeZG).

RechenbeispielRechenbeispiel: Fristen bei Beginn am 1. SeptemberDie Familienpflegezeit soll am 1. September beginnen.
Späteste Ankündigung1. September − 8 Wochen
7. Juli
Frühester Kündigungsschutz1. September − 12 Wochen
9. Juni

Kündigungsschutz gibt es erst, wenn Sie angekündigt haben. Wer am 7. Juli ankündigt, ist ab diesem Tag geschützt, nicht ab dem 9. Juni.

In Python nachgerechnet. Fristberechnung im Einzelfall nach §§ 187 ff. BGB.

Von den Regeln des Pflegezeitgesetzes kann nicht zuungunsten der Beschäftigten abgewichen werden (§ 8 PflegeZG).

Häufige Fehler

  • Nur mündlich angekündigt: Die Ankündigung braucht die Textform, die Vereinbarung die Schriftform.
  • Die Frist verpasst: Acht Wochen Vorlauf sind Pflicht, nach einer Pflegezeit drei Monate.
  • Unter 15 Stunden gearbeitet: Wer die Mindestarbeitszeit unterschreitet, verliert die Förderfähigkeit des Darlehens.
  • Änderungen nicht gemeldet: Das Ende der Pflege oder eine vorzeitige Beendigung melden Sie dem BAFzA unverzüglich. Eine fehlende Mitteilung kann als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 12).
  • Darlehen zu spät beantragt: Nach drei Monaten fehlt Geld für die Zeit davor.

Wie Sie Pflege und Beruf organisieren, lesen Sie im Ratgeber Pflege und Beruf. Zur Rente für pflegende Angehörige siehe Rente für pflegende Angehörige.

Pflegereform 2027: Was sich am FPfZG ändern soll

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Pflegereform (PNOG) enthält nach unserer Durchsicht keine Änderung des Familienpflegezeitgesetzes. Er ist noch nicht beschlossen. Das Gesetz selbst beschreibt die Seite Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), den Ablauf die Seite Zeitplan der Reform. Das Pflegerecht im Ganzen steht im SGB XI.

Familienpflegezeitgesetz: heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteNach dem Gesetzentwurflaut Kabinettsentwurf
Höchstdauer der Familienpflegezeitkeine Änderung im Entwurf gefunden24 Monate24 Monate
Darlehen vom BAFzAkeine Änderung im Entwurf gefundenzinslos, Hälfte der Nettodifferenzunverändert
KündigungsschutzPflegezeitgesetz im Entwurf nicht geändertab Ankündigung, bis 12 Wochen vorherunverändert

Heute: FPfZG und PflegeZG, Stand 29.10.2026. Nach dem Entwurf: Volltextsuche in BR-Drs. 587/26 (neu), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026.

Der Koalitionsvertrag 2025 nennt als Ziel, Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz zusammenzuführen, die Freistellungsansprüche flexibler zu machen und den Kreis der Angehörigen zu erweitern. Ob ein Familienpflegegeld kommt, will die Koalition prüfen. Das ist eine Absichtserklärung. Einen Gesetzentwurf dazu haben wir nicht gefunden.

Häufige Fragen

Was regelt das Familienpflegezeitgesetz?

Es gibt Beschäftigten einen Anspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause pflegen. Dazu kommt ein zinsloses Darlehen vom BAFzA.

Wie viele Stunden muss ich in der Familienpflegezeit arbeiten?

Mindestens 15 Stunden pro Woche. Bei wechselnder Arbeitszeit darf der Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten.

Gilt der Anspruch in jedem Betrieb?

Nein. Arbeitgeber mit 25 oder weniger Beschäftigten, ohne Auszubildende, müssen die Familienpflegezeit nicht gewähren. Sie können aber eine Vereinbarung beantragen und müssen innerhalb von vier Wochen antworten.

Wie früh muss ich die Familienpflegezeit ankündigen?

Spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform. Schließt sie an eine Pflegezeit an, spätestens drei Monate vorher.

Brauche ich dafür einen Pflegegrad?

Der Angehörige muss pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI sein. Nachweisen Sie das mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes.

Wie hoch ist das Darlehen?

Die monatliche Rate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten Nettoentgelten vor und während der Freistellung. Sie können auch weniger nehmen, mindestens aber 50 Euro im Monat.

Wann muss ich das Darlehen zurückzahlen?

Innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung. Die Rückzahlung beginnt im Monat nach dem Ende der Förderung, auf Antrag später, spätestens im 25. Monat nach Beginn der Förderung.

Was tun, wenn ich die Raten nicht zahlen kann?

Beantragen Sie beim BAFzA eine zinslose Stundung. Das ist zum Beispiel bei Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder mehr als 180 Tagen Arbeitsunfähigkeit möglich. Weitere Entlastungen sind Teilerlass und Erlöschen der Schuld.

Habe ich Kündigungsschutz in der Familienpflegezeit?

Ja, ab der Ankündigung, höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der Freistellung. Nur in besonderen Fällen kann eine Behörde eine Kündigung ausnahmsweise zulassen.

Ändert die Pflegereform 2027 die Familienpflegezeit?

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung haben wir keine Änderung des Gesetzes gefunden. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

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