Das SGB XI einfach erklärt
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist das Gesetz der sozialen Pflegeversicherung. Es entstand als Artikel 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 und trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die soziale Pflegeversicherung ist ein eigener Zweig der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1). Träger sind die Pflegekassen, deren Aufgaben die Krankenkassen wahrnehmen (§ 1 Abs. 3).
Fast alles, was Sie als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger erleben, steht in diesem Buch: wie der Pflegegrad festgestellt wird, welche Leistungen es gibt, was Pflegeheime abrechnen dürfen und wie die Versicherung finanziert wird. Diese Seite ist Ihr Wegweiser durch das Gesetz. Sie erklärt den Aufbau, ordnet die wichtigsten Paragrafen ein und verweist auf unsere Detailseiten.
Aufbau des SGB XI nach Kapiteln
Das SGB XI hat 16 Kapitel. Für den Alltag sind vor allem die Kapitel 2, 4 und 6 wichtig.
Die Kapitel des SGB XI
| Kapitel | Paragrafen | Thema |
|---|---|---|
| 1. Allgemeine Vorschriften | §§ 1 bis 13 | Ziele, Grundsätze, Beratung, Aufgaben der Pflegekassen |
| 2. Leistungsberechtigte, Begutachtung | §§ 14 bis 19 | Pflegebedürftigkeit, Pflegegrade, Begutachtung, Pflegeperson |
| 3. Versicherter Personenkreis | §§ 20 bis 27 | Versicherungspflicht, Familienversicherung |
| 4. Leistungen der Pflegeversicherung | §§ 28 bis 45h | Alle Leistungen, von Pflegegeld bis Pflegeheim |
| 5. Organisation | §§ 46 bis 53d | Pflegekassen, Medizinischer Dienst |
| 6. Finanzierung | §§ 54 bis 68 | Beitrag, Beitragstragung, Ausgleichsfonds |
| 7. Pflegekassen und Leistungserbringer | §§ 69 bis 81 | Versorgungsverträge, Pflegeeinrichtungen |
| 8. Pflegevergütung | §§ 82 bis 92f | Pflegesätze, Heimentgelt, Pflegeheimvergleich |
| 9. Datenschutz, Statistik | §§ 93 bis 109a | Umgang mit Daten, Interoperabilität |
| 10. Private Pflegeversicherung | §§ 110 bis 111 | Regeln für die private Pflege-Pflichtversicherung |
| 11. Qualitätssicherung | §§ 112 bis 120 | Qualitätsprüfungen, Pflegevertrag |
| 12. und 13. Kapitel | §§ 121 bis 125d | Bußgeld, befristete Modellvorhaben |
| 14. Zulagenförderung | §§ 126 bis 130 | Pflegevorsorgezulage für private Zusatzversicherungen |
| 15. Pflegevorsorgefonds | §§ 131 bis 139 | Kapitalstock der Pflegeversicherung |
| 16. Überleitungs- und Übergangsrecht | §§ 140 bis 154 | Übergänge, zum Beispiel Überleitung in die Pflegegrade |
Die Grundprinzipien der Pflegeversicherung
Teilleistungssystem, oft Teilkasko genannt
Die Pflegeversicherung deckt nicht alle Pflegekosten. Ihre Leistungen ergänzen die familiäre, nachbarschaftliche und ehrenamtliche Pflege (§ 4 Abs. 2 Satz 1). Bei Pflege im Heim übernimmt sie die pflegebedingten Aufwendungen, nicht aber Unterkunft und Verpflegung. Die tragen die Pflegebedürftigen selbst (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Den Rest zahlen Sie als Eigenanteil im Pflegeheim. Reicht das Geld nicht, kann die Hilfe zur Pflege einspringen. Sie steht allerdings nicht im SGB XI, sondern in der Sozialhilfe. Das Wort „Teilkasko“ steht nicht im Gesetz. Der Gesetzentwurf selbst spricht von einem „Teilleistungssystem“.
Vorrang der häuslichen Pflege
Die Pflegeversicherung soll vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft von Angehörigen und Nachbarn unterstützen. Pflegebedürftige sollen möglichst lange zu Hause bleiben können. Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege gehen der vollstationären Pflege vor (§ 3). Deshalb gibt es Leistungen wie Pflegegeld, Tagespflege oder Pflegekurse.
Prävention und Rehabilitation vor Pflege
Die Pflegekassen sollen Pflegebedürftigkeit vermeiden, mindern oder eine Verschlimmerung verhüten. Sie unterstützen Prävention in Heimen und in der häuslichen Pflege (§ 5) und prüfen im Einzelfall, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet und zumutbar sind (§ 31). Auch Versicherte sollen durch gesundheitsbewusste Lebensführung beitragen und nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit an Rehabilitation und aktivierender Pflege mitwirken (§ 6).
Selbstbestimmung und Wirtschaftlichkeit
Die Leistungen sollen ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Pflegebedürftige können zwischen Einrichtungen und Diensten wählen (§ 2). Zugleich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen (§ 29).
Die wichtigsten Paragrafen im Überblick
Die folgende Tabelle ordnet die Paragrafen ein, die Pflegebedürftige und Angehörige am häufigsten brauchen.
Wichtige Paragrafen des SGB XI
| Paragraf | Worum es geht | Mehr dazu |
|---|---|---|
| § 7a | Anspruch auf individuelle Pflegeberatung | Pflegeberatung |
| § 14 | Wer pflegebedürftig ist | Pflegebedürftigkeit |
| § 15 | Wie der Pflegegrad nach Punkten ermittelt wird | Pflegegrad |
| § 18 | Begutachtung durch den Medizinischen Dienst | Begutachtung |
| § 19 | Wer als Pflegeperson gilt | Pflegeperson |
| § 25 | Beitragsfreie Familienversicherung | Pflegeversicherung |
| § 33 | Antrag, Leistungsbeginn, Vorversicherungszeit | Pflegegrad beantragen |
| § 36 | Pflegesachleistung für den ambulanten Pflegedienst | Pflegesachleistung |
| § 37 | Pflegegeld für selbst organisierte Pflege | Pflegegeld |
| § 38 | Kombination von Geld- und Sachleistung | Kombinationsleistung |
| § 39 | Verhinderungspflege bei Ausfall der Pflegeperson | Verhinderungspflege |
| § 40 | Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung | Pflegehilfsmittel |
| § 41 | Tages- und Nachtpflege | Tagespflege |
| § 42 | Kurzzeitpflege | Kurzzeitpflege |
| § 43c | Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil im Heim | Leistungszuschlag |
| § 44 | Soziale Sicherung der Pflegepersonen | Rente für Pflegende |
| § 45b | Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige zu Hause | Entlastungsbetrag |
| § 55 | Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze | Beitrag zur Pflegeversicherung |
Wer versichert ist und wer zahlt
In die soziale Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 1 Abs. 2). Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss dort eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten. Deren Leistungen müssen denen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein. An die Stelle der Sachleistungen tritt eine Kostenerstattung in gleicher Höhe (§ 23 Abs. 1).
Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern sind unter bestimmten Voraussetzungen familienversichert (§ 25 Abs. 1). Für sie werden Beiträge nicht erhoben (§ 1 Abs. 6). Alle anderen finanzieren die Versicherung über Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Wie hoch der Beitragssatz ist und wer ihn trägt, steht im sechsten Kapitel (§§ 54 bis 61) und auf der Seite Beitrag zur Pflegeversicherung. Eltern und Kinderlose werden dabei unterschiedlich belastet, siehe Kinderlosenzuschlag. Ob sich an der beitragsfreien Mitversicherung etwas ändern soll, lesen Sie im Abschnitt zur Pflegereform.
Vom Antrag zum Pflegegrad
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es auf Antrag bei der Pflegekasse. Sie werden ab Antragstellung gewährt, frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen. Wer den Antrag erst in einem späteren Monat stellt als dem, in dem die Pflegebedürftigkeit eintrat, bekommt die Leistungen ab Beginn des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1). Voraussetzung ist eine Vorversicherungszeit: Sie waren in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre Mitglied oder familienversichert (§ 33 Abs. 2).
Der Weg im Gesetz
- Antrag stellenDer Antrag geht an die Pflegekasse. Wie das praktisch klappt, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.
- BegutachtungDie Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst oder einen unabhängigen Gutachter (§ 18). Mehr dazu unter Medizinischer Dienst.
- Punkte und PflegegradDas Begutachtungsinstrument bewertet die Selbstständigkeit in Modulen. Aus den Gesamtpunkten folgt einer von fünf Pflegegraden (§ 15).
- EntscheidungDie Pflegekasse teilt ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mit (§ 18c Abs. 1). Gegen einen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
Pflegegrade nach Gesamtpunkten (geltendes Recht)
| Pflegegrad | Gesamtpunkte |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 bis unter 27 |
| Pflegegrad 2 | ab 27 bis unter 47,5 |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 bis unter 70 |
| Pflegegrad 4 | ab 70 bis unter 90 |
| Pflegegrad 5 | ab 90 bis 100 |
Wo Sie den Wortlaut finden
Das SGB XI steht kostenlos auf gesetze-im-internet.de, dem Portal des Bundesjustizministeriums. Die Seite zeigt die aktuelle Fassung. Der Stand dieser Fassung: zuletzt geändert durch Artikel 2c des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), die Bekanntmachung vom 16. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 282) ist berücksichtigt. Das Portal kennzeichnet sein Inhaltsverzeichnis als nichtamtlich.
- Einzelne Paragrafen: Die Adresse folgt dem Muster gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html für § 36.
- Inhaltsübersicht: Sie führt Kapitel für Kapitel zu allen Paragrafen.
- Fußnoten beachten: Sie zeigen, ob ein Paragraf bereits mit einem späteren Datum geändert wurde.
- Entwurf lesen: Den Gesetzentwurf zur Pflegereform finden Sie als Bundesrats-Drucksache 587/26 (neu). Die Seite des Bundesgesundheitsministeriums zum Gesetz führt zu den Entwürfen.
Häufige Missverständnisse
- „Alles steht im SGB XI.“ Pflegezeit und Familienpflegezeit stehen nicht im SGB XI, sondern im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz.
- „Die Pflegekasse zahlt die Pflege.“ Sie zahlt Festbeträge. Die Differenz tragen Sie selbst (§ 4 Abs. 2).
- „Jedes Land hat dieselben Leistungen.“ Manche Länder zahlen zusätzlich, etwa das Landespflegegeld. Das regeln Landesgesetze, nicht das SGB XI.
- „Pflegegrad 1 bringt Pflegegeld.“ Pflegegeld nach § 37 gibt es erst ab Pflegegrad 2. Für Pflegegrad 1 gilt ein eigener Leistungskatalog (§ 28a).
- „Eine Diagnose bestimmt den Pflegegrad.“ Maßgeblich ist, wie selbstständig Sie im Alltag sind (§§ 14, 15). Die Punkte kommen aus dem Begutachtungsinstrument, nicht aus einer Diagnoseliste. Mehr dazu unter Begutachtungsinstrument.
- „Der Entwurf gilt schon.“ Die Pläne zur Pflegereform sind noch nicht beschlossen.
Pflegereform 2027: Was der Entwurf am SGB XI ändern soll
Das Pflegeneuordnungsgesetz soll vor allem das SGB XI ändern. Artikel 1 des Entwurfs enthält 89 nummerierte Änderungen, die meisten zum 1. Januar 2027. Er soll mehrere Einzelleistungen in Budgets bündeln, die Schwellenwerte für die Pflegegrade anpassen, Prävention und eine neue Pflegebegleitung stärken und die Finanzierung stabilisieren. Das ist ein Entwurf der Bundesregierung. Der Bundestag kann ihn noch ändern. Alle Einzelheiten stehen auf der Seite Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), den Ablauf zeigt der Zeitplan der Reform.
Auch das Beitragsrecht ist betroffen. Der Entwurf will den Kinderlosenzuschlag in § 55 anheben und mit einem neuen § 55c einen Zuschlag für beitragsfrei familienversicherte Ehegatten einführen. Außerdem sollen Paragrafen wegfallen: So entfällt nach dem Entwurf der § 42a und damit der gemeinsame Jahresbetrag. Nennen Sie deshalb beim Zitieren immer die Fassung, auf die Sie sich beziehen.
SGB XI: heute und nach dem Gesetzentwurf
Häufige Fragen
Was regelt das SGB XI?
Das SGB XI regelt die soziale Pflegeversicherung: Wer versichert ist, wer als pflegebedürftig gilt, welche Leistungen es gibt, wie Pflegeeinrichtungen vergütet werden und wie der Beitrag erhoben wird.
Was bedeutet SGB XI?
SGB steht für Sozialgesetzbuch, XI ist die römische Elf. Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch heißt „Soziale Pflegeversicherung“.
Wann ist das SGB XI in Kraft getreten?
Das Gesetz trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Es ist seitdem oft geändert worden.
Wer ist in der sozialen Pflegeversicherung versichert?
Alle, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen (§ 1 Abs. 2).
Warum heißt die Pflegeversicherung Teilkasko?
Weil sie nur einen Teil der Kosten trägt. Sie ergänzt die Pflege durch Angehörige und im Heim zahlen Sie Unterkunft, Verpflegung und den Eigenanteil selbst. Im Gesetz steht der Begriff nicht.
Welche Paragrafen im SGB XI sind für Angehörige am wichtigsten?
Meist die §§ 14 und 15 für den Pflegegrad, § 33 für den Antrag, die §§ 36 bis 45b für die Leistungen und § 44 für die Absicherung pflegender Angehöriger.
Wie lange hat die Pflegekasse für die Entscheidung?
Spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags (§ 18c Abs. 1). Bei besonderer Dringlichkeit gelten kürzere Fristen.
Wo finde ich den aktuellen Gesetzestext?
Kostenlos auf gesetze-im-internet.de unter der Adresse /sgb_11. Die Seite führt jeden Paragrafen einzeln auf und nennt die letzte Änderung.
Was ändert die Pflegereform 2027 am SGB XI?
Nach dem Gesetzentwurf sollen Einzelleistungen in Budgets gebündelt, die Pflegegrad-Schwellen angepasst und eine Pflegebegleitung eingeführt werden. Beschlossen ist das noch nicht.
Gelten Pflegezeit und Pflegegeld aus demselben Gesetz?
Nein. Das Pflegegeld steht im SGB XI (§ 37). Die Freistellung von der Arbeit regeln das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz.