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GesetzRecht & Vorsorge

SGB XI: Aufbau, Paragrafen und Grund­prin­zi­pi­en

Das Gesetz der sozialen Pflegeversicherung im Überblick: Kapitel, wichtige Paragrafen, Grundprinzipien und wo Sie den Wortlaut finden.

Aktualisiert 30.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Das SGB XI ist das Gesetz der sozialen Pflegeversicherung. Es hat 16 Kapitel und regelt Pflegegrade, Leistungen, Finanzierung und Pflegeeinrichtungen. Grundprinzipien sind die Teilleistung, der Vorrang der häuslichen Pflege und der Vorrang von Prävention und Rehabilitation vor Pflege.

16 Kapitel
Das SGB XI hat 16 Kapitel mit den Paragrafen 1 bis 154
1.1.1995
Inkrafttreten der sozialen Pflegeversicherung
5 Pflegegrade
Einstufung nach Gesamtpunkten von 12,5 bis 100
25 Arbeitstage
Entscheidungsfrist der Pflegekasse nach Antragseingang

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Das SGB XI einfach erklärt

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist das Gesetz der sozialen Pflegeversicherung. Es entstand als Artikel 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 und trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Die soziale Pflegeversicherung ist ein eigener Zweig der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1). Träger sind die Pflegekassen, deren Aufgaben die Krankenkassen wahrnehmen (§ 1 Abs. 3).

Fast alles, was Sie als Pflegebedürftiger oder pflegender Angehöriger erleben, steht in diesem Buch: wie der Pflegegrad festgestellt wird, welche Leistungen es gibt, was Pflegeheime abrechnen dürfen und wie die Versicherung finanziert wird. Diese Seite ist Ihr Wegweiser durch das Gesetz. Sie erklärt den Aufbau, ordnet die wichtigsten Paragrafen ein und verweist auf unsere Detailseiten.

Aufbau des SGB XI nach Kapiteln

Das SGB XI hat 16 Kapitel. Für den Alltag sind vor allem die Kapitel 2, 4 und 6 wichtig.

Die Kapitel des SGB XI

KapitelParagrafenThema
1. Allgemeine Vorschriften§§ 1 bis 13Ziele, Grundsätze, Beratung, Aufgaben der Pflegekassen
2. Leistungsberechtigte, Begutachtung§§ 14 bis 19Pflegebedürftigkeit, Pflegegrade, Begutachtung, Pflegeperson
3. Versicherter Personenkreis§§ 20 bis 27Versicherungspflicht, Familienversicherung
4. Leistungen der Pflegeversicherung§§ 28 bis 45hAlle Leistungen, von Pflegegeld bis Pflegeheim
5. Organisation§§ 46 bis 53dPflegekassen, Medizinischer Dienst
6. Finanzierung§§ 54 bis 68Beitrag, Beitragstragung, Ausgleichsfonds
7. Pflegekassen und Leistungserbringer§§ 69 bis 81Versorgungsverträge, Pflegeeinrichtungen
8. Pflegevergütung§§ 82 bis 92fPflegesätze, Heimentgelt, Pflegeheimvergleich
9. Datenschutz, Statistik§§ 93 bis 109aUmgang mit Daten, Interoperabilität
10. Private Pflegeversicherung§§ 110 bis 111Regeln für die private Pflege-Pflichtversicherung
11. Qualitätssicherung§§ 112 bis 120Qualitätsprüfungen, Pflegevertrag
12. und 13. Kapitel§§ 121 bis 125dBußgeld, befristete Modellvorhaben
14. Zulagenförderung§§ 126 bis 130Pflegevorsorgezulage für private Zusatzversicherungen
15. Pflegevorsorgefonds§§ 131 bis 139Kapitalstock der Pflegeversicherung
16. Überleitungs- und Übergangsrecht§§ 140 bis 154Übergänge, zum Beispiel Überleitung in die Pflegegrade

Stand: 29. Oktober 2026. Quelle: Inhaltsübersicht des SGB XI auf gesetze-im-internet.de. Kapitel 12 (§ 121) und 13 (§§ 122 bis 125d) sind in einer Zeile zusammengefasst.

Die Grundprinzipien der Pflegeversicherung

Teilleistungssystem, oft Teilkasko genannt

Die Pflegeversicherung deckt nicht alle Pflegekosten. Ihre Leistungen ergänzen die familiäre, nachbarschaftliche und ehrenamtliche Pflege (§ 4 Abs. 2 Satz 1). Bei Pflege im Heim übernimmt sie die pflegebedingten Aufwendungen, nicht aber Unterkunft und Verpflegung. Die tragen die Pflegebedürftigen selbst (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Den Rest zahlen Sie als Eigenanteil im Pflegeheim. Reicht das Geld nicht, kann die Hilfe zur Pflege einspringen. Sie steht allerdings nicht im SGB XI, sondern in der Sozialhilfe. Das Wort „Teilkasko“ steht nicht im Gesetz. Der Gesetzentwurf selbst spricht von einem „Teilleistungssystem“.

Vorrang der häuslichen Pflege

Die Pflegeversicherung soll vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft von Angehörigen und Nachbarn unterstützen. Pflegebedürftige sollen möglichst lange zu Hause bleiben können. Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege gehen der vollstationären Pflege vor (§ 3). Deshalb gibt es Leistungen wie Pflegegeld, Tagespflege oder Pflegekurse.

Prävention und Rehabilitation vor Pflege

Die Pflegekassen sollen Pflegebedürftigkeit vermeiden, mindern oder eine Verschlimmerung verhüten. Sie unterstützen Prävention in Heimen und in der häuslichen Pflege (§ 5) und prüfen im Einzelfall, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet und zumutbar sind (§ 31). Auch Versicherte sollen durch gesundheitsbewusste Lebensführung beitragen und nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit an Rehabilitation und aktivierender Pflege mitwirken (§ 6).

Selbstbestimmung und Wirtschaftlichkeit

Die Leistungen sollen ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Pflegebedürftige können zwischen Einrichtungen und Diensten wählen (§ 2). Zugleich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen (§ 29).

Die wichtigsten Paragrafen im Überblick

Die folgende Tabelle ordnet die Paragrafen ein, die Pflegebedürftige und Angehörige am häufigsten brauchen.

Wichtige Paragrafen des SGB XI

ParagrafWorum es gehtMehr dazu
§ 7aAnspruch auf individuelle PflegeberatungPflegeberatung
§ 14Wer pflegebedürftig istPflegebedürftigkeit
§ 15Wie der Pflegegrad nach Punkten ermittelt wirdPflegegrad
§ 18Begutachtung durch den Medizinischen DienstBegutachtung
§ 19Wer als Pflegeperson giltPflegeperson
§ 25Beitragsfreie FamilienversicherungPflegeversicherung
§ 33Antrag, Leistungsbeginn, VorversicherungszeitPflegegrad beantragen
§ 36Pflegesachleistung für den ambulanten PflegedienstPflegesachleistung
§ 37Pflegegeld für selbst organisierte PflegePflegegeld
§ 38Kombination von Geld- und SachleistungKombinationsleistung
§ 39Verhinderungspflege bei Ausfall der PflegepersonVerhinderungspflege
§ 40Pflegehilfsmittel und WohnumfeldverbesserungPflegehilfsmittel
§ 41Tages- und NachtpflegeTagespflege
§ 42KurzzeitpflegeKurzzeitpflege
§ 43cLeistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil im HeimLeistungszuschlag
§ 44Soziale Sicherung der PflegepersonenRente für Pflegende
§ 45bEntlastungsbetrag für Pflegebedürftige zu HauseEntlastungsbetrag
§ 55Beitragssatz und BeitragsbemessungsgrenzeBeitrag zur Pflegeversicherung

Stand: 29. Oktober 2026. Auswahl nach Titeln und Wortlaut auf gesetze-im-internet.de. Beträge stehen in den verlinkten Detailseiten.

Wer versichert ist und wer zahlt

In die soziale Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 1 Abs. 2). Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss dort eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten. Deren Leistungen müssen denen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein. An die Stelle der Sachleistungen tritt eine Kostenerstattung in gleicher Höhe (§ 23 Abs. 1).

Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern sind unter bestimmten Voraussetzungen familienversichert (§ 25 Abs. 1). Für sie werden Beiträge nicht erhoben (§ 1 Abs. 6). Alle anderen finanzieren die Versicherung über Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Wie hoch der Beitragssatz ist und wer ihn trägt, steht im sechsten Kapitel (§§ 54 bis 61) und auf der Seite Beitrag zur Pflegeversicherung. Eltern und Kinderlose werden dabei unterschiedlich belastet, siehe Kinderlosenzuschlag. Ob sich an der beitragsfreien Mitversicherung etwas ändern soll, lesen Sie im Abschnitt zur Pflegereform.

Vom Antrag zum Pflegegrad

Leistungen der Pflegeversicherung gibt es auf Antrag bei der Pflegekasse. Sie werden ab Antragstellung gewährt, frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen vorliegen. Wer den Antrag erst in einem späteren Monat stellt als dem, in dem die Pflegebedürftigkeit eintrat, bekommt die Leistungen ab Beginn des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1). Voraussetzung ist eine Vorversicherungszeit: Sie waren in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre Mitglied oder familienversichert (§ 33 Abs. 2).

Der Weg im Gesetz

  1. Antrag stellenDer Antrag geht an die Pflegekasse. Wie das praktisch klappt, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.
  2. BegutachtungDie Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst oder einen unabhängigen Gutachter (§ 18). Mehr dazu unter Medizinischer Dienst.
  3. Punkte und PflegegradDas Begutachtungsinstrument bewertet die Selbstständigkeit in Modulen. Aus den Gesamtpunkten folgt einer von fünf Pflegegraden (§ 15).
  4. EntscheidungDie Pflegekasse teilt ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mit (§ 18c Abs. 1). Gegen einen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.

Pflegegrade nach Gesamtpunkten (geltendes Recht)

PflegegradGesamtpunkte
Pflegegrad 1ab 12,5 bis unter 27
Pflegegrad 2ab 27 bis unter 47,5
Pflegegrad 3ab 47,5 bis unter 70
Pflegegrad 4ab 70 bis unter 90
Pflegegrad 5ab 90 bis 100

Stand: 29. Oktober 2026. § 15 Abs. 3 Satz 4 SGB XI.

Wo Sie den Wortlaut finden

Das SGB XI steht kostenlos auf gesetze-im-internet.de, dem Portal des Bundesjustizministeriums. Die Seite zeigt die aktuelle Fassung. Der Stand dieser Fassung: zuletzt geändert durch Artikel 2c des Gesetzes vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), die Bekanntmachung vom 16. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 282) ist berücksichtigt. Das Portal kennzeichnet sein Inhaltsverzeichnis als nichtamtlich.

  • Einzelne Paragrafen: Die Adresse folgt dem Muster gesetze-im-internet.de/sgb_11/__36.html für § 36.
  • Inhaltsübersicht: Sie führt Kapitel für Kapitel zu allen Paragrafen.
  • Fußnoten beachten: Sie zeigen, ob ein Paragraf bereits mit einem späteren Datum geändert wurde.
  • Entwurf lesen: Den Gesetzentwurf zur Pflegereform finden Sie als Bundesrats-Drucksache 587/26 (neu). Die Seite des Bundesgesundheitsministeriums zum Gesetz führt zu den Entwürfen.

Häufige Missverständnisse

  • „Alles steht im SGB XI.“ Pflegezeit und Familienpflegezeit stehen nicht im SGB XI, sondern im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz.
  • „Die Pflegekasse zahlt die Pflege.“ Sie zahlt Festbeträge. Die Differenz tragen Sie selbst (§ 4 Abs. 2).
  • „Jedes Land hat dieselben Leistungen.“ Manche Länder zahlen zusätzlich, etwa das Landespflegegeld. Das regeln Landesgesetze, nicht das SGB XI.
  • „Pflegegrad 1 bringt Pflegegeld.“ Pflegegeld nach § 37 gibt es erst ab Pflegegrad 2. Für Pflegegrad 1 gilt ein eigener Leistungskatalog (§ 28a).
  • „Eine Diagnose bestimmt den Pflegegrad.“ Maßgeblich ist, wie selbstständig Sie im Alltag sind (§§ 14, 15). Die Punkte kommen aus dem Begutachtungsinstrument, nicht aus einer Diagnoseliste. Mehr dazu unter Begutachtungsinstrument.
  • „Der Entwurf gilt schon.“ Die Pläne zur Pflegereform sind noch nicht beschlossen.

Pflegereform 2027: Was der Entwurf am SGB XI ändern soll

Das Pflegeneuordnungsgesetz soll vor allem das SGB XI ändern. Artikel 1 des Entwurfs enthält 89 nummerierte Änderungen, die meisten zum 1. Januar 2027. Er soll mehrere Einzelleistungen in Budgets bündeln, die Schwellenwerte für die Pflegegrade anpassen, Prävention und eine neue Pflegebegleitung stärken und die Finanzierung stabilisieren. Das ist ein Entwurf der Bundesregierung. Der Bundestag kann ihn noch ändern. Alle Einzelheiten stehen auf der Seite Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), den Ablauf zeigt der Zeitplan der Reform.

Auch das Beitragsrecht ist betroffen. Der Entwurf will den Kinderlosenzuschlag in § 55 anheben und mit einem neuen § 55c einen Zuschlag für beitragsfrei familienversicherte Ehegatten einführen. Außerdem sollen Paragrafen wegfallen: So entfällt nach dem Entwurf der § 42a und damit der gemeinsame Jahresbetrag. Nennen Sie deshalb beim Zitieren immer die Fassung, auf die Sie sich beziehen.

SGB XI: heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteNach dem Gesetzentwurflaut Kabinettsentwurf
Pflegesachleistung (§ 36)SachleistungsbudgetSachleistung, PG2 796 € bis PG5 2.299 € im MonatSachleistungsbudget, PG2 890 € bis PG5 2.530 € im Monatmehr
Pflegegeld (§ 37)EntlastungsbudgetPG2 347 € bis PG5 990 € im MonatEntlastungsbudget, PG2 380 € bis PG5 1.080 € im Monatmehr
Entlastungsbetrag (§ 45b)Sozialraumbudget131 € im Monat, ab Pflegegrad 1Sozialraumbudget, bis zu 175 € im Monat, ab Pflegegrad 2geändert
Verhinderungspflege (§ 39)Überbrückungsbudgeteigene Leistung mit gemeinsamem JahresbetragÜberbrückungsbudget, 2.285 € im Jahrgeändert
Pflegegrad 1 (§ 15)Schwellenwerte 2027ab 12,5 Gesamtpunktenab 15 Gesamtpunktenstrenger
BeratungPflegebegleitungPflegeberatung nach § 7aPflegebegleitung ab 1.1.2029neu

Heute: SGB XI, Stand 29.10.2026, Beträge seit 1.1.2025. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (BR-Drs. 587/26 (neu)).

Häufige Fragen

Was regelt das SGB XI?

Das SGB XI regelt die soziale Pflegeversicherung: Wer versichert ist, wer als pflegebedürftig gilt, welche Leistungen es gibt, wie Pflegeeinrichtungen vergütet werden und wie der Beitrag erhoben wird.

Was bedeutet SGB XI?

SGB steht für Sozialgesetzbuch, XI ist die römische Elf. Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch heißt „Soziale Pflegeversicherung“.

Wann ist das SGB XI in Kraft getreten?

Das Gesetz trat zum 1. Januar 1995 in Kraft. Es ist seitdem oft geändert worden.

Wer ist in der sozialen Pflegeversicherung versichert?

Alle, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen (§ 1 Abs. 2).

Warum heißt die Pflegeversicherung Teilkasko?

Weil sie nur einen Teil der Kosten trägt. Sie ergänzt die Pflege durch Angehörige und im Heim zahlen Sie Unterkunft, Verpflegung und den Eigenanteil selbst. Im Gesetz steht der Begriff nicht.

Welche Paragrafen im SGB XI sind für Angehörige am wichtigsten?

Meist die §§ 14 und 15 für den Pflegegrad, § 33 für den Antrag, die §§ 36 bis 45b für die Leistungen und § 44 für die Absicherung pflegender Angehöriger.

Wie lange hat die Pflegekasse für die Entscheidung?

Spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags (§ 18c Abs. 1). Bei besonderer Dringlichkeit gelten kürzere Fristen.

Wo finde ich den aktuellen Gesetzestext?

Kostenlos auf gesetze-im-internet.de unter der Adresse /sgb_11. Die Seite führt jeden Paragrafen einzeln auf und nennt die letzte Änderung.

Was ändert die Pflegereform 2027 am SGB XI?

Nach dem Gesetzentwurf sollen Einzelleistungen in Budgets gebündelt, die Pflegegrad-Schwellen angepasst und eine Pflegebegleitung eingeführt werden. Beschlossen ist das noch nicht.

Gelten Pflegezeit und Pflegegeld aus demselben Gesetz?

Nein. Das Pflegegeld steht im SGB XI (§ 37). Die Freistellung von der Arbeit regeln das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

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