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GesetzPflegereform 2027

Pfle­ge­neu­ord­nungs­ge­setz (PNOG): Entwurf im Überblick

Ziel, Aufbau, Finanzierung und gestaffeltes Inkrafttreten des Gesetzentwurfs zur Neuordnung der Pflegeversicherung.

Aktualisiert 30.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Das Pflegeneuordnungsgesetz ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Pflegereform. Er soll die Finanzierung der Pflegeversicherung stabilisieren, Leistungen in Budgets bündeln und Prävention stärken. Der Entwurf ist nicht beschlossen. Er soll im Grundsatz am 1. Januar 2027 gelten, einzelne Teile 2028 und 2029.

11 Artikel
Aufbau des Gesetzentwurfs, Kern ist Artikel 1 mit der Änderung des SGB XI
1.1.2027
Inkrafttreten im Grundsatz, einzelne Teile 2028 und 2029
0,9 Punkte
Kinderlosenzuschlag nach dem Entwurf, bisher 0,6 Punkte
3,6 %
Beitragssatz, laut Entwurf unverändert und im Gesetz festgeschrieben

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Das Pflegeneuordnungsgesetz in Kürze

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Neuordnung der Pflegeversicherung“. Er ist die gesetzliche Grundlage der Pflegereform 2027. Der Entwurf will die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren und die Versorgung ausbauen: mit Budgets statt vieler Einzelleistungen, einer Pflegebegleitung, mehr Prävention und neuen Regeln für die Pflegegrade.

Diese Seite beschreibt das Gesetzesvorhaben selbst: Ziel, Aufbau, Finanzierung, Inkrafttreten und Unterlagen. Was die Reform für Ihre Leistungen bedeutet, fasst die Hauptseite Pflegereform 2027 zusammen. Dort und auf den verlinkten Detailseiten finden Sie die Einzelheiten.

Ziel des Gesetzes

Der Entwurf begründet sich mit zwei Problemen. Erstens gibt es laut Entwurf über 6 Millionen Pflegebedürftige, deutlich mehr als demografisch erwartet. Zweitens steht die Pflegeversicherung unter finanziellem Druck: In den letzten Jahren konnten Leistungsansprüche nur mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt garantiert werden. Für die nächsten Jahre erwartet der Entwurf Defizite, die ab 2028 zweistellige Milliardenbeträge erreichen.

Das vorrangige Ziel ist daher, die Finanzierung zu stabilisieren. Eine Anhebung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes kommt nach dem Entwurf nicht in Betracht, damit die Lohnnebenkosten nicht weiter steigen. Zweites Ziel ist eine „bürgernahe und menschenwürdige Versorgung“ mit effizienten Strukturen. Dazu gehört, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu verringern und zu stabilisieren. Außerdem soll die jährliche Anpassung der Leistungsbeträge ab 2029 den Anstieg der Eigenanteile begrenzen. Der Entwurf betont dabei, dass die Pflegeversicherung ein Teilleistungssystem bleibt.

Aufbau: Die Artikel des Entwurfs

Der Entwurf besteht aus elf Artikeln. Das Herzstück ist Artikel 1 mit der Änderung des SGB XI. Die anderen Artikel passen Nachbargesetze an.

Die Artikel des Pflegeneuordnungsgesetzes (Entwurf)

ArtikelGegenstandInkrafttreten
Artikel 1Änderung des SGB XI (89 Nummern): Budgets, Begutachtung, Pflegebegleitung, Pflege-Cockpit, Beitrag, Finanzierung1.1.2027
Artikel 2Weitere Änderung des SGB XI: Zuschlag für familienversicherte Ehegatten, Beitrag bei Minijobs, Folgeänderungen zur Pflegebegleitung1.1.2028 und 1.1.2029
Artikel 3SGB IV: Beiträge bei geringfügiger Beschäftigung1.1.2028
Artikel 4SGB V: unter anderem Prävention und Zusammenarbeit der Kassen1.1.2027
Artikel 5Weitere Änderung SGB V: Folgeänderungen zur Pflegebegleitung1.1.2029
Artikel 6SGB VI: Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen1.1.2027
Artikel 7Künstlersozialversicherungsgesetz: Folgeänderung zum Ehegattenzuschlag1.1.2028
Artikel 8 bis 10Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung, Pflegeberufebeteiligungsverordnung, Heilverfahrensverordnung1.1.2027
Artikel 11Inkrafttretenregelt die Daten

Stand: 29. Oktober 2026. Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 587/26 (neu), Artikel 1 bis 11. Die Zuordnung der Termine folgt Artikel 11.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die folgende Tabelle ordnet die zentralen Maßnahmen und führt zu den Detailseiten. Alle Angaben sind Entwurf.

Wichtige Maßnahmen des Entwurfs

MaßnahmeWannMehr dazu
Sachleistungsbudget statt Pflegesachleistungab 1.1.2027Sachleistungsbudget
Entlastungsbudget statt Pflegegeldab 1.1.2027Entlastungsbudget
Sozialraumbudget statt Entlastungsbetragab 1.1.2027Sozialraumbudget
Überbrückungsbudget statt Verhinderungspflegeab 1.1.2027, Notdienst ab 1.1.2028Überbrückungsbudget
Neue Schwellenwerte für die Pflegegradeab 1.1.2027Schwellenwerte 2027
Bestandsschutz für bestehende Pflegegradeab 1.1.2027Bestandsschutz
Pflegegrad 1: andere Leistungenab 1.1.2027Pflegegrad 1 ab 2027
Pflegebegleitungab 1.1.2029Pflegebegleitung
Verhinderungspflege im Wandelab 1.1.2027Verhinderungspflege ab 2027

Stand: 29. Oktober 2026. Quelle: BR-Drs. 587/26 (neu), Vorblatt und Gesetzestext. Beträge nennen die Detailseiten und der Leistungsrechner.

Daneben enthält der Entwurf Maßnahmen, die in der Praxis weniger auffallen. Versicherte über 60 Jahre sollen einen regelmäßig abrufbaren Anspruch auf eine altersbezogene Erfassung gesundheitlicher Risiken erhalten. Empfehlungen zur Rehabilitation bei der Begutachtung sollen häufiger werden. Ein digitales Pflege-Cockpit soll Informationen und Anträge an einem Ort bündeln. Pflegeeinrichtungen sollen mehr Raum für Innovation und Digitalisierung bekommen. Der Bund will dafür 1,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität bereitstellen, die Länder sollen sich mit bis zu 400 Millionen Euro beteiligen.

Ob die Reform Ihre Leistungen verbessert oder verringert, hängt vom Pflegegrad und von Ihrer Situation ab. Eine erste Einschätzung gibt der Reform-Check.

Finanzierung: Beitrag, Zuschläge und Bundesmittel

Der Entwurf stellt die Finanzierung auf mehrere Säulen. Der Beitragssatz selbst soll nicht steigen. Der geltende Satz von 3,6 Prozent, bisher per Verordnung festgesetzt, wird im Gesetz festgeschrieben (§ 55 Abs. 1 SGB XI-E). Die Mehreinnahmen sollen aus vier Quellen kommen. Wie der Beitrag heute berechnet wird, erklärt die Seite Beitrag zur Pflegeversicherung.

Beitragsrecht: heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteNach dem Gesetzentwurflaut Kabinettsentwurf
Allgemeiner BeitragssatzAnhebung kommt laut Entwurf nicht in Betracht3,6 % (per Verordnung)3,6 % im Gesetz
Kinderlosenzuschlagbei 3.000 € brutto 27 € statt 18 € im Monat0,6 Beitragssatzpunkte0,9 Punkte ab 1.1.2027mehr
BeitragsbemessungsgrenzeVerordnung noch nicht beschlossen5.812,50 € im Monat (2026)Kopplung an die Krankenversicherung, 2027 laut Verordnungsentwurf 6.375 €mehr
Familienversicherte Ehegatten und Lebenspartnermit Ausnahmen, Kinder bleiben beitragsfreibeitragsfreiZuschlag von 0,52 Punkten ab 1.1.2028neu
Minijobs§ 59b SGB XI-Ekein Pflegebeitrag des ArbeitgebersArbeitgeberbeitrag ab 1.1.2028neu

Heute: SGB XI, Stand 29.10.2026. Nach dem Entwurf: BR-Drs. 587/26 (neu), Art. 1 Nr. 48 und Art. 2. Beitragsbemessungsgrenze 2027: Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (BR-Drs. 576/26).

RechenbeispielRechenbeispiel: Was die Zuschläge bei 3.000 Euro brutto kosten würdenEin kinderloser Angestellter mit einem versicherten Ehegatten verdient 3.000 Euro brutto im Monat, außerhalb von Sachsen. Alle Werte sind Entwurf.
Kinderlosenzuschlag heute3.000 € × 0,6 %
18,00 €
Kinderlosenzuschlag nach dem Entwurf3.000 € × 0,9 %
27,00 €
Mehrbelastung ab 1.1.202727,00 € − 18,00 €
9,00 €
Ehegattenzuschlag ab 1.1.20283.000 € × 0,52 %
15,60 €
Zusammen zusätzlich im Monat9,00 € + 15,60 €
24,60 €

Das wären 295,20 Euro mehr im Jahr. Den Zuschlag trägt das Mitglied allein. Ausnahmen vom Ehegattenzuschlag gelten unter anderem bei Kindern im Haushalt oder bei der Pflege eines Angehörigen.

In Python nachgerechnet, gerundet auf volle Cent. Ob der Ehegattenzuschlag im Beispiel entfällt, hängt von den Ausnahmen ab. Mehr unter Kinderlosenzuschlag.

Die Einzelheiten zum Kinderlosenzuschlag stehen auf der Seite Kinderlosenzuschlag.

Der Bund und die Darlehen

Der Bund beteiligt sich nach § 61a SGB XI mit Zahlungen an der Pflegeversicherung. Diese Zahlungen sind für die Jahre 2024 bis 2027 ausgesetzt. Der Entwurf verlängert die Aussetzung bis Ende 2028, sieht für 2029 eine Zahlung von 500 Millionen Euro vor und ab 2030 wieder jährlich 1 Milliarde Euro (Art. 1 Nr. 49). Die Darlehen des Bundes an die Pflegeversicherung sollen zudem erst in den Jahren 2035 bis 2039 zurückgezahlt werden, statt wie bisher vorgesehen 2028 bis 2033.

Zahlen aus dem Vorblatt

Das Vorblatt des Entwurfs stellt Defizit und Finanzwirkung gegenüber. Angaben in Millionen Euro.

Finanzwirkung des Entwurfs (Millionen Euro)

Position2027202820292030
Rechnerisches Defizit bei 3,6 %7.60015.40016.90017.400
Erhöhung des Zuschlags für Kinderlose3.3003.3003.6003.600
Anpassung der Begutachtungssystematik1.3002.5003.4004.200
Wegfall der Dynamisierung 202804.7004.8004.900
Streichung Entlastungsbetrag in Pflegegrad 18009001.0001.000
Beitragsbemessungsgrenze wie in der Krankenversicherung500500500600
Beitrag für Minijobs01.4001.4001.400
Anpassung der beitragsfreien Mitversicherung0260270270
Verschiebung der Rückzahlung von Bundesdarlehen0500740740
Verwaltungskosten200250300300
Prävention und Rehabilitation00300800
Korrektur Folgen der Flexi-Rente150150150150
Finanzwirkung der Maßnahmen insgesamt6.25014.46016.46017.960
Mehrausgabe: jährliche Dynamisierung ab 2029001.8002.400
Mehrausgabe: Aufbau von Liquiditätsreserven01.400700700
Mehrausgabe: Pflegebegleitung0300500500

Stand: 29. Oktober 2026. Quelle: BR-Drs. 587/26 (neu), Vorblatt D. Die Summenzeile entspricht der Summe der darüber stehenden Entlastungen. Die Mehrausgaben stehen im Vorblatt gesondert.

Das Vorblatt kündigt außerdem an, dass Vorschläge einer Pflegestrukturkommission umgesetzt werden sollen, um eine auskömmliche Finanzierung sicherzustellen. Konkrete Maßnahmen dazu stehen nicht im Gesetzestext.

Inkrafttreten: Was wann gelten soll

Der Entwurf tritt gestaffelt in Kraft (Art. 11). Der Grundsatz ist der 1. Januar 2027. Einzelne Teile folgen später.

Gestaffeltes Inkrafttreten nach dem Entwurf

DatumWas ab diesem Tag gelten soll
1.1.2027Grundsatz: Budgets, neue Schwellenwerte, höherer Kinderlosenzuschlag, Wegfall des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1
1.1.2028Zuschlag für familienversicherte Ehegatten, Beiträge für Minijobs, Notdienst und Akut-Kurzzeitpflege im Überbrückungsbudget
1.1.2029Pflegebegleitung, jährliche Anpassung der Leistungsbeträge
bis 31.12.2028Die bisherige Pflegeberatung nach § 7a und § 7b alter Fassung gilt weiter

Stand: 29. Oktober 2026. Quelle: BR-Drs. 587/26 (neu), Art. 11 und Einzelvorschriften. Weitere Fristen, etwa für das Pflege-Cockpit, stehen im Gesetzestext.

Referentenentwurf und Kabinettsentwurf im Vergleich

Zwischen dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums und dem Entwurf der Bundesregierung gibt es Unterschiede, vor allem bei den Beträgen. Wer ältere Berichte liest, sollte sie kennen.

Wesentliche Abweichungen

MerkmalReferentenentwurfEntwurf der Bundesregierung
Entlastungsbudget PG2 bis PG5386 / 638 / 889 / 1.079 €380 / 630 / 890 / 1.080 €
Sachleistungsbudget PG2 bis PG5889 / 1.590 / 2.089 / 2.529 €890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 €
Überbrückungsbudget1.855 € (PG2, PG3), 2.285 € (PG4, PG5)2.285 € für PG2 bis PG5
Halbes Entlastungsbudget in den ersten drei Monatenvorgesehen (PG2, PG3)nicht mehr enthalten
Beginn der Pflegebegleitung1.1.20281.1.2029

Stand: 29. Oktober 2026. Quellen: Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums, BR-Drs. 587/26 (neu). Unverändert sind unter anderem das Sozialraumbudget (175 €, unter 25 Jahren 300 €) und die Schwellenwerte 15, 30, 50, 70, 90.

Drucksachen und Unterlagen

Den Stand des Verfahrens, also welches Gremium wann berät, zeigt der Zeitplan der Reform. Hier finden Sie die Dokumente:

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung: Bundesrats-Drucksache 587/26 (neu). Sie enthält Vorblatt, Gesetzestext und Begründung.
  • Seite des Bundesgesundheitsministeriums zum Gesetz: Sie führt zum Referentenentwurf und zum Kabinettsentwurf.
  • Pressemitteilung des Ministeriums: Sie fasst die Kernpunkte zusammen.
  • Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages (DIP): Es verzeichnet den Vorgang mit allen Drucksachen.

Häufige Missverständnisse

  • „Das Gesetz gilt schon.“ Es ist ein Entwurf. Geltendes Recht ist das SGB XI in seiner heutigen Fassung.
  • „Alles ändert sich am 1.1.2027.“ Der Grundsatz ist der 1. Januar 2027, aber Teile starten 2028 und 2029.
  • „Der Beitragssatz steigt.“ Der allgemeine Satz soll laut Entwurf bei 3,6 Prozent bleiben. Steigen sollen der Zuschlag für Kinderlose und, ab 2028, neue Beiträge für Ehegatten und Minijobs.
  • „Pflegegeld fällt weg.“ Das Pflegegeld wird nach dem Entwurf zum Entlastungsbudget mit höheren Beträgen. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro soll dagegen durch das Sozialraumbudget ersetzt werden.
  • „Bestandsschutz gilt für alles.“ Der Gesetzestext schützt den bestehenden Pflegegrad vor einem Verlust allein wegen der geänderten Schwellenwerte. Die Pressemitteilung des Ministeriums formuliert weiter als der Gesetzestext.

Häufige Fragen

Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)?

Das PNOG ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung der Pflegeversicherung. Es ist die gesetzliche Grundlage der Pflegereform 2027 und ändert vor allem das SGB XI.

Ist das PNOG schon beschlossen?

Nein. Es ist ein Gesetzentwurf und kann sich im weiteren Verfahren noch ändern. Den Stand zeigt der Zeitplan der Reform.

Was sind die wichtigsten Änderungen?

Nach dem Entwurf sollen Leistungen in Budgets gebündelt, die Schwellenwerte der Pflegegrade angepasst, eine Pflegebegleitung eingeführt und die Finanzierung stabilisiert werden.

Wann soll das PNOG in Kraft treten?

Der Grundsatz ist der 1. Januar 2027. Der Zuschlag für familienversicherte Ehegatten und die Beiträge für Minijobs sollen am 1. Januar 2028 folgen, die Pflegebegleitung am 1. Januar 2029.

Steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung?

Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben. Der Kinderlosenzuschlag soll von 0,6 auf 0,9 Punkte steigen. Beschlossen ist das nicht.

Was ist der Zuschlag für familienversicherte Ehegatten?

Ein Zuschlag von 0,52 Beitragssatzpunkten, den Mitglieder ab 1. Januar 2028 für beitragsfrei mitversicherte Ehegatten zahlen sollen. Es gibt Ausnahmen, etwa bei Kindern im Haushalt.

Verliere ich durch das PNOG meinen Pflegegrad?

Nach dem Entwurf darf eine Neubegutachtung nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte zum Verlust des bestehenden Pflegegrades führen. Verbessert sich Ihre Selbstständigkeit, kann der Pflegegrad auch künftig sinken.

Was ist die Pflegebegleitung?

Ein neuer Anspruch auf fachliche Begleitung und Unterstützung in der häuslichen Pflege. Sie soll nach dem Entwurf ab 1. Januar 2029 gelten.

Wie soll die Pflegeversicherung finanziert werden?

Durch Maßnahmen auf der Ausgaben- und der Einnahmenseite, zum Beispiel höheren Kinderlosenzuschlag, Beiträge für Minijobs, Wegfall der Dynamisierung 2028 und verschobene Rückzahlung von Bundesdarlehen.

Wo kann ich den Gesetzentwurf lesen?

Als Bundesrats-Drucksache 587/26 (neu) und über die Seite des Bundesgesundheitsministeriums zum Gesetz. Dort liegen auch Referentenentwurf und Kabinettsentwurf.

Wie hängen PNOG und Pflegereform 2027 zusammen?

Das PNOG ist das Gesetz hinter der Reform. Die Seite zur Pflegereform 2027 fasst die Auswirkungen für Betroffene zusammen, diese Seite beschreibt den Gesetzentwurf.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

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