Das Pflegeneuordnungsgesetz in Kürze
Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Neuordnung der Pflegeversicherung“. Er ist die gesetzliche Grundlage der Pflegereform 2027. Der Entwurf will die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren und die Versorgung ausbauen: mit Budgets statt vieler Einzelleistungen, einer Pflegebegleitung, mehr Prävention und neuen Regeln für die Pflegegrade.
Diese Seite beschreibt das Gesetzesvorhaben selbst: Ziel, Aufbau, Finanzierung, Inkrafttreten und Unterlagen. Was die Reform für Ihre Leistungen bedeutet, fasst die Hauptseite Pflegereform 2027 zusammen. Dort und auf den verlinkten Detailseiten finden Sie die Einzelheiten.
Ziel des Gesetzes
Der Entwurf begründet sich mit zwei Problemen. Erstens gibt es laut Entwurf über 6 Millionen Pflegebedürftige, deutlich mehr als demografisch erwartet. Zweitens steht die Pflegeversicherung unter finanziellem Druck: In den letzten Jahren konnten Leistungsansprüche nur mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt garantiert werden. Für die nächsten Jahre erwartet der Entwurf Defizite, die ab 2028 zweistellige Milliardenbeträge erreichen.
Das vorrangige Ziel ist daher, die Finanzierung zu stabilisieren. Eine Anhebung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes kommt nach dem Entwurf nicht in Betracht, damit die Lohnnebenkosten nicht weiter steigen. Zweites Ziel ist eine „bürgernahe und menschenwürdige Versorgung“ mit effizienten Strukturen. Dazu gehört, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu verringern und zu stabilisieren. Außerdem soll die jährliche Anpassung der Leistungsbeträge ab 2029 den Anstieg der Eigenanteile begrenzen. Der Entwurf betont dabei, dass die Pflegeversicherung ein Teilleistungssystem bleibt.
Aufbau: Die Artikel des Entwurfs
Der Entwurf besteht aus elf Artikeln. Das Herzstück ist Artikel 1 mit der Änderung des SGB XI. Die anderen Artikel passen Nachbargesetze an.
Die Artikel des Pflegeneuordnungsgesetzes (Entwurf)
| Artikel | Gegenstand | Inkrafttreten |
|---|---|---|
| Artikel 1 | Änderung des SGB XI (89 Nummern): Budgets, Begutachtung, Pflegebegleitung, Pflege-Cockpit, Beitrag, Finanzierung | 1.1.2027 |
| Artikel 2 | Weitere Änderung des SGB XI: Zuschlag für familienversicherte Ehegatten, Beitrag bei Minijobs, Folgeänderungen zur Pflegebegleitung | 1.1.2028 und 1.1.2029 |
| Artikel 3 | SGB IV: Beiträge bei geringfügiger Beschäftigung | 1.1.2028 |
| Artikel 4 | SGB V: unter anderem Prävention und Zusammenarbeit der Kassen | 1.1.2027 |
| Artikel 5 | Weitere Änderung SGB V: Folgeänderungen zur Pflegebegleitung | 1.1.2029 |
| Artikel 6 | SGB VI: Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen | 1.1.2027 |
| Artikel 7 | Künstlersozialversicherungsgesetz: Folgeänderung zum Ehegattenzuschlag | 1.1.2028 |
| Artikel 8 bis 10 | Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung, Pflegeberufebeteiligungsverordnung, Heilverfahrensverordnung | 1.1.2027 |
| Artikel 11 | Inkrafttreten | regelt die Daten |
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Die folgende Tabelle ordnet die zentralen Maßnahmen und führt zu den Detailseiten. Alle Angaben sind Entwurf.
Wichtige Maßnahmen des Entwurfs
| Maßnahme | Wann | Mehr dazu |
|---|---|---|
| Sachleistungsbudget statt Pflegesachleistung | ab 1.1.2027 | Sachleistungsbudget |
| Entlastungsbudget statt Pflegegeld | ab 1.1.2027 | Entlastungsbudget |
| Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag | ab 1.1.2027 | Sozialraumbudget |
| Überbrückungsbudget statt Verhinderungspflege | ab 1.1.2027, Notdienst ab 1.1.2028 | Überbrückungsbudget |
| Neue Schwellenwerte für die Pflegegrade | ab 1.1.2027 | Schwellenwerte 2027 |
| Bestandsschutz für bestehende Pflegegrade | ab 1.1.2027 | Bestandsschutz |
| Pflegegrad 1: andere Leistungen | ab 1.1.2027 | Pflegegrad 1 ab 2027 |
| Pflegebegleitung | ab 1.1.2029 | Pflegebegleitung |
| Verhinderungspflege im Wandel | ab 1.1.2027 | Verhinderungspflege ab 2027 |
Daneben enthält der Entwurf Maßnahmen, die in der Praxis weniger auffallen. Versicherte über 60 Jahre sollen einen regelmäßig abrufbaren Anspruch auf eine altersbezogene Erfassung gesundheitlicher Risiken erhalten. Empfehlungen zur Rehabilitation bei der Begutachtung sollen häufiger werden. Ein digitales Pflege-Cockpit soll Informationen und Anträge an einem Ort bündeln. Pflegeeinrichtungen sollen mehr Raum für Innovation und Digitalisierung bekommen. Der Bund will dafür 1,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität bereitstellen, die Länder sollen sich mit bis zu 400 Millionen Euro beteiligen.
Ob die Reform Ihre Leistungen verbessert oder verringert, hängt vom Pflegegrad und von Ihrer Situation ab. Eine erste Einschätzung gibt der Reform-Check.
Finanzierung: Beitrag, Zuschläge und Bundesmittel
Der Entwurf stellt die Finanzierung auf mehrere Säulen. Der Beitragssatz selbst soll nicht steigen. Der geltende Satz von 3,6 Prozent, bisher per Verordnung festgesetzt, wird im Gesetz festgeschrieben (§ 55 Abs. 1 SGB XI-E). Die Mehreinnahmen sollen aus vier Quellen kommen. Wie der Beitrag heute berechnet wird, erklärt die Seite Beitrag zur Pflegeversicherung.
Beitragsrecht: heute und nach dem Gesetzentwurf
- Kinderlosenzuschlag heute3.000 € × 0,6 %
- 18,00 €
- Kinderlosenzuschlag nach dem Entwurf3.000 € × 0,9 %
- 27,00 €
- Mehrbelastung ab 1.1.202727,00 € − 18,00 €
- 9,00 €
- Ehegattenzuschlag ab 1.1.20283.000 € × 0,52 %
- 15,60 €
- Zusammen zusätzlich im Monat9,00 € + 15,60 €
- 24,60 €
Das wären 295,20 Euro mehr im Jahr. Den Zuschlag trägt das Mitglied allein. Ausnahmen vom Ehegattenzuschlag gelten unter anderem bei Kindern im Haushalt oder bei der Pflege eines Angehörigen.
Die Einzelheiten zum Kinderlosenzuschlag stehen auf der Seite Kinderlosenzuschlag.
Der Bund und die Darlehen
Der Bund beteiligt sich nach § 61a SGB XI mit Zahlungen an der Pflegeversicherung. Diese Zahlungen sind für die Jahre 2024 bis 2027 ausgesetzt. Der Entwurf verlängert die Aussetzung bis Ende 2028, sieht für 2029 eine Zahlung von 500 Millionen Euro vor und ab 2030 wieder jährlich 1 Milliarde Euro (Art. 1 Nr. 49). Die Darlehen des Bundes an die Pflegeversicherung sollen zudem erst in den Jahren 2035 bis 2039 zurückgezahlt werden, statt wie bisher vorgesehen 2028 bis 2033.
Zahlen aus dem Vorblatt
Das Vorblatt des Entwurfs stellt Defizit und Finanzwirkung gegenüber. Angaben in Millionen Euro.
Finanzwirkung des Entwurfs (Millionen Euro)
| Position | 2027 | 2028 | 2029 | 2030 |
|---|---|---|---|---|
| Rechnerisches Defizit bei 3,6 % | 7.600 | 15.400 | 16.900 | 17.400 |
| Erhöhung des Zuschlags für Kinderlose | 3.300 | 3.300 | 3.600 | 3.600 |
| Anpassung der Begutachtungssystematik | 1.300 | 2.500 | 3.400 | 4.200 |
| Wegfall der Dynamisierung 2028 | 0 | 4.700 | 4.800 | 4.900 |
| Streichung Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 | 800 | 900 | 1.000 | 1.000 |
| Beitragsbemessungsgrenze wie in der Krankenversicherung | 500 | 500 | 500 | 600 |
| Beitrag für Minijobs | 0 | 1.400 | 1.400 | 1.400 |
| Anpassung der beitragsfreien Mitversicherung | 0 | 260 | 270 | 270 |
| Verschiebung der Rückzahlung von Bundesdarlehen | 0 | 500 | 740 | 740 |
| Verwaltungskosten | 200 | 250 | 300 | 300 |
| Prävention und Rehabilitation | 0 | 0 | 300 | 800 |
| Korrektur Folgen der Flexi-Rente | 150 | 150 | 150 | 150 |
| Finanzwirkung der Maßnahmen insgesamt | 6.250 | 14.460 | 16.460 | 17.960 |
| Mehrausgabe: jährliche Dynamisierung ab 2029 | 0 | 0 | 1.800 | 2.400 |
| Mehrausgabe: Aufbau von Liquiditätsreserven | 0 | 1.400 | 700 | 700 |
| Mehrausgabe: Pflegebegleitung | 0 | 300 | 500 | 500 |
Das Vorblatt kündigt außerdem an, dass Vorschläge einer Pflegestrukturkommission umgesetzt werden sollen, um eine auskömmliche Finanzierung sicherzustellen. Konkrete Maßnahmen dazu stehen nicht im Gesetzestext.
Inkrafttreten: Was wann gelten soll
Der Entwurf tritt gestaffelt in Kraft (Art. 11). Der Grundsatz ist der 1. Januar 2027. Einzelne Teile folgen später.
Gestaffeltes Inkrafttreten nach dem Entwurf
| Datum | Was ab diesem Tag gelten soll |
|---|---|
| 1.1.2027 | Grundsatz: Budgets, neue Schwellenwerte, höherer Kinderlosenzuschlag, Wegfall des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1 |
| 1.1.2028 | Zuschlag für familienversicherte Ehegatten, Beiträge für Minijobs, Notdienst und Akut-Kurzzeitpflege im Überbrückungsbudget |
| 1.1.2029 | Pflegebegleitung, jährliche Anpassung der Leistungsbeträge |
| bis 31.12.2028 | Die bisherige Pflegeberatung nach § 7a und § 7b alter Fassung gilt weiter |
Referentenentwurf und Kabinettsentwurf im Vergleich
Zwischen dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums und dem Entwurf der Bundesregierung gibt es Unterschiede, vor allem bei den Beträgen. Wer ältere Berichte liest, sollte sie kennen.
Wesentliche Abweichungen
| Merkmal | Referentenentwurf | Entwurf der Bundesregierung |
|---|---|---|
| Entlastungsbudget PG2 bis PG5 | 386 / 638 / 889 / 1.079 € | 380 / 630 / 890 / 1.080 € |
| Sachleistungsbudget PG2 bis PG5 | 889 / 1.590 / 2.089 / 2.529 € | 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € |
| Überbrückungsbudget | 1.855 € (PG2, PG3), 2.285 € (PG4, PG5) | 2.285 € für PG2 bis PG5 |
| Halbes Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten | vorgesehen (PG2, PG3) | nicht mehr enthalten |
| Beginn der Pflegebegleitung | 1.1.2028 | 1.1.2029 |
Drucksachen und Unterlagen
Den Stand des Verfahrens, also welches Gremium wann berät, zeigt der Zeitplan der Reform. Hier finden Sie die Dokumente:
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Bundesrats-Drucksache 587/26 (neu). Sie enthält Vorblatt, Gesetzestext und Begründung.
- Seite des Bundesgesundheitsministeriums zum Gesetz: Sie führt zum Referentenentwurf und zum Kabinettsentwurf.
- Pressemitteilung des Ministeriums: Sie fasst die Kernpunkte zusammen.
- Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages (DIP): Es verzeichnet den Vorgang mit allen Drucksachen.
Häufige Missverständnisse
- „Das Gesetz gilt schon.“ Es ist ein Entwurf. Geltendes Recht ist das SGB XI in seiner heutigen Fassung.
- „Alles ändert sich am 1.1.2027.“ Der Grundsatz ist der 1. Januar 2027, aber Teile starten 2028 und 2029.
- „Der Beitragssatz steigt.“ Der allgemeine Satz soll laut Entwurf bei 3,6 Prozent bleiben. Steigen sollen der Zuschlag für Kinderlose und, ab 2028, neue Beiträge für Ehegatten und Minijobs.
- „Pflegegeld fällt weg.“ Das Pflegegeld wird nach dem Entwurf zum Entlastungsbudget mit höheren Beträgen. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro soll dagegen durch das Sozialraumbudget ersetzt werden.
- „Bestandsschutz gilt für alles.“ Der Gesetzestext schützt den bestehenden Pflegegrad vor einem Verlust allein wegen der geänderten Schwellenwerte. Die Pressemitteilung des Ministeriums formuliert weiter als der Gesetzestext.
Häufige Fragen
Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)?
Das PNOG ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung der Pflegeversicherung. Es ist die gesetzliche Grundlage der Pflegereform 2027 und ändert vor allem das SGB XI.
Ist das PNOG schon beschlossen?
Nein. Es ist ein Gesetzentwurf und kann sich im weiteren Verfahren noch ändern. Den Stand zeigt der Zeitplan der Reform.
Was sind die wichtigsten Änderungen?
Nach dem Entwurf sollen Leistungen in Budgets gebündelt, die Schwellenwerte der Pflegegrade angepasst, eine Pflegebegleitung eingeführt und die Finanzierung stabilisiert werden.
Wann soll das PNOG in Kraft treten?
Der Grundsatz ist der 1. Januar 2027. Der Zuschlag für familienversicherte Ehegatten und die Beiträge für Minijobs sollen am 1. Januar 2028 folgen, die Pflegebegleitung am 1. Januar 2029.
Steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung?
Der allgemeine Beitragssatz soll bei 3,6 Prozent bleiben. Der Kinderlosenzuschlag soll von 0,6 auf 0,9 Punkte steigen. Beschlossen ist das nicht.
Was ist der Zuschlag für familienversicherte Ehegatten?
Ein Zuschlag von 0,52 Beitragssatzpunkten, den Mitglieder ab 1. Januar 2028 für beitragsfrei mitversicherte Ehegatten zahlen sollen. Es gibt Ausnahmen, etwa bei Kindern im Haushalt.
Verliere ich durch das PNOG meinen Pflegegrad?
Nach dem Entwurf darf eine Neubegutachtung nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte zum Verlust des bestehenden Pflegegrades führen. Verbessert sich Ihre Selbstständigkeit, kann der Pflegegrad auch künftig sinken.
Was ist die Pflegebegleitung?
Ein neuer Anspruch auf fachliche Begleitung und Unterstützung in der häuslichen Pflege. Sie soll nach dem Entwurf ab 1. Januar 2029 gelten.
Wie soll die Pflegeversicherung finanziert werden?
Durch Maßnahmen auf der Ausgaben- und der Einnahmenseite, zum Beispiel höheren Kinderlosenzuschlag, Beiträge für Minijobs, Wegfall der Dynamisierung 2028 und verschobene Rückzahlung von Bundesdarlehen.
Wo kann ich den Gesetzentwurf lesen?
Als Bundesrats-Drucksache 587/26 (neu) und über die Seite des Bundesgesundheitsministeriums zum Gesetz. Dort liegen auch Referentenentwurf und Kabinettsentwurf.
Wie hängen PNOG und Pflegereform 2027 zusammen?
Das PNOG ist das Gesetz hinter der Reform. Die Seite zur Pflegereform 2027 fasst die Auswirkungen für Betroffene zusammen, diese Seite beschreibt den Gesetzentwurf.