Beitrag zur Pflegeversicherung einfach erklärt
Die soziale Pflegeversicherung finanziert sich aus Beiträgen der Mitglieder und der Arbeitgeber (§ 1 Abs. 6 SGB XI). Der Beitrag richtet sich nach Ihrem Einkommen: Ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz wird auf das beitragspflichtige Einkommen angewandt, aber nur bis zu einer Obergrenze, der Beitragsbemessungsgrenze. Auf der Gehaltsabrechnung steht der Beitrag als „PV“ für Pflegeversicherung.
Dazu kommen Zuschläge und Abschläge nach der Kinderzahl. Kinderlose zahlen mehr, Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren weniger. Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung beitragsfrei (§ 56 Abs. 1). Die Versicherung selbst erklärt die Seite Pflegeversicherung, die Rechtsgrundlage die Seite SGB XI.
Beitragssatz 2026: 3,6 Prozent
Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2025 bundeseinheitlich 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Zum Jahreswechsel 2024/2025 wurde er um 0,2 Punkte angehoben. Für 2026 hat sich daran nichts geändert (BMG, GKV-Spitzenverband). Wie viel Sie tatsächlich zahlen, hängt von Ihrer Kinderzahl ab.
Beitragssatz 2026 nach Kinderzahl
| Gruppe | Gesamtsatz | Beschäftigte | Arbeitgeber |
|---|---|---|---|
| Kinderlos, ab 23 Jahren | 4,20 % | 2,40 % | 1,80 % |
| 1 Kind | 3,60 % | 1,80 % | 1,80 % |
| 2 Kinder unter 25 Jahren | 3,35 % | 1,55 % | 1,80 % |
| 3 Kinder unter 25 Jahren | 3,10 % | 1,30 % | 1,80 % |
| 4 Kinder unter 25 Jahren | 2,85 % | 1,05 % | 1,80 % |
| 5 und mehr Kinder unter 25 Jahren | 2,60 % | 0,80 % | 1,80 % |
| Kinderlos in Sachsen | 4,20 % | 2,90 % | 1,30 % |
| 1 Kind in Sachsen | 3,60 % | 2,30 % | 1,30 % |
Warum steht im Gesetz noch 3,4 Prozent?
Der Wortlaut von § 55 Abs. 1 SGB XI nennt weiterhin 3,4 Prozent. Die Bundesregierung darf den Satz aber per Verordnung anpassen, wenn die Zahlungsfähigkeit der Versicherung bedroht ist. Mehrere Anpassungen dürfen insgesamt nicht mehr als 0,5 Punkte über dem zuletzt gesetzlich festgelegten Satz liegen (§ 55 Abs. 1 und 1a). Auf dieser Grundlage hat die Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 den Satz zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent festgesetzt (§ 1 PBAV 2025). Der Gesetzentwurf will die 3,6 Prozent „zur Rechtsklarheit“ ins Gesetz schreiben.
Wer zahlt den Beitrag?
Bei Beschäftigten teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beitrag, bei vielen anderen zahlt das Mitglied allein. Die wichtigsten Fälle:
Wer den Pflegeversicherungsbeitrag trägt
| Personengruppe | Wer trägt den Beitrag? | Grundlage |
|---|---|---|
| Beschäftigte | je zur Hälfte Arbeitgeber und Beschäftigte, den Kinderlosenzuschlag zahlen Beschäftigte allein | § 58 Abs. 1 |
| Beschäftigte in Sachsen | Beschäftigte tragen 1 Prozent des Einkommens allein, den Rest je zur Hälfte | § 58 Abs. 3 |
| Kurzarbeitergeld | Arbeitgeber trägt den Beitrag aus dem Kurzarbeitergeld allein | § 58 Abs. 1 |
| Rentner (gesetzliche Rente) | Rentner allein | § 59 Abs. 1 |
| Betriebsrente | Mitglied allein | § 59 Abs. 1, § 250 Abs. 1 SGB V |
| Freiwillig in der GKV Versicherte | Mitglied allein, bei Beschäftigung mit Zuschuss des Arbeitgebers | § 59 Abs. 4, § 61 |
| Krankengeld | Bezieher und Krankenkasse je zur Hälfte | § 59 Abs. 2 |
| Familienversicherte | beitragsfrei | § 56 Abs. 1 |
| Mutterschafts- oder Elterngeld, Pflegeunterstützungsgeld | beitragsfrei, nur für diese Leistung | § 56 Abs. 3 und 5 |
In Sachsen gilt eine Sonderregel, weil das Land keinen Feiertag zum Ausgleich der Arbeitgeberbeiträge gestrichen hat (Buß- und Bettag). Dort tragen Beschäftigte 1 Prozent des Einkommens allein, den Rest teilen sie sich mit dem Arbeitgeber (§ 58 Abs. 3). Bei 3,6 Prozent heißt das: Beschäftigte zahlen 2,3 Prozent, der Arbeitgeber 1,3 Prozent. Maßgeblich ist der Beschäftigungsort, nicht der Wohnort.
Beitragspflichtiges Einkommen und Beitragsbemessungsgrenze
Der Beitrag wird vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet. Bei Beschäftigten ist das das Arbeitsentgelt, bei Rentnern die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu kommen Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Arbeitseinkommen neben einer Rente (§ 57 Abs. 1 SGB XI in Verbindung mit § 226 SGB V). Freiwillig Versicherte werden nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingestuft (§ 57 Abs. 4).
Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze bleibt beitragsfrei. Sie liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr oder 5.812,50 Euro im Monat. Der höchste Beitrag beträgt damit 209,25 Euro im Monat, für Kinderlose 244,13 Euro. Gerechnet wird mit 30 Tagen im Monat und 360 Tagen im Jahr (§ 54 Abs. 2).
- Beitragspflichtig sind nurBeitragsbemessungsgrenze
- 5.812,50 €
- Gesamtbeitrag5.812,50 € × 3,6 %
- 209,25 €
- Anteil des Angestellten5.812,50 € × 1,8 %
- 104,63 €
- Anteil des Arbeitgebers5.812,50 € × 1,8 %
- 104,63 €
Die 1.187,50 Euro über der Grenze lassen den Beitrag nicht steigen.
Kinderlosenzuschlag und Abschläge für Eltern
Wer mindestens 23 Jahre alt und kinderlos ist, zahlt 0,6 Beitragssatzpunkte mehr (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Den Zuschlag tragen Beschäftigte allein. Eltern sind davon ein Leben lang befreit. Wer Elternteil ist, wer sonst ausgenommen ist und wie Sie Kinder nachweisen, steht auf der Seite Kinderlosenzuschlag.
Für das zweite bis fünfte Kind gibt es zusätzlich einen Abschlag von je 0,25 Punkten, solange das Kind unter 25 ist. Er endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind 25 wird. Der Abschlag senkt nur den Anteil, den das Mitglied selbst trägt, nicht den Arbeitgeberanteil (§ 59a). Ab dem sechsten Kind sinkt der Satz nicht weiter.
- Arbeitgeberanteil in allen Fällen3.000 € × 1,8 %
- 54,00 €
- Eigenanteil mit einem Kind3.000 € × 1,8 %
- 54,00 €
- Eigenanteil kinderlos (1,8 % + 0,6 %)3.000 € × 2,4 %
- 72,00 €
- Eigenanteil mit drei Kindern unter 25 (1,8 % − 0,5 %)3.000 € × 1,3 %
- 39,00 €
- Unterschied kinderlos zu drei Kindern72,00 € − 39,00 €
- 33,00 €
Über ein Jahr sind das 396 Euro Unterschied im Eigenanteil.
Rentner und freiwillig Versicherte
Rentner zahlen den Beitrag aus der gesetzlichen Rente allein (§ 59 Abs. 1 SGB XI). Die Rentenversicherung behält ihn ein und leitet ihn weiter (§ 60 Abs. 4). Den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers, den es in der Krankenversicherung gibt, kennt das Gesetz für die Pflegeversicherung nicht. Aus Betriebsrenten zahlt das Mitglied den Beitrag ebenfalls allein, hier gilt in der Pflegeversicherung wie in der Krankenversicherung eine Freigrenze von einem Zwanzigstel der Bezugsgröße, 2026 sind das 197,75 Euro im Monat (§ 57 Abs. 1 SGB XI, § 226 Abs. 2 SGB V).
- Beitrag mit Kind(ern)1.800 € × 3,6 %
- 64,80 €
- Beitrag ohne Kind1.800 € × 4,2 %
- 75,60 €
- Kinderlosenzuschlag1.800 € × 0,6 %
- 10,80 €
Die Rentnerin zahlt 64,80 Euro im Monat, 777,60 Euro im Jahr. Wäre sie kinderlos, wären es 75,60 Euro.
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte zahlen den Beitrag allein. Sind sie beschäftigt, erhalten sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss, der auf den Arbeitgeberanteil begrenzt ist (§ 61 Abs. 1). Privatversicherte erhalten einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils, höchstens aber die Hälfte ihrer Prämie (§ 61 Abs. 2). Der Zuschuss gilt nur für Versicherer, die die Voraussetzungen von § 61 Abs. 5 erfüllen.
Beitrag berechnen: Schritt für Schritt
So prüfen Sie Ihren Pflegeversicherungsbeitrag
- Einkommen bestimmenNehmen Sie Ihr beitragspflichtiges Einkommen, bei Beschäftigten das Bruttogehalt, bei Rentnern die Rente, jeweils bis höchstens 5.812,50 Euro im Monat.
- Beitragssatz ermittelnStarten Sie bei 3,6 Prozent. Als Kinderloser ab 23 kommen 0,6 Punkte hinzu. Als Elternteil ziehen Sie ab dem zweiten Kind unter 25 je 0,25 Punkte ab.
- MultiplizierenRechnen Sie Einkommen mal Beitragssatz. Beschäftigte teilen den Grundbeitrag mit dem Arbeitgeber.
- Mit der Abrechnung vergleichenStimmt der Pflegeversicherungsbeitrag nicht, prüfen Sie zuerst, ob Ihre Kinder bei Arbeitgeber, Rentenversicherung oder Pflegekasse erfasst sind.
Häufige Fehler beim Pflegeversicherungsbeitrag
- Kinder nicht melden: Ohne Nachweis läuft der Kinderlosenzuschlag weiter. Der Nachweis wirkt rückwirkend, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt erfolgt (§ 55 Abs. 3a).
- Zuschlag und Abschlag verwechseln: Der Zuschlag entfällt für Eltern dauerhaft, der Abschlag nur bis zum 25. Geburtstag des Kindes.
- Den Arbeitgeberanteil vergessen: Zur Gehaltsabrechnung gehört auch der Anteil des Arbeitgebers. Beschäftigte sehen auf der Abrechnung nur ihren eigenen.
- Beitrag mit Leistung verwechseln: Der Beitrag steigt nicht mit dem Pflegegrad. Auch wer pflegebedürftig ist, zahlt weiter nach Einkommen, Pflegegeld mindert ihn nicht.
- Reformpläne als geltend lesen: Zuschlag von 0,9 Punkten und Ehegattenzuschlag sind Pläne, kein Recht.
Pflegereform 2027: Was sich beim Beitrag ändern soll
Die Bundesregierung hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vorgelegt. Er ist kein geltendes Recht und kann sich noch ändern. Ein höherer allgemeiner Beitragssatz ist ausdrücklich nicht vorgesehen: Eine Anhebung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes komme nicht in Betracht, heißt es im Entwurf. Stattdessen sollen vier Einnahmen verbessert werden. Das Gesetz und seinen Zeitplan beschreiben die Seiten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) und der Zeitplan der Reform.
Beitrag zur Pflegeversicherung: heute und nach dem Gesetzentwurf
Zuschlag für familienversicherte Ehegatten
Ab dem 1. Januar 2028 soll ein Mitglied für einen beitragsfrei familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner 0,52 Beitragssatzpunkte zahlen (§ 55c SGB XI-E). Bei 3.000 Euro brutto wären das 15,60 Euro im Monat, 187,20 Euro im Jahr. Mitglieder tragen den Zuschlag allein. Für Kinder bleibt die Familienversicherung beitragsfrei.
Die Ausnahmen übernimmt der Entwurf aus dem Krankenversicherungsrecht (§ 242b SGB V, dort ab 1. Januar 2028 beschlossen). Der Zuschlag entfällt danach zum Beispiel, wenn im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt, wenn der versicherte Ehegatte einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegt, mindestens zehn Stunden pro Woche an zwei Tagen, oder wenn er die Regelaltersgrenze erreicht hat, mindestens Pflegegrad 3 hat oder einen Grad der Behinderung von mindestens 60. Weitere Ausnahmen finden Sie in der Rechtsgrundlage. Prüfen Sie Ihren Fall mit Ihrer Pflegekasse.
Minijobs: Der Arbeitgeber soll ab 2028 auch für geringfügig Beschäftigte einen Pflegebeitrag zahlen (§ 59b SGB XI-E). Für Beschäftigte ändert sich ihr Nettoverdienst dadurch nicht.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung 2026?
Der Beitragssatz beträgt 3,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens bis 5.812,50 Euro im Monat. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 4,2 Prozent. Bei einem Kind zahlen Beschäftigte und Arbeitgeber je 1,8 Prozent.
Was bedeutet PV-Beitrag auf der Gehaltsabrechnung?
PV steht für Pflegeversicherung. Der Betrag ist Ihr Anteil am Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung. Er wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen, den Rest des Beitrags zahlt der Arbeitgeber.
Wer zahlt die Pflegeversicherung, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
Bei Beschäftigten beide je zur Hälfte, den Kinderlosenzuschlag zahlt der Arbeitnehmer allein. In Sachsen trägt der Arbeitnehmer 0,5 Punkte mehr (2,3 statt 1,8 Prozent). Rentner und freiwillig Versicherte zahlen allein.
Wie hoch ist der Beitragssatz für Kinderlose?
4,2 Prozent. Der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Punkten gilt ab Ablauf des Monats, in dem Sie 23 Jahre alt werden, und wird von Beschäftigten allein getragen.
Wie viel weniger zahlen Eltern mit mehreren Kindern?
Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren sinkt der Satz um 0,25 Punkte je Kind, bis zum fünften Kind. Bei drei Kindern zahlen Sie 3,10 Prozent, davon 1,30 Prozent als Beschäftigter.
Wie hoch ist der Höchstbeitrag zur Pflegeversicherung 2026?
209,25 Euro im Monat bei 3,6 Prozent, für Kinderlose 244,13 Euro bei 4,2 Prozent. Beschäftigte zahlen davon die Hälfte, Kinderlose zusätzlich den Zuschlag.
Warum zahlen Beschäftigte in Sachsen mehr?
Sachsen hat den Buß- und Bettag als Feiertag behalten. Zum Ausgleich tragen Beschäftigte dort 1 Prozent des Einkommens allein. Das ergibt 2,3 statt 1,8 Prozent für sie und 1,3 Prozent für den Arbeitgeber (§ 58 Abs. 3 SGB XI).
Zahlen Rentner Beitrag zur Pflegeversicherung?
Ja. Rentner zahlen den Beitrag aus der gesetzlichen Rente allein, bei 1.800 Euro Rente sind das mit Kind 64,80 Euro und ohne Kind 75,60 Euro im Monat.
Wann bin ich beitragsfrei?
Wenn Sie nach § 25 SGB XI familienversichert sind. Beitragsfrei ist außerdem der Bezug von Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Pflegeunterstützungsgeld, jeweils nur für diese Leistung (§ 56).
Steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung 2027?
Nach dem Gesetzentwurf bleibt der allgemeine Satz bei 3,6 Prozent, der Kinderlosenzuschlag soll auf 0,9 Punkte steigen. Beschlossen ist das nicht. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt nach dem Entwurf der Rechengrößen-Verordnung auf 6.375 Euro im Monat.