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LexikonRecht & Vorsorge

Pfle­ge­ver­si­che­rung 2026: Beitrag, Leistungen, Reform

Was die Pflegeversicherung ist, wer versichert ist, wie hoch der Beitrag ausfällt, was sie zahlt und was der Gesetzentwurf zur Pflegereform 2027 ändern soll.

Aktualisiert 30.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Die soziale Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung und zahlt einen Teil der Pflegekosten (Teilkasko). Der Beitrag beträgt 2026 3,6 Prozent des Einkommens, Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 0,6 Punkte mehr. Nach dem Gesetzentwurf soll dieser Zuschlag ab 2027 auf 0,9 Punkte steigen.

3,6 %
Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung 2026
+0,6 Punkte
Kinderlosenzuschlag ab 23 Jahren, nach dem Entwurf ab 2027 0,9 Punkte
−0,25 Punkte
Abschlag je Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren
2 von 10 Jahren
Vorversicherungszeit, bevor Leistungen fließen

Was steht Ihnen zu?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die soziale Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch auch bei der Pflegekasse versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.
  • Sie ist eine Teilkaskoversicherung: Sie ergänzt die Pflege durch Angehörige und zahlt im Heim nur feste Beträge. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie selbst.
  • Der Beitragssatz beträgt 2026 3,6 Prozent des Einkommens. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 0,6 Punkte mehr, Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren weniger.
  • Leistungen gibt es nur auf Antrag. Voraussetzung ist eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren in den letzten zehn Jahren.
  • Nach dem Gesetzentwurf soll der Kinderlosenzuschlag zum 1. Januar 2027 auf 0,9 Punkte steigen. Das ist noch kein Gesetz.

Was ist die Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung sichert das Risiko ab, pflegebedürftig zu werden. Das Gesetz nennt sie einen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung (§ 1 SGB XI). Sie gibt es seit dem 1. Januar 1995.

Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Sie sind bei den Krankenkassen angesiedelt, die ihre Aufgaben ausführen. Ihre Pflegekasse hat deshalb denselben Namen wie Ihre Krankenkasse. Die Begutachtung übernimmt in der Regel der Medizinische Dienst.

Das Teilkasko-Prinzip

Die Pflegeversicherung zahlt nicht die gesamte Pflege. Zu Hause ergänzen ihre Leistungen die Pflege durch Familie, Nachbarn und Ehrenamtliche. Im Heim werden Pflegebedürftige von den pflegebedingten Aufwendungen entlastet, Unterkunft und Verpflegung tragen sie selbst (§ 4 Abs. 2 SGB XI). Deshalb nennt man sie oft Teilkaskoversicherung. Reicht das Geld nicht, kann das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege einspringen.

Wie wird sie finanziert?

Die Ausgaben werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber gedeckt. Für versicherte Familienangehörige werden keine Beiträge erhoben (§ 1 Abs. 6, § 54 SGB XI). Die heutigen Beiträge finanzieren also im Wesentlichen die heutigen Leistungen, nicht ein persönliches Sparkonto.

Wer ist pflegeversichert?

Gesetzlich und privat Versicherte

Alle, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gehören kraft Gesetzes zur sozialen Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 2 SGB XI). Das gilt für Beschäftigte, Auszubildende, Bezieher von Arbeitslosengeld, eingeschriebene Studierende und Rentner, soweit sie krankenversicherungspflichtig sind, und auch für freiwillig gesetzlich Versicherte (§ 20 SGB XI). Privat Krankenversicherte müssen bei ihrem oder einem anderen Unternehmen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen (§ 23 SGB XI). Beamte schließen wegen der Beihilfe eine anteilige Versicherung ab.

Familienversicherung

Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern sind beitragsfrei mitversichert (§ 25 SGB XI). Sie brauchen einen Wohnsitz im Inland, dürfen nicht selbst pflichtversichert oder hauptberuflich selbständig sein und regelmäßig nicht mehr als ein Siebtel der Bezugsgröße verdienen. 2026 sind das 565 Euro im Monat. Das Bundesgesundheitsministerium nennt für Minijobber 603 Euro.

Bis wann sind Kinder familienversichert?

AlterBedingung
bis 18 Jahrekeine
bis 23 Jahrewenn sie nicht erwerbstätig sind
bis 25 Jahrebei Schul- oder Berufsausbildung oder Freiwilligendienst
ohne Altersgrenzebei Behinderung, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können

Stand: § 25 Abs. 2 SGB XI am 29. Oktober 2026. Verlängerungen bei Dienstzeiten sind möglich.

Die Vorversicherungszeit

Leistungen erhält, wer in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre versichert oder familienversichert war. Bei Kindern genügt es, wenn ein Elternteil diese Zeit erfüllt. Zeiten in der privaten Pflegeversicherung werden beim Wechsel angerechnet (§ 33 Abs. 2 und 3 SGB XI).

Beitrag 2026: Beitragssatz, Kinderlosenzuschlag und Abschläge

Der Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2025 bundeseinheitlich 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Die Bundesregierung hat ihn per Verordnung festgesetzt (§ 55 Abs. 1 und 1a SGB XI). Beiträge fallen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze an, 2026 sind das 5.812,50 Euro im Monat. Der Höchstbeitrag liegt damit bei 209,25 Euro im Monat. Mehr zur Berechnung auf der Seite Beitrag Pflegeversicherung.

Beitragssatz 2026 nach Kinderzahl

GruppeGesamtsatzBeschäftigteArbeitgeber
Kinderlos, ab 23 Jahren4,20 %2,40 %1,80 %
1 Kind3,60 %1,80 %1,80 %
2 Kinder unter 25 Jahren3,35 %1,55 %1,80 %
3 Kinder unter 25 Jahren3,10 %1,30 %1,80 %
4 Kinder unter 25 Jahren2,85 %1,05 %1,80 %
5 und mehr Kinder unter 25 Jahren2,60 %0,80 %1,80 %
Sachsen, 1 Kind3,60 %2,30 %1,30 %
Sachsen, kinderlos4,20 %2,90 %1,30 %

Stand: 29. Oktober 2026. §§ 55, 58, 59a SGB XI; Bundesgesundheitsministerium. Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.

Der Kinderlosenzuschlag

Wer keine Kinder hat, zahlt ab Ablauf des Monats, in dem er 23 Jahre alt wird, 0,6 Beitragssatzpunkte mehr (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Ausgenommen sind Eltern, vor dem 1. Januar 1940 Geborene, Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Grundsicherungsgeld. Einzelheiten auf der Seite Kinderlosenzuschlag.

Eltern müssen ihre Kinder gegenüber dem Arbeitgeber, bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachweisen. Kommt der Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt, wirkt er ab dem Geburtsmonat, sonst erst ab dem Folgemonat (§ 55 Abs. 3a SGB XI).

Abschläge für Eltern

Der Beitragssatz sinkt für jedes Kind ab dem zweiten bis zum fünften Kind um 0,25 Punkte, bis das Kind 25 Jahre alt wird (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Das erste Kind bringt keinen Abschlag, befreit aber vom Zuschlag. Kinder ab 25 zählen für den Abschlag nicht. Der Abschlag senkt nur den Beitrag, den das Mitglied selbst trägt (§ 59a SGB XI), nicht den Arbeitgeberanteil.

Wer zahlt was?

Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte, den Kinderlosenzuschlag tragen die Beschäftigten allein (§ 58 Abs. 1 SGB XI). In Sachsen tragen Beschäftigte 1 Prozentpunkt mehr, weil der Freistaat den Buß- und Bettag als Feiertag behalten hat: 2,3 Prozent Beschäftigte, 1,3 Prozent Arbeitgeber (§ 58 Abs. 3 SGB XI).

Rentner zahlen den Beitrag aus der gesetzlichen Rente allein (§ 59 Abs. 1 SGB XI). Bei 1.800 Euro Rente sind das 64,80 Euro im Monat, ohne Kinder 75,60 Euro. Freiwillig Versicherte zahlen allein, können aber einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten (§ 61 SGB XI).

RechenbeispielBeitrag bei 3.000 Euro BruttogehaltEine Angestellte verdient 3.000 Euro brutto im Monat, also unter der Beitragsbemessungsgrenze.
Gesamtbeitrag bei 3,6 Prozent3.000 € × 3,6 %
108,00 €
Arbeitgeberanteil3.000 € × 1,8 %
54,00 €
Eigenanteil mit 1 Kind3.000 € × 1,8 %
54,00 €
Eigenanteil kinderlos (1,8 % + 0,6 %)3.000 € × 2,4 %
72,00 €
Eigenanteil mit 3 Kindern unter 25 (1,8 % − 2 × 0,25 %)3.000 € × 1,3 %
39,00 €
Eigenanteil kinderlos in Sachsen (2,3 % + 0,6 %)3.000 € × 2,9 %
87,00 €

Kinderlose zahlen 33 Euro im Monat mehr als Beschäftigte mit drei Kindern unter 25 Jahren (72 gegenüber 39 Euro). Der Arbeitgeberanteil bleibt gleich.

Alle Werte in Python nachgerechnet. Das Gehalt ist ein Beispiel.

Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

Die Leistungen richten sich nach dem Pflegegrad und danach, ob Sie zu Hause, in der Tagespflege oder im Heim versorgt werden (§ 4 Abs. 1 SGB XI). Die Tabelle zeigt die wichtigsten Beträge, die seit dem 1. Januar 2025 gelten.

Wichtige Leistungen (geltendes Recht)

LeistungPflegegradHöhe
Pflegegeld2 bis 5347 / 599 / 800 / 990 € im Monat
Pflegesachleistung2 bis 5bis 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € im Monat
Kombinationsleistung2 bis 5anteilig Pflegegeld und Sachleistung
Entlastungsbetrag1 bis 5bis 131 € im Monat
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege2 bis 5gemeinsam bis 3.539 € im Kalenderjahr
Tagespflege2 bis 5721 / 1.357 / 1.685 / 2.085 € im Monat
Pflegehilfsmittel1 bis 5zum Verbrauch bis 42 € im Monat
Wohnumfeldverbesserung1 bis 5bis 4.180 € je Maßnahme
Pflegeheim, pflegebedingte Aufwendungen2 bis 5805 / 1.319 / 1.855 / 2.096 € im Monat
Pflegeheim, Zuschuss1131 € im Monat

Beträge für Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5. Stand: 29. Oktober 2026, §§ 36, 37, 40, 41, 42a, 43, 45b SGB XI; Bundesgesundheitsministerium.

Dazu kommen Pflegeberatung, Pflegekurse und die Absicherung der Pflegepersonen, etwa über die Rentenversicherung. Wie sich die Leistungen für Ihre Lage kombinieren lassen, rechnet der Leistungsrechner vor.

Das Pflegeheim und der Leistungszuschlag

Im Heim zahlt die Pflegekasse den Pauschalbetrag aus der Tabelle. Für Pflegegrad 2 bis 5 kommt ein Leistungszuschlag auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen dazu: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab dem zweiten, 50 Prozent ab dem dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr (§ 43c SGB XI). Mehr dazu auf der Seite Leistungszuschlag.

Antrag: So kommen Sie zu Leistungen

Die Pflegekasse zahlt nur auf Antrag (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Leistungen gibt es ab Antragstellung. Wird der Antrag nicht im Monat des Eintritts der Pflegebedürftigkeit gestellt, zahlt die Kasse ab dem Beginn des Antragsmonats. Ein später Antrag kostet also Geld. Eine ausführliche Anleitung finden Sie unter Pflegegrad beantragen.

Von der Antragstellung zum Bescheid

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellenMelden Sie sich bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse. Das Datum des Antrags legt fest, ab wann Leistungen fließen.
  2. Begutachtung abwartenDie Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst oder unabhängige Gutachter (§ 18 SGB XI). Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen keine Begutachtung, muss sie eine Liste mit mindestens drei Gutachtern schicken.
  3. Bescheid prüfenDie Entscheidung muss spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang vorliegen (§ 18c SGB XI). Bei Verspätung zahlt die Kasse in der Regel 70 Euro für jede begonnene Woche (Ausnahmen in § 18c Abs. 5).
  4. Bei Ablehnung Widerspruch einlegenDer Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen (§ 84 SGG). Mehr unter Widerspruch gegen den Pflegegrad.
Nach dem Gesetzentwurf soll die 25-Tage-Frist vom 1. Januar bis 30. April 2027 unbeachtlich sein, außer bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf (§ 142b Abs. 3 SGB XI-E). Der Entwurf ist nicht beschlossen.

Gesetzlich oder privat: Der Unterschied

Die private Pflegepflichtversicherung muss Leistungen bieten, die denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. An die Stelle der Sachleistungen tritt eine Kostenerstattung in gleicher Höhe (§ 23 SGB XI). Die Pflegebedürftigkeit wird nach denselben Maßstäben festgestellt.

Gesetzliche und private Pflegeversicherung im Vergleich

MerkmalGesetzlichPrivat
Pflicht fürgesetzlich Krankenversicherteprivat Krankenversicherte
TrägerPflegekassen bei den Krankenkassenprivate Versicherungsunternehmen
BeitragProzentsatz vom Einkommen bis zur BeitragsbemessungsgrenzePrämie nach Vertrag, höchstens Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung
Kinderbeitragsfrei familienversichertbeitragsfrei mitversichert
Gesundheitsprüfungkeinekeine, kein Ausschluss von Vorerkrankungen
LeistungsformSach- und Geldleistungengleichwertig, Kostenerstattung statt Sachleistung

Stand: §§ 23, 25, 110 SGB XI am 29. Oktober 2026. Für ältere Verträge gelten teils Sonderregeln.

Pflegeversicherung kündigen: Geht das?

Die gesetzliche Pflegeversicherung können Sie nicht kündigen, solange Sie gesetzlich krankenversichert sind. Sie endet mit der Mitgliedschaft. Ein Wechsel der Krankenkasse bringt automatisch einen Wechsel der Pflegekasse. Beiträge für Zeiten, in denen Sie versichert waren, werden nicht erstattet.

Bei der privaten Pflegepflichtversicherung wird eine Kündigung bei fortbestehender Versicherungspflicht erst wirksam, wenn Sie den lückenlosen Anschluss bei einem neuen Versicherer nachweisen (§ 23 Abs. 2 SGB XI). Wer versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung wird, kann den privaten Vertrag mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt kündigen (§ 27 SGB XI).

Pflegezusatzversicherung: Lohnt sich das?

Weil die Pflegeversicherung nur einen Teil trägt, bleibt im Heim eine Lücke. Laut Verband der Ersatzkassen lag der Gesamteigenanteil im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit im Durchschnitt bei 3.364 Euro im Monat (Stand 1. Juli 2026). Je nach Bundesland und Heim ist er deutlich höher oder niedriger. Mehr zu privaten Policen auf der Seite Pflegezusatzversicherung.

Der Staat fördert bestimmte Tarife: Wer mindestens 10 Euro im Monat in eine förderfähige Pflege-Zusatzversicherung zahlt, erhält 5 Euro Zulage im Monat (§ 127 SGB XI). Förderfähige Tarife verzichten auf Gesundheitsprüfung und Risikozuschläge und zahlen bei Pflegegrad 5 mindestens 600 Euro. Die Zulage gibt es nur ab 18 Jahren und nur, wenn noch keine Pflegeleistungen bezogen wurden (§ 126 SGB XI).

Reform: Was sich nach dem Gesetzentwurf ändern soll

Die Bundesregierung will die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren. Die soziale Pflegeversicherung hat 2022, 2025 und 2026 mehrere zinsfreie Bundesdarlehen erhalten. Der Entwurf sieht deshalb höhere Einnahmen und Änderungen bei den Leistungen vor. Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf. Den aktuellen Stand zeigt der Zeitplan der Reform. Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Schwellen verloren gehen (siehe Bestandsschutz).

Beiträge und Leistungen: heute und nach dem Entwurf

WasHeuteNach dem Gesetzentwurflaut Kabinettsentwurf
KinderlosenzuschlagBeschäftigte tragen ihn allein: bei 3.000 € brutto 27 € statt 18 € im Monat0,6 Beitragssatzpunkte0,9 Beitragssatzpunkte ab 1.1.2027mehr
Allgemeiner BeitragssatzDer Entwurf schreibt den Satz ins Gesetz3,6 %3,6 %
BeitragsbemessungsgrenzeAngleichung an die Krankenversicherung5.812,50 € im Monat (2026)ab 2027 zusätzlich 300 € im Monat über der üblichen Fortschreibungmehr
Familienversicherte Ehegatten und Lebenspartnermit Ausnahmen, Kinder bleiben beitragsfreibeitragsfreiZuschlag von 0,52 Punkten ab 1.1.2028neu
Minijobs1,5 % in Privathaushaltenkein Pflegebeitrag des ArbeitgebersArbeitgeberbeitrag ab 1.1.2028neu
Dynamisierung der Leistungennach Kerninflationsrate, gedeckelt durch LohnentwicklungErhöhung zum 1.1.2028entfällt 2028, jährlich ab 1.1.2029geändert
Pflegegeld Pflegegrad 2347 €380 € (Entlastungsbudget)mehr
Sachleistung Pflegegrad 2796 €890 € (Sachleistungsbudget)mehr
Entlastungsbetragfür Pflegegrad 1 entfällt er, kein Ansparen131 € für Pflegegrad 1 bis 5bis 175 € für Pflegegrad 2 bis 5 (Sozialraumbudget)geändert
Verhinderungs- und KurzzeitpflegeVerhinderungspflege entfällt als eigene Leistung3.539 € gemeinsam2.285 € Überbrückungsbudgetgeändert
Pflegegrad 2für neue Anträge ab 2027ab 27 Punktenab 30 Punktenstrenger

Heute: SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

Zuschlag für familienversicherte Ehegatten ab 2028

Mitglieder sollen ab dem 1. Januar 2028 für einen familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner 0,52 Beitragssatzpunkte zahlen (§ 55c SGB XI-E). Bei 3.000 Euro brutto wären das 15,60 Euro im Monat. Der Zuschlag soll entfallen, wenn eine Ausnahme vorliegt, zum Beispiel:

  • ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt
  • die Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2 durch den versicherten Ehegatten (mindestens zehn Stunden pro Woche an zwei Tagen)
  • Regelaltersgrenze, mindestens Pflegegrad 3 oder Rente wegen voller Erwerbsminderung beim versicherten Ehegatten

Sonderfälle

  • Umzug ins Ausland: Wer aus der Versicherungspflicht ausscheidet, kann sich auf Antrag weiterversichern. Der Antrag muss spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden bei der letzten Pflegekasse eingehen (§ 26 Abs. 2 SGB XI).
  • Ende der Versicherung: Wer unmittelbar zuvor mindestens zwölf Monate oder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate versichert war, kann sich innerhalb von drei Monaten weiterversichern (§ 26 Abs. 1 SGB XI).
  • Kinder mit Behinderung bleiben ohne Altersgrenze familienversichert, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können (§ 25 Abs. 2 SGB XI).

Häufige Fehler

  • Die Pflegeversicherung für eine Vollversicherung halten. Im Heim bleibt immer ein Eigenanteil.
  • Den Antrag aufschieben. Leistungen gibt es erst ab dem Antragsmonat.
  • Kinder nicht melden. Ohne Nachweis läuft der Kinderlosenzuschlag weiter.
  • Die Einkommensgrenze der Familienversicherung übersehen. Wer über 565 Euro im Monat verdient, kann den Anspruch verlieren.
  • Entwurf und Gesetz verwechseln. Der Zuschlag von 0,9 Punkten und der Ehegattenzuschlag sind Pläne, kein geltendes Recht.

Häufige Fragen

Was ist die Pflegeversicherung einfach erklärt?

Eine Pflichtversicherung, die einen Teil der Kosten übernimmt, wenn jemand dauerhaft Hilfe im Alltag braucht. Sie zahlt nach Pflegegrad festgelegte Beträge und deckt nicht alle Kosten (Teilkasko, § 4 SGB XI).

Ist die Pflegeversicherung Pflicht?

Ja. Gesetzlich Krankenversicherte sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert, privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen (§ 1 Abs. 2, § 23 SGB XI).

Wer ist Träger der Pflegeversicherung?

Die Pflegekassen. Ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen (§ 1 Abs. 3 SGB XI). Bei Privatversicherten ist das Versicherungsunternehmen zuständig.

Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung 2026?

3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bis 5.812,50 Euro im Monat. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 4,2 Prozent. Eltern zahlen je Kind unter 25 ab dem zweiten bis zum fünften Kind 0,25 Punkte weniger.

Wer zahlt die Pflegeversicherung, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?

Beide je zur Hälfte, also 1,8 Prozent. Den Kinderlosenzuschlag zahlen Beschäftigte allein. In Sachsen tragen Beschäftigte 2,3 und der Arbeitgeber 1,3 Prozent (§ 58 SGB XI).

Zahlen Rentner Pflegeversicherung?

Ja, auf die gesetzliche Rente allein, 3,6 Prozent, ohne Kinder 4,2 Prozent. Bei 1.800 Euro Rente sind das 64,80 beziehungsweise 75,60 Euro im Monat (§ 59 Abs. 1 SGB XI).

Wer muss den Kinderlosenzuschlag zahlen?

Mitglieder ab Ablauf des Monats, in dem sie 23 werden, wenn sie keine Kinder haben (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Nach dem Gesetzentwurf soll der Zuschlag ab 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Punkte steigen.

Wie viel weniger zahlen Eltern?

Für jedes Kind ab dem zweiten bis zum fünften, solange es unter 25 ist, 0,25 Punkte. Bei drei Kindern sind es 3,10 statt 3,60 Prozent, bei fünf Kindern 2,60 Prozent.

Ist mein Ehepartner beitragsfrei mitversichert?

Heute ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vor allem die Einkommensgrenze von 565 Euro im Monat. Nach dem Gesetzentwurf soll ab 1. Januar 2028 ein Zuschlag von 0,52 Punkten gelten, mit Ausnahmen zum Beispiel für Eltern kleiner Kinder.

Was ist der Unterschied zwischen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung?

Die gesetzliche erhebt einen Prozentsatz vom Einkommen, die private eine Prämie nach Vertrag, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht übersteigen darf. Die Leistungen sind gleichwertig, privat als Kostenerstattung (§§ 23, 110 SGB XI).

Kann ich die Pflegeversicherung kündigen und bekomme ich Geld zurück?

Die gesetzliche nicht, solange Sie gesetzlich krankenversichert sind. Beiträge für Zeiten mit Versicherungsschutz werden nicht erstattet. Die private lässt sich nur wechseln: Die Kündigung wird erst mit dem Nachweis eines neuen Versicherers wirksam (§ 23 Abs. 2 SGB XI).

Wie lange muss man in die Pflegeversicherung eingezahlt haben?

Mindestens zwei Jahre in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag. Familienversicherung zählt mit. Bei Kindern genügt es, wenn ein Elternteil die Zeit erfüllt (§ 33 Abs. 2 SGB XI).

Gibt es staatliche Förderung für eine Pflegezusatzversicherung?

Ja, 5 Euro Zulage im Monat bei mindestens 10 Euro Eigenbeitrag in einem förderfähigen Tarif. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie mindestens 18 Jahre alt sind und noch keine Pflegeleistungen beziehen (§§ 126, 127 SGB XI).

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

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Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.