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LexikonRecht & Vorsorge

Pfle­ge­zu­satz­ver­si­che­rung: Arten, Pflege-Bahr, Vergleich

Was die Pflegekasse nicht zahlt, welche privaten Absicherungen es gibt, was der staatlich geförderte Pflege-Bahr bringt und worauf Sie beim Vergleich achten können.

Aktualisiert 30.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden

Kurz erklärt

Eine Pflegezusatzversicherung ist ein privater Vertrag, der zusätzlich zur Pflegekasse zahlt. Es gibt Pflegetagegeld, Pflegekostenversicherung und Pflegerente. Der Pflege-Bahr bringt 5 € Zulage im Monat. Ob sich ein Vertrag lohnt, hängt von Alter, Vermögen und Beitrag ab. Keine Versicherungsberatung.

3.364 €
Eigenanteil im Pflegeheim im ersten Jahr, Bundesdurchschnitt pro Monat am 1. Juli 2026 (vdek)
5 €
Zulage pro Monat beim Pflege-Bahr, wenn Sie mindestens 10 € im Monat selbst einzahlen
600 €
Mindestleistung pro Monat in Pflegegrad 5 bei einem staatlich geförderten Tarif
5 Jahre
Höchstdauer der Wartezeit bei geförderten Tarifen

Was steht Ihnen zu?

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Pflegezusatzversicherung in Kürze

  • Was sie ist: ein freiwilliger, privater Vertrag, der Geld zahlt, wenn Sie pflegebedürftig werden und die gesetzliche Pflegeversicherung nicht alle Kosten deckt.
  • Drei Arten: Pflegetagegeld (festes Tagegeld), Pflegekostenversicherung (erstattet nachgewiesene Kosten) und Pflegerente (vereinbarte Rente).
  • Staatlich gefördert: Der Pflege-Bahr bringt 5 € Zulage im Monat, wenn Sie selbst mindestens 10 € im Monat zahlen. In Pflegegrad 5 muss ein geförderter Tarif mindestens 600 € im Monat leisten.
  • Heimkosten: Im ersten Jahr im Pflegeheim zahlen Bewohner im Bundesdurchschnitt 3.364 € im Monat selbst (vdek, 1. Juli 2026).
  • Einordnung: Die Verbraucherzentrale hält sie bis etwa 50 Jahre meist noch nicht für nötig.
  • Reform: Den Pflege-Bahr ändert der Gesetzentwurf vom 30. September 2026 nach unserer Durchsicht nicht.

Was ist eine Pflegezusatzversicherung? Einfach erklärt

Die soziale Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Kosten. Bei häuslicher Pflege ergänzen ihre Leistungen die Pflege durch Familie, Nachbarn und Ehrenamtliche. Im Heim werden Pflegebedürftige von den pflegebedingten Aufwendungen entlastet, Unterkunft und Verpflegung tragen sie selbst (§ 4 Abs. 2 SGB XI). Fachleute sprechen von einer Teilleistungsversicherung. Alles darüber hinaus zahlen Sie selbst, und erst wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen, springt das Sozialamt ein. Mehr dazu unter Pflegeversicherung.

Eine Pflegezusatzversicherung schließt diese Lücke privat. Sie schließen den Vertrag freiwillig ab, zahlen Beiträge und erhalten Geld, wenn der Vertrag die Pflegebedürftigkeit anerkennt. Das Versicherungsvertragsgesetz kennt zwei Formen: Die Pflegekostenversicherung erstattet im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege, die Pflegetagegeldversicherung zahlt ein vereinbartes Tagegeld (§ 192 Abs. 6 VVG). Als dritte Art gibt es die Pflegerentenversicherung, eine Rentenversicherung mit Leistung bei Pflegebedürftigkeit.

Zusatzversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung

Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen, deren Leistungen denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind (§ 23 SGB XI). Sie ist keine Zusatzversicherung. Eine Pflegezusatzversicherung kommt in jedem Fall zusätzlich. Auch Privatversicherte können den Pflege-Bahr nutzen (§ 126 SGB XI).

Die Versorgungslücke: Was die Pflegekasse nicht zahlt

Die Pflegekasse zahlt feste Beträge je Pflegegrad:

Was die Pflegekasse im Monat zahlt (Stand 29. Oktober 2026)

PflegegradPflegegeld (Pflege durch Angehörige)Pflegesachleistung (Pflegedienst), bis zuPauschale im Pflegeheim
Pflegegrad 1kein Pflegegeldkeine Pflegesachleistung131 € Zuschuss
Pflegegrad 2347 €796 €805 €
Pflegegrad 3599 €1.497 €1.319 €
Pflegegrad 4800 €1.859 €1.855 €
Pflegegrad 5990 €2.299 €2.096 €

Quellen: § 37, § 36, § 43 SGB XI. Dazu kommt zu Hause der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat (§ 45b SGB XI).

Mehr dazu unter Pflegegeld und Pflegesachleistung.

Im Pflegeheim

Im Heim ist die Lücke am größten, denn dort kommen Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten hinzu. Nach der Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen (vdek) zahlen Bewohner im ersten Jahr bundesweit im Durchschnitt 3.364 € im Monat selbst, 256 € mehr als ein Jahr zuvor. Der Betrag besteht aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflege von 1.775 € (darin 128 € Ausbildungskosten), 1.068 € für Unterkunft und Verpflegung und 521 € Investitionskosten. Die Pflegekasse zahlt einen Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil, der mit der Aufenthaltsdauer steigt (§ 43c SGB XI). In den Pflegegraden 2 bis 5 ist er innerhalb eines Heims gleich.

Eigenanteil im Pflegeheim im Bundesdurchschnitt (vdek, 1. Juli 2026)

AufenthaltsdauerEigenanteil pro MonatLeistungszuschlag auf den pflegebedingten Anteil
Erstes Jahr3.364 €15 %
Zweites Jahr3.051 €30 %
Drittes Jahr2.633 €50 %
Ab dem vierten Jahr2.111 €75 %

Durchschnittswerte, die Kosten unterscheiden sich von Heim zu Heim.Im ersten Jahr reicht der Länderdurchschnitt von 2.891 € (Sachsen-Anhalt) bis 3.761 € (Bremen).

Rechenwege und Zuschüsse stehen unter Pflegeheim Kosten und Eigenanteil im Pflegeheim.

Zu Hause

Zu Hause hängt die Lücke davon ab, wie viel Hilfe Sie brauchen und ob Angehörige pflegen. Nach der Verbraucherzentrale werden 86 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, rund 63 Prozent davon überwiegend allein durch Angehörige oder Laien. Als grobe Größenordnung nennt die Verbraucherzentrale Schätzungen aus Finanztest 07/2023 für den Eigenanteil bei professioneller Pflege zu Hause: etwa 150 € im Monat in Pflegegrad 1, 600 € in Pflegegrad 2, 1.300 € in Pflegegrad 3 und 2.600 € in den Pflegegraden 4 und 5. Die Zahlen sind älter, nutzen Sie sie nur zur Orientierung.

Mehr dazu unter Pflege zu Hause organisieren und 24-Stunden-Pflege.

Pflegetagegeld, Pflegekostenversicherung und Pflegerente im Vergleich

Die drei Arten unterscheiden sich darin, wofür sie zahlen, wie die Beiträge sich entwickeln und was bei einer Kündigung bleibt. Die Beiträge sind Beispiele der Verbraucherzentrale, keine Preise für Ihren Fall.

Die drei Arten im Vergleich

MerkmalPflegetagegeldPflegekostenversicherungPflegerente
Was wird gezahltvereinbarter Betrag pro Tagnachgewiesene Pflegekostenvereinbarte monatliche Rente
Verwendungfrei, egal ob Heim, Pflegedienst oder Angehörigenur für Kosten, oft nur für Leistungen aus dem Katalog der Pflegeversicherungfrei
Staffelung nach Pflegegradvoller Satz oft erst ab Pflegegrad 5, einige ab Pflegegrad 4, darunter anteiligoft nichts in Pflegegrad 1, Prozentsatz der Restkosten oder Erstattung bis zu einer Höchstgrenzevolle Rente meist ab Pflegegrad 4 oder 5, darunter anteilig oder gar nicht
Beispiel Beitrag für 50-Jährige 202670 bis 160 € im Monat (50 € Tagegeld in Pflegegrad 5, Beitragsbefreiung)20 bis 130 € im Monatetwa zwei- bis dreimal so hoch wie bei den anderen Arten
BeitragsentwicklungBeiträge können steigenBeiträge können steigenin der Regel beitragsstabil
Beitragsbefreiung im Pflegefallbei einigen Anbietern, andere erst ab Pflegegrad 5 oder gar nichtmeist nicht vorgesehenmeist vorgesehen
Bei Kündigungeingezahlte Beiträge in der Regel verloreneingezahlte Beiträge in der Regel verlorennicht alle Einzahlungen gehen verloren

Quelle: Verbraucherzentrale, Stand 19. Mai 2026, und § 192 Abs. 6 VVG. Die Tarife der Anbieter weichen davon ab.

Pflegetagegeld

Das Pflegetagegeld zahlt einen vereinbarten Betrag, sobald der Vertrag den Leistungsfall anerkennt. Weil es frei verfügbar ist, können Sie davon auch Hilfen bezahlen, die nicht zur Pflege im engeren Sinn gehören, zum Beispiel Einkäufe.

Pflegekostenversicherung

Die Pflegekostenversicherung erstattet Rechnungen. Voraussetzung ist meist, dass die gesetzliche Pflegeversicherung gezahlt hat. Unterkunft und Verpflegung im Heim übernehmen nur wenige Versicherer. Geringere Beiträge bedeuten meist geringere Leistungen.

Pflegerente

Die Pflegerente zahlt eine Rente, die durch Überschussbeteiligung steigen kann. Beitrag und Leistung werden bei Vertragsbeginn festgeschrieben. Die Verbraucherzentrale rät, über 20 Jahre oder länger zu planen.

Pflege-Bahr: die staatlich geförderte Pflegevorsorge

Umgangssprachlich heißt die staatlich geförderte Pflegevorsorge Pflege-Bahr. Das Gesetz spricht von der Pflegevorsorgezulage und von förderfähigen privaten Pflege-Zusatzversicherungen (§§ 126 bis 130 SGB XI). Der Staat zahlt eine Zulage von 5 € im Monat, also 60 € im Jahr, wenn Sie selbst mindestens 10 € im Monat in den Tarif einzahlen (§ 127 Abs. 1 SGB XI). Im Gegenzug müssen die Tarife feste Regeln einhalten:

Pflege-Bahr: die Regeln auf einen Blick

ThemaRegel
Wer zulageberechtigt istPersonen ab 18 Jahren, die in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind und vor Vertragsabschluss noch keine Leistungen der Pflegeversicherung bezogen haben (§ 126)
Zulage5 € im Monat, für jeden Monat nur für einen Vertrag je Person (§ 127 Abs. 1)
Mindestbeitrag10 € im Monat aus eigener Tasche, die Zulage zählt nicht mit (§ 127 Abs. 1)
AufnahmeAnspruch auf Versicherung für alle Zulageberechtigten, keine Risikoprüfung, keine Risikozuschläge, keine Leistungsausschlüsse, Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 und 3)
LeistungGeldleistung für jeden Pflegegrad, in Pflegegrad 5 mindestens 600 €, höchstens die Höhe der Leistungen des SGB XI bei Vertragsabschluss, Anpassung bis zur allgemeinen Inflationsrate zulässig, keine weiteren Leistungen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4)
Feststellung des Leistungsfallsfolgt dem Ergebnis der Pflegebegutachtung nach den §§ 18 bis 18c, bei privat Versicherten den Feststellungen des Versicherungsunternehmens (§ 127 Abs. 2 Nr. 5)
Wartezeithöchstens fünf Jahre (§ 127 Abs. 2 Nr. 6, § 129)
HilfebedürftigkeitRuhen für mindestens drei Jahre oder rückwirkende Kündigung binnen drei Monaten möglich (§ 127 Abs. 2 Nr. 7)

Quelle: §§ 126 bis 129 SGB XI, Stand 29. Oktober 2026.

Antrag auf die Zulage

Sie müssen die Zulage nicht selbst beantragen. Mit dem Vertragsabschluss bevollmächtigen Sie das Versicherungsunternehmen, sie für jedes Beitragsjahr zu beantragen. Es übermittelt die Daten zwischen 1. Januar und 31. März des Folgejahres. Ausgezahlt wird die Zulage von einer zentralen Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund an das Versicherungsunternehmen, das sie Ihrem Vertrag gutschreibt (§ 128 SGB XI).

Was der Pflege-Bahr bringt und was nicht

Vorteile sind die Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung und die begrenzten Kosten. Nach dem Bundesgesundheitsministerium hängt die Prämie nur von Eintrittsalter und Leistungsumfang ab. Die Verbraucherzentrale nennt als Nachteile: Die Leistungen fallen meist niedrig aus und decken die zu erwartenden Lücken bei weitem nicht. Ab einem Alter über 40 Jahren erhalten Sie in Pflegegrad 5 häufig nur den Mindestbetrag von 600 € oder geringfügig mehr. Den Beitrag müssen Sie auch im Pflegefall weiterzahlen, und die Beiträge steigen nach ihrer Einschätzung wahrscheinlich stärker als in herkömmlichen Tarifen. Dazu kommt stets eine Wartezeit von fünf Jahren.

RechenbeispielRechenbeispiel: Was die Zulage im Tarif ausmachtSie zahlen den Mindestbeitrag von 10 € im Monat in einen förderfähigen Tarif. Der tatsächliche Beitrag hängt von Eintrittsalter und Leistung ab.
Eigenbeitrag pro Jahr10 € × 12 Monate
120 €
Zulage pro Jahr5 € × 12 Monate
60 €
Im Tarif pro Jahr120 € + 60 €
180 €
Im Tarif nach 10 Jahren180 € × 10 Jahre
1.800 €

Die Zulage macht ein Drittel des Betrags aus, der im Tarif ankommt (60 von 180 €).

RechenbeispielRechenbeispiel: Welche Lücke im Heim bleibtEin geförderter Tarif zahlt in Pflegegrad 5 den gesetzlichen Mindestbetrag von 600 € im Monat. Sie leben im Heim. Eigenanteile im Bundesdurchschnitt nach dem vdek, 1. Juli 2026.
Eigenanteil im ersten Jahr
3.364 €
abzüglich Tarifleistung3.364 € − 600 €
2.764 € Lücke
Eigenanteil ab dem vierten Jahr
2.111 €
abzüglich Tarifleistung2.111 € − 600 €
1.511 € Lücke

Der Mindestbetrag deckt im ersten Jahr rund 18 Prozent (600 von 3.364 €) und ab dem vierten Jahr rund 28 Prozent (600 von 2.111 €) des Eigenanteils. In den Pflegegraden 2 bis 4 zahlt der Tarif weniger, nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands mindestens 20 bis 40 Prozent des Betrags für Pflegegrad 5.

Rechnung vereinfacht: Der Tarif zahlt in Pflegegrad 5 genau 600 €. Viele Tarife zahlen mehr, einen Anspruch auf mehr als 600 € gibt das Gesetz nicht.

Steuer: Was Sie wissen sollten

Hier stehen nur Fakten aus dem Gesetz, keine Steuerberatung. Beiträge zu Pflegeversicherungen, die nicht zur Basisabsicherung zählen, können als sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Dafür gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag von 2.800 € im Jahr, 1.900 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten haben (§ 10 Abs. 4 EStG). Vorrang haben die Beiträge zur Basiskranken- und zur Pflege-Pflichtversicherung. Übersteigen sie den Höchstbetrag bereits, wirkt eine Zusatzversicherung steuerlich nicht mehr.

Steuerfrei sind nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG „Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung“. Ob jede Tarifart darunter fällt, vor allem eine Pflegerente, klären Sie mit einer Steuerberatung. Zur steuerlichen Behandlung der Pflegevorsorgezulage haben wir keine Aussage in den Primärquellen gefunden. Weitere steuerliche Entlastungen bei Pflege zeigt die Seite Pflegepauschbetrag.

Worauf Sie beim Vergleich achten können

Hier stehen Kriterien, keine Empfehlungen. Sie stammen aus den Hinweisen der Verbraucherzentrale und aus dem Gesetz.

  • Leistungsfall: Reicht es, dass die gesetzliche Pflegeversicherung die Pflegebedürftigkeit feststellt? Klauseln, die regelmäßige ärztliche Untersuchungen verlangen, nennt die Verbraucherzentrale inakzeptabel.
  • Höhe je Pflegegrad: Im Heim sollte der Betrag ab Pflegegrad 2 einheitlich hoch sein, weil der Eigenanteil dort gleich ist. Zu Hause sind die Pflegegrade 1 bis 3 wichtig, denn die meisten Menschen bleiben lange darin.
  • Pflege zu Hause: Tarife ohne Leistung bei ambulanter Pflege hält die Verbraucherzentrale nicht für empfehlenswert.
  • Beitragsbefreiung: Entfällt der Beitrag, sobald Sie Leistungen erhalten, und ab welchem Pflegegrad?
  • Beiträge: Wie hoch sind sie heute, und können Sie sie Jahrzehnte lang zahlen?
  • Dynamik: Lässt sich die Leistung später ohne erneute Gesundheitsprüfung anpassen?
  • Wartezeit und Gesundheitsfragen: Wie lange besteht kein Anspruch? Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten (§ 197 VVG), bei geförderten Tarifen fünf Jahre (§ 129 SGB XI).
  • Kündigung und Ruhen: Kann der Vertrag bei Geldnot ruhen, und was geht bei einer Kündigung verloren?

In fünf Schritten zur Entscheidung

  1. Bedarf einschätzenÜberlegen Sie, ob Sie eher zu Hause oder im Heim gepflegt würden, mit welcher Rente und welchem Vermögen Sie rechnen und was Angehörige übernehmen würden.
  2. Alternativen prüfenVermögen und andere Rücklagen können Pflegekosten decken. Existenzielle Risiken wie Haftpflicht und bei Berufstätigen die Berufsunfähigkeit gehen nach Rat der Verbraucherzentrale vor.
  3. Beraten lassen und Angebote vergleichenNutzen Sie die Beratung der Verbraucherzentrale und prüfen Sie mehrere Angebote nach den Kriterien oben. Die Preisunterschiede sind hoch.
  4. Gesundheitsfragen vollständig beantwortenDer Versicherer darf in Textform nach Gefahrumständen fragen. Verletzen Sie die Anzeigepflicht, kann er vom Vertrag zurücktreten (§ 19 VVG).
  5. Bedingungen lesen und Beitrag prüfenLesen Sie die Versicherungsbedingungen vollständig. Schließen Sie nur ab, wenn Sie den Beitrag über viele Jahre aufbringen können.

Lohnt sich das? Einordnung

Eine allgemeine Antwort gibt es nicht. Die Verbraucherzentrale nennt drei Fragen: Wie hoch würden Ihre Pflegekosten ausfallen, ambulant oder stationär? Wie ist Ihre finanzielle Lage im Alter mit Rente, Vermögen und möglicher Unterstützung durch Angehörige? Wie viel Pflege würden Angehörige selbst übernehmen? Bis etwa 50 Jahre empfiehlt sie meist noch keine Pflegezusatzversicherung, denn bis dahin kann zu viel passieren.

Wer ausreichend verwertbares Vermögen oder ausreichende Renten hat, kann nach ihrer Einschätzung verzichten. Wer abschließt, muss den Beitrag viele Jahre weiterzahlen können.

Wenn das Geld nicht reicht

Ohne Zusatzversicherung zahlen Sie die Lücke zuerst aus Einkommen und Vermögen. Reicht das nicht, kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege zahlen. Wie viel Vermögen dabei geschützt bleibt, steht unter Schonvermögen, die Voraussetzungen unter Hilfe zur Pflege. Ob Ihre Kinder zahlen müssen, erklärt die Seite Elternunterhalt.

Beiträge, Kündigung und Sonderfälle

Kündigung durch Sie

Nach § 205 Abs. 1 VVG können Sie ein Krankenversicherungsverhältnis, das für mehr als ein Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Besonderheiten stehen in Ihren Bedingungen. Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, können Sie innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt der Änderung kündigen (§ 205 Abs. 4 VVG). Bedenken Sie vor einer Kündigung: Bei Tagegeld und Pflegekostenversicherung sind die eingezahlten Beiträge nach Angabe der Verbraucherzentrale verloren.

Beitragserhöhungen durch den Versicherer

Auch wenn der Versicherer nicht ordentlich kündigen darf, wie bei geförderten Tarifen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI), kann er die Prämie neu festsetzen, wenn sich die Rechnungsgrundlagen nicht nur vorübergehend ändern und ein unabhängiger Treuhänder zustimmt (§ 203 Abs. 2 VVG).

Wenn Sie schon pflegebedürftig sind

Den Pflege-Bahr können Sie nicht mehr nutzen, wenn Sie vor Vertragsabschluss bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezogen haben (§ 126 SGB XI). Bei anderen Tarifen entscheidet der Versicherer nach Ihren Antworten auf die Gesundheitsfragen. Er darf wegen eines erhöhten Risikos einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren (§ 203 Abs. 1 VVG). Wie Sie einen Pflegegrad beantragen, steht unter Pflegegrad beantragen.

Häufige Fehler

  • Zu spät abschließen: Wer erst bei ersten Beschwerden sucht, muss mit Gesundheitsfragen, Zuschlägen oder Ausschlüssen rechnen.
  • Nur auf den Preis schauen: Niedrige Beiträge bedeuten meist niedrigere Leistungen. Prüfen Sie Leistungsfall, Staffelung und Beitragsbefreiung.
  • Tarife ohne Leistung bei häuslicher Pflege wählen: Der größte Teil der Pflege findet zu Hause statt.
  • Den Pflege-Bahr für ausreichend halten: Die Mindestleistung von 600 € in Pflegegrad 5 deckt nur einen Teil des Heim-Eigenanteils.
  • Den Beitrag nicht für Jahrzehnte planen: Die Beiträge steigen erfahrungsgemäß. Ein Vertrag, den Sie später nicht mehr zahlen können, schützt nicht.

Pflegereform 2027: Was sich nach dem Gesetzentwurf ändern soll

Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Er ist noch kein Gesetz, Bundestag und Bundesrat können ihn ändern. Die Vorschriften zum Pflege-Bahr (§§ 126 bis 130 SGB XI) tauchen im Änderungsbefehl des Entwurfs nach unserer Durchsicht nicht auf. Auch die Heimpauschalen und der Leistungszuschlag bleiben danach unverändert. Als Ziel nennt die Begründung, mit jährlicher Anpassung der Leistungsbeträge den Anstieg der pflegebedingten Eigenanteile zu begrenzen. Eine Senkung sehen wir im Entwurf nicht.

Pflegezusatzversicherung: heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Pflege-Bahr (Zulage 5 €, Mindestbeitrag 10 €, Mindestleistung 600 € in Pflegegrad 5)Nach unserer Durchsicht der Bundesrat-Drucksache 587/26 (neu) enthält der Entwurf dazu keine Vorschrift.Regeln der §§ 126 bis 130 SGB XIkeine Änderung im Entwurf
Pauschale im Heim (Pflegegrad 2 bis 5) und Leistungszuschlag auf den Eigenanteil§ 43 Abs. 2 und § 43c SGB XI805, 1.319, 1.855 und 2.096 € im Monat, Zuschlag 15, 30, 50 und 75 Prozentkeine Änderung im Entwurf
Zuschuss im Heim bei Pflegegrad 1§ 144 Abs. 7 SGB XI-E131 € im Monatentfällt für neue Fälle, wer ihn 2026 bezogen hat, behält ihnentfällt
Entlastungsbetrag in der häuslichen Pflege§ 45b SGB XI-E. Mehr unter Pflegereform 2027.bis zu 131 € im Monat, Pflegegrad 1 bis 5Sozialraumbudget bis zu 175 € im Monat, nur Pflegegrad 2 bis 5geändert
Anpassung der Leistungsbeträge§ 30 SGB XI und SGB XI-Enächste Erhöhung zum 1. Januar 2028jährlich ab 1. Januar 2029, die Erhöhung 2028 entfälltgeändert
Schwellenwerte für den Pflegegrad (Gesamtpunkte)Für Anträge ab 1. Januar 2027, bestehende Pflegegrade bleiben bis zur Neubegutachtung erhalten. Geförderte Tarife folgen der Feststellung der Pflegekasse (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 SGB XI), bei anderen Tarifen gelten die Vertragsbedingungen.Pflegegrad 1 ab 12,5, Pflegegrad 2 ab 27, Pflegegrad 3 ab 47,5Pflegegrad 1 ab 15, Pflegegrad 2 ab 30, Pflegegrad 3 ab 50strenger

Heute: SGB XI und VVG, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (Bundesrat-Drucksache 587/26 neu), nicht beschlossen.

Welche Auswirkungen die Reform auf den Pflegegrad bestehender Pflegebedürftiger hat, erklärt die Seite Bestandsschutz beim Pflegegrad.

Häufige Fragen

Was ist eine Pflegezusatzversicherung?

Eine freiwillige private Versicherung, die zusätzlich zur gesetzlichen Pflegeversicherung im Pflegefall zahlt. Es gibt Pflegetagegeld, Pflegekostenversicherung und Pflegerente. Sie soll einen Teil der Lücke schließen, die die Pflegekasse lässt.

Was ist Pflegetagegeld?

Eine Pflegetagegeldversicherung zahlt einen vereinbarten Betrag pro Tag, wenn der Vertrag den Leistungsfall anerkennt (§ 192 Abs. 6 VVG). Sie können das Geld frei verwenden. Den vollen Satz zahlen viele Versicherer erst in Pflegegrad 5, darunter anteilig.

Was ist eine Pflegekostenversicherung?

Sie erstattet im vereinbarten Umfang nachgewiesene Aufwendungen für die Pflege (§ 192 Abs. 6 VVG). Oft werden nur Leistungen übernommen, die im Katalog der gesetzlichen Pflegeversicherung stehen.

Was ist eine Pflegerentenversicherung?

Eine Rentenversicherung, die bei Pflegebedürftigkeit eine vereinbarte Rente zahlt. Nach der Verbraucherzentrale ist sie in der Regel beitragsstabil, aber etwa zwei- bis dreimal so teuer wie die anderen Arten. Die volle Rente gibt es meist ab Pflegegrad 4 oder 5.

Was ist der Pflege-Bahr und wie hoch ist die Zulage?

Der Pflege-Bahr ist die staatlich geförderte private Pflegevorsorge. Der Staat zahlt 5 € im Monat (60 € im Jahr), wenn Sie selbst mindestens 10 € im Monat einzahlen (§ 127 SGB XI). Dafür gibt es keine Gesundheitsprüfung, aber eine Wartezeit von bis zu fünf Jahren.

Ist der Pflege-Bahr abgeschafft?

Nein. Die §§ 126 bis 130 SGB XI gelten mit Stand 29. Oktober 2026 weiter. Der Gesetzentwurf vom 30. September 2026 enthält nach unserer Durchsicht keine Änderung dazu. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.

Brauche ich eine Pflegezusatzversicherung?

Das hängt von Pflegeform, Einkommen, Vermögen und Unterstützung durch Angehörige ab. Die Verbraucherzentrale hält sie bis etwa 50 Jahre meist noch nicht für nötig und sieht keinen Bedarf, wenn ausreichend verwertbares Vermögen oder ausreichende Renten vorhanden sind.

Was kostet eine Pflegezusatzversicherung?

Als Beispiele nennt die Verbraucherzentrale für 50-Jährige 2026 bei Pflegetagegeld mit 50 € in Pflegegrad 5 und Beitragsbefreiung 70 bis 160 € im Monat, bei Pflegekostenversicherungen 20 bis 130 € im Monat. Die Preisunterschiede sind hoch.

Kann ich eine Pflegezusatzversicherung abschließen, wenn ich schon pflegebedürftig bin?

Für den Pflege-Bahr nicht, wenn Sie vor Vertragsabschluss bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezogen haben (§ 126 SGB XI). Bei anderen Tarifen entscheidet der Versicherer nach Ihren Antworten auf die Gesundheitsfragen und darf Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse vereinbaren.

Kann ich die Pflegezusatzversicherung kündigen?

Ja. Nach § 205 Abs. 1 VVG können Sie zum Ende des ersten oder jedes folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Bei Beitragserhöhung oder Leistungsminderung gilt eine Frist von zwei Monaten (§ 205 Abs. 4 VVG). Bei Tagegeld und Pflegekostenversicherung sind die Beiträge dann verloren.

Ist das Pflegetagegeld steuerpflichtig und kann ich die Beiträge absetzen?

Leistungen aus einer Pflegeversicherung sind nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei. Beiträge können als sonstige Vorsorgeaufwendungen zählen, im Rahmen des Höchstbetrags von 2.800 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 4 EStG). Klären Sie den Einzelfall mit einer Steuerberatung.

Zahlt die Versicherung auch, wenn Angehörige mich pflegen?

Beim Pflegetagegeld ja, es steht zur freien Verfügung, egal wer pflegt. Eine Pflegekostenversicherung erstattet dagegen nur nachgewiesene Kosten. Prüfen Sie die Bedingungen.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.