Leistungszuschlag in Kürze
- Der Leistungszuschlag ist ein Prozentsatz Ihres pflegebedingten Eigenanteils im Pflegeheim, den die Pflegekasse zusätzlich zur Pauschale übernimmt.
- Die Höhe hängt von der Dauer ab, in der Sie vollstationäre Leistungen beziehen: 15, 30, 50 und 75 Prozent.
- Er gilt nicht für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
- Einen Antrag brauchen Sie nicht. Die Pflegekasse berechnet den Zuschlag und zahlt ihn an das Heim. Ihre Heimrechnung weist nur den Rest aus.
- Anspruch haben Pflegegrad 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 gibt es im Heim nur den Zuschuss von 131 Euro.
- Ein Heimwechsel setzt die Zählung nicht zurück, Kurzzeitpflege zählt nicht mit.
Was ist der Leistungszuschlag? Einfach erklärt
Im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2 bis 5 eine feste Pauschale (§ 43 Abs. 2 SGB XI). Was der Pflegesatz darüber hinaus kostet, zahlen Sie als pflegebedingten Eigenanteil. Weil dieser Betrag Bewohner schnell überfordert, begrenzt § 43c SGB XI ihn: Die Pflegekasse zahlt zusätzlich einen Leistungszuschlag, der mit der Zeit steigt.
Der Zuschlag ist ein Leistungsanspruch von Ihnen gegen Ihre Pflegekasse, kein Anspruch des Heims. Das Heim stellt der Pflegekasse die Pauschale und den Zuschlag in Rechnung und Ihnen den verbleibenden Eigenanteil. Die Zahlung der Kasse an das Heim befreit Sie in dieser Höhe von Ihrer Schuld (§ 87a Abs. 3). Seit dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag auf Grundlage von Informationen des Heims (§ 43c Satz 6).
Einen Überblick über alle Posten der Heimrechnung gibt die Seite Eigenanteil im Pflegeheim.
Höhe: 15, 30, 50 und 75 Prozent
Die Höhe richtet sich danach, wie lange Sie Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI beziehen. Die Prozentsätze stehen im Gesetz. Die Tabelle zeigt zusätzlich die Bundesdurchschnitte in Euro.
Leistungszuschlag nach Dauer des Leistungsbezugs
| Dauer der Leistungen nach § 43 | Zuschlag | Durchschnitt in Euro pro Monat (vdek, 1. Juli 2026) |
|---|---|---|
| bis einschließlich 12 Monate | 15 % | 313 € |
| seit mehr als 12 Monaten | 30 % | 626 € |
| seit mehr als 24 Monaten | 50 % | 1.044 € |
| seit mehr als 36 Monaten | 75 % | 1.566 € |
Die Sätze gelten seit dem 1. Januar 2024. Davor betrugen sie 5, 25, 45 und 70 Prozent.
Wie wird der Zuschlag berechnet?
Die Grundlage ist Ihr tatsächlicher pflegebedingter Eigenanteil. Dazu zählen die pflegebedingten Aufwendungen des Heims einschließlich der Ausbildungsumlage, abzüglich der Pauschale der Pflegekasse nach § 43 Abs. 2. Auf diesen Betrag wendet die Pflegekasse den Prozentsatz an (Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands, Stand 2. April 2026). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben außen vor.
- Pflegebedingte Aufwendungen plus Ausbildungsumlage3.250 € + 160 €
- 3.410 €
- Pauschale der Pflegekasse, Pflegegrad 3§ 43 Abs. 2
- 1.319 €
- Pflegebedingter Eigenanteil vor Zuschlag3.410 € − 1.319 €
- 2.091 €
- Leistungszuschlag 30 Prozent30 % von 2.091 €
- 627,30 €
- Pflegebedingter Eigenanteil nach Zuschlag2.091 € − 627,30 €
- 1.463,70 €
Nach 24 Monaten stiege der Zuschlag auf 50 Prozent (1.045,50 Euro, Rest 1.045,50 Euro), nach 36 Monaten auf 75 Prozent (1.568,25 Euro, Rest 522,75 Euro).
Wie wird die Dauer gezählt?
Das Gesetz spricht von „Monaten, in denen Sie Leistungen nach § 43 beziehen“. Wie diese Monate gezählt werden, regelt § 43c nur in Teilen. Der GKV-Spitzenverband legt es in seinem Rundschreiben so aus:
- Angefangene Monate zählen voll. Ziehen Sie am 20. eines Monats ein, zählt dieser Monat als erster Monat (§ 43c Satz 5).
- Heimwechsel und Kassenwechsel ändern die Zählung nicht. Es zählt der Bezug von Leistungen nach § 43, nicht das einzelne Heim.
- Unterbrechungen werden mitgerechnet. Haben Sie früher schon vollstationär gelebt, zählen diese Zeiten zusammen, auch wenn sie nicht aufeinander folgen.
- Vorübergehende Abwesenheit bis 42 Tage im Kalenderjahr und Krankenhaus oder Reha, solange der Platz freizuhalten ist, ändern die Zählung nicht (§ 43 Abs. 4, § 87a Abs. 1).
- Kurzzeitpflege zählt nicht als Bezug von Leistungen nach § 43. Der Monat des Wechsels von der häuslichen Pflege ins Heim zählt trotzdem voll.
- Pflegegrad 1: Monate mit dem Zuschuss von 131 Euro zählen mit, sobald Sie in mindestens Pflegegrad 2 hochgestuft werden.
Wer hat Anspruch, wer nicht?
Anspruch haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Leistungen nach § 43 SGB XI beziehen, also in einem zugelassenen vollstationären Pflegeheim leben. Bei Pflegegrad 1 gibt es den Zuschuss von 131 Euro (§ 43 Abs. 3), aber keinen Leistungszuschlag. Mehr: Pflegegrad 1.
Wer in einem Hospiz Leistungen nach § 39a SGB V erhält, hat laut GKV-Spitzenverband keinen Anspruch, trägt dort aber auch keine Eigenanteile. Für privat Pflegeversicherte gilt nach § 23 Abs. 1 SGB XI Gleichwertiges. Fragen Sie Ihren Versicherer, bei Beihilfe die Beihilfestelle.
Zuschlag prüfen: Schritt für Schritt
So kontrollieren Sie die Heimrechnung
- Einzugsdatum und frühere Heimzeiten notierenDer Monat des Einzugs zählt voll. Frühere Zeiten in vollstationärer Pflege zählen mit, auch bei einem anderen Heim oder einer anderen Kasse.
- Stufe bestimmenZählen Sie die Kalendermonate seit Beginn des Leistungsbezugs. Mehr als 12, 24 oder 36 Monate ergeben 30, 50 oder 75 Prozent.
- Rechnung lesen und nachfragenPauschale, Leistungszuschlag und Rest sollten getrennt stehen. Bei Abweichungen fragen Sie zuerst das Heim, dann Ihre Pflegekasse. Sie kennt die bisherige Bezugsdauer.
- Hilfe holenDie kostenlose Pflegeberatung hilft bei der Prüfung. Die Entgelte stehen im Heimvertrag. Reicht der Rest nicht, helfen Hilfe zur Pflege und in einigen Ländern Pflegewohngeld. Alle Heimkosten: Pflegeheim Kosten.
Häufige Fehler beim Leistungszuschlag
- Den Zuschlag auf die ganze Rechnung beziehen. Er gilt nur für den pflegebedingten Teil.
- Nach einem Heimwechsel neu zählen. Die Stufe bleibt erhalten.
- Kurzzeitpflege mitzählen. Sie zählt nicht.
Ausblick: Leistungszuschlag nach dem Gesetzentwurf
Das Pflegeneuordnungsgesetz soll nach dem Gesetzentwurf überwiegend ab dem 1. Januar 2027 gelten. Den Leistungszuschlag nach § 43c ändert der Entwurf nach unserer Durchsicht nicht. Geplant ist, den Zuschuss von 131 Euro bei Pflegegrad 1 für neue Fälle zu streichen. Für Bestandsfälle soll er nach dem Entwurf weiter gelten. Die Pauschalen sollen ab 2029 jährlich angepasst werden.
Leistungszuschlag heute und nach dem Entwurf
Den Stand des Verfahrens zeigt der Zeitplan auf der Seite Pflegereform 2027. Bis zum Beschluss gilt das heutige Recht.
Häufige Fragen
Was ist der Leistungszuschlag im Pflegeheim?
Ein Zuschuss der Pflegekasse zum pflegebedingten Eigenanteil bei Pflegegrad 2 bis 5. Er steigt mit der Dauer im Heim von 15 auf 75 Prozent und senkt den Betrag, den Sie für Pflege selbst zahlen.
Wie hoch ist der Leistungszuschlag?
15 Prozent bis einschließlich zwölf Monate, 30 Prozent seit mehr als zwölf, 50 Prozent seit mehr als 24 und 75 Prozent seit mehr als 36 Monaten Bezug von Leistungen nach § 43 SGB XI.
Muss ich den Leistungszuschlag beantragen?
Nein. Es ist kein Antrag nötig. Die Pflegekasse berechnet den Zuschlag auf Grundlage der Angaben des Heims und zahlt ihn direkt an das Heim.
Gilt der Leistungszuschlag auch für Unterkunft und Verpflegung?
Nein. Er senkt nur den pflegebedingten Eigenanteil einschließlich der Ausbildungsumlage. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie in voller Höhe selbst.
Zählt Kurzzeitpflege für die Dauer mit?
Nach dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands nicht. Zeiten der Kurzzeitpflege zählen nicht als Bezug von Leistungen nach § 43. Vollstationäre Dauerpflege zählt, auch mit Unterbrechungen.
Fange ich bei einem Heimwechsel wieder bei 15 Prozent an?
Nein. Für die Stufe zählt die Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 43, nicht das einzelne Heim. Auch ein Wechsel der Pflegekasse ändert nichts.
Bekomme ich bei Pflegegrad 1 einen Leistungszuschlag?
Nein. Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse im Heim nur den Zuschuss von 131 Euro. Bei späterer Höherstufung zählen die bisherigen Monate mit.
Was hat sich 2024 beim Leistungszuschlag geändert?
Seit dem 1. Januar 2024 gelten 15, 30, 50 und 75 Prozent. Vorher waren es 5, 25, 45 und 70 Prozent. Seit dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag selbst auf Grundlage der Angaben des Heims.
Ändert sich der Leistungszuschlag 2027?
Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026, der nicht beschlossen ist, bleibt § 43c unverändert. Der Zuschuss bei Pflegegrad 1 soll für neue Fälle entfallen. Bis zu einem Beschluss gilt das heutige Recht.