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LexikonPflegeheim & Wohnformen

Heimvertrag im Pflegeheim: Rechte und Pflichten

Was im Vertrag mit dem Pflegeheim stehen muss, wann das Heim das Entgelt erhöhen darf und wie Sie kündigen können.

Aktualisiert 30.10.20268 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Der Heimvertrag regelt Wohnraum, Pflege und Entgelt. Er unterliegt dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Er ist schriftlich zu schließen, muss Leistungen und Entgelte einzeln nennen, und das Heim darf nur unter Auflagen erhöhen oder kündigen. In den ersten zwei Wochen können Sie fristlos kündigen.

2 Wochen
Nach Beginn des Vertrags können Sie jederzeit ohne Frist kündigen
4 Wochen
Frühestens so lange nach Zugang eines begründeten Verlangens schulden Sie ein erhöhtes Entgelt
3. Werktag
Bis dahin kündigen Sie schriftlich zum Ablauf desselben Monats
mehr als 3 Tage
Ab dieser Abwesenheit muss das Heim ersparte Aufwendungen anrechnen

Was steht Ihnen zu?

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Heimvertrag in Kürze

  • Der Heimvertrag ist der Vertrag über Wohnraum und Pflege- oder Betreuungsleistungen. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) schützt Sie als Verbraucher.
  • Das Heim muss Sie vor Ihrer Erklärung in Textform und verständlich informieren (§ 3 WBVG).
  • Der Vertrag nennt Leistungen und Entgelte einzeln: Wohnraum, Pflege, Verpflegung, Investitionskosten und Gesamtentgelt.
  • Eine Erhöhung muss schriftlich begründet sein. Sie schulden den höheren Betrag frühestens vier Wochen nach Zugang (§ 9).
  • Das Heim kann nur aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und mit Begründung (§ 12). Sie selbst können nach den Regeln des § 11 kündigen.
  • Diese Seite informiert allgemein und ist keine Rechtsberatung.

Was ist ein Heimvertrag? Einfach erklärt

Das WBVG gilt für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher, in denen sich das Heim zur Überlassung von Wohnraum und zu Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die einen durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarf auffangen (§ 1 Abs. 1). Es gilt auch, wenn Wohnraum und Pflege in abhängigen Einzelverträgen stehen (§ 1 Abs. 2). Ausgenommen sind unter anderem Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen (§ 2).

Das WBVG regelt den Vertrag zwischen Ihnen und dem Heim. Was die Pflegekasse zahlt, steht im SGB XI. Wie sich Pflegesatz, Unterkunft und Eigenanteil zusammensetzen, erklärt die Seite Eigenanteil im Pflegeheim.

Vor dem Vertrag: Was das Heim Ihnen vorlegen muss

Das Heim muss Sie rechtzeitig vor Ihrer Vertragserklärung in Textform und leicht verständlicher Sprache informieren (§ 3 Abs. 1 WBVG). Dazu gehören:

  • das allgemeine Leistungsangebot samt Ausstattung, Lage und veröffentlichten Qualitätsprüfungen,
  • Ihre Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang und das Leistungskonzept,
  • die einzelnen Entgelte, die gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtentgelt,
  • die Voraussetzungen für Leistungs- und Entgeltveränderungen,
  • gegebenenfalls Umfang und Folgen eines vereinbarten Ausschlusses der Angebotspflicht, und zwar hervorgehoben.

Kommt das Heim diesen Pflichten nicht nach, gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Dann können Sie jederzeit ohne Frist kündigen. (§ 3 Abs. 4). Tipps zur Auswahl: Pflegeheim finden.

Pflichtinhalte und Form des Vertrags

Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen, und das Heim muss Ihnen eine Ausfertigung aushändigen (§ 6 Abs. 1). Fehlt die Schriftform, sind Abweichungen zu Ihren Lasten von den gesetzlichen Regeln unwirksam, und Sie können jederzeit ohne Frist kündigen (§ 6 Abs. 2). Der Vertrag muss mindestens enthalten (§ 6 Abs. 3):

  • die Leistungen des Heims nach Art, Inhalt und Umfang, einzeln beschrieben,
  • die Entgelte, getrennt nach Wohnraum, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung und weiteren Leistungen, dazu die nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtentgelt,
  • die vorvertraglichen Informationen nach § 3 als Vertragsgrundlage, mit gesondert gekennzeichneten Abweichungen,
  • die Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 Abs. 1 VSBG.

Bei Verträgen mit Pflegekassen-Versicherten müssen die Vereinbarungen den Regeln des Siebten und Achten Kapitels des SGB XI entsprechen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 15 Abs. 1). Ist der Verbraucher bei Abschluss geschäftsunfähig, hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung eines Bevollmächtigten oder Betreuers ab (§ 4 Abs. 2). Mehr zu Vorsorgevollmacht und rechtlicher Betreuung.

Entgelt, Abwesenheit, Tod und Sicherheit

Für Verbraucher, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, gilt die nach dem Siebten und Achten Kapitel des SGB XI festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen (§ 7 Abs. 2 WBVG). Das Heim muss Entgelt und Entgeltbestandteile nach einheitlichen Grundsätzen bemessen. Unterschiede sind zulässig, soweit die Förderung nur einen Teil der Einrichtung erfasst (§ 7 Abs. 3). Was die Pflegekasse davon trägt, zeigen Leistungszuschlag und Eigenanteil.

  • Abwesenheit: Sind Sie länger als drei Tage abwesend, muss sich das Heim den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen (§ 7 Abs. 5). Bei Pflegekassen-Versicherten folgt der Betrag aus § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI.
  • Tod: Der Vertrag endet mit dem Tod. Für die Überlassung des Wohnraums kann eine Fortzahlung bis höchstens zwei Wochen nach dem Sterbetag vereinbart werden, abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 4 Abs. 3).
  • Sicherheit: Das Heim darf eine Sicherheit verlangen, wenn sie vereinbart ist, höchstens das Doppelte des Monatsentgelts. Von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42 und 43 SGB XI beziehen, darf es keine verlangen (§ 14 Abs. 1 und 4).
  • Mängel: Erbringt das Heim Leistungen nicht oder mangelhaft, können Sie bis zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene Kürzung verlangen (§ 10 Abs. 1).

Entgelterhöhung: Wann das Heim mehr verlangen darf

Das Heim kann eine Erhöhung verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein (§ 9 Abs. 1). Erhöhungen wegen Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. Für das Verfahren schreibt § 9 Abs. 2 vor:

  • Das Heim muss die Erhöhung schriftlich mitteilen und begründen und den Zeitpunkt nennen, ab dem es sie verlangt.
  • Die Begründung nennt unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen mit Kostensteigerung und stellt alte und neue Entgeltbestandteile gegenüber.
  • Sie schulden das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Verlangens.
  • Sie müssen rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben durch Einsicht in die Kalkulationsunterlagen zu prüfen.
  • Bei einer Erhöhung können Sie zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2).
RechenbeispielBeispiel: Erhöhung der InvestitionskostenEin Heim erhöht die Investitionskosten von 17,00 Euro auf 18,50 Euro pro Tag. Gerechnet wird mit dem Monatsdurchschnitt von 30,42 Tagen. Alle Zahlen sind ein erfundenes Beispiel.
Pro Monat vorher17,00 € × 30,42
517,14 €
Pro Monat nachher18,50 € × 30,42
562,77 €
Mehrbelastung pro Monat562,77 € − 517,14 €
45,63 €
Mehrbelastung pro Jahr12 × 45,63 €
547,56 €
Anstieg in Prozent1,50 € ÷ 17,00 €
8,8 %

Ob das Verlangen zulässig ist, hängt von Begründung, Frist und Förderung ab. Lassen Sie sich beraten, etwa in der Pflegeberatung.

Nachgerechnet mit Python. Der Divisor 30,42 ist die Rechenkonvention der Pflegekassen, Ihr Heim kann nach Kalendertagen rechnen.

Mehr Pflegebedarf: Anpassung der Leistungen

Ändert sich Ihr Pflegebedarf, etwa durch einen höheren Pflegegrad, muss das Heim eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Sie können das Angebot auch teilweise annehmen (§ 8 Abs. 1 WBVG). Das Heim muss das Angebot schriftlich begründen und bisherige und neue Leistungen und Entgelte gegenüberstellen (§ 8 Abs. 3). Bei Pflegekassen-Versicherten darf es den Vertrag nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 Satz 3 einseitig anpassen (§ 8 Abs. 2).

Das Heim kann die Pflicht zum Angebot bei Vertragsschluss durch gesonderte Vereinbarung ausschließen. Das ist nur wirksam, wenn es daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet, und es braucht Schriftform (§ 8 Abs. 4).

Kündigung durch Sie und durch das Heim

Kündigungsrechte nach dem WBVG

FallFristVoraussetzung
Sie: regulärSpätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf desselben MonatsSchriftlich (§ 11 Abs. 1)
Sie: bei EntgelterhöhungJederzeit, zum Zeitpunkt der verlangten ErhöhungErhöhungsverlangen des Heims (§ 11 Abs. 1)
Sie: in den ersten zwei WochenJederzeit ohne Frist, bis zwei Wochen nach Beginn oder nach Aushändigung des VertragsKeine (§ 11 Abs. 2)
Sie: wichtiger GrundJederzeit ohne FristFortsetzung bis zum Fristablauf unzumutbar (§ 11 Abs. 3)
HeimBei Betriebseinstellung: bis zum 3. Werktag zum Ablauf des nächsten Monats. Bei den Gründen Nr. 2 bis 4 (etwa Zahlungsverzug): ohne FristNur aus wichtigem Grund, schriftlich, mit Begründung (§ 12 Abs. 1 und 4)

Quelle: §§ 11 und 12 WBVG, gesetze-im-internet.de. Kündigt das Heim wegen Zahlungsverzugs, muss es zuvor eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt haben (§ 12 Abs. 3).

Eine Kündigung zum Zweck der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1). Kündigt das Heim wegen Betriebseinstellung, muss es auf Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz nachweisen und angemessene Umzugskosten tragen.

Probewohnen, Checkliste und Hilfe

Das WBVG kennt kein Probewohnen als eigenen Vertragstyp. Die fristlose Kündigung in den ersten zwei Wochen (§ 11 Abs. 2) wirkt wie ein Probezeitraum. Ob ein Heim ein befristetes Kennenlernen anbietet und was es kostet, vereinbaren Sie mit dem Heim. Zum Überbrücken kommt je nach Fall auch die Kurzzeitpflege in Betracht.

Wenn die Kosten Ihre Mittel übersteigen, hilft das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege, in einigen Ländern gibt es Pflegewohngeld. Alle Heimkosten im Überblick: Pflegeheim Kosten. Bei Streit mit dem Heim hilft eine Verbraucher- oder Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt sie nicht.

Ausblick: Heimvertrag nach dem Gesetzentwurf

Der Gesetzentwurf vom 30. September 2026 ändert das SGB XI, nicht das WBVG. In der Entwurfsfassung des § 11 SGB XI heißt es weiterhin, dass die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes unberührt bleiben.

Heimvertrag heute und nach dem Entwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Vertragsrecht (WBVG)Gilt in der heutigen FassungIm Entwurf nicht geändert; § 11 Abs. 3 SGB XI-E: WBVG bleibt unberührt
Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI)15 / 30 / 50 / 75 ProzentIm Entwurf nicht geändert
Zuschuss Pflegegrad 1 im HeimWer 2026 den Zuschuss bezogen hat, soll ihn behalten (§ 144 Abs. 7 SGB XI-E)131 € im MonatEntfällt für neue Fälleentfällt

Heute: SGB XI, Stand 29.10.2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026 (BR-Drs. 587/26 (neu)), nicht beschlossen.

Den Stand des Verfahrens zeigt der Zeitplan auf der Seite Pflegereform 2027. Bis zu einem Beschluss gilt das heutige Recht.

Häufige Fragen

Was ist ein Heimvertrag?

Ein Vertrag, in dem sich ein Heim zur Überlassung von Wohnraum und zu Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet. Für ihn gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).

Muss der Heimvertrag schriftlich sein?

Ja. Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Heim muss Ihnen eine Ausfertigung aushändigen (§ 6 Abs. 1 WBVG).

Was muss im Heimvertrag stehen?

Mindestens die Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang, die einzelnen Entgelte und Investitionskosten getrennt mit dem Gesamtentgelt, die vorvertraglichen Informationen als Grundlage mit gekennzeichneten Abweichungen und Hinweise zur Verbraucherstreitbeilegung (§ 6 Abs. 3).

Wie oft darf das Heim das Entgelt erhöhen?

Das Gesetz nennt keine feste Zahl, sondern Bedingungen: Die Berechnungsgrundlage muss sich ändern, die Erhöhung muss angemessen, schriftlich begründet und mit Umlagemaßstab versehen sein (§ 9 WBVG).

Ab wann muss ich das erhöhte Entgelt zahlen?

Frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens (§ 9 Abs. 2 WBVG). Sie dürfen vorher die Kalkulationsunterlagen einsehen.

Wie kann ich den Heimvertrag kündigen?

Regulär schriftlich bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Monatsende, bei Erhöhung zum Zeitpunkt der Erhöhung, in den ersten zwei Wochen jederzeit und bei wichtigem Grund fristlos (§ 11 WBVG).

Darf das Heim mir kündigen?

Nur aus wichtigem Grund, schriftlich und mit Begründung (§ 12 WBVG). Eine Kündigung zum Zweck der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.

Gibt es Probewohnen im Pflegeheim?

Das WBVG regelt kein Probewohnen. In den ersten zwei Wochen können Sie aber jederzeit ohne Frist kündigen (§ 11 Abs. 2). Ein befristetes Kennenlernen vereinbaren Sie mit dem Heim.

Darf das Heim eine Kaution verlangen?

Eine Sicherheit nur, wenn sie vereinbart ist, höchstens das Doppelte des Monatsentgelts. Von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42 und 43 SGB XI beziehen, darf das Heim keine verlangen (§ 14 WBVG).

Ändert sich 2027 etwas am Heimvertragsrecht?

Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026, der nicht beschlossen ist, bleibt das WBVG unberührt. Der Entwurf ändert das SGB XI, etwa den Zuschuss bei Pflegegrad 1 im Heim.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.