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LeistungGilt unverändert

Kurz­zeit­pfle­ge: Anspruch, Dauer, Kosten und Antrag

Wann die Pflegekasse die Pflege im Heim auf Zeit bezahlt, wie lange und wie viel, was Sie selbst tragen und was der Gesetzentwurf ab 2027 ändern will.

Aktualisiert 30.10.2026Kurzantwort in 30 Sekunden
Steckbrief
Für wen
Pflegegrad 2 bis 5, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist
Höhe
bis zu 3.539 € je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag mit der Verhinderungspflege)
Dauer
bis zu acht Wochen je Kalenderjahr
Paragraf
§ 42 und § 42a SGB XI, ohne Pflegegrad § 39c SGB V
Antrag bei
Pflegekasse, ohne Pflegegrad bei der Krankenkasse
Status
Es gilt das heutige Recht. Ab 2027 sieht der Gesetzentwurf ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € vor.

Kurz erklärt

Kurzzeitpflege ist Pflege auf Zeit in einer Einrichtung, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht klappt. Sie gibt es ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen im Jahr. Die Pflegekasse zahlt die pflegebedingten Kosten bis 3.539 € gemeinsam mit der Verhinderungspflege. Nach dem Gesetzentwurf soll ab 2027 ein Überbrückungsbudget von 2.285 € gelten.

8 Wochen
Kurzzeitpflege je Kalenderjahr
3.539 €
Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege
50 %
des bisherigen Pflegegeldes werden weitergezahlt
2.285 €
geplantes Überbrückungsbudget ab 2027 (Gesetzentwurf)

Antrag nicht allein stellen

Eine Pflegeberatung hilft kostenlos beim Antrag und bei der Begutachtung.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Kurzzeitpflege in Kürze

  • Kurzzeitpflege ist Pflege rund um die Uhr in einer vollstationären Einrichtung für begrenzte Zeit. Sie gibt es ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht oder nicht ausreichend möglich ist.
  • Die Dauer ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
  • Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Er gilt zusammen mit der Verhinderungspflege.
  • Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat kann helfen.
  • Das Pflegegeld läuft zur Hälfte weiter.
  • Nach einem Krankenhausaufenthalt ist Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad über die Krankenkasse möglich.

Alle geplanten Änderungen finden Sie weiter unten und auf der Seite zur Pflegereform 2027.

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege hilft, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im nötigen Umfang klappt und auch Tagespflege nicht ausreicht. Das Gesetz nennt zwei Anlässe (§ 42 SGB XI): eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung und Krisensituationen oder andere Lagen, in denen die Pflege daheim vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Typisch sind Krankenhausentlassung, Ausfall der Pflegeperson, Urlaub der Pflegeperson oder eine Phase, in der die Wohnung erst umgebaut wird.

Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege?

Bei der Kurzzeitpflege ziehen Sie für die Zeit in eine Einrichtung. Die Verhinderungspflege ist Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Sie kann auch zu Hause erfolgen. Beide Leistungen teilen sich einen Jahresbetrag, mehr dazu weiter unten.

Pflegehotel und Übergangspflege

„Pflegehotel“ ist kein gesetzlicher Begriff, eine amtliche Liste gibt es nicht. Entscheidend ist, dass die Einrichtung von der Pflegekasse zur Kurzzeitpflege zugelassen ist (Ausnahmen siehe unten). „Übergangspflege“ meint etwas anderes: die Versorgung im Krankenhaus für längstens zehn Tage im Anschluss an die Behandlung (§ 39e SGB V). Dafür zahlen Erwachsene heute 10 € je Kalendertag zu, für längstens 28 Tage im Jahr. Ab 1. Januar 2027 sind es 15 € je Kalendertag (bereits beschlossen).

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

  • Pflegegrad 2 bis 5: Anspruch gegen die Pflegekasse, wenn Sie zu Hause gepflegt werden (§ 42 SGB XI).
  • Pflegegrad 1: kein Anspruch auf die Leistung. Sie können aber den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat, also 1.572 € im Jahr, für Kurzzeitpflege einsetzen (§ 45b SGB XI).
  • Kein Pflegegrad: nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation kann die Krankenkasse die Kurzzeitpflege zahlen (§ 39c SGB V).

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Die Krankenkasse leistet Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit, wenn häusliche Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht ausreicht, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder ambulanten Krankenhausbehandlung, und kein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt ist. Dauer und Höhe entsprechen der Kurzzeitpflege der Pflegeversicherung. Den Antrag stellen Sie bei der Krankenkasse.

Kinder und Menschen mit Behinderung

In begründeten Einzelfällen ist Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen möglich, wenn die Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 42 Abs. 3 SGB XI). Sind Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten im Entgelt nicht gesondert ausgewiesen, sind 60 Prozent des Entgelts zuschussfähig.

Wie lange dauert Kurzzeitpflege?

Der Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt, rechnerisch also 56 Kalendertage. Mit jedem Jahreswechsel entsteht er neu. Die Wochen müssen nicht am Stück genommen werden. In der Praxis begrenzt oft nicht die Zeit, sondern das Geld: Ist der Jahresbetrag aufgebraucht, endet die Kostenübernahme vor Ablauf der acht Wochen.

Und danach?

Nach acht Wochen im Jahr zahlt die Pflegekasse keine Kurzzeitpflege mehr. Reichen Ihre Mittel nicht, können Sie beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Aus der Kurzzeitpflege folgt kein Anspruch auf einen Dauerplatz im selben Haus. Wenn sich abzeichnet, dass die Pflege zu Hause nicht mehr geht, beginnen Sie früh mit der Suche, siehe Pflegeheim finden.

Wie viel zahlt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, höchstens bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag (§ 42 und § 42a SGB XI). Er beträgt seit 1. Juli 2025 bis zu 3.539 € je Kalenderjahr, für Pflegegrad 2 bis 5 gleich. Was Sie im selben Jahr für Verhinderungspflege ausgegeben haben, fehlt hier. Mehr zum Gemeinsamen Jahresbetrag.

Kurzzeitpflege: die Werte heute

MerkmalWertNorm
AnspruchPflegegrad 2 bis 5§ 42 SGB XI
Daueracht Wochen je Kalenderjahr§ 42 SGB XI
Höhe (zusammen mit Verhinderungspflege)bis zu 3.539 € je Kalenderjahr§ 42a SGB XI
Entlastungsbetrag für Eigenanteilebis zu 131 € im Monat, 1.572 € im Jahr§ 45b SGB XI
Pflegegeld in dieser Zeitdie Hälfte, bis zu acht Wochen§ 37 SGB XI

Heute: SGB XI, Beträge seit 1. Juli 2025 (Jahresbetrag) und 1. Januar 2025. Stand 29. Oktober 2026.

Die Einrichtung rechnet in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab. Sie muss Ihnen danach eine schriftliche Übersicht der Aufwendungen geben, auf der steht, welcher Betrag über den Gemeinsamen Jahresbetrag läuft (§ 42a SGB XI).

RechenbeispielWie lange reicht der Jahresbetrag?Der Gemeinsame Jahresbetrag beträgt 3.539 €, im Jahr wurde noch nichts verbraucht. Die Tagessätze sind angenommen, ebenso die Dauer von acht Wochen zu je sieben Tagen (56 Tage). Das Gesetz nennt nur „acht Wochen“, keine Tageszahl. Ihre Einrichtung nennt den tatsächlichen pflegebedingten Tagessatz.
Für angenommene acht Wochen (56 Tage) reicht ein Tagessatz bis3.539 € ÷ 56 Tage (8 Wochen angenommen)
63,20 €
Bei 100 € pro Tag3.539 € ÷ 100 €
35 Tage
Bei 120 € pro Tag3.539 € ÷ 120 €
29 Tage
Bei 130 € pro Tag3.539 € ÷ 130 €
27 Tage

Ab einem pflegebedingten Tagessatz von rund 63 € ist der Betrag vor Ablauf der acht Wochen aufgebraucht.

§ 42 und § 42a SGB XI. Rechenbeispiel mit angenommenen acht Wochen zu 56 Kalendertagen, die Tageszahl steht nicht im Gesetz. Tage abgerundet.

Pflegegeld während der Kurzzeitpflege

Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Das Gleiche gilt für anteiliges Pflegegeld bei der Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI). Die übrigen Leistungen für die häusliche Pflege ruhen in dieser Zeit grundsätzlich (§ 34 SGB XI). Mehr zum Pflegegeld.

Halbes Pflegegeld in der Kurzzeitpflege

PflegegradPflegegeld im MonatDavon die Hälfte
Pflegegrad 2347 €173,50 €
Pflegegrad 3599 €299,50 €
Pflegegrad 4800 €400 €
Pflegegrad 5990 €495 €

Heute: § 37 SGB XI, Beträge seit 1. Januar 2025. Monatsbeträge, für kürzere Zeiträume anteilig.

Kosten und Eigenanteil in der Kurzzeitpflege

Selbst zahlen Sie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sowie alles, was über den Jahresbetrag hinausgeht. Der Leistungszuschlag zum Eigenanteil nach § 43c SGB XI gilt nur für die vollstationäre Dauerpflege, nicht für die Kurzzeitpflege. Die Preise legt jede Einrichtung selbst fest. Lassen Sie sich vorab eine Preisaufstellung geben.

Zur Orientierung für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen: Laut vdek-Auswertung vom 1. Juli 2026 kosten Unterkunft und Verpflegung in der Dauerpflege im Bundesdurchschnitt 1.068 € im Monat, die Investitionskosten 521 €. Auf den Tag gerechnet sind das rund 36 € und rund 17 €, zusammen etwa 53 €. Für Kurzzeitpflege weist der vdek in Baden-Württemberg durchschnittliche Gesamtentgelte von 171,54 € (Pflegegrad 2) bis 203,17 € (Pflegegrad 5) je Tag aus, gültig vom 1. April 2026 bis 31. März 2027. In anderen Ländern und Häusern kann es abweichen. Der Gesetzentwurf rechnet mit knapp 172 € je Tag.

RechenbeispielEigenanteil bei 28 Tagen KurzzeitpflegePflegegrad 3, 28 Tage Kurzzeitpflege im Juli, in diesem Jahr noch keine Verhinderungspflege. Gesamtpreis: das vdek-Entgelt für Baden-Württemberg in Pflegegrad 3 (184,04 € je Tag). Davon werden 53 € je Tag für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen angesetzt (vdek-Durchschnitt der Dauerpflege), der Rest gilt als pflegebedingt. Der Entlastungsbetrag der Monate Januar bis Juli wurde noch nicht genutzt.
Gesamtpreis28 Tage × 184,04 €
5.153 €
Unterkunft, Verpflegung, Investitionen(1.068 € + 521 €) ÷ 30 × 28
1.483 €
Pflegebedingter Teil5.153 € minus 1.483 €
3.670 €
Die Pflegekasse zahlt höchstens den Jahresbetrag
3.539 €
Pflegebedingter Rest, selbst zu zahlen3.670 € minus 3.539 €
131 €
Eigenanteil vor Entlastungsbetrag1.483 € + 131 €
1.614 €
Entlastungsbetrag Januar bis Juli7 × 131 €
917 €
Eigenanteil nach Entlastungsbetrag1.614 € minus 917 €
697 €

Der Jahresbetrag ist damit aufgebraucht. Für Verhinderungspflege bleibt in diesem Jahr nichts übrig.

Rechenbeispiel aus zwei Durchschnittswerten (vdek Baden-Württemberg, vdek Bundesdurchschnitt), keine Preisauskunft. Beträge: § 42a und § 45b SGB XI. Monat mit 30 Tagen gerechnet, Beträge gerundet.

Entlastungsbetrag und Sozialamt

Der Entlastungsbetrag erstattet Eigenanteile der Kurzzeitpflege gegen Belege. Der Anspruch entsteht ohne Antrag (§ 45b SGB XI). Nicht verbrauchte Beträge können ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Reicht das Geld trotzdem nicht, fragen Sie beim Sozialamt nach.

Kombination mit der Verhinderungspflege

Kurzzeit- und Verhinderungspflege teilen sich den Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Sie können ihn flexibel aufteilen. Ist er aufgebraucht, gibt es im laufenden Jahr keine weiteren Leistungen dieser beiden Arten. Für beide gilt eine Höchstdauer von je acht Wochen. Das Pflegegeld wird für jede der beiden Leistungen jeweils bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Wer Kurzzeitpflege plant, sollte deshalb vorher klären, wie viel vom Jahresbetrag für die Verhinderungspflege übrig bleiben soll.

Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus

Die Übergangszeit nach einer stationären Behandlung ist der häufigste Anlass. Das Krankenhaus organisiert die Versorgung danach im Entlassmanagement. Sie haben Anspruch auf Unterstützung durch Ihre Krankenkasse, auch bei Leistungen nach § 39c SGB V und dem SGB XI (§ 39 SGB V). Sprechen Sie früh mit dem Sozialdienst des Krankenhauses, am besten schon bei der Aufnahme.

Haben Sie noch keinen Pflegegrad, stellen Sie den Antrag sofort. Geht es direkt vom Krankenhaus in die Kurzzeitpflege, erfolgt die abschließende Begutachtung spätestens am zehnten Arbeitstag nach deren Beginn (§ 18a SGB XI). Wie der Antrag funktioniert, steht unter Pflegegrad beantragen. Nach einer ambulanten Operation gilt dasselbe, auch ohne Pflegegrad über § 39c SGB V.

Antrag und Platzsuche

So kommen Sie zu einem Kurzzeitpflegeplatz

  1. Bedarf und Zeitraum klärenWann und wie lange brauchen Sie die Pflege? Eine Pflegeberatung, ein Pflegestützpunkt oder der Sozialdienst des Krankenhauses helfen bei der Planung.
  2. Zugelassene Einrichtungen suchenDie Pflegekasse sagt Ihnen, welche Einrichtungen infrage kommen und was sie kosten. Auch Vergleichslisten der Pflegekassen und der Pflegelotse der Ersatzkassen helfen. Fragen Sie mehrere Häuser gleichzeitig an.
  3. Preise und Tagessatz erfragenLassen Sie sich den pflegebedingten Tagessatz und die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen schriftlich nennen.
  4. Antrag bei der Pflegekasse stellenStellen Sie ihn vor Beginn der Kurzzeitpflege, formlos oder mit dem Formular Ihrer Kasse, zum Beispiel bei DAK-Gesundheit, AOK oder Barmer. Bei fehlendem Pflegegrad geht der Antrag an die Krankenkasse.
  5. Aufenthalt vorbereitenGeben Sie Medikamentenplan, Pflegegutachten, Hilfsmittel und Telefonnummern von Ärzten und Angehörigen mit.
  6. Rechnung und Belege prüfenPrüfen Sie die Übersicht der Einrichtung und reichen Sie Belege für den Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse ein.
Kurzzeitpflege gibt es nur in Einrichtungen, die die Pflegekasse zugelassen hat.

Notfall: Die Pflegeperson fällt aus

Rufen Sie sofort Pflegekasse, Hausarzt oder Sozialdienst an und fragen Sie gleichzeitig Einrichtungen direkt an. Plätze sind je nach Region und Jahreszeit knapp. Berufstätige Angehörige, die kurzfristig die Pflege organisieren, können bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld erhalten (§ 44a SGB XI).

Kann man Kurzzeitpflege rückwirkend beantragen?

Leistungen der Pflegeversicherung gibt es auf Antrag und grundsätzlich ab Antragstellung (§ 33 SGB XI). Anders als bei der Verhinderungspflege nennt das Gesetz für die Kurzzeitpflege keine Frist für eine nachträgliche Erstattung. Stellen Sie den Antrag deshalb vor dem Aufenthalt, im Notfall am ersten Tag. Läuft der Aufenthalt schon, fragen Sie die Pflegekasse sofort, ob sie die Kosten übernimmt.

Kurzzeitpflege ab 2027: Überbrückungsbudget laut Gesetzentwurf

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 sollen der Gemeinsame Jahresbetrag und die Verhinderungspflege als eigene Leistungen entfallen. Kurzzeitpflege und Teile der Verhinderungspflege sollen über ein Überbrückungsbudget laufen, das ab dem 1. Januar 2027 gelten soll. Beschlossen ist das nicht. Bundestag und Bundesrat können den Entwurf ändern. Aufenthalte bis Ende 2026 sind davon nicht betroffen.

Kurzzeitpflege: heute und nach dem Gesetzentwurf

WasHeuteAb 2027 (Gesetzentwurf)laut Kabinettsentwurf
Betrag für KurzzeitpflegeWeitere Ersatzpflege soll über Sachleistungs- und Entlastungsbudget laufen. Die Umstellung gilt laut Begründung als ausgabenneutral.bis 3.539 € im Jahr, gemeinsam mit VerhinderungspflegeÜberbrückungsbudget bis 2.285 € im Jahr, Pflegegrad 2 bis 5geändert
Daueracht Wochen je Kalenderjahracht Wochen je Kalenderjahr
Verhinderungspflegeeigene Leistungentfällt als eigene Leistungentfällt
Pflegegeld in der Kurzzeitpflegedie Hälfte, bis acht Wochendie Hälfte, bis acht Wochen
Eigenanteile bezahlenEntlastungsbetrag bis 131 € im Monat, auch für KurzzeitpflegeSozialraumbudget bis 175 € im Monat für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Kurzzeitpflege wird dort nicht genanntgeändert
Pflegegrad 1Entlastungsbetrag nutzbarEntlastungsbetrag entfälltentfällt
Akut-Kurzzeitpflegenicht eigens geregeltAnspruch ab 1. Januar 2028 in zugelassenen Einrichtungenneu

Heute: SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Ab 2027: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, nicht beschlossen.

RechenbeispielBeispiel: 28 Tage Kurzzeitpflege heute und nach dem EntwurfGleicher Fall wie oben: pflegebedingter Teil 3.670 €. Es wurden keine anderen Leistungen aus dem Jahresbetrag oder dem Überbrückungsbudget genutzt.
Übernahme heute (Gemeinsamer Jahresbetrag)
3.539 €
Übernahme nach dem Entwurf (Überbrückungsbudget)
2.285 €
Pflegebedingter Eigenanteil heute3.670 € minus 3.539 €
131 €
Pflegebedingter Eigenanteil nach dem Entwurf3.670 € minus 2.285 €
1.385 €
Unterschied1.385 € minus 131 €
1.254 € mehr

Dafür sollen Sachleistungs- und Entlastungsbudget höher ausfallen, die Verhinderungspflege entfällt. Ob unterm Strich mehr oder weniger bleibt, hängt vom Einzelfall ab.

Beispielrechnung mit Durchschnittswerten, keine Preisauskunft. Heute: § 42 und § 42a SGB XI. Ab 2027: § 39 und § 42 SGB XI-E, Gesetzentwurf vom 30.09.2026.

Der Entwurf enthält nach unserer Prüfung keine Übergangsregel für unverbrauchte Beträge aus 2026. Ab 2028 soll die Akut-Kurzzeitpflege hinzukommen. Im Jahr 2027 soll das Überbrückungsbudget in Akutsituationen auch für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste nutzbar sein. Der Zeitplan der Reform zeigt die nächsten Schritte, zur Ersatzpflege siehe Verhinderungspflege ab 2027.

Häufige Fehler bei der Kurzzeitpflege

  • Den Platz zu spät suchen. Wer erst im Notfall anfragt, nimmt oft, was frei ist.
  • Den Antrag erst nach dem Aufenthalt stellen. Stellen Sie ihn vorher.
  • Eine nicht zugelassene Einrichtung wählen. Dann zahlt die Pflegekasse nicht.
  • Den Eigenanteil nicht erfragen. Tagessatz und Nebenkosten vorab schriftlich klären.
  • Den Jahresbetrag nicht im Blick behalten. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zehren am selben Betrag.
  • Den Entlastungsbetrag verfallen lassen. Belege rechtzeitig einreichen.
  • Den Pflegegrad nicht beantragen. Ohne Pflegegrad 2 gibt es keine Leistung der Pflegekasse.

Häufige Fragen

Was ist Kurzzeitpflege?

Pflege rund um die Uhr in einer vollstationären Einrichtung für begrenzte Zeit, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Sie gibt es ab Pflegegrad 2.

Wie lange kann man Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Der Anspruch entsteht mit jedem Jahreswechsel neu.

Wie viel zahlt die Pflegekasse für Kurzzeitpflege?

Die pflegebedingten Aufwendungen bis zum Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € je Kalenderjahr. Er gilt gemeinsam mit der Verhinderungspflege und ist für Pflegegrad 2 bis 5 gleich.

Was kostet Kurzzeitpflege pro Tag und was zahle ich selbst?

Die Preise legt die Einrichtung fest. Der vdek weist für Baden-Württemberg Gesamtpreise von 171,54 € (Pflegegrad 2) bis 203,17 € (Pflegegrad 5) je Tag aus. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie selbst, in der Dauerpflege im Schnitt rund 53 € je Tag.

Wird das Pflegegeld in der Kurzzeitpflege weitergezahlt?

Zur Hälfte, bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. In Pflegegrad 3 sind das 299,50 € im Monat.

Gibt es Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus oder einer Operation?

Ja, als Übergangszeit nach stationärer Behandlung. Nach einer ambulanten Operation oder Krankenhausbehandlung kann die Krankenkasse sie zahlen. Der Sozialdienst des Krankenhauses hilft.

Gibt es Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad?

Ja, über die Krankenkasse nach § 39c SGB V, wenn häusliche Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung nicht ausreicht. Dauer und Höhe entsprechen der Pflegeversicherung.

Gibt es Kurzzeitpflege in Pflegegrad 1?

Nicht als Leistung der Pflegekasse. Sie können aber den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat dafür einsetzen.

Kann ich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren?

Ja. Beide teilen sich 3.539 € im Kalenderjahr. Wie Sie den Betrag aufteilen, entscheiden Sie.

Kann ich mir die Kurzzeitpflege auszahlen lassen?

Nein. Die Kasse übernimmt die Kosten der Einrichtung. Nicht genutzte Beträge werden nicht ausgezahlt. Sie können sie aber für Verhinderungspflege einsetzen.

Wie finde ich im Notfall schnell einen Kurzzeitpflegeplatz?

Fragen Sie bei Pflegekasse, Sozialdienst und mehreren zugelassenen Einrichtungen gleichzeitig an. Das Pflegeunterstützungsgeld hilft berufstätigen Angehörigen bei der Organisation.

Kann man Kurzzeitpflege rückwirkend beantragen?

Das Gesetz sieht dafür keine eigene Frist vor, Leistungen gibt es ab Antragstellung. Stellen Sie den Antrag deshalb vorher oder sofort und fragen Sie bei der Pflegekasse nach.

Bekomme ich nach der Kurzzeitpflege einen Heimplatz?

Nicht automatisch. Die Kurzzeitpflege begründet keinen Anspruch auf einen Dauerplatz im selben Haus. Beginnen Sie früh mit der Suche.

Was ändert sich bei der Kurzzeitpflege 2027?

Nach dem Gesetzentwurf soll das Überbrückungsbudget mit bis zu 2.285 € im Jahr an die Stelle des Gemeinsamen Jahresbetrags treten. Die acht Wochen bleiben. Beschlossen ist das nicht.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Antrag nicht allein stellen

Eine Pflegeberatung hilft kostenlos beim Antrag und bei der Begutachtung.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.