Pflegeunterstützungsgeld in Kürze
- Was: Lohnersatz, wenn Sie wegen eines plötzlich pflegebedürftigen nahen Angehörigen der Arbeit fernbleiben. Viele sprechen von zehn Tagen Sonderurlaub oder Pflegeurlaub. Rechtlich heißt das kurzzeitige Arbeitsverhinderung.
- Wie viel: 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, höchstens 135,63 € pro Kalendertag (2026).
- Wie lange: bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr.
- Wo: Antrag unverzüglich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, mit einer Bescheinigung von Arzt oder Pflegefachperson.
- Pflegegrad: nicht nötig. Es genügt, dass Pflegebedürftigkeit voraussichtlich vorliegt.
Was ist Pflegeunterstützungsgeld? Einfach erklärt
Das Pflegeunterstützungsgeld besteht aus zwei Teilen. Arbeitsrechtlich dürfen Sie nach § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn das erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Das gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Sozialrechtlich zahlt die Pflegekasse dafür nach § 44a Abs. 3 SGB XI einen Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt.
Die Begriffe Sonderurlaub oder Pflegeurlaub stehen nicht im Gesetz. Sie nehmen die Tage nicht aus Ihrem Urlaub. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen aber kein Gehalt zahlen, außer ein Gesetz oder eine Vereinbarung verpflichtet ihn dazu (§ 2 Abs. 3 PflegeZG). Von der Ankündigung bis zum Ende der Arbeitsverhinderung dürfen Sie nicht gekündigt werden (§ 5 PflegeZG).
Die Tage dienen dazu, die erste Zeit zu organisieren: Pflegegrad beantragen, einen Pflegedienst finden, die Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt klären. Die dauerhafte Freistellung ist Sache von Pflegezeit und Familienpflegezeit, siehe Pflege und Beruf.
Voraussetzungen für das Pflegeunterstützungsgeld
- Sie sind Beschäftigte oder Beschäftigter: Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, auch Minijobber und Rentner mit Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 PflegeZG).
- Der Angehörige ist ein naher Angehöriger nach § 7 Abs. 3 PflegeZG und pflegebedürftig.
- Es liegt eine akut aufgetretene Pflegesituation vor, und Ihr Fernbleiben ist erforderlich.
- Ein Arzt oder eine Pflegefachperson bescheinigt die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit.
- Sie haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und kein Kinderkrankengeld für dieselben Tage (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
Wann ist die Pflegesituation akut?
Akut ist sie nach dem Rundschreiben der Pflegekassen zum Leistungsrecht, wenn sie plötzlich, unerwartet und unvermittelt auftritt. Beispiele sind eine plötzlich eingetretene Pflegebedürftigkeit, eine plötzliche Verschlimmerung oder die Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt. Eine Erkältung oder ein akuter Infekt des Angehörigen genügt nicht. Fällt die bisherige Pflegeperson nur vorübergehend aus, etwa wegen Urlaub oder Krankheit, ist die Verhinderungspflege vorgesehen. Scheidet sie ganz aus, zum Beispiel durch Umzug oder Tod, kann Pflegeunterstützungsgeld möglich sein.
Wer ist naher Angehöriger?
Dazu zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 7 Abs. 3 PflegeZG).
Muss schon ein Pflegegrad festgestellt sein?
Nein. Pflegebedürftig im Sinne von § 2 PflegeZG sind auch Personen, die die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI voraussichtlich erfüllen (§ 7 Abs. 4 PflegeZG). Es muss weder ein Pflegegrad festgestellt noch ein Antrag gestellt sein. Entscheidend ist die ärztliche Bestätigung. Wie Sie den Pflegegrad danach beantragen, steht unter Pflegegrad beantragen.
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Die Höhe richtet sich nach den Regeln für das Kinderkrankengeld (§ 44a Abs. 3 Satz 4 SGB XI, § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V). Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Hatten Sie in den zwölf Monaten davor beitragspflichtige Einmalzahlungen, etwa Weihnachtsgeld, sind es 100 Prozent. In beiden Fällen gibt es einen Deckel: Der Betrag darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht überschreiten. Für 2026 sind das 135,63 € pro Kalendertag.
- Ausgefallenes Nettoentgelt pro Arbeitstaglaut Entgeltbescheinigung
- 110,00 €
- Pflegeunterstützungsgeld pro Tag110,00 € mal 90 %
- 99,00 €
- Deckel pro Kalendertag 2026siehe nächstes Beispiel
- 135,63 €
- Pflegeunterstützungsgeld für 10 Arbeitstage99,00 € mal 10
- 990,00 €
Frau Berger erhält 990,00 €, das sind 110,00 € weniger als ihr Nettoentgelt für diese Tage. Der Tagesbetrag liegt unter dem Deckel.
- Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 2026pro Jahr
- 69.750 €
- Beitragsbemessungsgrenze pro Kalendertag69.750 € geteilt durch 360
- 193,75 €
- Höchstbetrag pro Kalendertag193,75 € mal 70 %, gerundet
- 135,63 €
- Rechnerisch 90 % des Nettoentgelts160,00 € mal 90 %
- 144,00 €
- Gezahlt pro Tag (der kleinere Betrag)144,00 € ist mehr als 135,63 €
- 135,63 €
- Pflegeunterstützungsgeld für 10 Arbeitstage135,63 € mal 10
- 1.356,30 €
Herr Aydin erhält 1.356,30 € statt der rechnerischen 1.440,00 €. Der Deckel greift ab einem ausgefallenen Nettoentgelt von etwa 150,70 € pro Tag.
Sozialversicherung und Steuer
Aus dem Pflegeunterstützungsgeld werden Beiträge zur Arbeitsförderung sowie zur Renten- und Krankenversicherung abgeführt. Damit bleiben Sie sozialversichert. In der Rentenversicherung zählen 80 Prozent des ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2f SGB VI). Als Leistung der Pflegeversicherung ist das Pflegeunterstützungsgeld steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG). Im Katalog des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) steht es nicht. Die steuerliche Einordnung im Einzelfall klärt das Finanzamt oder eine Steuerberatung.
Pflegeunterstützungsgeld beantragen: Schritt für Schritt
So gehen Sie vor
- Arbeitgeber sofort informierenTeilen Sie mit, dass Sie verhindert sind und wie lange voraussichtlich (§ 2 Abs. 2 PflegeZG). Der Arbeitgeber darf eine Bescheinigung verlangen.
- Bescheinigung besorgenEin Arzt oder eine Pflegefachperson bestätigt die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit Ihres Fernbleibens. Den Namen des Angehörigen, den Zeitraum und die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit nach §§ 14, 15 SGB XI muss sie enthalten. Eine Kopie genügt, sie darf nachgereicht werden. Die Kosten tragen Sie.
- Antrag bei der richtigen Pflegekasse stellenZuständig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht Ihre eigene Krankenkasse. Bei Privatversicherten ist es das Versicherungsunternehmen. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
- Entgeltbescheinigung einreichenIhr Arbeitgeber füllt eine Entgeltbescheinigung aus. Die Pflegekasse berechnet damit das Pflegeunterstützungsgeld.
- Bescheinigung der Pflegekasse weitergebenDie Pflegekasse bescheinigt Beginn, Ende, Zahlungsweise und Tagesbetrag. Geben Sie die Bescheinigung unverzüglich an Ihren Arbeitgeber, damit er die Beiträge richtig abführt.
Wie viele Tage gibt es? 10 Arbeitstage, nicht 20
Der Anspruch beträgt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Als Arbeitstag zählt der Tag, an dem Sie tatsächlich hätten arbeiten müssen. Wer nur an drei Tagen pro Woche arbeitet, kommt mit zehn Arbeitstagen deshalb auf gut drei Wochen. Die Tage müssen nicht zusammenhängen. Sie können sie auf mehrere Zeiträume verteilen, solange es um dasselbe Akutereignis geht.
Machen mehrere Beschäftigte den Anspruch für denselben Angehörigen geltend, etwa mehrere Geschwister, haben sie zusammen nur zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (Satz 2). Sprechen Sie sich ab, wer die Tage nimmt.
Eine Verdopplung auf 20 Tage kennt das Pflegeunterstützungsgeld nicht. Die Zahl 20 taucht beim Kinderkrankengeld für Alleinerziehende auf. Der Gesetzestext sagt „je Kalenderjahr“. Ob mehrere pflegebedürftige Angehörige mehrere Zehn-Tage-Kontingente auslösen, klären Sie vor dem Antrag mit der Pflegekasse. Nach dem Rundschreiben der Pflegekassen tritt die akute Situation regelhaft einmal je pflegebedürftiger Person zu Beginn der Pflegebedürftigkeit ein.
Privatversicherte, Beamte und Selbständige
- Pflegebedürftige Person privat pflegeversichert: Das Versicherungsunternehmen zahlt das Pflegeunterstützungsgeld, nicht eine Pflegekasse. Der Antrag läuft dort.
- Sie sind selbst privat krankenversichert: Sie erhalten auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung, höchstens in Höhe des tatsächlichen Beitrags (§ 44a Abs. 4 SGB XI).
- Beamte: Nach dem Rundschreiben der Pflegekassen besteht kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Für Beamtinnen und Beamte gilt das Dienstrecht von Bund und Ländern, fragen Sie Ihren Dienstherrn.
- Selbständige: Auch sie haben keinen Anspruch, ebenso wenig Bezieher von Bürgergeld oder Arbeitslosengeld ohne Beschäftigung.
- Minijob, Ausbildung, Rentner mit Beschäftigung: Anspruch besteht, wenn ein Verlust an Arbeitsentgelt entsteht.
Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit und Familienpflegezeit im Vergleich
Die zehn Tage überbrücken die erste Zeit. Reicht das nicht, kommen die längeren Freistellungen in Betracht. Sie müssen dort eigene Fristen einhalten, und das Pflegeunterstützungsgeld gibt es dafür nicht.
Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit und Familienpflegezeit im Vergleich
| Merkmal | Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
|---|---|---|---|
| Dauer | bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr | bis zu 6 Monate je Angehörigem | bis zu 24 Monate |
| Arbeitgeber mit | jeder Beschäftigtenzahl | mehr als 15 Beschäftigten | mehr als 25 Beschäftigten |
| Arbeitszeit | Sie bleiben der Arbeit fern | ganz oder teilweise freigestellt | teilweise freigestellt, mindestens 15 Wochenstunden |
| Anlass | akut aufgetretene Pflegesituation | Pflege in häuslicher Umgebung | Pflege in häuslicher Umgebung |
| Meldung an den Arbeitgeber | unverzüglich | spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn, in Textform | spätestens 8 Wochen vor Beginn, in Textform |
| Nachweis | ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung einer Pflegefachperson | Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes | Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes |
| Geld | Pflegeunterstützungsgeld, 90 % des Nettoentgelts | kein Lohnersatz, zinsloses Darlehen möglich | zinsloses Darlehen möglich |
| Kündigungsschutz | ja | ja | ja |
Nach dem Wortlaut zählen Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen höchstens 24 Monate je Angehörigem (§ 4 Abs. 1 PflegeZG). Mehr zu den Gesetzen steht unter Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz. Wer schon längere Zeit pflegt, findet Entlastung unter Auszeit von der Pflege.
Häufige Fehler beim Pflegeunterstützungsgeld
- Antrag bei der eigenen Krankenkasse: Richtig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
- Antrag zu spät: Er ist unverzüglich zu stellen. Warten Sie nicht, bis die Tage vorbei sind.
- Entgeltfortzahlung nicht geprüft: Besteht sie, gibt es kein Pflegeunterstützungsgeld.
- Das Ganze mit Pflegezeit verwechseln: Die Pflegezeit dauert bis zu sechs Monate und muss zehn Arbeitstage vorher angekündigt werden.
Pflegereform 2027: Was sich nach dem Gesetzentwurf ändern soll
Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Er ist noch kein Gesetz, Bundestag und Bundesrat können ihn ändern. Beim Pflegeunterstützungsgeld haben wir in der Bundesrat-Drucksache 587/26 (neu) keine Änderung von Höhe, Tagen oder Antrag gefunden. Geplant ab 1. Januar 2027 sind andere Änderungen, die den Weg zum Pflegegrad betreffen.
Pflegeunterstützungsgeld heute und nach dem Gesetzentwurf
Alle Änderungen im Überblick finden Sie unter Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Was ist Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist ein Lohnersatz der Pflegekasse. Sie erhalten ihn, wenn Sie wegen eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 44a Abs. 3 SGB XI).
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, bei Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten 100 Prozent. Höchstens gibt es 135,63 € pro Kalendertag (2026).
Wie viele Tage bekomme ich Pflegeunterstützungsgeld?
Bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Mehrere Beschäftigte für denselben Angehörigen teilen sich diese zehn Tage.
Gibt es Pflegeunterstützungsgeld für 20 Tage?
Nein. Das Gesetz kennt zehn Arbeitstage. Die Zahl 20 stammt aus dem Kinderkrankengeld für Alleinerziehende und gilt für das Pflegeunterstützungsgeld nicht.
Bekomme ich zehn Tage Sonderurlaub für pflegende Angehörige?
Sie haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage fernzubleiben, in Betrieben jeder Größe. Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit nur zahlen, wenn ein Gesetz oder eine Vereinbarung das vorsieht. Sonst zahlt die Pflegekasse das Pflegeunterstützungsgeld.
Wo beantrage ich das Pflegeunterstützungsgeld, zum Beispiel bei der AOK?
Bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, unverzüglich und mit ärztlicher Bescheinigung. Ist Ihr Angehöriger bei einer AOK pflegeversichert, ist das die AOK-Pflegekasse, bei einer anderen Kasse deren Pflegekasse. Ihre eigene Kasse ist nicht zuständig.
Brauche ich einen Pflegegrad für das Pflegeunterstützungsgeld?
Nein. Es genügt, dass die Pflegebedürftigkeit nach ärztlicher Bestätigung voraussichtlich vorliegt. Weder ein Pflegegrad noch ein Antrag auf Pflegeleistungen muss vorliegen.
Brauche ich eine Krankschreibung, um Pflege für Angehörige zu übernehmen?
Nein. Eine Krankschreibung für sich selbst ist nicht nötig. Sie brauchen eine Bescheinigung des Arztes oder einer Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit Ihres Fernbleibens.
Wann liegt eine akute Pflegesituation vor?
Wenn die Pflegesituation plötzlich und unerwartet eintritt, zum Beispiel nach einem Sturz, Schlaganfall oder bei der Entlassung aus dem Krankenhaus. Ein akuter Infekt oder der vorübergehende Ausfall der Pflegeperson zählt nicht.
Können Beamte und Selbständige Pflegeunterstützungsgeld bekommen?
Nein. Nach dem Rundschreiben der Pflegekassen haben Beamte und Selbständige keinen Anspruch. Für Beamte gilt das Dienstrecht, fragen Sie Ihren Dienstherrn.
Ist das Pflegeunterstützungsgeld steuerpflichtig?
Es ist als Leistung der Pflegeversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG) und steht nicht im Katalog des Progressionsvorbehalts. Beiträge zur Sozialversicherung werden abgezogen.
Ist Pflegezeit dasselbe wie die zehn Tage?
Nein. Die zehn Tage heißen kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Die Pflegezeit dauert bis zu sechs Monate, gilt in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten und ist zehn Arbeitstage vorher anzukündigen. Lohnersatz gibt es dafür nicht, aber ein zinsloses Darlehen.
Was ändert sich 2027 beim Pflegeunterstützungsgeld?
Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026 haben wir keine Änderung gefunden. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Geplant sind ab 1. Januar 2027 Änderungen am Weg zum Pflegegrad, nicht am Pflegeunterstützungsgeld selbst.