Das Pflegezeitgesetz in Kürze
- Zweck: Beschäftigte sollen pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen können und Beruf und Pflege besser vereinbaren (§ 1 PflegeZG).
- Bis zu 10 Arbeitstage Auszeit in einer akut aufgetretenen Pflegesituation (§ 2), mit Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz.
- Bis zu 6 Monate Pflegezeit, ganz oder teilweise, bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten (§§ 3 und 4).
- Bis zu 24 Monate Familienpflegezeit bei mindestens 15 Wochenstunden und mehr als 25 Beschäftigten ohne Auszubildende. Beides zusammen darf 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten.
- Bis zu 3 Monate Begleitung in der letzten Lebensphase, auch ohne Pflegebedürftigkeit (§ 3 Abs. 6).
- Geld: In der Pflegezeit gibt es keinen gesetzlichen Lohn, aber ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
- Schutz: Kündigungsschutz ab der Ankündigung (§ 5).
Was regelt das Pflegezeitgesetz? Einfach erklärt
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) geben Ihnen einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber: Sie dürfen für die Pflege eines Angehörigen weniger oder gar nicht arbeiten. Einen Anspruch auf Lohn für diese Zeit regeln sie nicht. Mehr unter Pflege und Beruf.
Wer ist Beschäftigter?
Beschäftigte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zur Berufsbildung Beschäftigte (Auszubildende) und arbeitnehmerähnliche Personen, auch in Heimarbeit (§ 7 Abs. 1 PflegeZG). Beamte fallen nicht darunter, für sie gilt das Beamtenrecht (Broschüre des Bundesfamilienministeriums).
Wer ist ein naher Angehöriger?
Das Gesetz zählt abschließend auf (§ 7 Abs. 3): Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister sowie deren Ehegatten, ferner Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (auch die des Partners), Schwiegerkinder und Enkelkinder. Onkel, Tanten, Nichten, Neffen, Freunde und Nachbarn stehen nicht in dieser Liste.
Wann ist jemand pflegebedürftig?
Pflegebedürftig ist, wer die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI erfüllt (§ 7 Abs. 4 PflegeZG). Nach der Checkliste des Bundesfamilienministeriums genügt grundsätzlich Pflegegrad 1. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung reicht es, dass die Voraussetzungen voraussichtlich erfüllt werden. Den Nachweis führen Sie bei der Pflegezeit mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes, bei Privatversicherten mit einem entsprechenden Nachweis (§ 3 Abs. 2).
Die Freistellungen im Überblick
Vier Freistellungen nach PflegeZG und FPfZG
| Merkmal | Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Pflegezeit | Familienpflegezeit | Begleitung in der letzten Lebensphase |
|---|---|---|---|---|
| Grundlage | § 2 PflegeZG | § 3 Abs. 1 PflegeZG | § 2 FPfZG | § 3 Abs. 6 PflegeZG |
| Dauer | bis 10 Arbeitstage | bis 6 Monate | bis 24 Monate | bis 3 Monate |
| Umfang | Sie bleiben der Arbeit fern | ganz oder teilweise | teilweise, mindestens 15 Wochenstunden | ganz oder teilweise |
| Arbeitgeber mit mehr als | keine Mindestgröße genannt | 15 Beschäftigten | 25 Beschäftigten, ohne Auszubildende | 15 Beschäftigten |
| Ankündigung | unverzüglich mitteilen | 10 Arbeitstage vorher, Textform | 8 Wochen vorher, Textform | 10 Arbeitstage vorher, Textform |
| Nachweis | ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung einer Pflegefachperson, auf Verlangen | Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes | wie Pflegezeit | ärztliches Zeugnis |
| Geld | Pflegeunterstützungsgeld | zinsloses Darlehen | zinsloses Darlehen | zinsloses Darlehen |
Zur kurzen Auszeit siehe Pflegeunterstützungsgeld, zur Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu 10 Arbeitstage
Tritt eine Pflegesituation plötzlich auf, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer informieren und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder die Bescheinigung einer Pflegefachperson vorlegen (§ 2 Abs. 2).
Der Arbeitgeber muss den Lohn nur weiterzahlen, wenn sich das aus anderen Vorschriften oder einer Vereinbarung ergibt (§ 2 Abs. 3). Sonst können Sie bei der Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld beantragen, für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Höhe, Antrag und Fristen erklärt die Seite Pflegeunterstützungsgeld.
Pflegezeit nach § 3: Voraussetzungen und Regeln
Sie sind vollständig oder teilweise von der Arbeit freizustellen, wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (§ 3 Abs. 1 PflegeZG). Ein Pflegedienst als zusätzliche Hilfe ist unproblematisch, Sie müssen die Pflege aber tatsächlich übernehmen (Broschüre des Bundesfamilienministeriums).
Betriebsgröße
Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Dazu zählen auch Auszubildende, denn auch sie sind Beschäftigte (§ 7 Abs. 1). In kleinen Betrieben können Sie den Abschluss einer Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss binnen vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen (§ 3 Abs. 6a). Einen Anspruch haben Sie dort nicht.
Ganz oder teilweise freigestellt
Bei teilweiser Freistellung treffen Sie mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit. Er muss Ihren Wünschen entsprechen, außer dringende betriebliche Gründe stehen entgegen (§ 3 Abs. 4). Eine Mindestarbeitszeit nennt das Gesetz für die Pflegezeit nicht.
Ankündigung
Sie müssen die Pflegezeit spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform ankündigen und dabei Zeitraum und Umfang nennen, bei Teilfreistellung auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (§ 3 Abs. 3). Ist nicht eindeutig, ob Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit wollen, gilt die Erklärung als Ankündigung von Pflegezeit. Unter wege-zur-pflege.de gibt es Formulare. Dessen Checkliste nennt die schriftliche Ankündigung, am sichersten ist daher ein unterschriebenes Schreiben mit Zugangsnachweis.
Dauer, Verlängerung und Ende
Die Pflegezeit dauert längstens sechs Monate je pflegebedürftigem nahem Angehörigen (§ 4 Abs. 1). Eine kürzere Pflegezeit können Sie bis zur Höchstdauer verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Einen Anspruch auf Verlängerung haben Sie, wenn ein vorgesehener Wechsel der pflegenden Person aus wichtigem Grund nicht möglich ist. Ist der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier Wochen später, und Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich informieren (§ 4 Abs. 2). Sonst ist ein vorzeitiges Ende nur mit Zustimmung möglich. Nach der Broschüre können Sie Pflegezeit je Angehörigem nur einmal nehmen, eine spätere Fortsetzung nach einer Unterbrechung ist nicht möglich.
Urlaub
Bei vollständiger Freistellung darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen (§ 4 Abs. 4). Bei 30 Urlaubstagen und sechs Monaten Vollfreistellung im Urlaubsjahr sind das 15 Tage (30 ÷ 12 × 6). Bei Teilfreistellung wird der Urlaub nach der Broschüre nicht gekürzt.
Pflegezeit beantragen: Schritt für Schritt
So gehen Sie vor
- Pflegegrad klärenOhne Nachweis der Pflegebedürftigkeit kein Anspruch. Beantragen Sie den Pflegegrad bei der Pflegekasse, siehe Pflegegrad beantragen. Haben Sie Pflegezeit angekündigt und leben Sie in häuslicher Umgebung, muss die Begutachtung spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Antragseingang erfolgen (§ 18a Abs. 6 SGB XI).
- Voraussetzungen prüfenIst die Person ein naher Angehöriger? Hat Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte? Wollen Sie ganz oder teilweise freigestellt werden?
- Arbeitgeber ansprechenBesprechen Sie früh Zeitraum und Verteilung der Arbeitszeit.
- Pflegezeit ankündigenSpätestens zehn Arbeitstage vor Beginn, mit Zeitraum, Umfang, Verteilung der Arbeitszeit und dem Nachweis der Pflegebedürftigkeit.
- Teilzeit schriftlich vereinbarenBei teilweiser Freistellung unterschreiben beide Seiten eine Vereinbarung über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.
- Darlehen beantragenStellen Sie den Antrag beim BAFzA, möglichst zeitnah zum Beginn (siehe Abschnitt zum Darlehen).
- Versicherungsschutz klärenFragen Sie Ihre Krankenkasse, wie Sie während der Freistellung versichert sind, und beantragen Sie bei der Pflegekasse den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate in Teilzeit
Die Familienpflegezeit ist eine teilweise Freistellung für längstens 24 Monate. Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen, im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten, wobei Auszubildende hier nicht mitzählen. Die Ankündigung erfolgt spätestens acht Wochen vor Beginn in Textform, die Arbeitszeit regeln Sie schriftlich mit dem Arbeitgeber (§ 2a). Kleine Betriebe können eine Vereinbarung nur beantragen und müssen binnen vier Wochen antworten (§ 2a Abs. 5a).
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem nahem Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG, § 2 Abs. 2 FPfZG). Nehmen Sie sechs Monate Pflegezeit, bleiben also höchstens 18 Monate Familienpflegezeit. Folgen beide aufeinander, müssen sie sich unmittelbar anschließen. Unterschreiten Sie die Mindestarbeitszeit aus anderen als gesetzlich vorgesehenen Gründen, endet die Förderfähigkeit des Darlehens (§ 5 FPfZG). Alles Weitere steht unter Familienpflegezeitgesetz.
Letzte Lebensphase und minderjährige Angehörige
Begleitung in der letzten Lebensphase
Sie können sich vollständig oder teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu begleiten, dessen Erkrankung fortschreitet, weit fortgeschritten und unheilbar ist, eine palliativmedizinische Behandlung erfordert und nur noch Wochen oder wenige Monate Lebenserwartung erwarten lässt (§ 3 Abs. 6 PflegeZG). Das weisen Sie dem Arbeitgeber mit einem ärztlichen Zeugnis nach. Sie dauert bis zu drei Monate je Angehörigem (§ 4 Abs. 3). Pflegebedürftigkeit oder häusliche Pflege setzt sie nicht voraus, auch eine Begleitung im Hospiz kommt in Betracht (Checkliste des Bundesfamilienministeriums). Es gilt dieselbe Betriebsgröße wie bei der Pflegezeit. Zusammen mit den anderen Freistellungen sind höchstens 24 Monate je Angehörigem möglich.
Minderjährige pflegebedürftige Angehörige
Für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen, in häuslicher oder auch außerhäuslicher Umgebung, etwa in einer Klinik, gibt es dieselbe Freistellung bis zu sechs Monate (§ 3 Abs. 5 PflegeZG), nach dem FPfZG als teilweise Freistellung bis zu 24 Monate (§ 2 Abs. 5). Sie ist wahlweise statt der Pflegezeit oder im Wechsel mit ihr möglich.
Zinsloses Darlehen vom BAFzA
Für die ausgefallene Arbeit zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn. Das BAFzA gewährt Ihnen auf Antrag ein zinsloses Darlehen in monatlichen Raten (§ 3 Abs. 1 FPfZG). Die monatliche Rate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten Nettoentgelten vor und während der Freistellung (§ 3 Abs. 2). Ausgangspunkt ist Ihr Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Kalendermonate (§ 3 Abs. 3). In der Pflegezeit ist die Rate auf den Betrag begrenzt, der bei durchschnittlich 15 Wochenstunden zu gewähren wäre (§ 3 Abs. 4). Sie können weniger nehmen, mindestens aber 50 Euro im Monat (§ 3 Abs. 5). Wer bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen bezieht, muss das Darlehen vorrangig beantragen (§ 3 Abs. 6).
- Differenz der Nettoentgelte2.400 € − 1.450 €
- 950 €
- Monatliche Darlehensrate950 € ÷ 2
- 475 €
- Darlehen insgesamt475 € × 24 Monate
- 11.400 €
- Rückzahlung bis Monat 48 nach Beginn11.400 € ÷ 24 Monate
- 475 € pro Monat
Sie erhalten 24 Monate lang 475 € im Monat und zahlen danach 24 Monate lang 475 € im Monat zurück.
- Differenz bis zur Deckelung2.400 € − 1.000 €
- 1.400 €
- Monatliche Darlehensrate1.400 € ÷ 2
- 700 €
- Darlehen insgesamt700 € × 6 Monate
- 4.200 €
- Rückzahlung in den Monaten 7 bis 484.200 € ÷ 42 Monate
- 100 € pro Monat
Ohne Einkommen wäre die Differenz höher. Der Deckel nach § 3 Abs. 4 FPfZG begrenzt die Rate auf 700 €.
Antrag: Das BAFzA entscheidet auf schriftlichen Antrag. Er wirkt ab Vorliegen der Voraussetzungen, wenn Sie ihn binnen drei Monaten stellen, sonst ab Beginn des Monats der Antragstellung (§ 8 Abs. 2). Der Arbeitgeber muss Arbeitsumfang und Entgelt bescheinigen (§ 4). Das Darlehen ist innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung zurückzuzahlen, die Rückzahlung beginnt im Monat nach dem Ende der Förderung (§ 6). Bei besonderer Härte, etwa bei Entgeltersatzleistungen oder mehr als 180 Tagen Arbeitsunfähigkeit, stundet das BAFzA (§ 7 Abs. 1). Die Darlehensschuld erlischt, soweit sie noch nicht fällig ist, wenn Sie seit mindestens zwei Jahren nach der Freistellung Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen oder verstorben sind (§ 7 Abs. 3).
Kündigungsschutz: Wann der Arbeitgeber nicht kündigen darf
Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung an, höchstens aber zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Freistellung nicht kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG). Gilt eine Vereinbarung im Kleinbetrieb, beginnt der Schutz erst mit Beginn der Freistellung. In besonderen Fällen kann die oberste Landesbehörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären (§ 5 Abs. 2).
Für eine Vertretung darf der Arbeitgeber befristet einstellen, das ist ein sachlicher Grund (§ 6 Abs. 1). Endet Ihre Freistellung vorzeitig, kann er den Vertretungsvertrag mit zwei Wochen Frist kündigen (§ 6 Abs. 3).
Sozialversicherung in der Pflegezeit
Die Absicherung hängt davon ab, ob Sie ganz oder teilweise freigestellt sind. Rentenpunkte erklärt die Seite Rente für pflegende Angehörige.
Sozialversicherung bei Freistellung nach § 3 PflegeZG
| Bereich | Vollständige Freistellung | Teilweise Freistellung |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | Die Beschäftigung gilt nicht als fortbestehend (§ 7 Abs. 3 SGB IV), oft besteht Familienversicherung, sonst freiwillige Versicherung. Auf Antrag Zuschuss der Pflegekasse bis zur Höhe der Mindestbeiträge (§ 44a Abs. 1 SGB XI). | Sie bleiben als Beschäftigte versichert. Sinkt die Arbeit auf eine geringfügige Beschäftigung, gibt es den Zuschuss ebenfalls (§ 44a Abs. 1). |
| Rentenversicherung | Die Pflegekasse zahlt Beiträge bei mindestens Pflegegrad 2, wenigstens 10 Stunden Pflege pro Woche an mindestens 2 Tagen und höchstens 30 Stunden Erwerbstätigkeit (§ 44 Abs. 1 SGB XI). | Gleiche Voraussetzungen. Aus dem Teilzeitentgelt zahlen Sie und der Arbeitgeber weiter Beiträge. |
| Arbeitslosenversicherung | Die Pflegekasse zahlt Beiträge, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig waren (§ 44 Abs. 2b SGB XI, § 26 Abs. 2b SGB III). | Die Teilzeitbeschäftigung selbst ist versicherungspflichtig. |
| Unfallversicherung | Pflegepersonen sind bei Pflege eines Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (§ 44 Abs. 2a SGB XI). | wie bei vollständiger Freistellung |
Die Unfallversicherung beschreibt die Seite Unfallversicherung für Pflegepersonen. Wer als Pflegeperson gilt, steht unter Pflegeperson.
Häufige Fehler
- Zu spät ankündigen: Die Zehn-Arbeitstage-Frist läuft vor dem Beginn der Pflegezeit. Planen Sie die Begutachtung für den Pflegegrad früh ein.
- In kleinen Betrieben mit Anspruch rechnen: Bis einschließlich 15 Beschäftigte gibt es nur die Möglichkeit, eine Vereinbarung zu beantragen.
- Die Gesamtdauer von 24 Monaten übersehen: Alle Freistellungen für denselben Angehörigen zählen zusammen.
- Die Mindestarbeitszeit unterschreiten: In der Familienpflegezeit gehen unter 15 Wochenstunden die Förderfähigkeit und damit das Darlehen verloren.
- Das Darlehen spät beantragen: Rückwirkend gilt der Antrag nur drei Monate.
- Die Krankenversicherung nicht klären: Bei vollständiger Freistellung besteht nicht automatisch Schutz als Beschäftigter.
Pflegereform 2027: Was der Gesetzentwurf ändern soll
Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Er ist noch kein Gesetz, Bundestag und Bundesrat können ihn ändern. Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz kommen im Änderungsbefehl des Entwurfs nach unserer Durchsicht nicht vor. Mittelbar berühren ihn einzelne Punkte:
Pflegezeit und Familienpflegezeit heute und nach dem Gesetzentwurf
Weitere Pläne: Im Koalitionsvertrag von 2025 steht, die Koalition strebe an, Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz zusammenzuführen, die Freistellungsansprüche flexibler zu machen und den Kreis der Angehörigen zu erweitern. Sie prüfe, wie ein Familienpflegegeld perspektivisch eingeführt werden kann. Das ist eine Absichtserklärung, einen Gesetzentwurf dazu haben wir bis zum 29. Oktober 2026 nicht gefunden.
Häufige Fragen
Was ist das Pflegezeitgesetz?
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt Beschäftigten das Recht auf bis zu 10 Arbeitstage Auszeit, bis zu sechs Monate Pflegezeit oder bis zu drei Monate Begleitung in der letzten Lebensphase. Dazu kommt der Kündigungsschutz. Die Familienpflegezeit regelt das Familienpflegezeitgesetz.
Wie lange dauert die Pflegezeit?
Längstens sechs Monate je pflegebedürftigem nahem Angehörigen (§ 4 Abs. 1 PflegeZG). Mit der Familienpflegezeit zusammen dürfen es 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten.
Wie beantrage ich Pflegezeit?
Sie kündigen sie dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform an, mit Zeitraum, Umfang und Nachweis der Pflegebedürftigkeit (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). Bei Teilzeit schließen Sie eine schriftliche Vereinbarung. Den Ablauf zeigt der Abschnitt zur Pflegezeit.
Wer bekommt Pflegezeit für Angehörige?
Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Nahe Angehörige nennt § 7 Abs. 3 PflegeZG abschließend.
Zahlt der Arbeitgeber in der Pflegezeit Lohn?
Nicht aufgrund des Gesetzes, nur wenn Vertrag oder Tarif es vorsehen. Als Ausgleich gibt es ein zinsloses Darlehen vom BAFzA. Nur für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gibt es Pflegeunterstützungsgeld.
Wie hoch ist das Darlehen für die Pflegezeit?
Die Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten Nettoentgelten vor und während der Freistellung, bei Pflegezeit begrenzt auf den Betrag bei 15 Wochenstunden, mindestens 50 € pro Monat (§ 3 FPfZG). Zurückzahlen müssen Sie es innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung.
Kann der Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?
Bei mehr als 15 Beschäftigten nicht, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Bei Teilzeit kann er nur aus dringenden betrieblichen Gründen Ihren Wünschen zur Arbeitszeit widersprechen (§ 3 Abs. 4). In Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten besteht kein Anspruch, der Arbeitgeber muss aber binnen vier Wochen antworten und eine Ablehnung begründen.
Gibt es Kündigungsschutz in der Pflegezeit?
Ja, von der Ankündigung, frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der Freistellung (§ 5 PflegeZG). Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise mit Zulassung der Landesbehörde möglich.
Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren?
Ja, wenn sie unmittelbar aneinander anschließen und zusammen 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten. Der Wechsel von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit ist spätestens drei Monate vorher anzukündigen.
Brauche ich einen Pflegegrad für die Pflegezeit?
Ja, die Pflegebedürftigkeit müssen Sie nachweisen, grundsätzlich genügt Pflegegrad 1. Ausnahmen sind die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (voraussichtliche Pflegebedürftigkeit genügt) und die Begleitung in der letzten Lebensphase (ärztliches Zeugnis).
Kann ich mich für die Pflege meiner Eltern freistellen lassen?
Ja, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern sind nahe Angehörige. Voraussetzung ist die häusliche Pflege, die Pflegebedürftigkeit und, bei der Pflegezeit, ein Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten.
Wie bin ich in der Pflegezeit krankenversichert?
Bei vollständiger Freistellung oft über die Familienversicherung, sonst freiwillig. Die Pflegekasse bezuschusst auf Antrag die Beiträge bis zur Höhe der Mindestbeiträge (§ 44a SGB XI).
Ändert die Pflegereform 2027 die Pflegezeit?
Nach unserer Durchsicht des Gesetzentwurfs vom 30. September 2026 nicht. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Er ändert aber die Schwellenwerte für den Pflegegrad, an die die Pflegebedürftigkeit anknüpft.