Unfallversicherung für Pflegepersonen in Kürze
- Wer: Pflegepersonen, die einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause nicht erwerbsmäßig pflegen, wenigstens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen.
- Was: Während der Pflege und auf den Wegen dorthin gilt der gesetzliche Unfallschutz, wie bei Beschäftigten.
- Kosten: Weder Pflegeperson noch Pflegebedürftige zahlen einen Beitrag. Die Kommunen tragen die Kosten.
- Anmeldung: Nicht nötig. Der Schutz besteht kraft Gesetzes.
- Zuständig: Der kommunale Unfallversicherungsträger an dem Ort, an dem Sie pflegen, meist eine Unfallkasse.
Wer ist unfallversichert?
Die Grundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Danach sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 SGB XI bei der Pflege eines Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 versichert. Wer unter diese Definition fällt, erklärt die Seite Pflegeperson. Praktisch heißt das: Familienangehörige, Freunde und Nachbarn, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.
Voraussetzungen des Unfallschutzes
| Voraussetzung | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Pflegegrad | Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Schutz. | § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII |
| Pflegeumfang | Wenigstens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage. Die Zeiten mehrerer Pflegebedürftiger zählen zusammen. | § 19 Satz 2 SGB XI |
| Nicht erwerbsmäßig | Sie erhalten keine finanzielle Zuwendung, die das Pflegegeld übersteigt. Bei nahen Angehörigen wird das im Allgemeinen angenommen. | § 19 Satz 1 SGB XI, DGUV |
| Häusliche Umgebung | Im Haushalt der pflegebedürftigen Person, der Pflegeperson oder einer dritten Person. Auch die eigene Wohnung in einem Seniorenheim zählt. | § 19 Satz 1 SGB XI, DGUV |
Wer unter 10 Stunden bleibt oder nur gelegentlich hilft, ist über diese Regel nicht versichert. Bei einer Pflege, die schon vor 2017 bestand, nennt die Unfallkasse Berlin erweiterte Kriterien. Fragen Sie dazu Ihre Unfallkasse.
Welche Tätigkeiten und Wege sind versichert?
Versichert ist die Pflege in den Bereichen, die auch für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit zählen (§ 14 Abs. 2 SGB XI), und die Hilfe bei der Haushaltsführung (§ 18a Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI). Dazu zählen auch der Weg zur und von der Pflege, wenn er mit der Tätigkeit zusammenhängt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Nach den Unfallversicherungsträgern sind nur pflegerische Maßnahmen versichert, die bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt wurden.
Beispiele aus der Praxis der Unfallversicherungsträger
| Situation | Versichert? | Hinweis |
|---|---|---|
| Hilfe beim Aufstehen, Waschen, Anziehen, Essen | ja | Mobilität und Selbstversorgung |
| Begleitung zum Arzt oder zur Therapie, Hin- und Rückweg | ja | Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen |
| Beruhigen bei Angst oder Unruhe | ja | Verhaltensweisen und psychische Problemlagen |
| Einkaufen und Putzen für die pflegebedürftige Person | ja | nur, wenn es überwiegend ihr zugutekommt |
| Hausarbeit für die ganze Wohngemeinschaft | nein | nicht überwiegend für die pflegebedürftige Person |
| Spaziergang als Freizeit, Besuch einer Veranstaltung | nein | kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Pflege |
Wer ist zuständig? Unfallkassen und Kosten
Zuständig sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich (§ 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII). Je nach Bundesland sind das Unfallkassen, Gemeindeunfallversicherungsverbände oder die Kommunale Unfallversicherung Bayern. Entscheidend ist nach dem DGUV-Merkblatt der Ort der Pflegetätigkeit, also der Pflegehaushalt. Pflegen Sie in Hamburg, ist Hamburg zuständig, auch wenn Sie woanders wohnen.
Für Pflegepersonen werden keine Beiträge erhoben, die Kosten tragen Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände (§ 185 Abs. 2 SGB VII). Anmelden müssen Sie sich nicht.
Wenn die Pflegeperson angestellt ist
Beschäftigt die pflegebedürftige Person eine Pflegekraft oder Haushaltshilfe im Arbeitsverhältnis, gelten nach DGUV und KUVB andere Regeln. Dann ist der Haushalt als Arbeitgeber zur Anmeldung verpflichtet und es fällt ein Beitrag an. Das betrifft nicht die Pflege durch Angehörige. Zur beruflichen Pflege siehe 24-Stunden-Pflege.
Unfall oder Berufskrankheit melden: Schritt für Schritt
So gehen Sie nach einem Unfall bei der Pflege vor
- Ärztliche Hilfe holenSagen Sie der Ärztin oder dem Arzt ausdrücklich, dass Sie den Unfall bei der Pflege erlitten haben und die gepflegte Person einen Pflegegrad hat. Dann rechnet die Praxis mit der Unfallkasse ab, nicht mit der Krankenkasse.
- Unfallkasse benennenZuständig ist der Träger am Ort der Pflege. Finden Sie ihn über die Seiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
- Unfall meldenDie Unfallversicherungsträger bitten darum, einen Unfall innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Tödliche Unfälle sind sofort zu melden. Können Sie es nicht selbst, kann ein Angehöriger melden. Vordrucke bieten die Träger auf ihren Internetseiten.
- Unterlagen sammelnHalten Sie Datum, Hergang, Zeugen und Pflegegradbescheid bereit. Ein Pflegetagebuch belegt den Pflegeumfang.
- Entscheidung abwartenDie Unfallkasse prüft, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
Die Frist von drei Tagen ist eine Bitte der Unfallversicherungsträger an Pflegepersonen. Melden Sie trotzdem so früh wie möglich.
Welche Leistungen gibt es?
Die Unfallversicherung ersetzt für Pflegepersonen die Krankenkasse, wenn ein Versicherungsfall vorliegt. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Der Träger soll den Gesundheitsschaden mit allen geeigneten Mitteln und möglichst früh beseitigen oder bessern (§ 26 Abs. 2 SGB VII).
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
| Leistung | Was sie umfasst | Grundlage |
|---|---|---|
| Heilbehandlung | Erstversorgung, ärztliche Behandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Behandlung im Krankenhaus und in Reha-Einrichtungen | § 27 SGB VII |
| Rehabilitation und Teilhabe | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe | § 26 SGB VII |
| Verletztengeld | Wenn Sie wegen des Unfalls arbeitsunfähig sind und unmittelbar zuvor Anspruch auf Arbeitsentgelt oder eine der im Gesetz genannten Leistungen hatten | § 45 SGB VII |
| Rente | Wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist | § 56 SGB VII |
| Leistungen bei Pflegebedürftigkeit | Wenn Sie durch den Unfall selbst pflegebedürftig werden | § 26 SGB VII |
Hinterbliebene können Leistungen erhalten, wenn ein Unfall tödlich endet. Wer außer der Pflege nicht erwerbstätig war, hat kein Anrecht auf Verletztengeld, kann aber Heilbehandlung und gegebenenfalls Rente bekommen. Wer wegen eines Unfalls ausfällt, findet Hilfen im Beruf unter Pflege und Beruf und im Pflegezeitgesetz. Die Rentenbeiträge der Pflegekasse sind ein eigenes Thema, siehe Rente für pflegende Angehörige. Einen Überblick über alle Rechte gibt die Seite Pflegende Angehörige.
Häufige Fehler und Sonderfälle
- Pflegegrad 1: Hier besteht kein Unfallschutz nach dieser Regel. Eine Höherstufung kann sich auch hier lohnen.
- Unter 10 Stunden: Dann sind Sie nicht versichert, auch wenn Sie regelmäßig helfen. Zählen Sie Ihre Pflegezeit mit, besonders bei mehreren Pflegebedürftigen.
- Unfall nicht als Pflegeunfall angeben: Wer beim Arzt nichts sagt, wird über die Krankenkasse abgerechnet. Das führt zu Rückfragen und Verzögerungen.
- Private Fahrten ohne Pflegebezug: Freizeitwege sind nicht versichert.
- Urlaub und Auszeit: Der Schutz gilt nur, solange Sie tatsächlich pflegen, siehe Auszeit von der Pflege und Verhinderungspflege.
- Allein damit bleiben: Erfahrungen zum Umgang mit Belastung teilen Menschen in einer Selbsthilfegruppe.
Pflegereform 2027: Spielt sie für den Unfallschutz eine Rolle?
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (Bundesrat-Drucksache 587/26 neu) ändert nach unserer Durchsicht weder § 2 SGB VII noch § 19 SGB XI. Indirekt hängt der Schutz aber am Pflegegrad, denn ohne Pflegegrad 2 gibt es keinen Unfallschutz. Der Entwurf will die Schwellenwerte für die Pflegegrade neu fassen. Zugleich soll ein bestehender Pflegegrad nach dem Entwurf erhalten bleiben, bis neu begutachtet wird, und nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte verloren gehen (§ 142b Abs. 2 SGB XI-E).
Unfallschutz für Pflegepersonen heute und nach dem Gesetzentwurf
Mehr zum Pflegegrad nach der Reform finden Sie unter Bestandsschutz beim Pflegegrad und Pflegereform 2027.
Häufige Fragen
Bin ich als pflegende Angehörige unfallversichert?
Ja, wenn die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat und Sie nicht erwerbsmäßig zu Hause wenigstens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII).
Muss ich mich bei der Unfallkasse anmelden?
Nein. Der Schutz besteht kraft Gesetzes. Auch einen Beitrag zahlen weder Sie noch die pflegebedürftige Person (§ 185 Abs. 2 SGB VII).
Welche Unfallkasse ist zuständig?
Der kommunale Unfallversicherungsträger an dem Ort, an dem gepflegt wird (§ 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII). Das ist meist die Unfallkasse des Bundeslandes.
Gilt der Schutz auch auf dem Weg zur Pflege?
Ja. Wege nach und von dem Ort der Pflege sind versichert, wenn sie mit der Pflege zusammenhängen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Freizeitwege nicht.
Sind Haushaltstätigkeiten mitversichert?
Hilfen bei der Haushaltsführung sind versichert, solange sie überwiegend der pflegebedürftigen Person zugutekommen. Arbeiten für die ganze Wohngemeinschaft sind es nach den Unfallkassen nicht.
Bin ich bei Pflegegrad 1 unfallversichert?
Nein. Das Gesetz verlangt mindestens Pflegegrad 2 der gepflegten Person.
Wie melde ich einen Unfall bei der Pflege?
Sagen Sie dem Arzt, dass es ein Unfall bei der Pflege war, und zeigen Sie den Unfall der zuständigen Unfallkasse an. Die Träger bitten um Meldung innerhalb von drei Tagen.
Welche Leistungen bekomme ich nach einem Pflegeunfall?
Heilbehandlung, Rehabilitation, bei Voraussetzungen Verletztengeld und eine Rente ab 20 Prozent geminderter Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus.
Ändert die Pflegereform etwas am Unfallschutz?
Im Gesetzentwurf haben wir keine Änderung der Unfallversicherung für Pflegepersonen gefunden. Entscheidend bleibt der Pflegegrad. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.
Reicht die gesetzliche Unfallversicherung oder brauche ich eine private?
Das hängt von Ihrer Situation ab. Die gesetzliche Versicherung gilt nur für die Pflege und die Wege dorthin. Für den übrigen Alltag gilt sie nicht. Eine Beratung zu privaten Versicherungen geben wir nicht, fragen Sie die Verbraucherzentrale.