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LexikonPflegereform 2027

Pfle­ge­be­glei­tung: die geplante neue Beratung ab 2029

Was die Pflegebegleitung im Gesetzentwurf bedeutet, wer sie bekommen soll, was sie leistet und was sie von der Pflegeberatung unterscheidet.

Aktualisiert 30.10.20269 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Die Pflegebegleitung ist nach dem Gesetzentwurf zur Pflegereform 2027 ein neuer Anspruch auf fachliche Begleitung für Pflegebedürftige zu Hause und ihre Angehörigen. Sie soll ab dem 1. Januar 2029 gelten und Pflegeberatung und Beratungseinsatz bündeln. In Pflegegrad 1 soll sie den Entlastungsbetrag ersetzen. Beschlossen ist noch nichts.

1.1.2029
geplanter Start des Anspruchs auf Pflegebegleitung, nach dem Gesetzentwurf
1 mal im Jahr
Pflicht zum Abruf für Bezieher von Pflegegeld, ab 2029 geplant
146 €
Rechengröße je Pflegebedürftigem in häuslicher Pflege für die Finanzierung
alle Pflegegrade
Anspruch für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre Angehörigen

Was steht Ihnen zu?

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Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflegebegleitung ist ein geplanter Anspruch auf präventionsorientierte, fachliche Begleitung in der häuslichen Pflege. Sie richtet sich an Pflegebedürftige und an ihre pflegenden An- und Zugehörigen.
  • Der Anspruch soll ab dem 1. Januar 2029 bestehen, für alle Pflegegrade. Der Referentenentwurf hatte noch 2028 vorgesehen.
  • Die Pflegekasse soll unmittelbar nach dem ersten Pflegegrad einen konkreten Termin zu Hause anbieten.
  • Sie soll die heutige Pflegeberatung, den Beratungseinsatz und die Schulung zu Hause zusammenführen.
  • Wer Pflegegeld bezieht, soll einmal im Jahr eine Pflegebegleitung abrufen müssen, sonst droht Kürzung.
  • In Pflegegrad 1 soll sie an die Stelle des Entlastungsbetrags treten. Alles ist ein Gesetzentwurf.

Was ist die Pflegebegleitung?

Nach dem Entwurf haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege „und ihre pflegenden An- und Zugehörigen Anspruch auf präventionsorientierte, fachliche Begleitung und Unterstützung in der Pflege“ (§ 7c Abs. 1 SGB XI-E). Ziel ist, die gesundheitliche und pflegerische Situation zu verbessern, die Selbständigkeit zu erhalten, Angehörige zu entlasten und die Pflege zu Hause mit einem stabilen Versorgungsarrangement dauerhaft abzusichern.

Die Begründung beschreibt die Pflegebegleitung als Zusammenführung: Die bisherige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Abs. 3 SGB XI und die Schulung zu Hause nach § 45 SGB XI sollen in modifizierter Form in einem Gesamtkonzept aufgehen. Sie soll zudem helfen, gesundheitliche Verschlechterungen früh zu erkennen.

Heute und nach dem Entwurf

Beratung heute und Pflegebegleitung nach dem Entwurf

WasHeuteNach dem Entwurf (Pflegebegleitung ab 2029)laut Kabinettsentwurf
Pflegeberatung (§ 7a)Anspruch auf Pflegeberatunggilt bis 31.12.2028, danach Pflegebegleitunggeändert
Beratungseinsatz bei PflegegeldPflegegrad 2 und 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich möglichbis 31.12.2028 wie heute, ab 2029 einmal jährlich Pflegebegleitunggeändert
Pflegegrad 1Entlastungsbetrag 131 € und halbjährlich eine Beratungkein Entlastungsbetrag, ab 2029 Pflegebegleitungentfällt
Nicht abgerufen bei PflegegeldPflegegeld kürzen, im Wiederholungsfall entziehenKürzung, Folgetermin, Fallmanagement, Entzug möglichstrenger
Fallmanagementnicht vorgesehenbei besonderem Unterstützungsbedarfneu
Schulung zu HauseLeistung im Rahmen der Pflegekurse (§ 45)Aufgabe der Pflegebegleitunggeändert

Heute: §§ 7a, 37, 45 SGB XI, Stand 29. Oktober 2026. Nach dem Entwurf: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026, §§ 7c, 7d, 37, 144 SGB XI-E. Nicht beschlossen.

Was die Pflegebegleitung leisten soll

Der Entwurf zählt die Aufgaben nicht abschließend auf (§ 7c Abs. 2 SGB XI-E). Die Pflegebegleitperson soll insbesondere:

  • den Unterstützungsbedarf anhand des Gutachtens des Medizinischen Dienstes erkennen und festhalten
  • mit Ihnen ein stabiles Versorgungsarrangement gestalten, einen Versorgungsplan erstellen und dessen Umsetzung begleiten
  • im Pflegealltag anleiten und Fertigkeiten für die Pflege vermitteln, auch durch Schulung zu Hause
  • bei Präventions- und Rehabilitationsempfehlungen und nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt unterstützen
  • zu Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln beraten und bei der Beantragung helfen
  • Angehörige einbeziehen, Entlastung aufzeigen und besondere Belange pflegender Eltern, Kinder und Jugendlicher berücksichtigen
  • in Akutsituationen unterstützen und Einschätzungen zum Überbrückungsbudget abgeben

Für den Pflegealltag nennt die Begründung als Beispiel die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Als mögliche Entlastung führt sie unter anderem häusliche Pflegehilfe, Tages- und Nachtpflege und Selbsthilfegruppen an. Bezahlt wird solche Hilfe heute über Pflegesachleistung, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, nach dem Entwurf über das Sachleistungsbudget, das Sozialraumbudget und das Überbrückungsbudget. Mehr zu den heutigen Beratungen finden Sie unter Beratungseinsatz und Pflegekurs.

So soll es ablaufen

Ablauf der Pflegebegleitung nach dem Entwurf

  1. Pflegegrad erhaltenDie Pflegekasse bietet Ihnen unmittelbar nach dem ersten Pflegegrad einen konkreten Termin für eine Pflegebegleitung zu Hause an und nennt eine Kontaktperson.
  2. Termin annehmen oder verschiebenSie müssen keinen Termin selbst ausmachen. Passt er nicht, können Sie ihn über die Kontaktperson verschieben oder absagen.
  3. Ersttermin zu HauseDie Pflegebegleitperson verschafft sich ein Bild, nutzt das Gutachten und bespricht mit Ihnen, was fehlt.
  4. Weitere TermineHält die Pflegebegleitperson es für nötig, vereinbaren Sie weitere Termine. Auf Wunsch gehen alle Termine auch telefonisch oder per Video.
  5. Fallmanagement bei besonderem BedarfWer besonders viel Unterstützung braucht, erhält ein Fallmanagement, sofern Sie nicht widersprechen. Die Pflegebegleitperson hilft dann bei Anträgen und beim Organisieren von Hilfen.
  6. Jährlicher Termin bei PflegegeldWer Pflegegeld bezieht, ruft einmal im Jahr eine Pflegebegleitung zu Hause ab.
Daten dürfen nur mit Ihrem Einverständnis verarbeitet werden. Ist die Pflege nicht sichergestellt, darf die Pflegekasse sie auch ohne Einverständnis verarbeiten (§ 7c Abs. 7 SGB XI-E).

Pflegegeld und der Pflichttermin im Jahr

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach dem Entwurf (Entlastungsbudget) beziehen, haben ab dem 1. Januar 2029 einmal jährlich eine Pflegebegleitung zu Hause abzurufen (§ 7c Abs. 6 SGB XI-E). Der Termin dient auch der Feststellung, dass die Versorgung sichergestellt ist. Die Pflegebegleitperson bestätigt die Durchführung gegenüber der Pflegekasse.

Rufen Sie sie nicht ab, soll die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Stellt die Pflegebegleitperson fest, dass die Versorgung nicht sichergestellt ist, schlägt sie Verbesserungen vor und vereinbart einen verpflichtenden Folgetermin. Ist die Versorgung dann weiter nicht gesichert, informiert sie die Pflegekasse, die ein Fallmanagement anbieten muss. Nehmen Sie dieses nicht an oder den Folgetermin nicht zeitnah wahr, kann die Pflegekasse das Pflegegeld entziehen. Mehr zum Geld unter Entlastungsbudget und Pflegegeld.

Wer sie durchführt und wer sie bezahlt

Die Pflegekassen sollen die Pflegebegleitung sicherstellen, mit qualifizierten Pflegebegleitpersonen, in Pflegestützpunkten oder über Dritte. Pro Kreis und kreisfreier Stadt wird eine verantwortliche Stelle benannt. Auf Grundlage von Landesrecht können auch die Träger der Sozialhilfe oder die Stellen der Altenhilfe die Pflegebegleitung übernehmen, dann ebenfalls vor Ort in den Pflegestützpunkten. Für Privatversicherte gelten die Regeln entsprechend. Der GKV-Spitzenverband soll bis zum 30. September 2027 Empfehlungen zu Anzahl, Qualifikation und Fortbildung der Pflegebegleitpersonen vorlegen.

Finanziert wird sie aus dem Ausgleichsfonds. Als Rechengröße gelten 146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege im jeweiligen Kreis. Das ist keine Leistung, die Sie in Höhe von 146 Euro erhalten, sondern die Berechnungsgrundlage für die Mittel vor Ort.

RechenbeispielRechenbeispiel: Mittel für einen KreisIm Landkreis X leben angenommen 4.000 Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, die bei Pflegekassen versichert sind.
Rechengröße je Person§ 7d Abs. 3 SGB XI-E
146 €
Mittel für den Kreis im Jahr4.000 mal 146 €
584.000 €

Aus dem Ausgleichsfonds ständen dem Kreis dann jährlich 584.000 Euro für Pflegebegleitung und die Schulung der Pflegebegleitpersonen zur Verfügung. Für Sie als Versicherte entsteht daraus kein Geldanspruch.

Die Zahl der Pflegebedürftigen ist angenommen. Der Entwurf nennt keinen Eigenanteil der Versicherten für die Pflegebegleitung.

Pflegegrad 1: Pflegebegleitung statt Entlastungsbetrag

In Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen. Die Begründung sagt, auf die Zahlung werde verzichtet und im Gegenzug ein Anspruch auf entsprechende Pflegebegleitung eingeführt, damit die Leistungen präventiver werden. Da die Pflegebegleitung erst 2029 startet, bleibt eine Lücke. Als Übergang sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 in den ersten drei Monaten bis zu zwei zusätzliche Beratungen und danach halbjährlich eine Beratung in der Häuslichkeit abrufen können, längstens bis 31. Dezember 2028. Mehr unter Pflegegrad 1 und Pflegegrad 1 ab 2027.

RechenbeispielRechenbeispiel: was in Pflegegrad 1 wegfallen würdeFrau R. hat Pflegegrad 1 und nutzt den Entlastungsbetrag heute voll aus. Eine Besitzstandsregel für ambulante Fälle haben wir im Entwurf nicht gefunden.
Entlastungsbetrag heute im Jahr12 mal 131 €
1.572 €
Entlastungsbetrag nach dem Entwurfkein Anspruch in Pflegegrad 1
0 €
Weniger in den Jahren 2027 und 20282 mal 1.572 €
3.144 €

Bis zum Start der Pflegebegleitung 2029 entfielen für Frau R. nach dem Entwurf 3.144 Euro, ersetzt nur durch die Beratungen.

Eigene Berechnung nach § 45b SGB XI (heute) und § 28a SGB XI-E (Entwurf).

Übergang und offene Punkte

  • Bis Ende 2028: Die Pflegeberatung nach § 7a und § 7b in der heutigen Fassung gilt nach dem Entwurf bis einschließlich 31. Dezember 2028. Die Begründung formuliert abweichend „bis erstmals Anspruch auf die Pflegebegleitung besteht“.
  • Neue Pflegegrade: Das Gutachten soll bei Anträgen ab 1. Januar 2029 zusätzlich Schwerpunkte der pflegerischen Versorgung für die Pflegebegleitung enthalten.
  • Akutsituationen: Die Pflegebegleitung soll tagsüber an Werktagen erreichbar sein, sonst springt ein Notdienst ein.
  • Pflege-Cockpit: Ein digitaler Zugang soll Funktionen bis spätestens 1. Juli 2028 erhalten.
  • Offen: Details regeln Richtlinien des GKV-Spitzenverbands, zum Beispiel was ein besonderer Unterstützungsbedarf ist.
  • Pflegegrad: Ein bestehender Pflegegrad bleibt bis zu einer Neubegutachtung erhalten, mehr unter Bestandsschutz Pflegegrad.

Wichtige Stichtage rund um die Pflegebegleitung

DatumWas nach dem Entwurf gilt
30.9.2027Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands zu Anzahl, Qualifikation und Fortbildung der Pflegebegleitpersonen
31.12.2027Sozialhilfeträger und Altenhilfestellen zeigen an, ob sie die Pflegebegleitung übernehmen
31.12.2028Pflegeberatung nach altem Recht und Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 laufen aus
1.1.2029Anspruch auf Pflegebegleitung, Jahrestermin bei Pflegegeld, Gutachten mit Hinweisen für die Pflegebegleitung
1.1.2033Bericht des GKV-Spitzenverbands an das Bundesgesundheitsministerium

Quelle: §§ 7c, 7d, 37, 142c, 144 SGB XI-E, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.09.2026. Nicht beschlossen.

Häufige Fragen

Was ist die Pflegebegleitung?

Nach dem Gesetzentwurf ein Anspruch auf präventionsorientierte, fachliche Begleitung für Pflegebedürftige zu Hause und ihre Angehörigen. Sie soll ab dem 1. Januar 2029 gelten. Beschlossen ist sie noch nicht.

Wer hat Anspruch auf Pflegebegleitung?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege aller Pflegegrade und ihre pflegenden An- und Zugehörigen. Für Privatversicherte sollen die Regeln entsprechend gelten.

Gibt es die Pflegebegleitung schon 2026 oder 2027?

Nein. Der Anspruch soll erst ab dem 1. Januar 2029 bestehen. Bis Ende 2028 gelten Pflegeberatung und Beratungseinsatz weiter. Den Stand zeigt der Zeitplan unter Pflegereform 2027.

Was ist der Unterschied zur Pflegeberatung?

Die Pflegeberatung ist eine Beratung. Die Pflegebegleitung soll darüber hinaus laufend begleiten, Versorgungspläne erstellen, anleiten, schulen und bei Bedarf ein Fallmanagement übernehmen.

Wer führt die Pflegebegleitung durch?

Qualifizierte Pflegebegleitpersonen der Pflegekassen oder Dritter, vor allem in Pflegestützpunkten. Auch Sozialhilfeträger und Stellen der Altenhilfe können sie nach Landesrecht übernehmen.

Muss ich zur Pflegebegleitung gehen?

Für den ersten Termin sind Sie frei in der Entscheidung. Wer Pflegegeld bezieht, muss ab 2029 einmal im Jahr eine Pflegebegleitung zu Hause abrufen, sonst soll das Pflegegeld gekürzt werden.

Was kostet die Pflegebegleitung?

Der Entwurf nennt keinen Eigenanteil. Sie wird aus dem Ausgleichsfonds finanziert, mit einer Rechengröße von 146 Euro je Pflegebedürftigem in häuslicher Pflege.

Was gilt für Pflegegrad 1?

Der Entlastungsbetrag soll entfallen, dafür soll es die Pflegebegleitung geben. Bis 2028 sind Beratungen nach § 37 Abs. 3 vorgesehen, eine Besitzstandsregel haben wir nicht gefunden.

Wird die Pflegeberatung abgeschafft?

Die Pflegeberatung nach § 7a soll in der heutigen Fassung bis 31. Dezember 2028 weitergelten und dann in der Pflegebegleitung aufgehen. Der Entwurf führt § 7a als Pflege-Cockpit mit anderem Inhalt neu.

Dürfen Termine auch telefonisch oder per Video stattfinden?

Ja, auf Wunsch sollen alle Termine telefonisch oder über barrierefreie digitale Anwendungen möglich sein. Der Ersttermin soll aber grundsätzlich zu Hause stattfinden.

Quellen & Prüfstand

Abgeglichen 02.11.2026, 05:37

Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Sozialberatung. Pflege-Lino ist ein privates Angebot und keine Behörde oder Pflegekasse.

Was steht Ihnen zu?

Eine Pflegeberatung prüft Ihre Situation und zeigt, welche Leistungen Sie beantragen können. Kostenlos und unverbindlich.

Die Beratung erfolgt durch einen geprüften Beratungspartner.